---
title: "Polizeiverordnung"
id: 635da008-ebc7-4e16-b4bb-b4ef45c8d49b
authority: be
place: "Bern"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "551.111"
publisher_url: https://www.belex.sites.be.ch/data/551.111/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/635da008-ebc7-4e16-b4bb-b4ef45c8d49b
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/23291/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 89d48e0adc4407ca37bd44b46bf92e3c3233abbbcf09179192af079464ddded0
provisions: 85
---

# Polizeiverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz
1 Die Kantonspolizei sorgt durch technische, betriebliche und organisatorische
Massnahmen für den ordnungsgemässen Betrieb, den Unterhalt, die Ausfallsicherheit und die Weiterentwicklung der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale
(KEZ) für die Sicherheits- und Rettungsorganisationen im Kanton Bern.
2 Sie betreibt zu diesem Zweck mindestens einen redundanten Standort der
KEZ. Den Belangen der Zweisprachigkeit ist bei der Standortwahl Rechnung
zu tragen.
3 Die Kantonspolizei gibt den technischen Standard für die Entgegennahme der
Notrufe und die gemeinsame Einsatzdisposition vor.

## Art. 2 {#art_2}

Notrufe
1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass alle Notrufe entgegengenommen und
verarbeitet werden.
2 Sie bietet nötigenfalls weitere Sicherheits- und Rettungsorganisationen auf.
1) BSG 551.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-078
551.111 2

## Art. 3 {#art_3}

Weiterleitung von Schadens- und Ereignismeldungen
1 Die Kantonspolizei leitet Schadens- und Ereignismeldungen kostenlos an
betroffene Behörden, Gemeinden und Dritte weiter und sorgt für die Mobilisierung der Einsatzkräfte.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, der Kantonspolizei eine entsprechende
Alarmstelle bekannt zu geben. Sie rüsten diese gemäss den Anforderungen
der Kantonspolizei auf eigene Kosten aus.
1.2 Ausbildung für Verkehrsdienste

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Kantonspolizei legt die Ausbildung für die Verkehrsdienste gemäss Artikel
67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September
1979 (SSV)2) fest und bietet kostenpflichtige Instruktionskurse für deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
2 Sie kann die Ausbildung durch Dritte durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
3 Der Umfang der Ausbildung richtet sich nach den zu erfüllenden Aufgaben.
4 Die Tätigkeit gemäss Artikel 67 Absatz 3 SSV darf erst ausgeübt werden,
wenn der Instruktionskurs erfolgreich absolviert worden ist. Die Kantonspolizei
kann unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorgaben in Einzelfällen Ausnahmen
zulassen, insbesondere wenn die Tätigkeit seit längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt wird.
5 Die Kantonspolizei legt die Kosten für die Instruktionskurse gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der
Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)3) fest.
1.3 Prävention im Bereich Häusliche Gewalt

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Berner Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt (big) nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 15 PolG wahr.
2 Sie kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte durch Leistungsvertrag beauftragen.
2) SR 741.21
3) BSG 154.21
3 551.111
3 Sie stellt insbesondere Programme für in der Regel Gruppen bereit, um gefährdenden Personen in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies
Verhalten zu lehren.
4 An die Programme gemäss Absatz 3 hat die gefährdende Person einen nach
ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgestuften Kostenbeitrag zu
leisten. Ein erstes Abklärungsgespräch bei der big ist kostenlos.
1.4 Kantonaler Staatsschutz

## Art. 6 {#art_6}

Vollzug
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr als kantonalem Staatsschutzvollzugsorgan gemäss der Nachrichtendienstgesetzgebung zukommen.
2 Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates thematisiert namentlich
a die allgemeine Sicherheitslage im Kanton,
b die Tätigkeiten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans in den verschiedenen Aufgabenbereichen,
c die Anzahl der im Auftrag des Nachrichtendienstes des Bundes bearbeiteten Fälle, die Anzahl der gestützt auf die Beobachtungsliste des Bundes
bearbeiteten Fälle und die Anzahl der aus eigenem Antrieb bearbeiteten
Fälle.

## Art. 7 {#art_7}

Aufsicht
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes überprüft die
Aktivitäten des kantonalen Staatschutzvollzugsorgans gemäss dem übergeordneten Recht, insbesondere auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit hin.
2 Die Prüfung umfasst namentlich
a eine risikobasierte und stichprobeweise Kontrolle der bearbeiteten Fälle,
b die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben,
c betriebliche und organisatorische Aspekte,
d die Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes und anderen
Behörden, insbesondere betreffend die Beschaffung, Bearbeitung und
Weitergabe von Informationen.
551.111 4
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde plant ihre Aufsichtstätigkeit und legt jährliche,
variierende Schwerpunkte fest. Sie koordiniert ihre Aufsichtstätigkeit mit der
unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 76 ff. des Bundesgesetzes
vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)4).
4 Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates umfasst alle Prüfaspekte gemäss Absatz
1 bis 3.
5 Nehmen übergeordnete Aufsichtsinstanzen Prüfungen beim kantonalen
Staatsschutzvollzugsorgan vor, leitet die kantonale Aufsichtsbehörde die entsprechenden Berichte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates
weiter.
2 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den
Gemeinden
2.1 Berechnungsgrundlagen polizeilicher Leistungen

## Art. 8 {#art_8}

Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit
1 Der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2 PolG basiert auf einer produktiven Nettojahresarbeitszeit von 1440 Stunden pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.

## Art. 9 {#art_9}

Pauschale gemäss Artikel 48 PolG
1 Die Pauschale gemäss Artikel 48 PolG beträgt
a * bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.65 Franken,
b * bei Gemeinden mit 1001 bis 2000 Einwohnern: 1.10 Franken,
c * bei Gemeinden mit 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.50 Franken,
d * bei Gemeinden mit 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4.35 Franken,
e * bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5.45 Franken,
f * bei der Stadt Thun: 8.50 Franken,
g * bei der Stadt Biel: 18.50 Franken,
h * bei der Stadt Bern: 18.85 Franken.
4) SR 121
5 551.111
2.2 Aufgabenübertragung an die Gemeinden
2.2.1 Kontrolle des ruhenden Verkehrs

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 PolG erfolgt auf Gesuch hin und
wenn die Gemeinde
a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2.2.2 Unbeaufsichtigte, stationäre Geschwindigkeits- und

## Art. 11 Rotlichtüberwachungsanlagen {#art_11}

Grundvoraussetzungen
1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 35 PolG erfolgt auf Gesuch hin und
wenn die Gemeinde
a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b der Kantonspolizei ein Standortkonzept gemäss Artikel 12 vorlegt,
c nachweist, dass die Überwachungsanlagen den Vorgaben des Bundes
entsprechen, und
d der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2 Die Aufgabenübertragung ist beschränkt auf den Innerortsbereich.
3 Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der
ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
4 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag abgeschlossen haben, können sich
zur Aufgabenerfüllung zusammenschliessen. Sie regeln ihr Verhältnis mit einer

## Art. 12 schriftlichen Vereinbarung. * {#art_12}

Standortkonzept
1 Das Standortkonzept gibt Auskunft, nach welchen Kriterien ein Standort für
eine unbeaufsichtigte, stationäre Überwachungsanlage ausgewählt wird.
2 Massgebende Kriterien sind namentlich
a unfallkritische Stellen,
b Strassen, die regelmässig von besonders verkehrsgefährdeten Personen
benutzt werden, insbesondere in der Umgebung von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen,
551.111 6
c besondere Strassensituationen, die einen zusätzlichen Schutz von Fussgängerinnen und Fussgängern oder Radfahrerinnen und Radfahrern erforderlich machen,
d Durchsetzung von Immissionssenkungen in schwerwiegenden Fällen (insbesondere Lärm).
2.2.3 Öffentliche Ordnung

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 36 PolG erfolgt auf Gesuch hin und
wenn die Gemeinde
a nachweist, dass sie Personen einsetzt, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 15 ff. erfüllen,
b der Kantonspolizei die statistischen Angaben gemäss Artikel 24 liefert.
2 Die Aufgabenerfüllung ist Mitgliedern des Gemeinderates, Mitgliedern der
ständigen Kommissionen und dem Gemeindepersonal vorbehalten.
2.2.4 Persönliche und fachliche Eignung

## Art. 14 {#art_14}

Grundsatz
1 Personen, die übertragene Aufgaben gemäss Artikel 34 bis 36 PolG ausüben,
müssen die für die Aufgabenerfüllung notwendige persönliche und fachliche
Eignung aufweisen.

## Art. 15 {#art_15}

Persönliche Eignung
1 Persönlich geeignet ist eine Person,
a die handlungsfähig ist,
b die im Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag wegen eines
Verbrechens oder Vergehens aufweist, das der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegensteht, und
c gegen die keine betreibungsrechtlichen Verfahren hängig sind und gegen
die keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Ausübung der übertragenen Aufgabe entgegenstehen.
2 Die Gemeinde kann weitere Anforderungen an die persönliche Eignung vorsehen.

## Art. 16 {#art_16}

Fachliche Eignung
1 Fachlich geeignet ist eine Person, die den von der Kantonspolizei angebotenen Instruktionskurs absolviert hat.
7 551.111
2 Die Kantonspolizei kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere
wenn die Tätigkeit während längerer Zeit ohne Beanstandung ausgeübt worden ist.
3 Die Tätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die fachliche Eignung nachgewiesen ist.
4 Die fachlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 11
richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach der
Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)5).
5 Die Kantonspolizei kann Anforderungen für die Zulassung zu den Instruktionskursen festlegen. *

## Art. 17 {#art_17}

Instruktionskurse
1 Umfang und Inhalt der Instruktion richten sich nach der Art der zu erfüllenden
Aufgabe und nach den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Ausbildung kann namentlich folgende Inhalte umfassen:
a Rechtskunde,
b Beschreibung und Beurteilung von Widerhandlungssituationen,
c Handhabung von Hilfsmitteln für die Beweissicherung,
d Verfassen von Anzeigeberichten und Rapporten nach Vorgaben der
Kantonspolizei und Zustellung an die zuständigen Behörden,
e lagebedingtes Handeln unter Wahrung der persönlichen Sicherheit.
2 Die Kantonspolizei kann die Ausbildung durch externe Anbieterinnen und Anbieter durchführen lassen. Sie macht die nötigen Vorgaben.
3 Die Kosten für die Instruktion richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren in der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)6).

## Art. 18 {#art_18}

Eignungsnachweis und Meldung
1 Die Gemeinde überprüft die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen
gemäss Artikel 15 und 16 anhand folgender Unterlagen, wobei diejenigen nach
Buchstabe a bis c nicht älter als drei Monate sein dürfen:
a Handlungsfähigkeitszeugnis,
b Strafregisterauszug für Privatpersonen,
c Betreibungsregisterauszug,
5) SR 741.013.1
6) BSG 154.21
551.111 8
d Bestätigung über den erfolgreichen Besuch des Instruktionskurses oder
einer gleichwertigen Ausbildung.
2 Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei die für die Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG vorgesehenen Personen bevor diese ihre Tätigkeit
aufnehmen und bestätigt der Kantonspolizei schriftlich, dass sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
3 Die Kantonspolizei kann den Leumund der gemeldeten Personen überprüfen.

## Art. 19 {#art_19}

Periodische Eignungsprüfung
1 Die Gemeinde prüft in periodischen Abständen, mindestens aber jedes fünfte
Jahr, ob die zur Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzten
Personen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung weiterhin erfüllen.
2 Sie meldet der Kantonspolizei umgehend Personen, welche die persönliche
oder fachliche Eignung nicht mehr erfüllen.
3 Die Kantonspolizei kann eingesetzten Personen die Berechtigung zur Aufgabenerfüllung entziehen, wenn sie feststellt, dass bei diesen seit mehr als fünf

## Art. 20 Jahren keine periodische Eignungsprüfung vorgenommen worden ist. * {#art_20}

Beendigung der Tätigkeit
1 Die Gemeinde meldet der Kantonspolizei Personen, die nicht mehr für die
Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG eingesetzt werden.
2.2.5 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Ausweispflicht
1 Personen, die mit der Aufgabenerfüllung gemäss Artikel 34 bis 36 PolG
betraut sind, weisen sich auf Anfrage aus.
2 Die Ausweise haben insbesondere folgenden Anforderungen zu genügen:
a Angaben zur betreffenden Gemeinde,
b Name, Vorname und Funktion der kontrollierenden Person,
c Foto der kontrollierenden Person,
d keine Verwendung von Bezeichnungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b PolG.
9 551.111
3 Bei Identitätsfeststellungen gemäss Artikel 40 und bei Aufgabenübertragungen gemäss Artikel 36 PolG hat der Ausweis zudem folgenden Hinweis zu enthalten: "Die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises ist berechtigt, die
Identität von Personen festzustellen. Es darf dabei kein Zwang angedroht oder
angewendet werden".
4 Private, die Aufgaben gemäss Artikel 10 erfüllen, weisen sich auf Anfrage
durch Identitätskarte aus.

## Art. 22 {#art_22}

Verhinderung der Verwechselbarkeit
1 Die Gemeinden stellen sicher, dass insbesondere die von ihnen verwendeten
Ausweise, Uniformen und Fahrzeuge nicht mit denjenigen der Kantonspolizei
verwechselt werden können.
2 Zweifelsfälle sind mit der Kantonspolizei zu klären.

## Art. 23 {#art_23}

Blaulicht und Wechselklanghörner
1 Der Einsatz von Blaulichtern und Wechselklanghörnern an Fahrzeugen ist
den Gemeinden nicht erlaubt.
2 Orange Drehlichter dürfen von den Gemeinden nur im Zusammenhang mit
Werkhöfen eingesetzt werden.
3 Davon ausgenommen sind die Sicherheits- und Rettungsorganisationen gemäss Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG)7) und
Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG)8).

## Art. 24 {#art_24}

Statistik
1 Gemeinden, die Aufgaben gemäss Artikel 10 bis 13 erfüllen, haben der
Kantonspolizei jährlich folgende Statistiken und Unterlagen einzureichen: *
a Anzahl Anzeigen unter Angabe der rapportierten Verkehrsregelverletzungen,
b Höhe des insgesamt eingenommenen Ordnungsbussenbetrags,
c * Anzahl Ordnungsbussen, aufgeschlüsselt nach Ordnungsbussenziffern,
bis am 31. März des Folgejahres,
d Art und Anzahl der eingesetzten Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen und der damit geleisteten Kontrollstunden.
7) BSG 871.11
8) BSG 812.11
551.111 10
2 Im Zusammenhang mit Aufgaben gemäss Artikel 13 sind nur die Angaben gemäss Buchstabe b sowie auf entsprechende Aufforderung der Kantonspolizei
hin diejenigen gemäss Buchstabe c einzureichen.

## Art. 25 {#art_25}

Ordnungsbussenzentrale
1 Erfolgt die Verarbeitung von Ordnungsbussen durch die Ordnungsbussenzentrale der Kantonspolizei, legt die Kantonspolizei die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.

## Art. 26 {#art_26}

Ergänzendes Recht
1 Soweit in diesem Abschnitt keine abweichenden Bestimmungen enthalten
sind, kommt die Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)9) zur Anwendung.

## Art. 27 {#art_27}

Delegation der Aufsichtskompetenzen
1 Die Kompetenzen der Sicherheitsdirektion gemäss Artikel 40 Absatz 1 PolG
werden der Kantonspolizei übertragen.
2.3 Informatikbasierte Zusammenarbeit

## Art. 28 {#art_28}

Grundsatz
1 Erfolgt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden
informatikbasiert, so sind die notwendigen technischen Vorgaben in gegenseitiger Absprache festzulegen.
2 In Bereichen der delegierten Aufgabenerfüllung erlässt die Kantonspolizei die
notwendigen technischen Vorgaben.

## Art. 29 {#art_29}

Im Bereich Kontrolle des ruhenden Verkehrs und von Durchfahrtsbewilligungen
1 Gemeinden, welche die Parkplatzbewirtschaftung elektronisch betreiben und
elektronische Durchfahrtsbewilligungen erteilen, übermitteln der Kantonspolizei
die für die Kontrolle erforderlichen Daten.
2 Die Kantonspolizei legt den Inhalt und den Umfang der zu liefernden Daten
sowie die technischen Rahmenbedingungen für die Datenübermittlung fest.
9) BSG 324.111
11 551.111
2.4 Veranstaltungen
2.4.1 Kostenerlass

## Art. 30 {#art_30}

Grundsatz
1 Der Kostenerlass gegenüber den Gemeinden gemäss Artikel 52 Absatz 1
PolG beträgt in der Regel höchstens 80 Prozent der für die Aufwendungen der
Kantonspolizei anfallenden Kosten.
2 Ein weitergehender Kostenerlass ist möglich, wenn der Kanton ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Veranstaltung hat.

## Art. 31 {#art_31}

Bei Ressourcenverträgen
1 Ein Kostenerlass bei Veranstaltungen gemäss Artikel 51 Absatz 2 PolG ist
möglich,
a wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG erfüllt sind
und
b soweit eine Kompensation im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde
getätigten Ressourceneinkaufs vollständig ausgeschöpft wurde.
2 Ein Kostenerlass auf polizeiliche Leistungen für Veranstaltungen, die Bestandteil eines Ressourcenvertrags bilden, ist ausgeschlossen.

## Art. 32 {#art_32}

Ausschluss vom Kostenerlass
1 Ein Kostenerlass gemäss Artikel 52 Absatz 1 PolG ist ausgeschlossen bei
a Sportveranstaltungen mit regelmässigem Spielbetrieb,
b Veranstaltungen mit politischem Charakter.

## Art. 33 {#art_33}

Ausgabenkompetenz und zuständige Behörde
1 Die Ausgabenkompetenz richtet sich nach der Kantonsverfassung (KV)10) und
dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG)11).
2 Die Finanzkompetenz der Kantonspolizei bei der Anwendung von Artikel 52
PolG und Artikel 30 wird durch die Sicherheitsdirektion wahrgenommen.
2.4.2 … *
Art. 34 * …
10) BSG 101.1
11) BSG 620.0
551.111 12
2.4.3 Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten

## Art. 35 {#art_35}

1 Gewalttätiges Verhalten und Gewaltausübung im Sinn von Artikel 54 PolG liegen namentlich vor, wenn eine Person bei einer Veranstaltung folgende Straftaten begangen, versucht oder dazu angestiftet hat:
a strafbare Handlungen gegen Leib und Leben gemäss Artikel 111–113,
117, 122, 123, 125 Absatz 2, 126 Absatz 1, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches (StGB)12),
b Sachbeschädigungen gemäss Artikel 144 StGB,
c Nötigung gemäss Artikel 181 StGB,
d Brandstiftung gemäss Artikel 221 StGB,
e Verursachung einer Explosion gemäss Artikel 223 StGB,
f Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Artikel 224 StGB,
g öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss
Artikel 259 StGB,
h Landfriedensbruch gemäss Artikel 260 StGB,
i Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Artikel 285
StGB oder
k Hinderung einer Amtshandlung gemäss Artikel 286 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt auch die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver, Laserpointern sowie pyrotechnischen und anderen gefährlichen Gegenständen an Veranstaltungen.
3 Ein besonders schwerer Fall von Gewaltausübung im Sinne von Artikel 57
Absatz 2 PolG liegt insbesondere vor,
a wenn Personen getötet oder verletzt werden oder Verletzungen in Kauf
genommen werden,
b wenn eine Sachbeschädigung grossen Schaden verursacht hat,
c wenn der Tatbestand gemäss Artikel 285 Absatz 2 StGB erfüllt ist.
12) SR 311.0
13 551.111
2.5 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden

## Art. 36 {#art_36}

Zusammensetzung und Wahl
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören an:
a die Sicherheitsdirektorin bzw. der Sicherheitsdirektor als Vorsitzende bzw.
Vorsitzender,
b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Stadt Bern,
c vier Vertreterinnen oder Vertreter des Verbands Bernischer Gemeinden,
d die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt,
e drei weitere Mitglieder, die weder der Kantonsverwaltung angehören noch
ein kommunales Amt ausüben.
2 Der deutsch- und der französischsprachige Kantonsteil sowie die Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.
3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder auf Antrag der Sicherheitsdirektion.
Der Verband Bernischer Gemeinden schlägt dem Regierungsrat die Mitglieder
gemäss Absatz 1 Buchstabe c vor.

## Art. 37 {#art_37}

Organisation, Sekretariat
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden konstituiert sich selbst.
2 Es kann Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten beiziehen.
3 Das Sekretariat des Kontaktgremiums wird vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion geführt.
4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Sicherheitsdirektion sowie die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant oder deren Stellvertretung nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme und Antragsrecht an
den Sitzungen teil.

## Art. 38 {#art_38}

Sitzungen und Beschlüsse
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton–Gemeinden tritt auf Einladung der
oder des Vorsitzenden zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, in der
Regel zweimal jährlich. Ferner können drei Mitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen.
551.111 14

## Art. 39 {#art_39}

Entschädigungen
1 Die Mitglieder des Kontaktgremiums, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, sowie allfällig beigezogene Expertinnen und Experten werden gemäss der Verordnung
vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder
staatlicher Kommissionen13) entschädigt.
3 Polizeiliche Massnahmen
3.1 Identitätsfeststellung durch die Gemeinden

## Art. 40 {#art_40}

Bereiche
1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 PolG können die Gemeinden in folgenden Bereichen Identitätsfeststellungen vornehmen:
a Abfall,
b Nachtruhestörung,
c unanständiges Benehmen,
d Hunde,
e Gastgewerbe,
f * Gewerbepolizei und weitere Bereiche, die der Kanton den Gemeinden
zum Vollzug delegiert hat,
g kommunale Straftatbestände.
2 In gewerbepolizeilichen Bereichen sind die Gemeinden zur Identitätsfeststellung befugt, sofern ihnen von Gesetzes wegen Vollzugs- oder Kontrollaufgaben
zukommen.
3 … *
4 Für die Anforderungen an die Ausweise gilt Artikel 21 Absatz 2 und 3.

## Art. 41 {#art_41}

Persönliche und fachliche Eignung
1 Personen, die Identitätsfeststellungen vornehmen, müssen die notwendige
persönliche und fachliche Eignung aufweisen.
2 Die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung richten sich
nach Artikel 15 und 16.
3 Die Gemeinden unterziehen die mit Identitätsfeststellungen betrauten Personen einer periodischen Eignungsprüfung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1.
13) BSG 152.256
15 551.111
3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen

## Art. 42 {#art_42}

1 Die Kantonspolizei führt einen Erkennungsdienst gemäss Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe g der eidgenössischen Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die
Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten14).
3.3 Verwertung nach Sicherstellung

## Art. 43 {#art_43}

1 Die Kantonspolizei kann für Verwertungen gemäss Artikel 103 PolG mit geeigneten Behörden wie insbesondere dem örtlich zuständigen Betreibungs-
und Konkursamt oder dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt zusammenarbeiten.
3.3a Automatisierte Fahrzeugfahndung *
Art. 43a *
1 Die Aufbewahrungsdauer der gemäss Artikel 109 PolG erfassten Daten beträgt 60 Tage.
2 Die Kantonspolizei veröffentlicht zu den stationären automatisierten Fahndungssystemen gemäss Artikel 109a Absatz 2 PolG jährlich einen allgemein
zugänglichen Bericht über die Wirksamkeit, der insbesondere Angaben enthält
über
a die Anzahl der Übereinstimmungen beim automatisierten Abgleich gemäss Artikel 109 Absatz 2 PolG,
b die Anzahl der gemäss Artikel 109c Absatz 3 PolG rückwirkend ausgewerteten Daten und über deren Verwendung im Ermittlungsverfahren.
3.4 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung

## Art. 44 {#art_44}

1 Die personalrechtliche Stellung der verdeckten Vorermittlerinnen und Vorermittler richtet sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die personalrechtliche Stellung von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern15).
14) SR 361.3
15) BSG 153.011.4
551.111 16
3.5 Video- und Audioüberwachung
3.5.1 Bei Massenveranstaltungen

## Art. 45 {#art_45}

Voraussetzungen
1 Konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen gegen Menschen oder Sachen im Sinne von Artikel 122 PolG liegen insbesondere vor, wenn
a im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten
aufgerufen wird,
b in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind,
c aufgrund der Organisatorinnen und Organisatoren, der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer, der Thematik der Veranstaltung oder Kundgebung oder
des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu
rechnen ist oder
d bei Sportveranstaltungen, insbesondere Fussball- und Eishockeyspielen,
mit randalierendem Publikum gerechnet werden muss.

## Art. 46 {#art_46}

Anordnung und Einsatz
1 Für die Anordnung des Einsatzes von Video- und Audioüberwachungsgeräten
sind die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant, deren Stellvertretung oder in dringlichen Fällen Korpsangehörige ab Kaderstufe 3 oder deren
Stellvertretung zuständig.
2 Das Erstellen von Video- und Audioaufzeichnungen aus bemannten oder unbemannten Flugkörpern ist im Rahmen von Artikel 5 PolG zulässig.

## Art. 47 {#art_47}

Verwendungszwecke
1 Video- und Audioaufzeichnungen, auf denen einzelne Personen identifiziert
werden können, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
a Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen,
b Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche straf- oder
personalrechtliche Verfahren sowie Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Polizei,
c interne Schulung von Angehörigen der Kantonspolizei.
2 Gesichter von Personen, die für die Schulungszwecke nicht erkennbar sein
müssen, sind mit technischen Mitteln unkenntlich zu machen.
17 551.111

## Art. 48 {#art_48}

Vernichtung
1 Aufzeichnungen, die im Hinblick auf die in Artikel 47 genannten Zwecke nicht
benötigt werden, sind spätestens 100 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung unbearbeitet zu vernichten. Über die Vernichtung ist Protokoll zu führen.
2 Aufzeichnungen, die als Beweismittel im Hinblick auf ein straf-, ein personal-
oder ein zivilrechtliches Verfahren aufbewahrt werden, sind spätestens nach
Ablauf der entsprechenden Verjährungsfristen zu vernichten.
3 Aufzeichnungen für interne Schulungszwecke der Polizei, bei denen eine
Identifizierung von Einzelpersonen möglich ist, dürfen längstens während zehn
Jahren aufbewahrt werden.
3.5.2 Videoüberwachung an öffentlichen Orten und zum Schutz

## Art. 49 öffentlicher Gebäude {#art_49}

Videoüberwachung an öffentlichen Orten
1 Der Gemeinderat hat die Zustimmung der Kantonspolizei einzuholen, bevor
er Videoüberwachungen gemäss Artikel 123 PolG anordnet.
2 Das Zustimmungsgesuch ist schriftlich bei der Kantonspolizei einzureichen.
Es hat insbesondere zu enthalten:
a Situationsplan,
b Zweck und Begründung der Videoüberwachung,
c die für den Betrieb verantwortliche Stelle,
d Betriebszeiten der Videoüberwachungsgeräte,
e Mitteilung, wie und wo die Videoüberwachung erkennbar gemacht wird,
f Anzahl der Videoüberwachungsgeräte und Angaben zu ihren technischen
Eigenschaften,
g Mitteilung, ob mit den Videoüberwachungsgeräten eine Aufzeichnung, eine Echtzeitüberwachung oder beides kombiniert durchgeführt werden soll,
h Mitteilung, welche Datenbearbeitungssysteme und -programme verwendet werden sollen und mit welchen Massnahmen für die gebotene Datensicherheit bei der Speicherung, der Übermittlung an die Kantonspolizei
sowie der Vernichtung der Daten gesorgt wird,
i Mitteilung, welche geeigneten, milderen Massnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung vorgängig am fraglichen Ort getroffen worden sind.
3 Die Kantonspolizei erlässt eine Zustimmungs- oder eine Abweisungsverfügung. Mit der Zustimmung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
551.111 18
4 Ändert sich nach erfolgter Zustimmung der Videoüberwachungseinsatz gegenüber den Angaben der zuständigen Behörde zu Absatz 2 Buchstaben a bis
i, so sind die Änderungen der Kantonspolizei vorgängig mitzuteilen. Handelt es
sich um wesentliche Änderungen, ist eine erneute Zustimmung erforderlich.
5 Der Gemeinderat ordnet die Videoüberwachung an, wenn die Zustimmung
der Kantonspolizei vorliegt. Die Verfügung ist mit den wesentlichen Angaben
und einer Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde
zu veröffentlichen. *
6 Der Gemeinderat meldet der Kantonspolizei, welche Personen im Ereignisfall
als Ansprechpersonen dienen, damit die Aufzeichnungen der Kantonspolizei
umgehend zur Verfügung gestellt werden können.

## Art. 50 {#art_50}

Videoüberwachung zum Schutz öffentlicher Gebäude
1 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts haben der Kantonspolizei in
Fällen von Artikel 124 Absatz 1 PolG die Angaben gemäss Artikel 49 Absatz 2
Buchstabe a – h zu liefern sowie darzulegen, inwieweit ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und eine Videoüberwachung zum Schutz der Gebäude und ihrer Benutzerinnen und Benutzer erforderlich ist. Bei Bedarf haben sie der
Kantonspolizei weitergehend Auskunft zu erteilen.
2 Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sind insbesondere die Direktionen,
die Staatskanzlei, die obersten Gerichtsbehörden und die Generalstaatsanwaltschaft.
Art. 50a * Videoüberwachungen gemäss Artikel 124a PolG
1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Stelle gemäss Artikel 124a Absatz 4
PolG.

## Art. 51 {#art_51}

Grenzen der Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung darf in örtlicher und zeitlicher Hinsicht nur in dem für
die Zweckerreichung erforderlichen Umfang durchgeführt werden.
2 Bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere solche aus dem Straf- und Arbeitsrecht, sind zu beachten.

## Art. 52 {#art_52}

Kennzeichnung
1 Auf Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 PolG ist
ausserhalb des überwachten Orts und in dessen unmittelbarer Nähe auf den
wesentlichen Zugangswegen gut sichtbar mit Piktogrammen und in beiden
Amtssprachen hinzuweisen, unter Angabe der zuständigen Gemeinde.
19 551.111
2 Auf Videoüberwachungen gemäss Artikel 124 PolG ist am Gebäudeeingang
gut sichtbar hinzuweisen.
3 Die Kantonspolizei sorgt für eine einheitliche Kennzeichnung der Videoüberwachung.

## Art. 53 {#art_53}

Informationspflicht und Evaluationsbericht
1 Die rechtskräftige Zustimmungsverfügung der Kantonspolizei zu Videoüberwachungen an öffentlichen Orten und die Unterlagen gemäss Artikel 56 Absatz
2 und 4 sind von der zuständigen Behörde allgemein zugänglich zu machen.
2 Die Betreiberinnen und Betreiber von Videoüberwachungen an öffentlichen
Orten und zum Schutz von öffentlichen Gebäuden melden der Kantonspolizei
die Standorte aller Videoüberwachungsgeräte und allfällige Änderungen.
3 Die Kantonspolizei führt eine Übersicht über die Standorte und überwachten
Gebiete und veröffentlicht diese.
4 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die
Hausrechtsinhaberinnen und -inhaber erstellen alle fünf Jahre einen allgemein
zugänglichen Evaluationsbericht über die Wirksamkeit der betriebenen Videoüberwachungsgeräte, der insbesondere Angaben enthält über:
a die Anzahl der Auswertungen der Videoaufzeichnungen und über deren
Verwendung als Beweismittel in Strafverfahren,
b die Kriminalitätsentwicklung am Überwachungsstandort,
c allfällige Rückmeldungen der Bevölkerung,
d die Kosten der Videoüberwachung.

## Art. 54 {#art_54}

Informationssicherheit und Datenschutz
1 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts
bezeichnen eine zentrale Stelle, bei der die Videoaufzeichnungen gespeichert
werden.
2 Sie treffen die nötigen technischen und organisatorischen Massnahmen für
den Schutz der Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen sowie für
eine sichere und verschlüsselte Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei.
3 Die Kantonspolizei bestimmt die zu treffenden Massnahmen gestützt auf eine
Risikoanalyse nach Massgabe des Stands der Technik und bewährter Normen.
Sie erlässt die zur Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Richtlinien und
Weisungen und macht sie in geeigneter Weise zugänglich.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
551.111 20

## Art. 55 {#art_55}

Echtzeitüberwachung
1 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts
können durch dafür geschultes Personal Echtzeitüberwachungen durchführen
lassen.

## Art. 56 {#art_56}

Technische Überprüfung und Vernichtung der Videoaufzeichnungen
1 Die Sichtung der Videoaufzeichnungen durch die zuständige Behörde bzw.
die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts ist nur im Rahmen einer technischen Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte punktuell und in grösseren
zeitlichen Abständen zulässig.
2 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts
führen ein Protokoll über die technische Überprüfung. Es beinhaltet die Namen
der beteiligten Personen sowie das Datum, den Umfang und das Ergebnis der
Überprüfung.
3 Die zur Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts sorgen für die Vernichtung der von ihnen gespeicherten Bildaufzeichnungen nach deren Übermittlung an die
Kantonspolizei. Die Vernichtung der Bildaufzeichnungen nach Ablauf der Frist
gemäss Artikel 127 Absatz 1 Satz 2 PolG erfolgt automatisiert.
4 Die zuständige Behörde bzw. die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts
führen ein Protokoll über die Vernichtung der Videoaufzeichnungen gemäss
Absatz 3 Satz 1. Automatisierte Datenvernichtungen sind mit technischen Mitteln zu protokollieren. Die Protokolle beinhalten sinngemäss die Angaben gemäss Absatz 2 Satz 2.

## Art. 57 {#art_57}

Kosten und Gebühren
1 Die für die Anordnung der Videoüberwachung zuständige Behörde bzw. die
Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts tragen die Kosten für die Installation
und den Betrieb der Videoüberwachungsgeräte sowie der dazugehörigen Infrastruktur. Vorbehalten bleibt Artikel 124a Absatz 5 PolG. *
2 Die Kosten für die Auswertung der Videoaufzeichnungen trägt der Kanton.
3 Die Kantonspolizei erhebt mit der Zustimmungs- oder Abweisungsverfügung
betreffend Videoüberwachungen an öffentlichen Orten gemäss Artikel 123 Absatz 1 PolG eine Gebühr gemäss den Bestimmungen der GebV.
21 551.111
3.6 Prüfung von Hotelmeldescheinen

## Art. 58 {#art_58}

Erhebung von Gästedaten
1 Gästedaten gemäss Artikel 129 PolG umfassen
a Name und Vorname gemäss Ausweispapier,
b Geschlecht,
c Wohnadresse,
d Nationalität,
e Ausweispapier bei ausländischen Personen,
f Name des Beherbergungsbetriebs,
g An- und Abreisedatum.
2 Die Kantonspolizei kann den Beherbergungsbetrieben eine elektronische
Plattform zur Übermittlung der angeforderten Gästedaten zur Verfügung stellen.
3 Sie vernichtet die erhobenen Gästedaten nach längstens fünf Jahren von
Amtes wegen. *
4 Der automatisierte Abgleich gemäss Artikel 129 Absatz 2 PolG ist zulässig
mit *
a dem automatisierten Polizeifahndungssystem des Bundes (RIPOL) und
dem Schengener Informationssystem (SIS),
b konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
4 Verrechnung polizeilicher Leistungen

## Art. 59 {#art_59}

1 Eine Kostenauflage an Störerinnen und Störer gemäss Artikel 137 Absatz 1
Buchstabe a PolG ist möglich, wenn sie
a polizeiliche Interventionen in kurzen Zeiträumen trotz zwischenzeitlicher
Abmahnung regelmässig oder häufig verursachen oder
b ein sicherheitsrelevantes Ereignis vortäuschen und damit eine polizeiliche
Intervention auslösen.
2 Besonderer Aufwand beim Einsatz von polizeilichen Mitteln im Sinne von Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b PolG liegt vor, wenn
a der Einsatz spezieller technischer Mittel oder speziell geschulter Einsatzkräfte nötig ist, oder
551.111 22
b Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts an Einrichtungen, deren
Betrieb geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden
oder zu stören, die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen haben und dadurch polizeiliche Interventionen in
kurzen Zeiträumen regelmässig oder häufig verursachen.
3 Der Kostenersatz gemäss Artikel 137 Absatz 1 PolG ist wie folgt beschränkt: *
a höchstens 80 Prozent der polizeilichen Einsatzkosten, die der natürlichen
oder juristischen Person zugeordnet werden können,
b höchstens 10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens
30'000 Franken.
4 Schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ist angemessen Rechnung zu tragen.
5 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei
5.1 Allgemeines

## Art. 60 {#art_60}

1 Die Kantonspolizei hält die Grundsätze ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer internen Organisation sowie die Kompetenzordnung in einem Reglement fest.
Sie berücksichtigt dabei die kantonalen Vorgaben und insbesondere die Direktionsverordnung vom 28. Februar 2011 über die Delegation von Befugnissen
der Sicherheitsdirektion (DelDV SID)16). *
2 Das Reglement enthält insbesondere
a * die Werte und eine Vision,
b Richtlinien zur Berufsethik,
c Richtlinien zum Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
5.2 Ausbildung

## Art. 61 {#art_61}

Voraussetzungen
1 Neben den in Artikel 159 PolG festgelegten bestehen folgende Voraussetzungen für die Ausbildung zur Polizistin oder zum Polizisten sowie zur polizeilichen
Sicherheitsassistentin oder zum polizeilichen Sicherheitsassistenten: *
a ein Alter von mindestens 21 Jahren,
16) BSG 152.221.141.1
23 551.111
b eine abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation
gemäss den anwendbaren Prüfungsordnungen des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI),
c Vorliegen einer aktuellen arbeitsmedizinischen Bestätigung über die
Tauglichkeit für den Dienst.
2 Über die Aufnahme in den Polizeilehrgang und in den Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant. Sie oder er legt die geeigneten Prüfungen und Eignungsabklärungen fest. *

## Art. 62 {#art_62}

Abschluss
1 Der Polizeilehrgang wird mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und
der erfolgreich absolvierten Eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. *
2 Der Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten wird
mit der Beendigung des Ausbildungslehrgangs und den erfolgreich absolvierten modularen Prüfungen gemäss den Prüfungsordnungen des SPI abgeschlossen. *
Art. 62a * Zusammensetzung Rekurskommission im Bereich der Aus-
und Weiterbildung
1 Die Rekurskommission gemäss Artikel 184a PolG setzt sich zusammen aus
einer Präsidentin oder einem Präsidenten und drei Mitgliedern, die bei der
Kantonspolizei angestellt sind.
2 Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten wird von der Chefin oder
vom Chef der Abteilung Ressourcen und Dienstleistungen ausgeübt.
3 Die Mitglieder werden von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten ernannt und bestehen aus je einer Person der Bereiche
a Aus- und Weiterbildung,
b Human Resources,
c Rechtsdienst.
4 Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Im Übrigen konstituiert sich die Rekurskommission selbst.
551.111 24
5.3 Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung

## Art. 63 {#art_63}

Entlassung
1 Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem
Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der
Polizeikommandant Aspirantinnen und Aspiranten jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen.

## Art. 64 {#art_64}

Austritt
1 Die Aspirantin oder der Aspirant kann unter Einhaltung einer Frist von sieben
Tagen jederzeit aus dem Polizeilehrgang oder dem Lehrgang für polizeiliche
Sicherheitsassistentinnen und -assistenten austreten. *
5.4 Rückerstattung der Ausbildungskosten

## Art. 65 {#art_65}

Grundsatz
1 Aspirantinnen und Aspiranten, Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche
Sicherheitsassistentinnen und -assistenten haben dem Kanton Bern einen Anteil der Ausbildungskosten zurückzuerstatten, wenn das Anstellungsverhältnis

## Art. 66 mit der Kantonspolizei endet. * {#art_66}

Höhe
1 Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildung, gestaltet sich die Rückerstattung der Ausbildungskosten unter Berücksichtigung
der Ausbildungsdauer wie folgt:
a keine Rückerstattungspflicht während der ersten drei Ausbildungsmonate,
b * Rückerstattung von 2250 Franken nach Absolvierung des dritten Ausbildungsmonats,
c * Erhöhung der Rückerstattungspflicht jeweils um 750 Franken mit jedem
weiteren absolvierten Ausbildungsmonat.
2 Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt
a * 18'000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Polizeilehrgangs,
b * 4500 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten,
c * 3000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Verkehrsdienst.
25 551.111
3 Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung oder dem Übertritt in den Polizei- oder den Sicherheitsassistentendienst,
reduziert sich der rückzahlungspflichtige Betrag für jeden nach dem Übertritt
geleisteten ganzen Dienstmonat um 1/36.

## Art. 67 {#art_67}

Verzicht auf Geltendmachung
1 Auf die Geltendmachung des rückzahlungspflichtigen Betrags kann verzichtet
werden, wenn *
a der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die eine weitere Ausübung des Polizei- oder Sicherheitsassistentendienstes oder die Ausbildung dazu nicht mehr zulassen,
b die Rückzahlungspflicht für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet,
c sich zeigt, dass die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter
sich für den Polizeidienst oder den Sicherheitsassistentendienst nicht
oder nicht mehr eignet und im Interesse der betroffenen Person eine
Trennung im gegenseitigen Einverständnis der Kündigung durch die
Kantonspolizei vorzuziehen ist.
5.5 Sonderregelung für die Aufnahme in den Polizeidienst

## Art. 68 {#art_68}

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit wissenschaftliche oder
fachspezifische Kenntnisse erfordert, kann auf die Erfordernisse des Schweizer
Bürgerrechts und des Polizeilehrgangs verzichtet werden. Für sie gelten für die
Aufnahme die allgemeinen Bestimmungen der Personalgesetzgebung. *
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen
und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung des Polizeilehrgangs
befreien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten
Grundausbildung erbringen können. *
5.6 Entschädigung von besonderen Leistungen
5.6.1 Pikettdienst

## Art. 69 {#art_69}

Zuständigkeit
1 Pikettdienste werden durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten angeordnet.
551.111 26

## Art. 70 {#art_70}

Zulage
1 Pikettdienst wird in der Regel mit einer geldwerten Zulage entschädigt.
2 Basis für die Zulage bilden die Ansätze der Personalgesetzgebung.
3 Auf den Ansätzen gemäss Absatz 2 werden folgende Zuschläge pro Tag ausgerichtet:
a für Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste an Wochenenden ein Zuschlag von 20 bzw. 30 Franken, zuzüglich Ferienanteil,
b für die übrigen Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste 10 bzw. 20 Franken, zuzüglich Ferienanteil.

## Art. 71 {#art_71}

Zeitgutschrift
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zusätzlich zur
Zulage gemäss Artikel 70 für Pikettdienste an Wochenenden mit einer Dauer
von mindestens 48 Stunden eine Zeitgutschrift gewähren
a bei regelmässig und im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überdurchschnittlich vielen Pikettdiensten,
b in besonderen Lagen,
c bei betrieblich relevanten Personalengpässen.
2 Die Gewährung einer Zeitgutschrift setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter
a in einer kurzen und bestimmten Zeit verfügbar ist,
b ihre oder seine Erholung nicht anders sicherstellen kann.
3 Die Zeitgutschrift beträgt 25 Prozent der Sollarbeitszeit.
5.6.2 Zusätzliche Aufgaben *

## Art. 72 {#art_72}

Grundsatz
1 Zusätzliche Aufgaben werden unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 2
mit einer monatlichen, versicherten Funktionszulage entschädigt. *
2 Sie können befristet oder unbefristet übernommen werden. Die zusätzliche
Aufgabe *
a hat sich deutlich von der Grundfunktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kantonspolizei abzugrenzen,
b darf im Verhältnis zur Hauptfunktion nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein und
c darf nicht auf eine andere Art abgegolten sein.
27 551.111

## Art. 73 {#art_73}

Arten und Höhe
1 Der Anhang 1 bestimmt die zusätzlichen Aufgaben, die mit einer Funktionszulage entschädigt werden, und legt die monatliche Höhe dieser Entschädigungen fest. *

## Art. 74 {#art_74}

Entzug *
1 Die Funktionszulage wird entzogen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. *
2 … *
3 Keine Gründe für einen Entzug der Funktionszulage sind *
a * der Bezug von Ferien und dienstfreien Tagen,
b * die Kompensation von Jahresarbeitszeit,
c * der Bezug von Guthaben aus dem Langzeitkonto.
5.6.3 Andere Entschädigungen

## Art. 75 {#art_75}

Polizeiliche Sondereinsätze
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei polizeilichen Sondereinsätzen,
namentlich Ordnungsdiensteinsätzen, bei der Vergütung der acht Stunden
übersteigenden Einsatzzeit auswählen zwischen: *
a * einer Ausbezahlung zu einem Stundenansatz von pauschal 60 Franken,
an Wochenenden von pauschal 75 Franken,
b * einer Anrechnung als Arbeitszeit mit einem Zeitzuschlag von 25 Prozent.
1a Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann *
a in begründeten Einzelfällen die Form der Vergütung selbst festlegen,
b diese Kompetenz durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf
Kaderstufe 2 übertragen.
2 Allfällige Zeitgutschriften für Nachtarbeit werden nicht zusätzlich ausgerichtet.
3 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Ordnungsdiensteinsatz, bei dem Leib und
Leben gefährdet sind, eine Zulage von pauschal 150 Franken pro Einsatz ausrichten.
4 Sie oder er kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aussergewöhnlich belastende Ermittlungsarbeiten im Bereich verbotener Pornografie tätigen, eine
Zulage von pauschal 200 Franken pro Fall ausrichten. *
551.111 28

## Art. 76 {#art_76}

Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die im Rahmen eines
Ordnungsdienstes als Kader (OD-Kader) eingesetzt werden, erhalten eine Zulage.
2 Die Zulage wird pauschal pro Einsatz wie folgt entrichtet:
a 50 Franken für OD-Kaderstufe 1,
b 80 Franken für OD-Kaderstufe 2,
c 110 Franken für OD-Kaderstufen 3 und 4.

## Art. 77 {#art_77}

Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz
1 Für die Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Entschädigung
ausgerichtet werden, wenn sie
a über einen Führerausweis verfügen und
b im Bedarfsfall auf ein Motorfahrzeug zugreifen können.
2 Die Entschädigung beträgt monatlich 71.65 Franken.

## Art. 78 {#art_78}

Erreichbarkeit ausserhalb der Dienst- und Pikettzeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Erreichbarkeit grundsätzlich auch
ausserhalb der Dienst- oder Pikettzeit sicherzustellen.
2 Die Erreichbarkeit ist mit dem Zurverfügungstellen des dienstlichen Alarmierungsmittels und den damit verbundenen Leistungen abgegolten.
3 Ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aus betrieblichen Gründen eine Tragpflicht des dienstlichen Alarmierungsmittels in der Freizeit an, kann sie oder er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dafür eine monatliche Zulage von bis zu 50 Franken gewähren.
4 Davon ausgenommen sind Urlaube und Ferien. Die Polizeikommandantin
oder der Polizeikommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.

## Art. 79 {#art_79}

Spontanes Einrücken in den Dienst
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ausserordentlichen, nicht planbaren
Ereignissen nach Alarmierung aus der Freizeit oder den Ferien spontan in den
Dienst einrücken, erhalten eine Zulage.
2 Die Zulage beträgt pro Einsatz pauschal 100 Franken.
29 551.111

## Art. 80 {#art_80}

Mahlzeiten
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schicht- und Nachtdienst wird in Abweichung von Artikel 103 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)17) in der
Regel eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn *
a die Dienstzeit mindestens neun Stunden dauert und
b die Verpflegung zwingend im Rahmen des dienstlichen Einsatzes eingenommen werden muss.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die jeweils berechtigten Schicht- und Nachtdienste mit Mahlzeitenentschädigung nach den
operativen Bedürfnissen der Kantonspolizei fest.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
5.6.4 Gemeinsame Bestimmungen

## Art. 81 {#art_81}

Anpassung von geldwerten Entschädigungen
1 Geldwerte Entschädigungen gemäss Artikel 72, 73 und 77 richten sich nach
dem Beschäftigungsrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

## Art. 82 {#art_82}

Geltungsbereich
1 Die Regelungen gemäss Artikel 70, 71 und 75 sowie die Nachtzeitgutschrift
gemäss Artikel 119 PV gelten bis zur Gehaltsklasse 24. *
5.6.4a Private Nutzung von zivilen Dienstfahrzeugen *
Art. 82a *
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zivile Dienstfahrzeuge unter Beachtung der Vorgaben der Kantonspolizei für private Zwecke benutzen, sofern der
Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2 Für die private Nutzung ist eine kostendeckende Gebühr zu entrichten.
5.6.5 Ausrüstung

## Art. 83 {#art_83}

1 Die Kantonspolizei führt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Jahresbasis ein Punktesystem, das dem Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung dient, namentlich der Uniform, um ein einwandfreies und einsatztaugliches Auftreten zu gewährleisten.
17) BSG 153.011.1
551.111 30
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant weist die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Uniformkategorie zu und bestimmt die maximalen,
jährlichen Punkte pro Uniformkategorie.
3 Nicht verwendete Punkte werden Ende des Kalenderjahrs nicht ausbezahlt.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 84 {#art_84}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)18), Anhang 5C,
b Verordnung vom 15. Dezember 2004 über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts (Kantonale Waffenverordnung, KWV)19).

## Art. 85 {#art_85}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a Polizeiverordnung vom 17. Oktober 2007 (PolV) (BSG 551.111),
b Verordnung vom 29. April 2009 über den Einsatz von Videoüberwachungsgeräten bei Massenveranstaltungen und an öffentlichen Orten (Videoverordnung, VidV) (BSG 551.332),
c Verordnung vom 29. Oktober 1997 über die Aufnahme in den Polizeidienst und die Anstellungsbedingungen während der Polizeischule (BSG
552.211).

## Art. 86 {#art_86}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2 Die Änderung der Verordnung gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b tritt
am 1. November 2019 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.07.2024 *
Art. T1-1 *
1 Artikel 66 Absatz 1 und 2 ist ab dem 1. Oktober 2024 anwendbar.
2 Artikel 9 Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2025 anwendbar.
3 Artikel 75 Absatz 1 und 1a ist ab dem 1. Juli 2025 anwendbar.
18) BSG 154.21
19) BSG 943.511.1
31 551.111
A1 Anhang 1 zu Artikel 73
Art. A1-1 Funktionszulagen für zusätzliche Aufgaben *
1 Die folgenden zusätzlichen Aufgaben werden monatlich mit folgender Funktionszulage entschädigt: *
a * Fliegende Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter CHF 100
b * Personenschützerinnen und Personenschützer im Milizpool CHF 100
c * Verhandlungsführerinnen und Verhandlungsführer CHF 150
d * Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter CHF 100
e * ... ...
f Gebirgsspezialistinnen und Gebirgsspezialisten, die Suchaktionen in
hochalpinen oder unzugänglichen Gebieten durchführen CHF 150
g Seepolizistinnen und Seepolizisten mit Tauchausbildung CHF 150
h Milizhundeführerinnen und Milizhundeführer CHF 150
i * Polizistinnen und Polizisten mit einer besonderen zusätzlichen Tätigkeit in
den Bereichen Umwelt, Tier, Lärm sowie digitaler Forensik CHF 150
k * Polizistinnen und Polizisten im besonderen Schwerpunkteinsatz CHF 150
bis 250
l * Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten CHF 150
m * Polizistinnen und Polizisten mit besonderen zusätzlichen Tätigkeiten im
Bereich Betäubungsmittel CHF 150
n * Psychologietrainerinnen und Psychologietrainer CHF 350
o * Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, die Werttransportbegleitungen für die Schweizerischen Nationalbank durchführen CHF 100
p * Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter CHF 150
q * Mitarbeiterinnen Frauenpikett CHF 200
2 Bei den Milizausbilderinnen und Milizausbildern wird die Funktionszulage für
die zusätzliche Aufgabe jährlich nach erfolgtem Arbeitsaufwand ausbezahlt.
Sie beträgt monatlich zwischen 75 und 250 Franken. *
Bern, 20. November 2019 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ammann
Der Staatsschreiber: Auer
551.111 32
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-078
24.02.2021 01.04.2021 Art. 60 Abs. 1 geändert 21-020
19.10.2022 01.01.2023 Art. 49 Abs. 5 geändert 22-088
23.11.2022 01.01.2023 Art. 67 Abs. 1 geändert 22-110
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, a geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, b geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, c geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, d geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, e geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, f geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, g geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 9 Abs. 1, h geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 11 Abs. 4 eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 16 Abs. 5 eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 19 Abs. 3 eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 24 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 24 Abs. 1, c geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Titel 2.4.2 aufgehoben 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 34 aufgehoben 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 40 Abs. 1, f geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Titel 3.3a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 43a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 50a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 57 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 58 Abs. 3 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 58 Abs. 4 eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 59 Abs. 3 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 60 Abs. 2, a geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 61 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 61 Abs. 2 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 62 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 62 Abs. 2 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 62a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 64 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 65 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 66 Abs. 1, b geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 66 Abs. 1, c geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 66 Abs. 2, a geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 66 Abs. 2, b geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 66 Abs. 2, c eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 68 Abs. 1 geändert 24-033
33 551.111
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.07.2024 01.08.2024 Art. 68 Abs. 2 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Titel 5.6.2 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 72 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 72 Abs. 2 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 73 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 74 Titel geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 74 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 74 Abs. 2 aufgehoben 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 74 Abs. 3 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 74 Abs. 3, a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 74 Abs. 3, b eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 74 Abs. 3, c eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 75 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 75 Abs. 1, a geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 75 Abs. 1, b geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 75 Abs. 1a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 75 Abs. 4 eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 80 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 82 Abs. 1 geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Titel 5.6.4a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. 82a eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Titel T1 eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. T1-1 eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. A1-1 Titel geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. A1-1 Abs. 1 geändert 24-033
a
geändert 24-033
b
geändert 24-033
c
geändert 24-033
d
geändert 24-033
e
geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. A1-1 Abs. 1, i geändert 24-033
k
geändert 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. A1-1 Abs. 1, l eingefügt 24-033
m
eingefügt 24-033
n
eingefügt 24-033
o
eingefügt 24-033
551.111 34
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
p
eingefügt 24-033
q
eingefügt 24-033
03.07.2024 01.08.2024 Art. A1-1 Abs. 2 eingefügt 24-033
35 551.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 20.11.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-078
Art. 9 Abs. 1, a 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 9 Abs. 1, b 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 9 Abs. 1, c 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 9 Abs. 1, d 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 9 Abs. 1, e 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 9 Abs. 1, f 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 9 Abs. 1, g 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 9 Abs. 1, h 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 11 Abs. 4 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 16 Abs. 5 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 19 Abs. 3 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 24 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 24 Abs. 1, c 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Titel 2.4.2 03.07.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-033
Art. 34 03.07.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-033
Art. 40 Abs. 1, f 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 40 Abs. 3 03.07.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-033
Titel 3.3a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 43a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 49 Abs. 5 19.10.2022 01.01.2023 geändert 22-088
Art. 50a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 57 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 58 Abs. 3 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 58 Abs. 4 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 59 Abs. 3 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 60 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Art. 60 Abs. 2, a 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 61 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 61 Abs. 2 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 62 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 62 Abs. 2 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 62a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 64 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 65 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 66 Abs. 1, b 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 66 Abs. 1, c 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 66 Abs. 2, a 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 66 Abs. 2, b 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 66 Abs. 2, c 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 67 Abs. 1 23.11.2022 01.01.2023 geändert 22-110
Art. 68 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
551.111 36
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 68 Abs. 2 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Titel 5.6.2 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 72 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 72 Abs. 2 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 73 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 74 03.07.2024 01.08.2024 Titel geändert 24-033
Art. 74 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 74 Abs. 2 03.07.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-033
Art. 74 Abs. 3 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 74 Abs. 3, a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 74 Abs. 3, b 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 74 Abs. 3, c 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 75 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 75 Abs. 1, a 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 75 Abs. 1, b 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 75 Abs. 1a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 75 Abs. 4 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 80 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. 82 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Titel 5.6.4a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. 82a 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Titel T1 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. T1-1 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. A1-1 03.07.2024 01.08.2024 Titel geändert 24-033
Art. A1-1 Abs. 1 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
a
03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
b
03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
c
03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
d
03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
e
03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. A1-1 Abs. 1, i 03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
k
03.07.2024 01.08.2024 geändert 24-033
Art. A1-1 Abs. 1, l 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
m
03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
n
03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
o
03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
37 551.111
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
p
03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
q
03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
Art. A1-1 Abs. 2 03.07.2024 01.08.2024 eingefügt 24-033
