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title: "Reglement Ausgleich Planungsvorteile"
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# Reglement Ausgleich Planungsvorteile

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

Gegenstand Dieses Reglement regelt den Ausgleich von Planungsvorteilen bei
Ein-, Um- und Aufzonungen in Ergänzung zum übergeordneten
Recht.

## Art. 2 {#art_2}

Abgabepflichtige
Tatbestände
1 Bei Einzonungen4, Um- und Aufzonungen5 wird unter Vorbehalt
von Absatz 2 und 3 eine Mehrwertabgabe erhoben.
2 Bei Anpassungen von Bau- und Nutzungsvorschriften, welche für
das ganze Gemeindegebiet gelten, wird keine Mehrwertabgabe
erhoben.
3 Die Freigrenzen richten sich nach dem übergeordneten Recht.6

## Art. 3 II. Mehrwertabgabe {#art_3}

Berechnung des
Mehrwertes Der Mehrwert wird nach anerkannten Methoden bestimmt.

## Art. 4 {#art_4}

Höhe der
Mehrwertabgabe
1 Die Höhe der Mehrwertabgabe beträgt 50 Prozent des
Mehrwertes.
1 BSG 721.0
2 101.1
3 Titel Fassung vom 13. November 2023
4 Art. 142a Abs. 1 BauG
5 Art. 142a Abs. 2 BauG
6 Fassung vom 13. November 2023
7 Absatz 1 Fassung vom 13. November 2023, Absätze 2 – 5 aufgehoben am 13. November 2023
721.5 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen
2 …
3 …
4 …
5 …

## Art. 5 {#art_5}

Fälligkeit 1 Bei Einzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig, wenn der
planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs. 2
BewD9) oder durch Veräusserung realisiert wird. Als Veräusserung gelten sinngemäss die in Artikel 130 des kantonalen
Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG10) genannten Vorgänge.
2 Bei Um- und Aufzonungen wird die Mehrwertabgabe fällig, wenn
der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung (Art. 2 Abs.
2 BewD) realisiert wird.
3 Bei teilweiser Überbauung oder Veräusserung des Landes wird
die Abgabe anteilsmässig fällig.
4 Bei Veräusserungen gilt als Fälligkeitszeitpunkt der Tagebucheintrag im Grundbuch oder, wenn kein solcher erforderlich ist,
der Eintritt der neuen Rechtslage.

## Art. 6 {#art_6}

Verzug 1 Die Zahlungsfrist beträgt 180 Tage ab Fälligkeit.
2 Der letzte Tag der Zahlungsfrist ist Verfalltag und löst Verzug aus.
3 Ab dem Verfalltag sind Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr
geschuldet.

## Art. 7 {#art_7}

Mitwirkungs-
und
Informationspflichten
1 Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet,
a) der Gemeinde alle für die Bestimmung des Mehrwertes
nötigen Informationen zu liefern,
b) Mitarbeitende und von ihr beauftragte Dritte auf
Voranmeldung für die Bestimmung des Mehrwertes das
Grundstück betreten zu lassen,
c) die Gemeinde umgehend über fälligkeitsauslösende
Sachverhalte zu informieren und ihr die nötigen
Informationen zu liefern.
8 Fassung vom 18. September 2017
9 Kantonales Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren, Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1
10 Kantonales Steuergesetz vom 21. Mai 2000, StG, BSG 661.11
Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen 721.5
2 Informationen gestützt auf Absatz 1 sind in der Regel bei der
Grundeigentümerschaft einzuholen. Ist dies nicht möglich oder
sinnvoll, ist die Gemeinde befugt, bei den Grundbuchämtern, den
Handelsregisterämtern sowie bei den Steuerbehörden
Informationen einzuholen, welche für die Bestimmung und
Erhebung der Mehrwertabgabe relevant sind.

## Art. 8 III. Zuständigkeit und Rechtsmittelweg {#art_8}

Zuständigkeit Die Direktion Präsidiales und Planung erstellt den Entwurf der
Abgabeverfügung und erlässt die zum Vollzug dieses Reglements
erforderlichen Verfügungen.

## Art. 9 {#art_9}

Rechtsmittelweg Das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren nach Artikel 79 GO ist
ausgeschlossen.

## Art. 10 IV. Spezialfinanzierung „Ausgleich von Planungsvorteilen“ {#art_10}

Zweck Die Spezialfinanzierung „Ausgleich von Planungsvorteilen“ bezweckt Mittel, insbesondere die Erträge der Mehrwertabgabe und
Lenkungsabgaben gemäss Artikel 126d Absatz 4 BauG, für Massnahmen des Bundesrechts (Art. 5 Abs. 1ter RPG) bereitzustellen.

## Art. 11 {#art_11}

Einlagen In die Spezialfinanzierung fliessen
a) der Gemeinde verbleibenden Erträge der Mehrwertabgabe;
b) Erträge aus Lenkungsabgaben nach Artikel 126d Absatz 4
BauG;
c) Erträge aus vertraglichen Vereinbarungen bei der Zuweisung
von Land in Materialabbau- und Deponiezonen;
d) Erträge aus bestehenden Mehrwertausgleichsverträgen,
soweit sie nach Inkrafttreten dieses Reglements anfallen.

## Art. 12 {#art_12}

Verzinsung Das Kapital der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.
11 Fassung vom 15. Juni 2026
721.5 Reglement über den Ausgleich von Planungsvorteilen

## Art. 13 {#art_13}

Entnahmen 1 Entnahmen werden durch den Gemeinderat auf Antrag der
Direktionen beschlossen.
2 Entnahmen zu Lasten der Spezialfinanzierung können für
Massnahmen nach Artikel 5 Absatz 1ter RPG erfolgen.

## Art. 14 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_14}

Inkrafttreten Der Gemeinderat regelt das Inkrafttreten.

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
13. November
Die Änderung vom 13. November 2023 ist anwendbar, wenn die
öffentliche Auflage der Planung, die zu einem Mehrwert führt, nach
dem Inkrafttreten dieser Änderung beginnt.
Köniz, 16. Januar 2017
Im Namen des Parlamentes
Der Präsident Die Sekretärin
Andreas Lanz Verena Remund - von Känel
12 Eingefügt am 13. November 2023
