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title: "Allgemeine Landwirtschaftsverordnung"
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provisions: 89
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# Allgemeine Landwirtschaftsverordnung

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes für
den Kanton Solothurn (im folgenden: Landwirtschaftsgesetz) Zuständigkeiten, Verfahren und den Vollzug in den Rechtsgebieten des bäuerlichen Bodenrechts, der landwirtschaftlichen Pacht, der Produktionslenkung und
Einkommenssicherung, sowie der Tierzucht und des Viehabsatzes.

## § 2 {#par_2}

Zuständigkeiten
1 Zuständiges Departement im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das
Volkswirtschaftsdepartement (im folgenden: das Departement), sofern
nicht ausdrücklich ein anderes Departement bestimmt wird.
2 Zuständiges Amt im Sinne der vorliegenden Verordnung ist das Amt für
Landwirtschaft (im folgenden: das Amt), sofern nicht ausdrücklich ein
anderes Amt bestimmt wird.
2. Bäuerliches Bodenrecht
2.1. Organisation und Behörden

## § 3 {#par_3}

Bewilligungsbehörde
1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Artikel 90 literae a und c des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB)2) ist
das Departement.
2 Es ist zuständig, Anmerkungen im Sinne von Artikel 86 BGBB sowie deren
Löschung zu verlangen.
1) BGS 921.11.
2) SR 211.412.11.

## § 4 GS 93, 815 {#par_4}

Aufsichtsbehörde
1 Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 litera b BGBB ist das Finanzdepartement.*

## § 5 {#par_5}

Kantonale Schätzungsstelle
1 Schätzungsbehörde nach Artikel 90 litera e BGBB ist die kantonale Schätzungsstelle.
2 Als Kantonale Schätzungsstelle ist das Sekretariat des Solothurnischen
Bauernverbandes eingesetzt1).

## § 6 {#par_6}

Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen Schätzungsstelle
und im Sinne von Artikel 90 Buchstabe f BGBB ist das Verwaltungsgericht.

## § 7 {#par_7}

…
2.2. Verfahren und Rechtsschutz
2.2.1. Privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit

## § 8 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken {#par_8}

1 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem 2. Titel des BGBB entscheidet der Zivilrichter.
2.2.2. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit

## § 9 landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken {#par_9}

Realteilung, Zerstückelung und Nichtunterstellung
a) Gesuch um Realteilung und Zerstückelung*
1 Die Amtschreiberei prüft bei jedem Auftrag zu einer Abtrennung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe oder ein landwirtschaftliches Grundstück nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Oktober
19912) betroffen ist.*
2 Trifft dies zu, fordert sie den Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin auf, das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme auf amtlichem Formular zu stellen.*
3 Das Amt erstellt das amtliche Formular und erlässt eine Anleitung dazu.
4 Das amtliche Formular dient als Beweis über allfällige Pächter, Kaufs-,
Vorkaufs- sowie Zuweisungsberechtigte im Sinne von Artikel 83 Absatz 2
BGBB. Die Grundeigentümer bestätigen mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.
1) § 1 der Verordnung über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes
vom 15. September 1987 (BGS 212.473.82).
2) SR 211.412.11.
5 Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand
des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten
Rechtsgeschäftes und, bei Abtrennung eines Teilstückes, mit einer Kopie

## § 10 des Mutationsplanes an das Amt weiter.* {#par_10}

b) Gesuch um Nichtunterstellung
1 Die Amtschreiberei leitet Gesuche zur Nichtunterstellung von landwirtschaftlichen Grundstücken mit einem Richtigkeitsbefund auf dem amtlichen Formular dem Amt zur Einleitung der Bewilligungserteilung zu.

## § 11 {#par_11}

c) Feststellung, Bewilligung
1 Das Departement stellt auf ein entsprechend dokumentiertes Gesuch hin
fest, ob eine Nichtunterstellung bewilligt werden kann, bzw. ob mit einer
Abtrennung das Realteilungs- und Zerstückelungsverbot verletzt wird.
2 Trifft dies zu, so stellt das Departement zudem fest, ob die Bewilligung
einer Ausnahme erteilt werden kann.
3 Es erteilt die Bewilligung bzw. eröffnet einen ablehnenden Entscheid in
Form einer Verfügung.

## § 12 {#par_12}

Erwerb
a) Gesuche*
1 Die Amtschreiberei prüft bei jedem Auftrag zur Erstellung eines Erwerbsvertrages, ob der Erwerb einer Bewilligung nach BGBB bedarf.
2 Trifft dies zu, so findet § 9 Absätze 2 bis 4 sinngemäss Anwendung.*

## § 13 {#par_13}

b) Überprüfung, Beurkundung und Weiterleitung
1 Die Amtschreiberei überprüft die Angaben der Grundeigentümer anhand
des Grundbuches und leitet das Gesuch mit einer Kopie des beurkundeten
Rechtsgeschäftes an das Amt weiter.

## § 14 {#par_14}

c) Feststellung, Bewilligung
1 Das Departement stellt auf ein entsprechend dokumentiertes Gesuch hin
fest, ob der Erwerb einer Bewilligungspflicht unterliegt.
2 Trifft dies zu, so stellt das Departement zudem fest, ob die Erwerbsbewilligung erteilt werden kann.
3 Es erteilt die Bewilligung bzw. eröffnet einen ablehnenden Entscheid in
Form einer Verfügung.

## § 15 {#par_15}

Verhütung der Überschuldung*
1 Gesuche um Überschreitung der Belastungsgrenze im Sinne von Artikel 76
Absatz 2 BGBB sind beim Amt einzureichen.
2 Dem Gesuch muss die Ertragswertschätzung sowie ein Auszug aus dem
Grundbuch beigelegt werden.
3 Das Departement eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin sowie der Amtschreiberei und bringt ihn den nach Bundesrecht berechtigten Gläubigern zur Kenntnis.

## § 16 {#par_16}

Schätzung des Ertragswerts
1 Die Schätzung des Ertragswerts im Sinne von Artikel 87 BGBB wird von
Amtes wegen oder auf Antrag eines Berechtigten durch die kantonale
Schätzungsstelle vorgenommen.
2 Sie erfolgt nach Massgabe des Bundesrechts.
3 Während der Beschwerdefrist können die beschwerdeberechtigten Personen das Schätzungsprotokoll bei der kantonalen Schätzungsstelle einsehen.

## § 17 {#par_17}

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des Departements bezüglich des BGBB sowie gegen
Verfügungen der kantonalen Schätzungsstelle kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
3. Landwirtschaftliche Pacht
3.1. Organisation und Behörden

## § 18 {#par_18}

Zuständigkeiten
1 Das Departement erteilt die Bewilligung für:*
a) eine kürzere Pachtdauer;
b) die Fortsetzung der Pacht auf eine kürzere Pachtdauer;
c) die parzellenweise Verpachtung.
2 Es führt die ordentliche Pachtzinskontrolle durch, bewilligt den Pachtzins
für landwirtschaftliche Gewerbe oder setzt den Pachtzins auf das erlaubte
Mass herab.
3 Es ist ferner zuständig für:
a) die Anordnung der Vollstreckung im Sinne von Artikel 32 Absatz 1
des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG)1);
b) die Behandlung von Einsprachen gegen die Zupacht und die Aufhebung von Pachtverträgen über die Zupacht;
c) die Behandlung von Einsprachen gegen den Pachtzins sowie die Herabsetzung desselben;
d) den Erlass von Feststellungsverfügungen betreffend der Verkürzung
der Pachtdauer, der parzellenweisen Verpachtung sowie der Zupacht und des Pachtzinses.

## § 19 {#par_19}

Erhebungsverantwortliche / Oberamt
1 Die Erhebungsverantwortlichen der Gemeinden sowie das am Ort der gelegenen Sache zuständige Oberamt sind zur Einsprache nach Artikel 33 des
Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) vom 4. Oktober
19852) befugt.
1) SR 221.213.2.
2) SR 211.213.2.
3.2. Vorpachtrecht

## § 20 {#par_20}

Geltungsbereich
1 Wird ein landwirtschaftliches Gewerbe neu verpachtet, so haben die
Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin ein Vorpachtrecht,
wenn sie das Gewerbe selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet
sind.
2 Das Vorpachtrecht besteht an landwirtschaftlichen Gewerben, die ganz
oder zu ihrem wertvolleren Teil im Kanton liegen.
3 Das Vorpachtrecht besteht nicht, wenn das Gewerbe an einen Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin verpachtet wird; es entfällt,
wenn die Verpachtung an den Nachkommen für den Verpächter oder die
Verpächterin unzumutbar ist.
4 Der Nachkomme kann das Vorpachtrecht einem Dritten nur dann entgegenhalten, wenn es im Grundbuch angemerkt worden ist.

## § 21 {#par_21}

Eintritt
1 Der Nachkomme tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit einer Drittperson abgeschlossen worden ist.
2 Die Nachkommen können vor Abschluss eines Pachtvertrages mit einer
Drittperson auf ihr Recht schriftlich verzichten.

## § 22 {#par_22}

Ausübung
1 Der Verpächter oder die Verpächterin ist verpflichtet, die Nachkommen
über den Abschluss und den Inhalt eines Pachtvertrages unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Er oder sie hat auch die Drittperson über den Bestand
allfälliger Vorpachtrechte zu unterrichten.
2 Will der Nachkomme sein Vorpachtrecht ausüben, so muss er es innert 60
Tagen seit Kenntnis des Vertragsinhaltes oder, wenn die Drittperson die
Pacht bereits angetreten hat, spätestens drei Monate nach dem Pachtantritt gegenüber dem Verpächter oder der Verpächterin schriftlich geltend
machen.
3 Wird das Vorpachtrecht geltend gemacht, so hat der Verpächter oder die
Verpächterin die Drittperson unverzüglich darüber zu unterrichten.

## § 23 {#par_23}

Anerkennung
1 Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es der Verpächter oder die
Verpächterin nicht innert 30 Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung gegenüber dem Nachkommen unter Angabe der Gründe schriftlich
bestreitet.

## § 24 {#par_24}

Bestreitung
1 Bestreitet der Verpächter oder die Verpächterin das Vorpachtrecht, so
kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Richter am Ort der gelegenen
Sache auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.

## § 25 {#par_25}

Nachkommenkonkurrenz
1 Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, so kann der
Verpächter oder die Verpächterin jene Person bezeichnen, die in den
Pachtvertrag eintreten soll.

## § 26 {#par_26}

Folgen des Eintritts
1 Tritt ein Nachkomme in den Pachtvertrag ein, so muss die Drittperson,
wenn sie die Pacht angetreten hat, das Gewerbe auf den folgen den ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen, jedoch frühestens ein Jahr
nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat.
2 Der Verpächter oder die Verpächterin muss den Schaden ersetzen, welcher der Drittperson aus dem Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag entsteht.
3 Die Drittperson braucht das Gewerbe erst zu verlassen, wenn ihr Ersatz
oder hinreichende Sicherheit geleistet worden ist.
3.3. Verfahren und Rechtsschutz

## § 27 {#par_27}

Gesuche um Bewilligung
1 Gesuche um Bewilligung für verkürzte Pachtdauer im Sinne von § 18 literae a und b sind unter Angabe der Gründe innert der vom LPG festgelegten Frist schriftlich dem Amt einzureichen.
2 Gesuche um Bewilligung einer parzellenweisen Verpachtung sind unter
Angabe der Gründe vor Pachtantritt beim Amt einzureichen.
3 Das Amt ist befugt, die für die Gesuchsbeurteilung notwendigen Angaben bei anderen kantonalen Behörden sowie bei den Gemeindebehörden
einzuholen.

## § 28 {#par_28}

Verweigerung einer Bewilligung
1 Verweigert das Departement die Bewilligung für eine parzellenweise Verpachtung, so hebt es das Pachtverhältnis unter angemessener Berücksichtigung der Parteienstandpunkte auf den nächsten zumutbaren Frühjahrs-
oder Herbsttermin auf und verfügt, sofern notwendig, die Räumung des
Grundstückes im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 LPG.

## § 29 {#par_29}

Einsprachen gegen
a) Zupacht
1 Einsprachen gegen die Zupacht gemäss Artikel 33 LPG müssen innert der
vom Bundesrecht festgesetzten Frist schriftlich beim Amt erhoben werden.
2 Dem Rückzug einer Einsprache der Ackerbaustelle oder des Oberamtes
wird keine Folge gegeben, wenn die Einsprache bei vorläufiger Prüfung
nicht offensichtlich unbegründet ist.

## § 30 {#par_30}

b) Pachtzins für Grundstücke
1 Einsprachen gegen den Pachtzins für Grundstücke gemäss Artikel 43 LPG
müssen innert der vom Bundesrecht festgesetzten Frist schriftlich beim
Amt erhoben werden. § 29 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung.
2 Das Departement setzt zu hohe Pachtzinse auf das erlaubte Mass herab.

## § 31 {#par_31}

Beschwerden
1 Gegen Einsprache- und Bewilligungsentscheide des Departementes kann
innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
4. Produktion, Vermarktung und
Einkommenssicherung*
4.1. Organisation und Behörden

## § 32 {#par_32}

Zuständigkeit für:
a) Aufsicht, Vollzug
1 Die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen
Rechts obliegt dem Departement.
2 Es erteilt Bewilligungen sowie Anerkennungen und erlässt die erforderlichen Weisungen und Verfügungen.

## § 33 {#par_33}

b) Durchführung
1 Der weitere Vollzug obliegt dem Amt.
2 Es erstellt die erforderlichen Unterlagen, Pläne, Register und Verzeichnisse, ermittelt Beitragsberechtigungen, führt Kontrollen durch und sichert
die Verbindung zu den zuständigen Bundes- und Kantonsstellen.
3 Es ist zudem zuständig für die Information und die Instruktion der Landwirte und der Gemeindebehörden. Es trifft die im Rahmen des Bundesrechts erforderlichen Anordnungen und überwacht deren Durchführung.
4 Es kann für die Erledigung dieser Aufgaben im Rahmen des Globalbudgets Leistungsvereinbarungen mit Amts- oder Dienststellen anderer Kantone oder privaten Organisationen abschliessen.*

## § 34 {#par_34}

Kantonales Steueramt
1 Das kantonale Steueramt ermittelt Einkommen und Vermögen der Gesuchsteller oder gewährt dem Amt zu diesem Zweck Einsicht in die Steuerakten.

## § 35 {#par_35}

Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei kantonalen und Bundesmassnahmen verpflichtet. Sie führen auf Anordnung des Amtes insbesondere Datenerhebungen und Kontrollen durch.

## § 36 {#par_36}

Private Organisationen
1 Aufgaben im Zusammenhang mit der Produktion, Vermarktung und Einkommenssicherung können mittels Leistungsauftrag an private oder gemischtwirtschaftliche Organisationen übertragen werden.
4.2. Mehrjahresprogramm Landwirtschaft*

## § 37 {#par_37}

Grundsatz
1 Das Amt kann im Rahmen der im Globalbudget vorhandenen Mittel und
der nachfolgenden Bestimmungen Beiträge ausrichten oder Projekte mit
Starthilfen unterstützen.

## § 38 {#par_38}

Umstellungsbeiträge für Bio-Ackerbaubetriebe
1 Umstellungsbeiträge erhalten Selbstbewirtschafter (Eigentümer oder
Pächter) mit:
a) mehr als 33% offener Ackerfläche (OA);
b) mehr als 4 ha offener Ackerfläche (OA; Spezialkulturen zählen dreifach).
2 Keine Beiträge erhalten Betriebe, die vom Bund, vom Kanton oder von
Gemeinden geführt werden.

## § 39 {#par_39}

Beitragshöhe
1 Die Bewirtschafter von Betrieben, welche die Bedingungen unter § 38
hievor erfüllen, haben Anrecht auf einen:
a) Grundbeitrag von Fr. 8'000.--;
b) zusätzlichen Freibeitrag von Fr. 500. -- pro Hektar offenes Ackerland
(OA).
2 Die maximale Beitragshöhe beträgt Fr. 16'000.--.

## § 40 {#par_40}

Verfahren
1 Das Verfahren richtet sich nach § 48 ff. hiernach.
2 Der Beitrag wird im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammen mit den
Direktzahlungen ausbezahlt:
a) 2/3 nach Anerkennung des Gesuches;
b) 1/3 nach Anerkennung als Knospenbetrieb.
3 Beiträge werden ganz oder teilweise zurückverlangt bzw. mit anderen
Beiträgen verrechnet, wenn:
a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
b) die Umstellung auf den biologischen Landbau ohne wichtigen
Grund innert fünf Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuches
nicht abgeschlossen ist;
c) der biologische Landbau ohne wichtigen Grund innert neun Jahren
nach Abschluss der Umstellung wieder aufgegeben wird;
d) der Betrieb die Anerkennung nach der Begriffsverordnung verliert.

## § 41 {#par_41}

Remontierung aus dem Berggebiet
1 Beiträge erhalten Bewirtschafter von Solothurner Talbetrieben, welche
Zuchtrinder von Solothurner Bergbetrieben zukaufen. Das Zuchtrind muss
die Anforderungen des Bundes betreffend Zusatzkontingent erfüllen.

## § 42 {#par_42}

Beitragshöhe
1 Der Beitrag beträgt Franken 300 und wird dem Talbetrieb ausbezahlt.

## § 43 {#par_43}

Verfahren
1 Beitragsgesuche sind der Fachstelle Viehwirtschaft Wallierhof einzureichen.
2 Das Gesuch hat alle erforderlichen Unterlagen zu enthalten.

## § 44 {#par_44}

Weitere Beiträge
1 Aufgrund von Empfehlungen der Begleitkommission (§ 46) können befristet für weitere Massnahmen und Programme Beiträge ausgerichtet werden.

## § 45 {#par_45}

Projekte
1 Für innovative, überbetriebliche Projekte und zur Förderung regionaler
Absatzmärkte können Starthilfen gewährt werden.

## § 46 {#par_46}

Begleitkommission
1 Beiträge und Starthilfen für Projekte werden auf Empfehlung einer vom
Regierungsrat eingesetzten Begleitkommission gewährt.
2 Diese setzt sich wie folgt zusammen:
a) je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Ämter für Landwirtschaft,
Raumplanung und Umwelt;
b) drei Vertreter oder Vertreterinnen des Solothurnischen Bauernverbandes, unter Berücksichtigung der Produktionsrichtungen, Regionen sowie der angegliederten Organisationen des Agrarhandels;
c) ein Vertreter oder eine Vertreterin der Solothurner Biobauern;
d) je ein Vertreter oder eine Vertreterin von Pro Natura Solothurn und
des Solothurnischen Gewerbeverbandes (unter Berücksichtigung der
Interessen des Tourismus und der Konsumentenschaft).
3 Das Präsidium ist einer Persönlichkeit zu übertragen, die politisch aktiv
und in der Landwirtschaft anerkannt ist. Sie wird bei den Vertretungen unter Absatz 2 nicht mitgerechnet.
4 Die Kommission hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Beurteilen von Projekten und Festlegen der Unterstützungsbeiträge
im Einzelfall;
b) Ausarbeiten von Massnahmen und Festlegen der Voraussetzungen,
Bedingungen, Auflagen und Beitragshöhen;
c) Führen einer rollenden Projektübersicht und Sicherstellen des Controllings über die Beitragszahlungen.
5 Die Geschäftsführung wird durch das Amt für Landwirtschaft sichergestellt.

## § 47 {#par_47}

Berichterstattung
1 Über die gewährten Beiträge und unterstützten Projekte wird im Rahmen
der Vorschriften über das Globalbudget regelmässig Bericht erstattet.
4.3. Verfahren und Rechtsschutz

## § 48 {#par_48}

Gesuche
1 Gesuche um Beiträge, Bewilligungen und Anerkennungen sind dem Amt
einzureichen und haben alle notwendigen Angaben zu enthalten.

## § 48 bis {#par_48bis}

Agrarinformationssystem
1 Der Kanton betreibt ein Agrarinformationssystem, namentlich für den
Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen und für die Aufgaben des Veterinärdienstes.
2 Das Agrarinformationssystem enthält die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Betriebs-, Struktur-, Beitrags- und Kontrolldaten.
3 Der Geschäftsverkehr erfolgt grundsätzlich über das Agrarinformationssystem, sofern das Amt keine handschriftlich unterzeichneten Unterlagen
verlangt.

## § 49 {#par_49}

Beitragsberechtigung, Beitragsermittlung und Auszahlung
1 Die Beitragsberechtigung und die ermittelten Beiträge werden den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen durch das Amt im Agrarinformationssystem mitgeteilt.*
2 Bei Differenzen kann vom Departement eine Verfügung verlangt werden. Diese ist kostenpflichtig.
3 Das Amt nimmt die Auszahlungen vor.

## § 50 {#par_50}

Bewilligungen, Anerkennungen
1 Bewilligungen und Anerkennungen werden vom Departement erteilt.

## § 51 {#par_51}

Datenweitergabe*
1 Das Amt kann die im Agrarinformationssystem enthaltenen Betriebs-,
Struktur-, Beitrags- und Kontrolldaten für folgende Behörden und Personen elektronisch abrufbar machen oder an sie weitergeben:*
a)* kantonale Vollzugsbehörden, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen;
b)* Dritte, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, soweit sie die Daten
zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen;
c)* Dritte, die über eine Ermächtigung derjenigen Person verfügen, deren Daten betroffen sind, im Umfang, in dem die Ermächtigung erteilt wurde.

## § 52 {#par_52}

Kosten
1 Beitragsermittlung und Anerkennung erfolgen in der Regel kostenlos.
2 Erlangt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin durch die Beitragsermittlung oder Anerkennung besondere Vorteile oder verursacht er oder sie
übermässige Abklärungen, kann er bzw. sie angemessen an deren Kosten
beteiligt werden.

## § 53 {#par_53}

Rückerstattung
1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

## § 54 {#par_54}

Beschwerden
1 Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

## § 55 {#par_55}

Strafbestimmungen
1 Für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes finden
die Strafbestimmungen des Bundes oder die Richtlinien der Konferenz der
kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) Anwendung.
5. Tierzucht und Viehabsatz
5.1. Tierzucht

## § 56 {#par_56}

Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen
und kantonalen Rechtes betreffend der Massnahmen zur Förderung der
Tierzucht aus.
2 Es erlässt die erforderlichen Verfügungen, Bewilligungen und Weisungen.

## § 57 {#par_57}

Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt ist zuständig für den unmittelbaren Vollzug.
2 Es stellt insbesondere die Finanzierung der vom Kanton zu leistenden Beiträge sicher und erledigt die Abrechnung mit dem Bund.
3 Es ist zudem zuständig für die Information und Instruktion der Landwirte
und Organisationen.

## § 58 {#par_58}

Förderung gemäss Bundesvorschriften
1 Der Kanton leistet die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Beiträge.
2 Die dazu notwendigen Mittel werden jeweils ins Globalbudget des Amtes
aufgenommen.

## § 59 {#par_59}

Weitergehende Förderungsmassnahmen
1 Im Rahmen der im Globalbudget vorhandenen Mittel kann das Amt auf
Antrag der vom Regierungsrat eingesetzten Begleitkommission (§ 46)
Massnahmen im Sinne von § 29-31 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes
unterstützen.

## § 60 {#par_60}

Tierausstellungen und Märkte
1 Der Kanton unterstützt die Zuchtorganisationen in der Durchführung von
kantonalen und regionalen Leistungsschauen, Ausstellungsmärkten,
Tierausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen zum Zwecke eines Leistungsvergleichs, einer Absatzförderung oder einer Information der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerung.
5.2. Viehabsatz

## § 61 {#par_61}

Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des eidgenössischen
und des kantonalen Rechts betreffend den Viehabsatz sowie weiterer
Massnahmen zur Förderung der Arbeitsteilung zwischen dem Berg- und
dem Talgebiet aus.
2 Es erlässt die erforderlichen Verfügungen, Bewilligungen und Weisungen.

## § 62 {#par_62}

Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt ist zuständig für den unmittelbaren Vollzug.

## § 63 {#par_63}

Organisationen für den Viehabsatz
1 Die bäuerlichen Organisationen für Viehvermittlung und Schlachtviehabsatz organisieren in geeigneter Weise den Viehabsatz, wie zum Beispiel
durch Schlachtviehannahmen. Das Amt kann sich in geeigneter Weise an
den Massnahmen beteiligen.

## § 64 {#par_64}

Gesuche
1 Gesuche für die Durchführung von oder die Teilnahme an betreffenden
Massnahmen sind dem Bund oder der betreffenden Organisation einzureichen.

## § 65 {#par_65}

Durchführung
1 Die Massnahmen werden von den betreffenden Organisationen nach
Massgabe des Bundesrechts durchgeführt. Sie erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen und besorgen die Information.

## § 66 {#par_66}

Beschwerden
1 Gegen Entscheide des Departementes kann innert 10 Tagen Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der
Rechtsschutz nach der Bundesgesetzgebung.

## § 67 {#par_67}

Strafbestimmungen
1 Für Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes finden
die Strafbestimmungen des Bundes Anwendung.
6. Schlussbestimmungen

## § 68 {#par_68}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Aufgehoben sind:
a) Die Vollzugsverordnung zur Beitragsverordnung zum kantonalen
Landwirtschaftsgesetz (VBVL) vom 24. Juni 19971);
1) GS 94, 193 (BGS 921.14).
b) Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Rindviehschaukommission und der Schaukommission für Kleinvieh sowie
des Experten für Pferdezucht und des Stellvertreters vom 5. Dezember 19891);
c) Die interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) vom 1. Januar 19982);
d) Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Organisation
und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes Nordwestschweiz (MIBD NWS) vom 23.
September 19973);
e) RRB Nr. 2585 vom 5. November 1996: Mehrjahresprogramm Landwirtschaft und Vollzug Ökomassnahmen: Einsetzen einer gemischten Verwaltungsinternen/ -externen Kommission Mehrjahresprogramm Landwirtschaft, einer Begleitgruppe Ökomassnahmen und
bilden einer Produktegruppe Ökomassnahmen im Amt für Landwirtschaft4) .

## § 69 {#par_69}

…

## § 70 {#par_70}

…

## § 71 {#par_71}

…

## § 72 {#par_72}

…

## § 73 {#par_73}

…

## § 74 {#par_74}

…

## § 75 {#par_75}

…

## § 76 {#par_76}

…

## § 77 {#par_77}

…

## § 78 {#par_78}

…

## § 79 {#par_79}

…

## § 80 {#par_80}

…

## § 81 {#par_81}

…

## § 82 {#par_82}

…

## § 83 {#par_83}

…
1) GS 91, 547 (BGS 926.516).
2) GS 94, 251 (BGS 926.581).
3) GS 94, 251 (BGS 926.581.1).
4) Nicht publiziert.

## § 84 {#par_84}

…

## § 85 {#par_85}

…

## § 86 {#par_86}

…

## § 87 {#par_87}

…

## § 88 {#par_88}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Landwirtschaftsgesetz rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 18. April 1996 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 26. April 1996.
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.05.1997 01.08.1997 § 4 Abs. 1 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 9 Sachüberschrift
-
24.08.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 1 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 2 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 9 Abs. 5 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 10 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 11 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 12 Sachüberschrift
-
24.08.2004 01.01.2005 § 12 Abs. 2 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 13 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 14 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 15 Sachüberschrift
-
24.08.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 1 geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 19 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 Titel 4. geändert -
24.08.2004 01.01.2005 § 33 Abs. 4 eingefügt -
24.08.2004 01.01.2005 § 34 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 35 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 36 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 Titel 4.2. eingefügt -
24.08.2004 01.01.2005 § 37 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 38 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 39 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 40 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 41 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 42 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 43 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 44 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 45 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 46 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 47 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 48 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 49 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 50 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 51 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 52 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 53 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 54 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 55 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 56 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 57 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 58 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 59 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 60 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 61 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 62 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 63 totalrevidiert -
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.08.2004 01.01.2005 § 64 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 65 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 66 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 67 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 68 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 69 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 70 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 71 totalrevidiert -
24.08.2004 01.01.2005 § 72 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 73 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 74 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 75 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 76 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 77 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 78 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 79 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 80 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 81 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 82 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 83 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 84 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 85 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 86 aufgehoben -
24.08.2004 01.01.2005 § 87 aufgehoben -
15.11.2005 01.01.2006 § 6 totalrevidiert -
15.11.2005 01.01.2006 § 7 aufgehoben -
15.11.2005 01.01.2006 § 17 totalrevidiert -
21.09.2021 01.01.2022 § 48bis eingefügt GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 49 Abs. 1 geändert GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Sachüberschrift
GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1 geändert GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 43
21.09.2021 01.01.2022 § 51 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 43
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 Abs. 1 26.05.1997 01.08.1997 geändert -
§ 6 15.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 7 15.11.2005 01.01.2006 aufgehoben -
§ 9 24.08.2004 01.01.2005 Sachüberschrift
-
§ 9 Abs. 1 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 9 Abs. 2 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 9 Abs. 5 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 10 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 11 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 12 24.08.2004 01.01.2005 Sachüberschrift
-
§ 12 Abs. 2 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 13 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 14 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 15 24.08.2004 01.01.2005 Sachüberschrift
-
§ 17 15.11.2005 01.01.2006 totalrevidiert -
§ 18 Abs. 1 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 19 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Titel 4. 24.08.2004 01.01.2005 geändert -
§ 33 Abs. 4 24.08.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 34 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 35 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 36 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Titel 4.2. 24.08.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 37 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 38 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 39 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 40 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 41 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 42 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 43 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 44 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 45 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 46 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 47 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 48 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 48bis 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 49 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 49 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 43
§ 50 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 51 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 51 21.09.2021 01.01.2022 Sachüberschrift
GS 2021, 43
§ 51 Abs. 1 21.09.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 43
§ 51 Abs. 1, a) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 51 Abs. 1, b) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 51 Abs. 1, c) 21.09.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 43
§ 52 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 53 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 54 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 55 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 56 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 57 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 58 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 59 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 60 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 61 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 62 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 63 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 64 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 65 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 66 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 67 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 68 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 69 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 70 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 71 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 72 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 73 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 74 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 75 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 76 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 77 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 78 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 79 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 80 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 81 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 82 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 83 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 84 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 85 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 86 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 87 24.08.2004 01.01.2005 aufgehoben -
