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title: "Gebührentarif für das Bestattungs- und Friedhofwesen"
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provisions: 7
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# Gebührentarif für das Bestattungs- und Friedhofwesen

## Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 10. September 2012 {#art_1}

Gebühren für Privatgräber
Grabarten (letzter) Wohnsitz
in Chur
(letzter) Wohnsitz
nicht in Chur 1
Einzelgrab Fr. 3500.– Fr. 7000.–
Doppelgrab Fr. 5000.– Fr. 10000.–
Einzelgrab an Friedhofmauer Fr. 4200.– Fr. 8400.–
Doppelgrab an Friedhofmauer Fr. 6000.– Fr. 12000.–
Urnengrab klein Fr. 2000.– Fr. 4000.–
Die Gebührenansätze gelten für eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei einer
geringeren Nutzungsdauer ist die Gebühr verhältnismässig zu reduzieren.

## Art. 2 {#art_2}

Gebühren für Reihengräber etc.
Grabarten letzter Wohnsitz
in Chur
letzter Wohnsitz
nicht in Chur 3
Reihengrab Kinder 0-7 Jahre unentgeltlich Fr. 1000.–
Reihengrab Erdbestattung unentgeltlich Fr. 2500.–
Reihengrab Urnenbeisetzung unentgeltlich Fr. 2000.–
Nische unentgeltlich Fr. 1300.–
Gemeinschaftsgrab Urnen- und
Aschenbeisetzung
unentgeltlich Fr. 750.–
Gemeinschaftsgrab Erdbestattung unentgeltlich Fr. 2'200.–
1 Gebühren für Privatgräber (Nutzungsrecht), die von Personen ohne Wohnsitz in Chur
(ohne Todesfall) oder für Verstorbene ohne letzten Wohnsitz in Chur erworben oder verlängert werden
2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 20. Februar 2018 (SRB.2018.131); rückwirkend in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018
3 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen
393 $$$
2 1.1.2018
Die Gebührenansätze gelten für die Dauer der Grabesruhe der ersten Beisetzung. In den Gebührenansätzen für Reihengräber sind die Kosten für die Randbepflanzung und Wegplatten zwischen den Gräbern inbegriffen.

## Art. 3 {#art_3}

Gebühren für Bestattungen
Bestattungsart letzter Wohnsitz
in Chur
letzter Wohnsitz
nicht in Chur1
Erdbestattung Totgeburt unentgeltlich Fr. 350.–
Erdbestattung Kinder 0-7 Jahre unentgeltlich Fr. 500.–
Erdbestattung Personen über 7 Jahre unentgeltlich Fr. 1300.–
Urnenbeisetzung unentgeltlich Fr. 430.–
Aschenbeisetzung unentgeltlich Fr. 360.–
In den Gebührenansätzen sind die Kosten für den Bestattungsauftrag, die Funeraldiener/-in und die Sargträger inbegriffen. Bei Bestattungen in Reihen- und
Privatgräbern sind ein Holzkreuz oder eine einfache Hinweistafel inbegriffen.

## Art. 4 {#art_4}

Diverse Gebühren
Dienstleistung letzter Wohnsitz
in Chur
letzter Wohnsitz
nicht in Chur3
Benützung Aufbahrungsraum unentgeltlich Fr. 150.–
Benützung Kapelle unentgeltlich Fr. 350.–
Benützung Tiefkühlanlage
Grundpauschale bis 24 Std.
ab 2. Tage zur Grundpauschale pro Tag
ab 30 Tagen zur Grundpauschale pro
Monat
ab 30 Tagen für jeden angebrochenen
Monat pro rata
Fr. 150.–
Fr. 40.–
Fr. 900.–
Fr. 180.–
Fr. 48.–
Fr. 1100.–
Behandlung Grabmalgesuch Fr. 32.– Fr. 32.–
Schriftplatte Urnennische ohne Beschriftung
Fr. 350.– Fr. 500.–
1 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen
2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 20. Februar 2018 (SRB.2018.131); rückwirkend in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018
3 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen
$$$ 393
1.1.2018 3
Dienstleistung letzter Wohnsitz
in Chur
letzter Wohnsitz
nicht in Chur1
Beschriftung Schriftplatte Gemeinschaftsgrab
Fr. 600.– Fr. 900.–
Exhumierung (nach Ablauf der Grabesruhe)
nach Aufwand nach Aufwand
Umbettung Urne von Nische in Nische Fr. 150.– Fr. 150.–
Umbettung Urne von Nische in Grab
oder von Grab in Nische
Fr. 225.– Fr. 225.–
Umbettung Urne von Grab in Grab Fr. 300.– Fr. 300.–
Grabpflege Gemeinschaftsgrab Erdbestattung 20 Jahre

## Art. 5 Fr. 300.– Fr. 300.– {#art_5}

Bezahlung
1 Die Friedhofverwaltung ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung
der Gebühren vor der Bestattung zu verlangen.
2 Die Gebühren sind in der Regel innert 30 Tagen nach der Bestattung in
Rechnung zu stellen.
3 Bei den Gebühren gemäss Art. 3 und 4 wird – mit Ausnahme für die Behandlung von Grabmalgesuchen und der Benützung der Kapelle – die gesetzliche Mehrwertsteuer weiterverrechnet.

## Art. 6 {#art_6}

Teuerung
Die Gebühren sind an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden.
Sie entsprechen dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand November
2012 (Basis Dezember 2010 = 100). Der Stadtrat passt die Gebühren bei einer
Indexveränderung von jeweils 10% an die Teuerung an.

## Art. 7 {#art_7}

Aufhebung von Rechtserlassen / Inkrafttreten
1 Der Gebührentarif für das Bestattungs- und Friedhofwesen, beschlossen
vom Stadtrat am 31. Januar 2011, wird aufgehoben.
2 Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
1 Massgeblich ist der zivilrechtliche Wohnsitz des/der Verstorbenen
2 Fassung von Abs. 3 gemäss Beschluss des Stadtrates vom 20. Februar 2018
(SRB.2018.131); rückwirkend in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2018
