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title: "Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen"
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provisions: 8
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# Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

## § 1 {#par_1}

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Anmeldung des Wasserfahrzeugs, das mit
motorischer Antriebskraft ausgerüstet ist.
2 Die Steuerpflicht endet mit der Hinterlegung der Betriebsbewilligung
(Schiffsausweis) bei der kantonalen Schiffahrtskontrolle.

## § 2 {#par_2}

1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Steuer ist zum voraus für die
ganze Steuerperiode oder für deren Rest zu entrichten. Die Jahressteuer
wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung nach dem 30. Juni erfolgt.
2 Keine Steuer wird erhoben, wenn das Wasserfahrzeug nicht in Verkehr gesetzt und der Schiffsausweis bis 31. März bei der kantonalen Schiffahrtskontrolle hinterlegt wird. Erfolgt die Hinterlegung vor dem 1. Juli, so wird am Ende des Jahres die Steuer zur Hälfte zurückerstattet.
3 Die Steuerbeiträge und die Rückerstattungen werden auf den nächsten
ganzen Franken abgerundet.

## § 3 {#par_3}

1 Als Ausweis für die bezahlte Steuer werden für die Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben. Diese dürfen nur für das entsprechende Wasserfahrzeug verwendet werden und sind beidseitig am Bug vor der Kontrollnummer
anzubringen.
1) SHR 646.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
646.101 Kanton Schaffhausen

## § 4 {#par_4}

1 Tatsachen, die eine Änderung, Ergänzung oder den Ersatz eines Ausweises erfordern, sind der kantonalen Schiffahrtskontrolle unter Vorlage des
Ausweises innert 14 Tagen zu melden.
2 Ergibt sich durch diese Veränderungen eine Differenz in der Höhe der
Jahressteuer, so ist diese entsprechend nachzuzahlen oder zurückzuerstatten.
3 Bei Halterwechsel eines Wasserfahrzeugs innerhalb des Kantons Schaffhausen kann mit schriftlicher Einwilligung des früheren Halters das Kennzeichen auf den neuen Halter übertragen und die Steuer angerechnet werden.

## § 5 {#par_5}

1 Die kantonale Schiffahrtskontrolle ist zuständig für:
a) Steuerveranlagung und Steuerbezug

## § 6 b) Verfügungen betreffend Nachzahlung und Rückerstattung von Steuern {#par_6}

1 Das Rekursverfahren gegen Verfügungen der kantonalen Schiffahrtskontrolle richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen2).

## § 7 {#par_7}

1 Ansprüche auf Nachzahlung oder Rückerstattung von Wasserfahrzeugsteuern sind verjährt, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren nach Entstehen des Anspruchs geltend gemacht werden.

## § 8 {#par_8}

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft3) und
ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2) SHR 172.200.
3) In Kraft getreten am 21. Februar 1986 (Amtsblatt 1986, S. 167).
Kanton Schaffhausen 646.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
18.02.1986 21.02.1986 Erlass Erstfassung Abl. 1986, S. 167
646.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 18.02.1986 21.02.1986 Erstfassung Abl. 1986, S. 167
