---
title: "Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau"
id: 63d3eb74-8ad9-4a3b-aca4-09109674c818
authority: tg
place: "Thurgau"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "414.25"
publisher_url: https://www.rechtsbuch.tg.ch/data/414.25/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/63d3eb74-8ad9-4a3b-aca4-09109674c818
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/32130/de
read_on: 2026-10-23
sha256: cac4550896cd35ebf4807b289429eda9dbe9c23f378df0fdd9e4f80f38cebf2d
provisions: 20
---

# Reglement über den Studiengang Sekundarstufe II der Pädagogischen Hochschule Thurgau

## § 1 {#par_1}

Ziele, Umfang und Struktur der Ausbildung *
1 Der Studiengang Sekundarstufe II führt zur Lehrbefähigung für Maturitätsschulen
gemäss Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der
Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen. *
1bis Das Lehrdiplom wird für ein oder zwei Fächer erworben. *
2 Es kann zusätzlich die Lehrbefähigung für Berufsmaturitätsschulen erworben werden. Ebenso können Facherweiterungen absolviert werden. *
3 Ziele, Umfang und Struktur des im Modulsystem konzipierten Studiengangs sowie
Fächerangebot werden im Studienplan geregelt. *
§ 1a * Aufnahmekommission
1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahmekommission eingesetzt.
2 Sie setzt sich zusammen aus dem Prorektor oder der Prorektorin Ausbildung und
den Leitern oder Leiterinnen Aufnahmeverfahren aller Studiengänge.
1) RB 414.2
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
414.25 Reglement Studiengang Sekundarstufe ll

## § 2 {#par_2}

Zulassung
1 Zum Studiengang Sekundarstufe II wird zugelassen, wer mindestens über einen
fachwissenschaftlichen Zwischenabschluss einer schweizerischen Hochschule oder
einer gleichwertigen ausländischen Institution verfügt. Als Zwischenabschluss gilt
ein erfolgreicher Abschluss des Bachelor- oder Grundstudiums in Studienrichtungen, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem
oder zwei Fächern gemäss Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen darstellen. *
2–3 … *
4 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *
§ 2a * Persönliche Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium setzt Vertrauenswürdigkeit und einen guten Leumund
voraus.
2 Bewerber und Bewerberinnen ohne in deutscher Sprache erworbenen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäss
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen nachweisen.

## § 3 {#par_3}

Fachwissenschaftlicher Abschluss
1 Vor der Diplomierung muss das Fachstudium an einer schweizerischen Universität
oder einer gleichwertigen ausländischen Institution auf Masterstufe abgeschlossen
sein. *
2 Der Erwerb des Lehrdiploms in genau einem Fach setzt eine fachwissenschaftliche
Ausbildung im Umfang von mindestens 120 Kreditpunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) voraus, erworben auf Bachelor- und
Masterstufe. *
3 Der Erwerb des Lehrdiploms in zwei Fächern setzt eine fachwissenschaftliche Ausbildung im Umfang von mindestens 120 ECTS-Kreditpunkten für das Erstfach und
90 ECTS-Kreditpunkten für das Zweitfach voraus, erworben auf Bachelor- und
Masterstufe. *
4 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

## § 4 {#par_4}

Fachkenntnisse
1 Das Fachstudium hat den fachspezifischen Erfordernissen hinsichtlich der Umsetzung an Maturitätsschulen zu genügen. *
2 Bei Defiziten kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs ergänzende fachwissenschaftliche Studien oder Sprachaufenthalte zur Auflage machen. Die Erfüllung dieser Auflagen ist Voraussetzung für den Erwerb des Lehrdiploms im betreffenden Fach. *
Reglement Studiengang Sekundarstufe ll 414.25
3 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

## § 6 § 5 * … {#par_6}

Anmeldung
1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung legt die Anmeldetermine fest und
publiziert sie. *
2 Der Anmeldung sind sämtliche für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen beizulegen, so namentlich Nachweise über Ausbildungsabschlüsse, andere Qualifikationen oder Berufserfahrung. Es können zusätzliche Unterlagen verlangt werden. *
3 Zur Abklärung der Vertrauenswürdigkeit und des Leumunds ist ein aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. Die Aufnahmekommission kann weitere Abklärungen anordnen und insbesondere Einsicht in Strafurteile verlangen. *
4 Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen und Abklärungen trägt der Kandidat oder die Kandidatin. *

## § 7 {#par_7}

Aufnahmebeschränkung
1 Die Zahl der zu Studium oder Aufnahmeverfahren zugelassenen Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland ist beschränkt. *

## § 8 {#par_8}

Wartefrist
1 Wer an der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG), an einer anderen
Pädagogischen Hochschule oder anerkannten Lehrerbildungsinstitution infolge
Nichteignung zum Beruf, einer strafrechtlichen Verurteilung, eines disziplinarrechtlichen Vergehens oder Nichtbestehens von Leistungsnachweisen, Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen vom Weiterstudium ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach einer zweijährigen Wartefrist zum Studium zugelassen werden. *
2 Erfolgte ein Ausschluss aufgrund des Nichtbestehens von Leistungsnachweisen,
Praktika oder weiteren Qualifikationsleistungen, so ist eine Zulassung zum Studium
vor Ablauf der Wartefrist möglich, wenn der Student oder die Studentin nachweist,
dass die Anforderungen, die zum Nichtbestehen geführt haben, nicht Bestandteil des
Studiengangs sind, für den die Zulassung beantragt wird. *
§ 9 * …
§ 9a * Immatrikulation und Studiendauer
1 Eine Immatrikulation an der PHTG verpflichtet zum Absolvieren von Studienleistungen, soweit nicht eine Beurlaubung vorliegt.
414.25 Reglement Studiengang Sekundarstufe ll
2 Der Studiengang Sekundarstufe II ist in maximal sechs Jahren zu absolvieren.
3 Bei Überschreitung der maximalen Studiendauer ordnet der Leiter oder die Leiterin
des Studiengangs die Exmatrikulation an.
4 In Härtefällen kann der Leiter oder die Leiterin des Studiengangs eine Verlängerung der maximalen Studiendauer bewilligen.

## § 10 {#par_10}

Gaststudierende, Hörer und Hörerinnen *
1 Als Gaststudierende können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden.
2 Als Hörer oder Hörerin kann für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden,
wer das 17. Altersjahr vollendet hat.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung und keine Möglichkeit des Erwerbs
von Qualifikationen oder Abschlüssen.

## § 11 {#par_11}

Facherweiterung
1 Inhaber und Inhaberinnen eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für Maturitätsschulen können dieses um ein zusätzliches Fach erweitern, indem sie die entsprechenden Studienleistungen gemäss Studienplan des Studiengangs Sekundarstufe II absolvieren. *
2 Der Erwerb eines Lehrdiploms in einem zusätzlichen Fach setzt zudem eine fachwissenschaftliche Ausbildung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Kreditpunkten
voraus, erworben auf Bachelor- und Masterstufe. *
3 ECTS-Kreditpunkte auf Masterstufe sind an einer schweizerischen Universität oder
einer gleichwertigen ausländischen Institution zu erwerben. *
§ 12 * …
2. Berufseignungsabklärung *

## § 13 {#par_13}

Vorausgesetzte Berufseignung und Verfahren *
1 Die Berufseignung der Studenten und Studentinnen wird abgeklärt, insbesondere in
den folgenden überfachlichen Bereichen:
1. * Kommunikation
2. * Reflexion
3. * Lern- und Arbeitsverhalten
4. * Belastbarkeit
Reglement Studiengang Sekundarstufe ll 414.25
2 Auf Verlangen ist eine Bescheinigung eines Vertrauensarztes der PHTG und ein
aktueller Strafregisterauszug oder bei Wohnsitz im Ausland eine gleichwertige Urkunde beizubringen. Allfällige Kosten trägt der Student oder die Studentin. *
3 Ergeben sich aus der Abklärung keine Zweifel an der Berufseignung, teilt dies der
Leiter oder die Leiterin des Studiengangs dem Studenten oder der Studentin schriftlich mit. *
4 Bestehen Zweifel an der Berufseignung, ordnet der Leiter oder die Leiterin des
Studiengangs in den betreffenden Teilbereichen Auflagen zur Verbesserung an,
wenn Aussicht auf genügende Entwicklung besteht. Allfällige Kosten gehen zulasten des Studenten oder der Studentin. *
5 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *

## § 15 § 14 * … {#par_15}

Ausschluss
1 Besteht keine Aussicht auf genügende Entwicklung in den betreffenden Teilbereichen oder hat trotz angeordneter Auflagen keine genügende Entwicklung stattgefunden, ordnet die Hochschulleitung auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Stu -
diengangs den Ausschluss vom Studium an. *
3. Leistungsnachweise *

## § 16 {#par_16}

Leistungsnachweise
1 Ein Leistungsnachweis belegt die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul oder
mehreren Modulen. *
2 Leistungsnachweise werden vom zuständigen Dozenten oder der zuständigen Dozentin durchgeführt.
3 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann den Zusammenzug von Leistungsnachweisen mehrerer Module für die Qualifikation anordnen. Er oder sie regelt
die Verrechnung der Qualifikationen der Leistungsnachweise zu einer zusammenfassenden Qualifikation. *
4 … *
5 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile
verschafft, hat den Leistungsnachweis nicht erfüllt.
6 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *
414.25 Reglement Studiengang Sekundarstufe ll

## § 17 {#par_17}

Formen von Leistungsnachweisen
1 Leistungsnachweise können insbesondere folgende Formen aufweisen:
1. * mündliche Prüfung
2. * schriftliche Prüfung
3. * Referat
4. * Präsentation
5. * schriftliche Arbeit
6. * praktische Arbeit
7. * Portfolio
8. * Präsenzleistungen
2 … *

## § 18 {#par_18}

Leistungsbeurteilung
1 Der zuständige Dozent oder die zuständige Dozentin beurteilt die Leistung entweder anhand der ECTS-Bewertungsskala oder mit den Prädikaten «erfüllt» und «nicht
erfüllt». *
2 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung bestimmt, wann die Skala und
wann die Beurteilung durch Prädikate zur Anwendung gelangt. *
3 Die Skala sieht folgende Noten vor:
1. * A: hervorragend
2. * B: sehr gut
3. * C: gut
4. * D: befriedigend
5. * E: ausreichend
6. * FX: nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)
7. * F: nicht bestanden (erhebliche Verbesserung erforderlich)
4 Bei Verwendung der Skala gilt ein Leistungsnachweis als erfüllt, wenn er mindestens mit der Note E beurteilt wurde.

## § 19 {#par_19}

Nichterfüllen des Leistungsnachweises
1 Ein nicht erfüllter Leistungsnachweis kann zweimal wiederholt werden. *
2 … *
2bis Ist ein Modul wegen nicht erfüllter Präsenzleistung nicht bestanden, ist die Wiederholung des entsprechenden Moduls zwingend. In den übrigen Fällen des Nichtbestehens eines Leistungsnachweises kann beim Leiter oder bei der Leiterin des Studiengangs eine Modulwiederholung auf freiwilliger Basis beantragt werden. *
3 … *
3bis Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. *
Reglement Studiengang Sekundarstufe ll 414.25
4 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann in begründeten Fällen auf Antrag des Leiters oder der Leiterin des Studiengangs Ausnahmen erlauben und gleichzeitig Auflagen oder andere Massnahmen anordnen. *

## § 20 {#par_20}

Endgültiges Nichterfüllen
1 Wird der Leistungsnachweis auch bei der zweiten Wiederholung oder ein Praktikum bei der Wiederholung nicht erfüllt oder erweisen sich die angeordneten Massnahmen als nicht wirksam, ordnet die Hochschulleitung auf Antrag des Leiters oder

## § 21 der Leiterin des Studiengangs den Ausschluss vom Studium an. * {#par_21}

Leistungsnachweise als Voraussetzung für das weitere Studium
1 Der Prorektor oder die Prorektorin Ausbildung kann bestimmen, welche Leistungsnachweise erfüllt sein müssen, damit eine weiterführende Lehrveranstaltung besucht

## § 22 werden kann. * {#par_22}

Anrechnung bereits erbrachter Leistungen *
1 Bereits vor dem Studium erbrachte formale Studien- und Bildungsleistungen sowie
validierte Unterrichtspraxis können gemäss den Vorgaben von Art. 12 Abs. 1 des
Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht
auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen angerechnet werden. *
2 Die Hochschulleitung erlässt ergänzende Richtlinien. *
4. Studienabschluss und Titel *

## § 23 {#par_23}

Bestehen
1 Der Studiengang ist bestanden, wenn die Leistungsnachweise sämtlicher vorgeschriebener Module und Praktika bestanden sind.

## § 24 {#par_24}

Diplom
1 Das Lehrdiplom wird gemäss den Vorgaben des Reglements der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen ausgestellt. *
2 … *
3 Wer den Studiengang Sekundarstufe II erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder «diplomierte
Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen. *
414.25 Reglement Studiengang Sekundarstufe ll
4 Zudem wird der Titel «Master of Advanced Studies PHTG in Higher Secondary
Education» verliehen. *
5 Im Diplomzusatz («Diploma Supplement») werden die erreichten Leistungen näher
umschrieben. *
6 Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer werden mit einem Erweiterungsdiplom
nach den Vorgaben der EDK bescheinigt. *
5. … *
§ 25–26 * …
Reglement Studiengang Sekundarstufe ll 414.25
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.02.2009 06.06.2009 Erstfassung ABl. 23/2009
§ 1 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024
§ 1 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 1 Abs. 1bis 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 1 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 1 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 1a 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 2 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 2 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 2 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 2 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 2 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 2a 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 3 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 3 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 2 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 3 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 3 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 3 Abs. 3 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 3 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 3 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 3 Abs. 4 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 3 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 4 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 4 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 4 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 4 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 5 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 5 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 5 Abs. 1 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 5 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 6 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 6 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 6 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 6 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 7 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 7 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 8 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 8 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 9 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018
§ 9 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 9a 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 10 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024
§ 11 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
414.25 Reglement Studiengang Sekundarstufe ll
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 11 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018
§ 11 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 11 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 12 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 12 Abs. 4 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
Titel 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 13 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024
§ 13 Abs. 1, 1. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 13 Abs. 1, 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 13 Abs. 1, 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 13 Abs. 1, 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 13 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 13 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 13 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 13 Abs. 5 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 14 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 15 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 15 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
Titel 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 16 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 16 Abs. 3 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 16 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 16 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 16 Abs. 6 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 17 Abs. 1, 1. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 17 Abs. 1, 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 17 Abs. 1, 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 17 Abs. 1, 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 17 Abs. 1, 5. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 17 Abs. 1, 6. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 17 Abs. 1, 7. 22.10.2010 13.11.2010 eingefügt 45/2010
§ 17 Abs. 1, 7. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 17 Abs. 1, 8. 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 17 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 18 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 3, 1. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 3, 2. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 3, 3. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 3, 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 3, 5. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 3, 6. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 18 Abs. 3, 7. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 19 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 19 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 19 Abs. 2bis 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
Reglement Studiengang Sekundarstufe ll 414.25
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
§ 19 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 19 Abs. 3bis 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 19 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 20 Abs. 1 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 20 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 21 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 22 26.02.2024 11.05.2024 Titel geändert 19/2024
§ 22 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 22 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
Titel 4. 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 24 Abs. 1 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 24 Abs. 1 26.02.2024 11.05.2024 geändert 19/2024
§ 24 Abs. 1, 1. 07.09.2015 01.01.2016 geändert 40/2015
§ 24 Abs. 1, 1. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 24 Abs. 1, 1. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 1, 2. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 24 Abs. 1, 2. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 1, 3. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 24 Abs. 1, 3. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 1, 4. 03.09.2018 16.09.2019 geändert 43/2018
§ 24 Abs. 1, 4. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 1, 5. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018
§ 24 Abs. 1, 5. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 1, 6. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018
§ 24 Abs. 1, 6. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 1, 7. 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018
§ 24 Abs. 1, 7. 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 2 03.09.2018 16.09.2019 eingefügt 43/2018
§ 24 Abs. 2 26.02.2024 11.05.2024 aufgehoben 19/2024
§ 24 Abs. 3 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 24 Abs. 4 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 24 Abs. 5 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
§ 24 Abs. 6 26.02.2024 11.05.2024 eingefügt 19/2024
Titel 5. 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018
§ 25 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018
§ 26 03.09.2018 16.09.2019 aufgehoben 43/2018
