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title: "Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei"
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# Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei

## Art. 1 {#art_1}

Begriffe
1 Akten der gerichtlichen Polizei sind alle personenbezogenen Angaben, die
von der Polizei aufbewahrt werden und die sich auf ein Verbrechen, ein Vergehen oder eine Übertretung des Strafrechts des Bundes oder des Kantons
beziehen.
2 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Akten der Verwaltungspolizei und die Akten der Strassenpolizei.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Die Akten umfassen die schriftlichen oder fotografischen Unterlagen (Akten
im eigentlichen Sinn) und die Datensammlungen, seien sie von herkömmlicher Art oder seien sie in einer Datenverarbeitungsanlage enthalten.

## Art. 2 {#art_2}

Inhalt der Akten
1 Es dürfen nur Angaben eingetragen werden, die geeignet sind für die Verhütung und Ahndung von Rechtsverletzungen sowie für die Fahndung nach
deren Urhebern.
2 Es ist namentlich unzulässig, Angaben über die politischen, moralischen
oder religiösen Ansichten von Personen zusammenzutragen und aufzubewahren, es sei denn, diese stehen in Zusammenhang mit einem Verbrechen
oder einem Vergehen. Ist diese Voraussetzung gegeben, sind Sondermassnahmen zum Schutz dieser Daten zu treffen.
3 Unzutreffende, ungeeignete Daten oder solche, die unverhältnismässig
sind hinsichtlich der Zweckbestimmung, für die sie eingetragen wurden,
müssen vernichtet werden.

## Art. 3 {#art_3}

Richtigkeit und Nachtrag
1 Die gerichtliche Polizei hat dafür zu sorgen, dass nur richtige Daten eingetragen werden und dass jeder entdeckte Fehler sofort berichtigt wird.
2 Die Angaben müssen regelmässig nachgetragen werden. Sie dürfen nur
solange aufbewahrt werden, wie es für die Erreichung des Zieles, für das sie
eingetragen wurden, notwendig ist.
3 Zu diesem Zweck kann die Polizei von der gerichtlichen Folge, die der Ermittlung gegeben wurde, Kenntnis nehmen.
Art. 3a * Vernichtung von Daten
1 Die Daten der gerichtlichen Polizei werden soweit erforderlich von Amtes
wegen vernichtet:
a) * …
b) bei Ablauf der für die Strafklage geltenden Verjährungsfrist;
c) nach dem Tod der betroffenen Person;
d) in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, welche die Entfernung der
Einträge, welche im Strafregister infolge Verurteilung enthalten sind,
betreffen.
2 … *
3 Der Entscheid des Polizeikommandanten betreffend die Vernichtung von
Daten kann innert 30 Tagen seit Zustellung an den Präsidenten der Strafkammer weitergezogen werden, welcher als letzte kantonale Instanz entscheidet. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt;
überdies sind die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung anwendbar.
4 Anlässlich der Vernichtung muss die Polizei unverzüglich alle Behörden
oder Organe, an welche die Daten übermittelt wurden (Art. 10) orientieren
und diese zur Löschung derselben auffordern.

## Art. 4 {#art_4}

Verwendung
1 Die Akten dürfen nur für Zwecke der gerichtlichen Polizei verwendet werden.
2 Erfordert die Bearbeitung der Daten spezielle Kenntnisse, kann die Polizei
die Mitarbeit eines Experten beantragen. *
3 Personendaten dürfen jedoch für statistische Zwecke verwendet werden,
sofern alle Vorsichtsmassnahmen für die Verunmöglichung der Identifizierung der betroffenen Personen getroffen wurden. *
Art. 5 * Auskunftsrecht nach Abschluss des Strafverfahrens
a) Grundsatz *
1 Jedermann kann Auskunft über die ihn betreffenden Daten verlangen, welche in den Polizeiakten enthalten sind und deren Berichtigung beantragen,
sofern diese falsch sind. Das Auskunftsrecht über die persönlichen Daten
beinhaltet auch die Auskunft über deren Benutzung.
2 Der Beweis der Richtigkeit einer Angabe muss durch die Polizei erbracht
werden. Wenn weder der Beweis der Richtigkeit noch der Unrichtigkeit erbracht werden kann, wird dies in der Akte vermerkt.
3 Niemand kann zum vornherein auf das Recht der Akteneinsicht verzichten.
4 Wenn die Person, welche Auskunft verlangt, Gegenstand einer Voruntersuchung oder eines Strafverfahrens bildet, welches von der Staatsanwaltschaft
oder der zuständigen Behörde eines anderen Kantons, des Bundes oder eines ausländischen Staats angeordnet wurde, wird ihr Recht von der auf sie
anwendbaren Strafprozessordnung geregelt. *
5 Wenn weder eine Ermittlung noch ein Strafverfahren im Sinne von Absatz
4 hängig ist, kann das Auskunftsrecht eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere die wirksame Vorbeugung von Verbrechen und Vergehen durch die
Polizei, es verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Mitteilung von Informationen
ein überwiegendes legitimes Interesse Dritter entgegensteht.
6 Wenn die persönlichen Daten der Polizei durch Verfolgungsbehörden oder
Polizeiorgane anderer Kantone, des Bundes oder eines ausländischen Staates mitgeteilt wurden, kann die Polizei das Gesuch an diese Behörden oder
Organe zum Entscheid weiterleiten.
Art. 5a * b) Verfahren
1 Das Auskunfts- oder Berichtigungsgesuch ist vom Gesuchsteller oder von
seinem Anwalt schriftlich beim Polizeikommandanten einzureichen. Dieser
kann vom Gesuchsteller verlangen, dass er sich durch ein amtliches Dokument ausweist.
2 Der Kommandant teilt den Personen, die Auskunft oder eine Berichtigung
von Daten verlangt haben, seinen Entscheid schriftlich mit. Der Verweigerungsentscheid ist begründet und enthält die Rechtsmittelbelehrung.
3 Wenn eine persönliche Angabe berichtigt wird, hat der Polizeikommandant
alle Behörden und Organe, welchen er diese Angaben mitteilte, unverzüglich
zu informieren (Art. 10).
4 Das Verfahren ist unter Vorbehalt des Missbrauchs unentgeltlich.
Art. 5b * c) Beschwerde
1 Die in Anwendung der Artikel 5 und 5a erlassenen Entscheide des Polizeikommandanten können innert 30 Tagen seit Zustellung an den Präsidenten
der Strafkammer weitergezogen werden.
2 Wenn der angefochtene Entscheid die Mitteilung persönlicher Daten in Anwendung von Artikel 5, Absatz 5 einschränkt, aufschiebt oder verweigert, ist
nur der Präsident der Strafkammer ermächtigt, die Polizeiakten des Betroffenen einzusehen.
3 Der Präsident der Strafkammer, der sich mit einer Beschwerde befasst,
kann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Einvernahme Dritter anordnen, deren legitime Interessen durch die Mitteilung von in der Polizeiakte
enthaltenen Informationen beeinträchtigt werden könnten.
4 Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Gegen den
Entscheid des Präsidenten der Strafkammer, der als letzte kantonale Instanz
entscheidet, ist keine Beschwerde möglich.
Art. 6 Automatisiertes Bearbeiten
1 Für das Speichern und das automatisierte Bearbeiten der Daten kann der
Staatsrat die Walliser Polizei ermächtigen, von der Informatikabteilung einer
anderen Polizei eine Datenverarbeitungsanlage zu mieten.
2 In diesem Fall hat die Walliser Polizei die Eintragung ihrer Daten in die gemietete Datenverarbeitungsanlage selbst vorzunehmen und sie hat sich zu
vergewissern, dass das Bearbeiten der Angaben nach dem Grundsatz des
Eigentums erfolgt.
Art. 7 Datensicherung
1 Die elektronischen Anlagen für das Speichern und Bearbeiten von polizeilichen Daten sind derart anzulegen und zu betreiben, dass ihre missbräuchliche Verwendung, insbesondere das Eintragen, das Verbreiten, das Verändern und das Unterdrücken von Daten durch unbefugte Personen unmöglich
ist.
2 Überdies sind geeignete Sicherheitsmassnahmen gegen das absichtliche
oder zufällige Vernichten der elektronischen Anlagen für das Speichern und
Bearbeiten von polizeilichen Daten zu treffen.
2 Einsichtnahme in die Akten
Art. 8 * Grundsatz
1 Zugang zu den Akten haben nur das vereidigte Personal der Informatikabteilung der Polizei, die Beamten der gerichtlichen Polizei des Kantons Wallis
und der Präsident der Strafkammer.
2 Das Recht auf Zugang ist streng beschränkt auf die Bedürfnisse der elektronischen Datenbearbeitung, die Zwecke der gerichtlichen Polizei und zur
Prüfung von Beschwerden, mit welchen sich der Präsident der Strafkammer
befasst.
Art. 9 Form
1 Die Akten sind in den Räumlichkeiten der gerichtlichen Polizei einzusehen.
2 Es dürfen weder unmittelbar den Akten entnommene Dokumente noch irgendwelche Karteien mitgenommen werden.
3 Unter Vorbehalt der Auskunftserteilung (Kapitel 3) sind Fotokopien nicht
gestattet, ausser bei Vorliegen eines aussergewöhnlichen Umstandes und
aufgrund einer Bewilligung des Kommandos der Kantonspolizei in Form einer schriftlichen und begründeten Verfügung, die mit einer Ordnungsnummer in ein Spezialregister einzutragen ist. Ein Doppel dieser Verfügung ist
der kantonalen Datenschutzkommission zuzustellen.
3 Auskunftserteilung
Art. 10 Empfänger
1 Unter der Verantwortung des Kommandanten der Kantonspolizei können
Auskünfte erteilt werden an:
a) die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis;
b) die Verwaltungsbehörde, die mit der Ahndung von Zuwiderhandlungen
gegen das Strafrecht des Bundes und des Kantons beauftragt ist;
c) die Bundesanwaltschaft;
d) das Bundesamt für Polizeiwesen;
e) die Militärgerichtsbarkeit;
f) das Kommando der gerichtlichen Polizei- und Strafgerichtsbehörden
eines anderen Kantons oder des Auslandes im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
g) * die Gemeindepolizei und das Polizeigericht bei Widerhandlungen, die
in der Zuständigkeit des Polizeigerichts liegen.
2 Unter der Verantwortung des Kommandanten der Kantonspolizei können
Auskünfte erteilt werden an:
a) * den Chef der Dienststelle für den Straf- und Massnahmenvollzug insoweit es erforderlich ist für den Straf- und Massnahmenvollzug, die Ausführung der Schutzaufsicht und die Vorbehandlung der Begnadigungsgesuche;
b) * den Chef der kantonalen mit der Fremdenpolizei beauftragten Dienststelle für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften des Bundes;
c) * den Chef der kantonalen mit den Einbürgerungen beauftragten Dienststelle für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften des Bundes;
d) * den Chef der kantonalen Dienststelle für den Strassenverkehr im Rahmen der Zulassung der Personen im Strassenverkehr;
e) * …
f) den Direktor der kantonalen Ausgleichskasse für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften des Bundes;
g) * den Chef der kantonalen mit dem Militärwesen beauftragten Dienststelle für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften des Bundes;
h) * den Chef des Personalamtes für die Anstellung von Bewerbern für
gewisse Stellen im öffentlichen Dienst. Das Reglement bezeichnet diese Stellen und bestimmt die Bedingungen;
i) * die Untersuchungskommission des Grossen Rates in Anwendung von
Artikel 133 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten;
j) * den Chef der kantonalen Dienststelle, die mit der Jugend betraut ist,
im Rahmen des Gesetzes über häusliche Gewalt;
k) * den zuständigen Departementsvorsteher betreffend einen Beamten,
der eine heikle Position bekleidet, indem er als Experte oder im Zusammenhang mit der Jugend tätig ist.
3 Der Grosse Rat kann auf dem Dekretswege die Liste der Verwaltungsbehörden gemäss Absatz 2 ausweiten oder einschränken.
4 Soweit es nötig ist, kann der Staatsrat zur Erfüllung seiner verfassungsmäs-sigen und gesetzlichen Aufgaben jedes Mal dann Auskünfte aus einer
Akte der gerichtlichen Polizei erhalten, wenn diese Befugnis einem Abteilungsvorsteher gemäss Absatz 2 zuerkannt ist.
5 Drittpersonen dürfen keine Auskünfte erteilt werden.
Art. 11 Voraussetzungen
1 Auskünfte dürfen nur übermittelt werden, wenn der Empfänger im Rahmen
seiner gesetzlichen Befugnisse ein rechtlich anerkanntes Interesse für deren
Erlangung glaubhaft macht und soweit diese Bekanntgabe nicht durch eine
gesetzliche Bestimmung untersagt ist.
2 Überdies muss das angerufene öffentliche Interesse das Interesse der
betroffenen Person überwiegen.
Art. 12 Verfahren
1 Das Gesuch um Auskunftserteilung ist schriftlich einzureichen und ordnungsgemäss zu begründen.
2 Telefonischen Anfragen wird nur im Dringlichkeitsfall Folge geleistet und
nur, wenn der Anrufer mit Sicherheit identifiziert werden kann.
4 Informationssystem betreffend Prostitution *
Art. 13 * Informationssystem
1 Die Kantonspolizei betreibt ein Datenbearbeitungssystem bezüglich Personen: *
a) * die der Prostitution nachgehen;
b) * die Widerhandlungen begangen haben oder im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens (Art. 299 StPO) verdächtigt werden, solche begangen
zu haben, die mit der Ausübung der Prostitution im Zusammenhang
stehen.
2 Dieses Informationssystem hat den Zweck, die polizeiliche Präventions-
und Repressionstätigkeit gegen Widerhandlungen, die mit der Prostitution im
Zusammenhang stehen oder stehen könnten, zu erleichtern, im Besonderen:
a) * Wucher (Art. 157 StGB);
b) * Menschenhandel (Art. 182 StGB);
c) * Ausnützung sexueller Handlungen oder Förderung der Prostitution
(Art. 195 StGB);
d) * Unzulässige Ausübung der Prostitution (Art. 199 StGB);
e) * Kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB);
f) * Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a, Abs. 1 Bst. d, g und
h StGB);
g) * Geldwäscherei (Art. 305bis StGB);
h) * Nichtbefolgung der Gesetzgebung über die Ausländer und der Sozialgesetzgebung.
Art. 14 * Meldepflicht
1 Jede Person, die der Prostitution nachgeht oder beabsichtigt, dieser nachzugehen, hat sich unverzüglich bei der Kantonspolizei anzumelden. *
2 Die Meldepflicht wird durch die Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution geregelt. *
Art. 15 * Datenbearbeitung
a) Grundsatz
1 Die Datenbearbeitung erfolgt, vorbehältlich der nachfolgenden Spezialbestimmungen, gemäss dem vorliegenden Gesetz, subsidiär gemäss dem Gesetz über die Prostitution. *
Art. 16 * b) Eintragung
1 Das Informationssystem enthält:
a) die Daten bezüglich der Personen, die der Prostitution nachgehen, ungeachtet deren Formen;
b) die Daten über Drittpersonen oder diese betreffende Hinweise in dem
Masse, als dass diese Personen verdächtigt werden, in Widerhandlungen im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 dieses Gesetzes verwickelt zu
sein, daran beteiligt zu sein, oder daraus Nutzen zu ziehen.
2 … *
Art. 17 * c) Datenschutz
1 Die im Informationssystem enthaltenen Daten müssen geeignet, treffend,
richtig, vollständig und verhältnismässig sein in Bezug auf die Zwecke, für
welche sie gesammelt werden. *
2 Die im Informationssystem enthaltenen Daten gemäss Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe b des vorliegenden Gesetzes dürfen nur im Rahmen der Präventions- und Repressionstätigkeit gegen Widerhandlungen gemäss Artikel 13
Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes verwendet werden. *
Art. 18 * d) Aufbewahrung
1 Die Daten betreffend Personen, die der Prostitution nachgehen, müssen
von jenen, die im Rahmen einer gerichtspolizeilichen Untersuchung gesammelt werden, getrennt aufbewahrt werden.
2 Die Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es die Zwecke, für
die sie gespeichert sind, erfordern.
3 Das System ist periodisch bezüglich Daten, die im Hinblick auf den angestrebten Zweck nicht mehr erforderlich sind, zu bereinigen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufsicht
1 Die Kommission wird beauftragt, über die Einhaltung dieser Vorschriften zu
wachen.
Art. 20 Vollzugsbestimmungen
1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen in einem Reglement. *
Art. 20a * Verwaltungsstrafrecht
1 Wer gegen die in Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes und in dessen Ausführungsreglement vorgesehene Meldepflicht verstösst, wird mit Busse bestraft.
2 Das für die Polizei zuständige Departement spricht die Busse aus.
Art. 21 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Art. 22 Volksabstimmung
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
28.06.1984 01.07.1987 Erlass Erstfassung RO/AGS 1984 f 23, 205 | d 23,
27.06.2000 01.01.2001 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 4 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 5 totalrevidiert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 5a eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 5b eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 8 totalrevidiert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 10 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 10 Abs. 2, k) eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Titel 4 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 13 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 14 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 15 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 16 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 17 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
27.06.2000 01.01.2001 Art. 18 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
09.10.2003 01.02.2004 Art. 10 Abs. 1, g) eingefügt BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Titel 4 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 13 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 14 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 15 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 16 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 17 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 18 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 43/2003, 5/2004
09.10.2003 01.02.2004 Art. 20a eingefügt BO/Abl. 43/2003, 5/2004
11.02.2009 01.01.2011 Art. 3a Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 3a Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010

## Art. 5 {#art_5}

Titel geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, g) geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, h) geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
11.02.2009 01.01.2011 Art. 10 Abs. 2, i) geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, a) eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1, b) eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, c) geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, d) geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, e) geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, f) geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, g) eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 2, h) eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.03.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.03.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
12.06.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
18.12.2015 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2, j) eingefügt BO/Abl. 4/2016, 39/2016
12.05.2016 01.01.2018 Art. 10 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 10 Abs. 2, e) aufgehoben BO/Abl. 24/2016, 40/2017
16.03.2023 01.01.2024 Art. 1a eingefügt RO/AGS 2023-089
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 28.06.1984 01.07.1987 Erstfassung RO/AGS 1984 f 23, 205 | d 23,
Art. 1a 16.03.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-089
Art. 3a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 3a Abs. 1, a) 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 3a Abs. 2 11.02.2009 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 4 Abs. 2 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 4 Abs. 3 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 5 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 5 11.02.2009 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 5 Abs. 4 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 5a 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 5b 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 8 27.06.2000 01.01.2001 totalrevidiert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 10 Abs. 1, g) 09.10.2003 01.02.2004 eingefügt BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 10 Abs. 2, a) 27.06.2000 01.01.2001 geändert BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 10 Abs. 2, a) 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 10 Abs. 2, a) 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 10 Abs. 2, b) 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 10 Abs. 2, c) 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 10 Abs. 2, d) 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 10 Abs. 2, e) 12.05.2016 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 24/2016, 40/2017
Art. 10 Abs. 2, g) 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 10 Abs. 2, h) 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 10 Abs. 2, i) 11.02.2009 01.01.2011 geändert BO/Abl. 13/2009, 26/2010
Art. 10 Abs. 2, j) 18.12.2015 01.01.2017 eingefügt BO/Abl. 4/2016, 39/2016
Art. 10 Abs. 2, k) 27.06.2000 01.01.2001 eingefügt BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Titel 4 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Titel 4 09.10.2003 01.02.2004 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 13 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 13 09.10.2003 01.02.2004 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 13 Abs. 1 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 1, a) 12.03.2015 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 1, b) 12.03.2015 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, a) 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, b) 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, c) 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, d) 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, e) 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, f) 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, g) 12.03.2015 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 13 Abs. 2, h) 12.03.2015 01.01.2016 eingefügt BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 14 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 14 09.10.2003 01.02.2004 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 14 Abs. 1 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 14 Abs. 2 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 15 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 15 09.10.2003 01.02.2004 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 15 Abs. 1 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 16 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 16 09.10.2003 01.02.2004 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 16 Abs. 2 12.03.2015 01.01.2016 aufgehoben BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 17 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 17 09.10.2003 01.02.2004 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 17 Abs. 1 12.06.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 17 Abs. 2 12.03.2015 01.01.2016 geändert BO/Abl. 14/2015, 40/2015
Art. 18 27.06.2000 01.01.2001 aufgehoben BO/Abl. 28/2000, 51/2000
Art. 18 09.10.2003 01.02.2004 wieder in Kraft BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 20 Abs. 1 09.10.2003 01.02.2004 geändert BO/Abl. 43/2003, 5/2004
Art. 20a 09.10.2003 01.02.2004 eingefügt BO/Abl. 43/2003, 5/2004
