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title: "Verordnung betreffend das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen"
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provisions: 8
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# Verordnung betreffend das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Messwesen

## Artikel 1 eingesehen die {#art_1}

Absatz 2, 3 und 6 des Ausführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über das Messwesen vom 14. Oktober 2004;
auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft und Raumentwicklung,
verordnet:
Art. 1 Zuständiges Departement
1 Zuständig ist das mit dem Messwesen beauftragte Departement, vertreten
durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachfolgend: Dienststelle).
2 Es ist für die Anwendung der Bundesbestimmungen im Messwesen verantwortlich.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben und Organisation
1 Die den Eichmeistern obliegenden Aufgaben sind in der Verordnung des
Bundesrates über Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen
vom 25. Juni 1980 und in der Verordnung des Bundesrates über das Abmessen und die Mengendeklaration von Waren in Handel und Verkehr vom
8. Juni 1998 festgelegt.
2 Eine Weisung der Dienststelle legt die Einzelheiten zur Ausführung der
übertragenen Aufgaben fest.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren und Kosten
1 Die Eichgebühren werden gemäss den Bestimmungen der Eichgebühren-
Verordnung des Bundesrates vom 30. Oktober 1985 und den Weisungen
und Mitteilungen des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung festgelegt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Für jede durchgeführte Kontrolle (allgemeine periodische Kontrolle) wird eine Pauschale von 15 Franken als Beteiligung an den Reisekosten der Eichmeister erhoben.
3 Zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Beträgen können die
nachfolgenden effektiven Kosten erhoben werden:
a) die Kosten für die Miete und den Transport der nötigen Prüfmittel
(Mess- und Hilfsmittel);
b) die Kosten für notwendige besondere Arbeitshilfen wie Hilfskräfte und
besondere Gerätschaften;
c) die Kosten für Arbeiten, die über die eigentlichen Eicharbeiten hinausgehen, wie Vorabklärungen, Verpackung und Versand;
d) die Kosten der Eichstellen für Justierarbeiten und zusätzliche Messungen;
e) die auf Verlangen und/oder ausserhalb der allgemeinen periodischen
Kontrolle durchgeführten Kontrollen.
4 Die effektiven Kosten einer Kontrolle können unter mehreren Gebührenpflichtigen aufgeteilt werden.
5 Die Rechnungen werden von der Dienststelle in Form einer Verfügung erstellt.

## Art. 4 {#art_4}

Räumlichkeiten, Material und Fahrzeuge
1 Der Kanton stellt den Eichmeistern die Räumlichkeiten, das Material und
die Fahrzeuge, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen, zur Verfügung.
2 Die Entschädigung für die Benutzung von Spezialfahrzeugen wird durch
einen Entscheid des Staatsrates festgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

Verantwortung
1 Die Eichmeister sind dafür verantwortlich, die Räumlichkeiten, das Material
und die Fahrzeuge, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu
benutzen.
2 Jeder verlorene, beschädigte oder übermässig abgenutzte Gegenstand
wird auf Kosten der Eichmeister ersetzt oder repariert, sofern ihn ein Verschulden trifft.
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## Art. 6 {#art_6}

Übergangsbestimmung betreffend das Material und die Fahrzeuge
1 Der Kanton übernimmt das private Material der Eichmeister, welches sie
zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
2 Die Einzelheiten dieser Übernahme werden durch einen Entscheid des
Staatsrates festgelegt.
3 Die Eichmeister benutzen ihre Privatfahrzeuge solange, bis der Kanton
Letzteren die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Fahrzeuge zur Verfügung stellt.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung
1 Die vorliegende Verordnung hebt die Verordnung über das Messwesen
vom 1. Juli 1981 auf.

## Art. 8 {#art_8}

Veröffentlichung und Inkraftreten
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig wie das Gesetz in Kraft zu treten.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung RO/AGS 2005 f 201, 333 | d 206, 338
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 21.12.2005 01.01.2006 Erstfassung RO/AGS 2005 f 201, 333 | d 206, 338
