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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern"
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provisions: 1
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche, gemeinnützige, wohltätige, kirchliche oder wissenschaftliche Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und Schenkungssteuern

## text {#text}

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.720
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen und dem
Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. über die
Steuerbefreiung von Zuwendungen für öffentliche,
gemeinnützige, wohltätige, kirchliche oder wissenschaftliche
Zwecke auf dem Gebiete der Erbschafts-, Vermächtnis- und
Schenkungssteuern
vom 10. Februar 1969 (Stand 10. Februar 1969)
Ziff. 1
1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. vereinbaren, dass Vermögenszuwendungen, die im einen Kanton
zugunsten öffentlicher, gemeinnütziger, wohltätiger, kirchlicher oder wissenschaftlicher Zwecke im andern Kanton vorgenommen werden, am Domizil des
Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts-, Vermächtnis- oder Schenkungssteuer2 befreit sein sollen.
Ziff. 2
1 Die Befreiung bezieht sich auf die kantonalen und kommunalen Erbschafts-,
Vermächtnis- oder Schenkungssteuern.
Ziff. 3
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
Ziff. 4
1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt in Kraft, nachdem sie von den Regierungen
der beiden Kantone beschlossen worden ist.
1 nGS 6, 139. In Vollzug ab 10. Februar 1969.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 153 ff. StG, sGS 811.1.
nGS 6, 139
811.720
2 Die frühere Vereinbarung vom 26. August/1. September 19243 wird damit aufgehoben.
3 Siehe bGS, Registerband, 187.
811.720
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 6, 139 10.02.1969 10.02.1969
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.02.1969 10.02.1969 Erlass Grunderlass 6, 139
