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title: "Gleichstellungsverordnung"
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provisions: 10
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# Gleichstellungsverordnung

## § 1 {#par_1}

1 Die Fachstelle für Gleichstellung wird im Präsidialdepartement geführt.
2 Die Anstellung der Leitung erfolgt nach Anhörung der Gleichstellungskommission.
2. Erlassprüfungen

## § 2 {#par_2}

1 Zur Überprüfung kantonaler Erlassentwürfe auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung informieren die Departemente die Fachstelle für Gleichstellung über Erlassentwürfe, die gleichstellungsrelevant sein könnten.
3. Lohngleichheit bei Staatsbeiträgen

## § 3 {#par_3}

Lohngleichheitsnachweise
1 Bei der Vergabe von Staatsbeiträgen können Nachweise zur Einhaltung der Lohngleichheit von Frauen und Männern verlangt werden.
2 Die Fachstelle für Gleichstellung legt Anforderungen an die Nachweise fest, insbesondere das zu verwendende Instrument. Die Anforderungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

## § 4 {#par_4}

Lohngleichheitskontrollen
1 Im Rahmen von Staatsbeitragsverhältnissen können Lohngleichheitskontrollen durchgeführt werden.
2 Für die Durchführung der Kontrollen ist die Fachstelle für Gleichstellung zuständig. Sie kann Dritte
mit der Durchführung beauftragen.
4. Gleichstellungskommission

## § 5 {#par_5}

Organisation
1 Die Gleichstellungskommission ist dem Präsidialdepartement administrativ zugeordnet.
2 Das Kommissionssekretariat wird von der Fachstelle für Gleichstellung geführt.
1) SG 140.100
2) SG 610.500

## § 6 Gleichstellung 140.110 {#par_6}

Zusammensetzung
1 Die Gleichstellungskommission besteht aus neun Mitgliedern einschliesslich Präsidium.
2 Die Mitglieder sollen über Sachkompetenz in Gleichstellungsfragen verfügen und sich in ihrem
Fachwissen ergänzen.

## § 7 {#par_7}

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Gleichstellungskommission für eine Amtsdauer von vier
Jahren. Eine dreimalige Wiederwahl ist möglich.
2 Das Präsidialdepartement unterbreitet dem Regierungsrat Wahlanträge.

## § 8 {#par_8}

Konstituierung
1 Das Präsidium der Gleichstellungskommission wird vom Regierungsrat bezeichnet.
2 Im Übrigen konstituiert sich die Gleichstellungskommission selbst.

## § 9 {#par_9}

Aufgaben
1 Die Gleichstellungskommission steht der Fachstelle für Gleichstellung bei deren Aufgabenerfüllung,
insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung und Umsetzung des Aktionsplans gemäss § 5 Abs. 2 lit. a
i. V. m. § 4 Abs. 3 KGlG 3) beratend zur Seite.
2 Sie äussert sich selbstständig zu Gleichstellungsfragen.

## § 10 {#par_10}

Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Gleichstellung
1 Die Gleichstellungskommission und die Fachstelle für Gleichstellung koordinieren sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Die Fachstelle für Gleichstellung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Gleichstellungskommission teil.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 15. Juni 2025 in Kraft.
3) SG 140.100
Gleichstellung 140.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.06.2025 15.06.2025 Erlass Erstfassung KB 14.06.2025
Gleichstellung 140.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.06.2025 15.06.2025 Erstfassung KB 14.06.2025
