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title: "Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel"
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provisions: 18
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# Kantonale Verordnung über die Tierarzneimittel

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Heilmittelgesetzgebung im Bereich
der Tierarzneimittel.
2 Dazu gehört auch der Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung, sofern Betäubungsmittel als Tierarzneimittel eingesetzt werden.

## Art. 2 {#art_2}

Vollzugsorgan
1 Das Amt für Veterinärwesen ist das zuständige Vollzugsorgan nach Artikel 30
der eidgenössischen Verordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelverordnung, TAMV)2). *
2 Bewilligung für den Detailhandel mit Tierarzneimitteln
2.1 Gegenstand und Umfang der Bewilligungspflicht

## Art. 3 {#art_3}

1 Folgende Betriebe, die Tierarzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgeben, benötigen eine Bewilligung des Amtes für Veterinärwesen: *
a tierärztliche Privatapotheken,
b Tierspitalapotheken,
c Zoofachgeschäfte,
d Imkerfachgeschäfte,
1) SR 812.21
2) SR 812.212.27
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-111
916.911 2
e andere Detailhandelsbetriebe, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht.
2.2 Bewilligungsvoraussetzungen

## Art. 4 {#art_4}

Verantwortliche Person
1 Im Betrieb ist für die Tierarzneimittelabgabe eine natürliche Person verantwortlich, die über die vorgeschriebene fachliche Qualifikation verfügen muss.

## Art. 5 {#art_5}

Fachliche Qualifikation der verantwortlichen Person
1 Die fachliche Qualifikation der verantwortlichen Person muss die folgenden
Bewilligungen, Aus- oder Weiterbildungen umfassen:
a in tierärztlichen Privatapotheken und anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zu einem überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht, eine kantonale Berufsausübungsbewilligung als Tierärztin
oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker oder Drogistin oder Drogist,
b * in Tierspitalapotheken ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes ausländisches Apothekerdiplom oder, wenn Tierarzneimittel nicht
selbst hergestellt und nur für laufende Behandlungen direkt an Tierhalterinnen und Tierhalter abgegeben werden, ein entsprechendes Tierarztdiplom,
c * in Zoofachgeschäften eine vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) genehmigte Ausbildung,
d * in Imkerfachgeschäften ein vom BLV genehmigter Kursbesuch und regelmässige Weiterbildung.

## Art. 6 {#art_6}

Qualitätssicherung
1 Der Betrieb unterhält ein geeignetes Qualitätssicherungssystem, das der Art
und der Grösse des Betriebs angepasst ist.
2 Insbesondere sind die Organisation, die Verantwortung und die Massnahmen
im Umgang mit Tierarzneimitteln sowie die Verantwortlichkeiten für die Verwaltung, Freigabe und Aufbewahrung von Dokumenten, die sich auf Tierarzneimittel beziehen, schriftlich zu regeln.
2.3 Betriebliche Auflagen

## Art. 7 {#art_7}

Anforderungen an das Personal
1 Der Betrieb hat fachlich hinreichend ausgebildetes Personal einzusetzen.
3 916.911

## Art. 8 {#art_8}

Anforderungen an Räume und Einrichtungen
1 Räume und Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Tierarzneimittel gewährleistet ist.
2 Der Betrieb muss über folgende Räume und Einrichtungen verfügen:
a geeignete Lagerräume oder Schränke zur Aufbewahrung von Tierarzneimitteln, zu denen Unberechtigte keinen Zugriff haben,
b geeignete Kühleinrichtungen für Tierarzneimittel, die entsprechend aufbewahrt werden müssen,
c eine gesonderte und verschliessbare Aufbewahrungsmöglichkeit nach
den Vorgaben der Betäubungsmittelgesetzgebung für Betäubungsmittel
und betäubungsmittelähnliche Tierarzneimittel.
3 Das Amt für Veterinärwesen kann die Einhaltung besonderer Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn in einem Betrieb Betäubungsmittel aufbewahrt

## Art. 9 werden. * {#art_9}

Anforderungen an die Lagerung
1 Der Betrieb bewahrt Tierarzneimittel der Abgabekategorien A bis D getrennt
von anderen Waren auf.
2 Er sorgt dafür, dass Tierarzneimittel nicht nachteilig beeinflusst werden.
3 Er lagert keine Tierarzneimittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung er nicht
befugt ist. Ausgenommen sind Rücknahmen von Tierarzneimitteln zur fachgerechten Entsorgung.
2.4 Bewilligungsverfahren

## Art. 10 {#art_10}

Einreichung und Dokumentation von Gesuchen
1 Gesuche sind beim Amt für Veterinärwesen einzureichen. *
2 Tierärztliche Privatapotheken, Tierspitalapotheken, Apotheken und Drogerien
haben folgende Unterlagen einzureichen:
a die Berufsausübungsbewilligung der für die Tierarzneimittelabgabe fachlich verantwortlichen Person,
b das Qualitätssicherungskonzept.
3 Zoo- oder Imkerfachgeschäfte haben folgende Unterlagen einzureichen:
a * einen Nachweis über die absolvierte Ausbildung oder den besuchten
Kurs, die vom BLV genehmigt wurden,
b das Qualitätssicherungskonzept.
916.911 4
4 Die Imkerfachgeschäfte haben zusätzlich Nachweise über die bundesrechtlich vorgeschriebenen Weiterbildungen einzureichen.
5 Das Amt für Veterinärwesen kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen. *
6 Gesuche sind spätestens drei Monate vor der geplanten Betriebseröffnung
einzureichen.

## Art. 11 {#art_11}

Bewilligung
1 Werden die Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 5 bis 7) erfüllt, wird eine
kostenlose befristete Bewilligung erteilt.
2 Nach der Überprüfung der betrieblichen Auflagen (Art. 8 bis 10) mittels Inspektion wird eine kostenpflichtige und in der Regel unbefristete Bewilligung erteilt.
3 Die Bewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften erteilt.
4 Sie wird für jede Zweigniederlassung oder Filiale einzeln ausgestellt.
5 Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
6 In der Bewilligung wird die für die Tierarzneimittelabgabe fachlich verantwortliche Person aufgeführt.

## Art. 12 {#art_12}

Mitteilungspflicht
1 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung haben dem Amt für Veterinärwesen innert 30 Tagen zu melden: *
a wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen,
b Wechsel der fachlich verantwortlichen Person,
c Geschäftsschliessungen.
3 Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen

## Art. 13 {#art_13}

Inspektionen
1 Die Inspektionen richten sich nach den Artikeln 30 ff. TAMV.

## Art. 14 {#art_14}

Verwaltungsmassnahmen
1 Das Amt für Veterinärwesen entzieht eine Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. *
5 916.911
2 Bei Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer heilmittelrechtlicher Vorschriften kann es folgende Massnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber
einer Bewilligung anordnen: *
a eine Verwarnung,
b einen Verweis.
3 Bei schwerer oder wiederholter Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer heilmittelrechtlicher Vorschriften kann die Bewilligung entzogen werden.
4 Das Amt für Veterinärwesen kann zudem Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 66 Absatz 2 HMG treffen. *
4 Rechtspflege

## Art. 15 {#art_15}

1 Gegen Verfügungen des Amtes für Veterinärwesen kann bei der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden. *
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.
Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3).
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Frist zur Gesuchseinreichung für bestehende Betriebe
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende tierärztliche
Privatapotheken, Tierspitalapotheken und übrige Betriebe haben das Gesuch
für die Erteilung der Bewilligung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung einzureichen.

## Art. 17 {#art_17}

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion (Organisationsverordnung VOL; OrV
VOL)4),
2. Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung
GEF, OrV GEF)5),
3) BSG 155.21
4) BSG 152.221.111
5) BSG 152.221.121
916.911 6
3. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV)6).

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Bern, 21. September 2011 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Pulver
Der Staatsschreiber: Nuspliger
6) BSG 154.21
7 916.911
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
21.09.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-111
17.02.2021 01.04.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1, b geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1, c geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1, d geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 3 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 3, a geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 10 Abs. 5 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 12 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 2 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 14 Abs. 4 geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 21-017
916.911 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 21.09.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-111
Art. 2 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 3 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 5 Abs. 1, b 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 5 Abs. 1, c 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 5 Abs. 1, d 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 3 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 3, a 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 10 Abs. 5 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 12 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 14 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 14 Abs. 2 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 14 Abs. 4 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 15 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
