---
title: "Gesetz über Hochschulen und Forschung"
id: 6399d68e-30be-4737-8d81-284fe3e31f8c
authority: gr
place: "Graubünden"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "427.200"
publisher_url: https://www.gr-lex.gr.ch/data/427.200/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6399d68e-30be-4737-8d81-284fe3e31f8c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/8830/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 7322ae8cb1983724cae4d14c3f05f42a07cb830b47f14a81cf0b82fda4313590
provisions: 35
---

# Gesetz über Hochschulen und Forschung

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt vorbehältlich einschlägiger bundesrechtlicher Bestimmungen
sowie interkantonaler Vereinbarungen die Förderung der Hochschulen sowie der
universitären und anderen Forschungsstätten durch den Kanton.
2 Es bildet die rechtliche Grundlage für die Finanzierung von Vorbereitungskursen
für Ausbildungen im Tertiärbereich.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Hochschulen und Forschungsstätten sind Einrichtungen der wissenschaftlichen
Lehre, Forschung, Dienstleistung und Weiterbildung.
2 Sie tragen zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons
und seiner Regionen bei.
3 Der Kanton fördert den Interessen des Kantons dienende Ansiedlungen von Hochschulen und Forschungsstätten.

## Art. 3 {#art_3}

Lehr- und Forschungsfreiheit
1 Lehre und Forschung sind frei.
1) GRP 2012/2013, 255
2) BR 110.100
3) Seite 445
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel und die Verantwortung für einen
nachhaltigen Umgang mit Umwelt und Ressourcen sind Bestandteil der wissenschaftlichen Tätigkeit.

## Art. 4 {#art_4}

Kooperationen
1 Hochschulen und Forschungsstätten kooperieren in ihrem Aufgabenbereich mit der
Wirtschaft sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen aus
Bildung, Wissenschaft und Forschung, namentlich auch mit den Höheren Fachschulen. *

## Art. 5 {#art_5}

Immaterialgüterrechte
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den kantonalen Hochschulen alle Rechte
an Immaterialgütern, die von Personen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit an
diesen Hochschulen geschaffen wurden.

## Art. 6 {#art_6}

Verwertung der Forschungsergebnisse
1 Die Hochschulen und Forschungsstätten streben die Verwertung ihrer Forschungsergebnisse an.
2 Sie können sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und ihres Leistungsauftrags zur Verwertung von Immaterialgüterrechten an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.
3 Der Kanton unterstützt die Hochschulen und Forschungsstätten bei im Kanton domizilierten Ausgründungen und kann dazu Beiträge ausrichten.
Art. 6a * Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Die Bezeichnungen von Institutionen des Hochschulbereichs sind gemäss dem
Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich4) geschützt.
2 Titel, welche an einer kantonalen oder kantonal anerkannten Hochschule erworben
wurden, sind geschützt.
3 Titel, welche auf unrechtmässige Weise erworben wurden, werden durch die Institution entzogen, die sie verliehen hat.
2. Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

## Art. 7 {#art_7}

Schaffung neuer Hochschulen
1 Der Grosse Rat beschliesst über die Schaffung neuer Hochschulen mit kantonaler
Trägerschaft.
4) SR 414.20
2 Die Einfügung in die schweizerische Hochschullandschaft, der Mehrwert für den
Kanton und seine Wirtschaft sowie die Finanzierbarkeit sind nachzuweisen.
3 Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft werden als selbstständige öffentlichrechtliche Anstalten geführt.

## Art. 8 {#art_8}

Bestehende Hochschulen
1 Die Pädagogische Hochschule Graubünden (PHGR) und die Fachhochschule Graubünden (FHGR) sind Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft.

## Art. 9 {#art_9}

PHGR
1 Die PHGR bietet Bachelor- und Masterstudiengänge im Bereich Lehrkräfteausbildung insbesondere für die Volks- sowie für die Maturitätsschulen an, wobei sie die
Bedürfnisse des dreisprachigen Kantons und der umliegenden Kantone besonders
berücksichtigt. *
2 Sie fördert die Weiterbildung auf allen Stufen der Volks- und der Maturitätsschulen, betreibt angewandte Forschung und Entwicklung im Bereich der Volksschule

## Art. 10 und bietet Dritten Dienstleistungen an. * {#art_10}

FHGR
1 Die FHGR bietet Bachelor- und Masterstudiengänge im Interesse der Bündner
Volkswirtschaft an und setzt ihre Schwerpunkte in Technik und Wirtschaft. *
2 Sie fördert die Weiterbildung von Kaderkräften aus Wirtschaft und Verwaltung,
betreibt angewandte Forschung und Entwicklung und erbringt Dienstleistungen für
Dritte.

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung
1 Die Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsgängen der Hochschulen richtet sich
nach den Vorschriften des Bundes und interkantonaler Vereinbarungen.
2 Die Regierung kann auf Antrag des Hochschulrates für einzelne Hochschulen oder
Studiengänge Zulassungsbeschränkungen erlassen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen
und -anwärter. Die Eignung wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.

## Art. 12 {#art_12}

Organe der Hochschulen und Wahl
1 Jede Hochschule verfügt über eigene Organe. Diese sind der mindestens fünf Mitglieder umfassende Hochschulrat, die Hochschulleitung und die Revisionsstelle. *
2 Die Regierung wählt den Hochschulrat und dessen Präsidium. Sie berücksichtigt
dabei die Interessen der Wirtschaft und der Bildungsinstitutionen.
3 Die Regierung wählt die Revisionsstelle.

## Art. 13 {#art_13}

Hochschulrat
1 Der Hochschulrat als schulinternes strategisches Organ ist insbesondere zuständig
für:
a) die Planung und Überwachung der Zielerreichung im Zusammenhang mit
dem von der Regierung erteilten Leistungsauftrag;
abis) * die Festlegung neuer Bachelor- und Masterstudiengänge;
b) die Verabschiedung des Budgets zuhanden der Regierung und die Aufsicht
über den Finanzhaushalt;
c) die Festlegung der Führungsorganisation sowie der Vorgaben für das Reporting und das Qualitätsmanagement in Form eines Reglements;
d) die Wahl und Abwahl der Rektorin oder des Rektors, der Mitglieder der
Hochschulleitung und der hauptamtlich Dozierenden;
e) die Vergabe und den Entzug des Professorentitels;
f) die Regelung von Verfahrensabläufen des Hochschulbetriebs und die Festlegung der Studiengebühren im Rahmen des schweizerischen Mittels;
g) den Entscheid über Ausgründungen.
2 Der Hochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.

## Art. 14 {#art_14}

Hochschulleitung
1 Der Hochschulleitung gehören neben der Rektorin oder dem Rektor mindestens die
für die Lehre und für die Forschung Verantwortlichen an.
2 Die Hochschulen werden operativ durch die Rektorin oder den Rektor geführt. Sie
oder er hat den Vorsitz der Hochschulleitung, besitzt Weisungsrecht gegenüber den
Mitgliedern der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.

## Art. 15 {#art_15}

Angehörige der Hochschule
1 Hochschulangehörige sind:
a) Hochschulleitung;
b) Dozierende;
c) Assistierende, wissenschaftliche Mitarbeitende und Doktorierende;
d) Studierende und Hörende;
e) administrative und technische Mitarbeitende.

## Art. 16 {#art_16}

Anstellung Angehörige der Hochschulen
1 Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden.
3. Hochschulen ohne kantonale Trägerschaft

## Art. 17 {#art_17}

Betriebsbewilligung
1 Die Errichtung und die Führung von Institutionen des Hochschulbereichs ohne
kantonale Trägerschaft bedürfen einer Betriebsbewilligung durch die Regierung,
falls akademische Grade verliehen werden.
2 Die Betriebsbewilligung kann erteilt werden, wenn die Institution auf eigene
Kosten nachweist, dass:
a) Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben auf Dauer gegeben ist;
b) das Bedürfnis für die Führung einer derartigen Institution auf Hochschulstufe
besteht;
c) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen an eine schweizerische Hochschulausbildung entspricht.
4. Universitäre und andere Forschungsstätten

## Art. 18 {#art_18}

Erteilung Leistungsauftrag
1 Die Regierung kann für universitäre und andere Forschungsstätten einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag erteilen, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
a) es besteht ein ausreichendes kantonales Interesse;
b) die wissenschaftliche Qualität ist nachgewiesen;
c) die Trägerschaft weist eine stabile Finanzierung nach.
5. Organisation

## Art. 19 {#art_19}

Leistungsauftrag
1. Grundsatz
1 Die in der Regel vierjährigen Leistungsaufträge bestimmen in Absprache mit den
zuständigen strategischen Organen die Bedingungen, unter denen Globalbeiträge
ausgerichtet werden.
2 Die in den Leistungsaufträgen vereinbarten Globalbeiträge werden vorbehältlich
der jährlichen Budgetgenehmigung durch den Grossen Rat von der Regierung ausgerichtet.
3 Die Anwendung der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie auf die ordnungsgemässe Rechnungslegung.

## Art. 20 {#art_20}

2. Erteilung
1 Die Regierung erteilt den Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag.
2 Liegt für eine Institution des Hochschulbereichs ohne kantonale Trägerschaft eine
Betriebsbewilligung vor und besteht ein ausreichendes kantonales Interesse, kann
die Regierung einen Leistungsauftrag mit Globalbeitrag oder mit einer leistungsorientierten Pauschale erteilen. *

## Art. 21 {#art_21}

Zuständigkeit der Regierung
1 Die Regierung ist zuständig für:
a) die Festlegung der kantonalen Hochschul- und Forschungsstrategie;
b) die Genehmigung der Leistungsaufträge;
c) die Freigabe der jährlichen Globalbeiträge gestützt auf den vom Grossen Rat
genehmigten Budgetkredit;
d) die Festlegung der Kriterien zur Überprüfung der Zielerreichung von Leistungsaufträgen sowie Vorgaben für Budgetierung und Rechnungslegung;
e) * den Erlass von Bestimmungen für Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft,
welche Mitwirkung, Finanz- und Rechnungswesen, Immobilienmanagement
sowie die Absicherung des Liegenschafteneigentums regeln;
f) * die Bewilligung von neuen Fachbereichen.

## Art. 22 {#art_22}

Berichterstattung an den Grossen Rat
1 Der Jahresbericht und die Jahresrechnung der kantonalen Hochschulen sind dem
Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.
6. Finanzierung

## Art. 23 {#art_23}

Beitragszahlungen
1 Die auf der Grundlage von Leistungsaufträgen auszurichtenden Globalbeiträge
werden im Rahmen des Budgets festgelegt.
2 An die Grundfinanzierung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung
gemäss Bundesgesetzgebung leistet der Kanton einen Beitrag, der maximal 80 Prozent des Beitrages des Bundes beträgt.
3 Der Kanton kann an die Grundfinanzierung weiterer Forschungsstätten von kantonaler Bedeutung Beiträge von maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausrichten. Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten unter Anwendung der
entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Grosse Rat gewährt die erforderlichen Kredite in eigener Kompetenz. *

## Art. 24 {#art_24}

Investitionsbeiträge
1 Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen gemäss Kantonsverfassung
Beiträge an die anrechenbaren Kosten für Neubauten, Erweiterungs- oder Umbauten, Sanierungen sowie die damit verbundenen Einrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gewähren.
2 Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Kosten.
3 Die Hochschulen und Forschungsstätten beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessen an den Investitionen.
4 Baubeiträge oder Beiträge an den Kauf von Liegenschaften können auch als
Pauschale ausgerichtet werden.

## Art. 25 {#art_25}

Auszeichnung und Förderbeiträge
1 Die Regierung kann besondere wissenschaftliche Leistungen auszeichnen und Förderbeiträge an vorzügliche bündnerische Wissenschafterinnen oder Wissenschafter
sowie Doktorierende ausrichten. Dabei berücksichtigt sie auch sprachliche und kulturelle Anliegen.

## Art. 26 {#art_26}

Beiträge für Zusammenarbeit
1 Das Departement kann Massnahmen initiieren oder unterstützen, welche die Zusammenarbeit und die Koordination unter den einzelnen Hochschulen und Forschungsstätten fördern. Die Höhere Berufsbildung und die Sekundarstufe II sollen
nach Möglichkeit miteinbezogen werden. *
2 Das Departement kann leistungsorientierte Beiträge für die Tertiärbildung und Forschung aus zweckgebundenen kantonalen Fonds oder aus Spezialfinanzierungen im

## Art. 27 Sinne der Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung sprechen. * {#art_27}

Beiträge an Vorbereitungskurse
1 Der Kanton kann Beiträge an Vorbereitungskurse für Ausbildungen im Tertiärbereich ausrichten. Die Regierung bestimmt die Beiträge im Rahmen von Leistungsaufträgen.
2 Der Kanton trägt jene Kosten, welche sich nach Abzug allfälliger Gemeindebeiträge aus verwaltungsrechtlichen Vereinbarungen ergeben.

## Art. 28 {#art_28}

Ertragsquellen
1 Die Hochschulen und Forschungsstätten mit einem Leistungsauftrag verfügen insbesondere über folgende Ertragsquellen:
a) Studien- und Kursgebühren;
b) Beitrag des Kantons;
c) Beiträge anderer Institutionen der öffentlichen Hand und des Bundes;
d) Beiträge und Zuwendungen Dritter;
e) Erträge aus Dienstleistungs- und Weiterbildungsangeboten.

## Art. 29 {#art_29}

Budgetierung
1 Jede Hochschule und Forschungsstätte mit Leistungsauftrag erstellt jährlich ein
Budget, welches den kantonalen Globalbeitrag enthält und den Bezug zum Leistungsauftrag herstellt.

## Art. 30 {#art_30}

Kürzung Globalbeitrag
1 Werden die Ziele des Leistungsauftrages nicht oder nicht vollständig erreicht, kann
die Regierung den gesamten Globalbeitrag oder einen Teil davon zurückhalten oder
zurückfordern.
7. Rechtspflege

## Art. 31 {#art_31}

Rechtsweg
1 Nach Ausschöpfung des schulinternen Rechtsmittelverfahrens können folgende
Entscheide der Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden: *
a) Entscheide betreffend Nichtzulassung zum Studium;
b) Entscheide betreffend Ausscheiden während des Studiums;
c) Entscheide betreffend Nichtbestehen des Studiums.
8. Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 8. Dezember 2004 (BR
427.200);
b) Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft vom 8. Dezember
2004 (BR 427.500).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt
werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

## Art. 33 {#art_33}

Änderung bisherigen Rechts5)

## Art. 34 {#art_34}

Übergangsrecht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach bisherigem Recht
zu Ende geführt.
5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

## Art. 35 {#art_35}

Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum6).
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes7).
6) Die Referendumsfrist ist am 30. Januar 2013 unbenutzt abgelaufen.
7) Mit RB vom 8. Juli 2014 auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
24.10.2012 01.08.2014 Erlass Erstfassung -
22.12.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 3 geändert 2015-056
14.06.2022 01.01.2025 Art. 31 Abs. 1 geändert 2023-008
11.06.2024 01.01.2025 Art. 4 Abs. 1 geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 6a eingefügt 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 1 geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 9 Abs. 2 geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 13 Abs. 1, abis) eingefügt 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 20 Abs. 2 geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1, e) geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 21 Abs. 1, f) eingefügt 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 26 Abs. 1 geändert 2024-041
11.06.2024 01.01.2025 Art. 26 Abs. 2 eingefügt 2024-041
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 24.10.2012 01.08.2014 Erstfassung -
Art. 4 Abs. 1 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 6a 11.06.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-041
Art. 9 Abs. 1 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 9 Abs. 2 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 10 Abs. 1 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 12 Abs. 1 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 13 Abs. 1, abis) 11.06.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-041
Art. 20 Abs. 2 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 21 Abs. 1, e) 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 21 Abs. 1, f) 11.06.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-041
Art. 23 Abs. 3 22.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-056
Art. 26 Abs. 1 11.06.2024 01.01.2025 geändert 2024-041
Art. 26 Abs. 2 11.06.2024 01.01.2025 eingefügt 2024-041
Art. 31 Abs. 1 14.06.2022 01.01.2025 geändert 2023-008
