---
title: "Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer"
id: 635410b1-62f9-4516-8d7f-22f127c44173
authority: bfs1710
place: "Walchwil"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "8.3-1"
publisher_url: https://walchwil.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/635410b1-62f9-4516-8d7f-22f127c44173
language: de
in_force_from: 2023-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://walchwil.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1
read_on: 2026-11-01
sha256: 98fbb06a8660d77c2183f65bbddfbeb400dccc902aced8473488244cf4b8cfb4
provisions: 8
---

# Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer

## § 1 Kennzeichnung {#art_1}

1
Für die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bundes und des Kantons.

## § 2 Allgemeines {#art_2}

1
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet:
a)
ihren Hund art- und tiergerecht zu halten und zu versorgen
b)
ihren Hund so zu halten, dass weder Menschen noch Tiere gefährdet oder belästigt werden
c)
ihren Hund unter Kontrolle zu halten
d)
sicherzustellen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, den Hundehalterpflichten nachzukommen
2
Im Übrigen wird auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung verwiesen.

## § 3 Leinenpflicht {#art_3}

1
Hunde sind in gemeindlichen Gebäuden, in öffentlichen Anlagen und in Naturschutzgebieten anzuleinen.
2
Hunde sind im Wald und am Waldrand anzuleinen oder unter direkter Aufsicht auf kurzer Distanz zu führen. Ausgenommen sind Dienst- und Jagdhunde sowie Hunde des Rettungswesens im Sinne von § 6 Abs. 4 Bst. b) im Einsatz oder bei der Ausbildung. Für Jagdhunde gelten während der Jagd die Einschränkungen der Jagdgesetzgebung.
3
Hunde sind in landwirtschaftlichen Kulturen anzuleinen oder unter direkter Aufsicht auf kurzer Distanz zu führen. Ausgenommen sind Dienst- und Jagdhunde sowie Hunde des Rettungswesens im Sinne von § 6 Abs. 4 Bst. b) im Einsatz oder bei der Ausbildung.
4
Die Gemeinde kann weitergehende Bestimmungen mit lokalem Bezug erlassen. Sie kann insbesondere Freilaufzonen oder Hundeverbotszonen bezeichnen.

## § 4 Hundekot-Behälter {#art_4}

1
Die Gemeinde stellt an geeigneten Standorten entlang von Strassen und Wegen Entsorgungsbehälter zur Verfügung. Sie sorgt für die Entleerung und den Unterhalt.
2
Die Gemeinde kann zu Lasten von Bauherrschaften Auflagen erlassen.

## § 5 Beseitigung von Hundekot {#art_5}

1
Die Hundeführerin bzw. der Hundeführer ist verpflichtet, Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt in die dafür vorgesehenen Hundekot-Behälter.

## § 6 Grundsatz und Sonderfälle {#art_6}

1
Für jeden in der Gemeinde Walchwil gehaltenen Hund hat die Hundehalterin oder der Hundehalter eine jährliche Steuer von CHF 120.– zu entrichten. Der Gemeinderat kann die Steuer anpassen.
2
Die Hundesteuer reduziert sich in folgenden Fällen auf die Hälfte:
a)
für Hunde von Landwirten (Hofhunde)
b)
für Hunde, die nach dem 30. Juni angeschafft werden
c)
bei Wegzug vor dem 1. Juli auf Antrag
3
Geht ein Hund im Laufe des Jahres ein, so ist für einen Ersatzhund bis Ablauf des Abgabejahres keine neue Steuer zu bezahlen. Geht ein Hund vor dem 1. Juli ein und wird kein Ersatzhund angeschafft, wird die Hälfte der Steuer auf Antrag hin zurückerstattet.
4
Von der Hundesteuer sind befreit:
a)
Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden
b)
Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegen, ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweiz. Alpenclubs (SAC) oder des Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegen; gleichermassen gilt diese Regelung auch für Katastrophen- und Flächensuchhunde gemäss Schweizerischem Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG) sowie Lawinenhunde der Alpinen Rettung Schweiz (ARS)
c)
Blindenhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Person, die den Hund hält, blind oder schwer sehbehindert ist
5
Wer einen Betrieb für Hundehandel oder gewerbsmässig Hundezucht führt, hat eine Pauschalsteuer zu entrichten. Sie entspricht in der Regel der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren anfallenden vollen Steuer.
6
Der Gemeinderat kann die Steuer nach Abs. 1 in Härtefällen und sonstigen begründeten Ausnahmefällen ganz oder teilweise erlassen.

## § 7 Strafbestimmungen {#art_7}

1
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt, gemäss § 4 des Übertretungsstrafgesetzes vom 23. Mai 2013 (BGS 312.1) bestraft.

## § 8 Rechtsmittel {#art_8}

1
Gegen die Veranlagungsverfügung der Hundesteuer kann die steuerpflichtige Person beim Gemeinderat innert 30 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erheben. Die Regeln des kantonalen Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1) gelten analog.
2
Gegen die übrigen Verfügungen kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innert 20 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
