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title: "Gesetz über Standortentwicklung"
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provisions: 11
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# Gesetz über Standortentwicklung

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Der Kanton Zug positioniert sich national und international als attraktiver
und wettbewerbsfähiger Wohnkanton und Wirtschaftsstandort.
2 Hierzu setzt er ein Massnahmenpaket um mit Einmalinvestitionen und laufenden Beiträgen in den drei Themenfeldern Soziales, Infrastruktur/innovative Projekte und Förderbeiträge an Unternehmen.
3 Dieses Gesetz befasst sich ausschliesslich mit dem Themenfeld der Förderbeiträge an Unternehmen.

## § 2 {#par_2}

Finanzielle Mittel
1 In den Jahren 2026 bis 2028 stehen für Förderbeiträge an Unternehmen
jährlich maximal 150 Millionen Franken zur Verfügung.
2 Ab dem Jahr 2029 legt der Regierungsrat die jährlich maximal verfügbare
Summe für Förderbeiträge an Unternehmen im Rahmen des Budgets dem
Kantonsrat zur Genehmigung vor.
3 In der Regel soll die Hälfte der steuerlichen Netto-Mehrerträge aus der Ergänzungssteuer des vorletzten Jahres für Förderbeiträge an Unternehmen
eingesetzt werden.
1) BGS 111.1
GS 2025/060 1
915.2
2. Förderbeiträge an Unternehmen
§ 3 Grundsätzliches

## § 2zur {#par_2zur}

Verfügung stehenden finanziellen Mittel Förderbeiträge an im Kanton Zug ansässige beziehungsweise tätige Unternehmen aus. Den juristischen Personen gleichgestellt sind natürliche Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und dem Kanton Zug persönlich oder wirtschaftlich zugehörig sind.
2 Die Förderbeiträge werden als direkte Zahlungen oder als Steuergutschriften ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Form der Ausrichtung fest.
3 Der Regierungsrat legt fest, für welche Zwecke, Tätigkeiten und Investitionen von Unternehmen Förderbeiträge gewährt werden. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) die aktuellen internationalen Entwicklungen;
b) die nationale und internationale Wettbewerbssituation bei der Ansiedlung und Bestandspflege von Unternehmen und den damit verbundenen Arbeitsplätzen sowie die weiteren direkten und indirekten Wertschöpfungseffekte.

## § 4 {#par_4}

Förderinstrumente und Art der Förderung
1 Im Bereich «Nachhaltigkeit» kann der Regierungsrat periodisch Programmschwerpunkte festlegen und eine wirkungsorientierte sowie eine ertrags- oder aufwandorientierte Förderung vorsehen.
2 Der Regierungsrat kann im Bereich «Innovation» sowohl eine ertragsseitige als auch eine aufwandseitige Förderung vorsehen.
3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

## § 5 {#par_5}

Gesuch um Förderbeiträge
1 Förderbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Mit dem Gesuch um Ausrichtung von Förderbeiträgen gewährt das gesuchstellende Unternehmen der Vollzugsstelle und von dieser zugezogenen
Dritten das Recht, Informationen und Unterlagen, die zur Prüfung des Gesuchs dienlich sind, bei Amtsstellen und Dritten ungeachtet von Berufs- und
Amtsgeheimnissen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten einzuholen.
915.2

## § 6 {#par_6}

Prüfung der Gesuche sowie Entscheid und Rechenschaft über
Förderbeiträge
1 Der Regierungsrat legt für die Vergabe unter anderem die Zuständigkeiten,
die Fristen, die Mitwirkungspflichten und -rechte des gesuchstellenden Unternehmens sowie die Form des Entscheids fest.
2 Der Regierungsrat kann vorsehen, dass der Entscheid über die Gewährung
oder Nichtgewährung eines Förderbeitrags sowie verfahrensleitende Entscheide über die vom Kanton zur Verfügung gestellte elektronische Plattform eröffnet werden.
3 Der Regierungsrat legt unter Wahrung des Amts- und Steuergeheimnisses
jährlich summarisch Rechenschaft über die genehmigten Förderbeiträge ab
und veröffentlicht diesen Bericht.

## § 7 {#par_7}

Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid der Vollzugsbehörde kann innert 20 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Für das Einspracheverfahren gelten die
Bestimmungen von § 34 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2).
2 Gegen den Einspracheentscheid kann schriftlich Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren gelten die
Bestimmungen von § 61 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3).

## § 8 {#par_8}

Auszahlung oder Anrechnungen von Förderbeiträgen
1 Zugesprochene Förderbeiträge werden direkt an das gesuchstellende Unternehmen ausbezahlt. Der Regierungsrat kann in der Verordnung vorsehen,
dass sie nicht direkt ausbezahlt werden, sondern in Form von Steuergutschriften an künftige Steuerforderungen angerechnet werden.
2 Bei ausstehenden Zahlungen gegenüber Behörden kann die Auszahlung
des Förderbeitrags verweigert werden.
3 In begründeten Fällen kann mit der Auszahlung zugewartet werden, bis
die für die Berechnung relevanten Informationen in definitiver Form vorliegen.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 9 {#par_9}

Rückerstattung
1 Bereits gewährte Leistungen sind in folgenden Fällen zurückzuerstatten:
a) im Gesuch wurden falsche Angaben gemacht;
2) BGS 162.1
3) BGS 162.1
915.2
b) das Unternehmen verlagert die geförderten Tätigkeiten im Bereich
«Innovation» innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der Förderung ins Ausland.
2 Bei einer Verlagerung der geförderten Tätigkeiten im Bereich «Innovation» ins Ausland nach Abs. 1 Bst. b sind die in den letzten drei Jahren vor
der Verlegung dafür gewährten Förderbeiträge zurückzuerstatten.
4. Vollzugsverordnung

## § 10 {#par_10}

Vollzugsverordnung
1 Der Regierungsrat regelt das Weitere in einer Verordnung.
5. Schlussbestimmung

## § 11 {#par_11}

Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz tritt an dem vom Regierungsrat bestimmten Zeitpunkt ausser Kraft, sobald der Bund keine Ergänzungssteuer zur Mindestbesteuerung
grosser multinationaler Unternehmensgruppen gemäss Art. 129a Abs. 1
Bundesverfassung vom 18. April 19994) mehr erhebt.
4) SR 101
915.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.08.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung GS 2025/060
915.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.08.2025 01.01.2026 Erstfassung GS 2025/060
