---
title: "Verordnung über die amtliche Vermessung"
id: 63e070f5-67b2-48dc-862a-b7ba658b0014
authority: so
place: "Solothurn"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "212.477.1"
publisher_url: https://bgs.so.ch/data/212.477.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/63e070f5-67b2-48dc-862a-b7ba658b0014
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/15510/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 060630e11dee4ac0f5cf0abdb8a958faf38464d88ea83ec799dcf08f834edbaf
provisions: 39
---

# Verordnung über die amtliche Vermessung

## § 1 {#par_1}

1 Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Bundes über die amtliche
Vermessung und die geografischen Namen aus. Sie regelt Aufgaben der
für die Umsetzung zuständigen kantonalen Behörden.
2. Aufgaben
2.1. Unterhalt der amtlichen Vermessung

## § 2 {#par_2}

Fixpunkte Kategorie 2
1 Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die Verwaltung und Nachführung der Fixpunkte Kategorie 2.*
2 Die Fixpunkte Kategorie 2 sind zu erhalten.*
3 Vor der Ausführung von Arbeiten im Strassenareal oder in der Forst- und
Landwirtschaft, durch welche Fixpunktzeichen Kategorie 2 beseitigt oder
beschädigt werden könnten, ist das Amt für Geoinformation zu benachrichtigen. Es trifft die nötigen Vorkehren.*
4 Die Errichtung eines neuen Fixpunktzeichens ist den betroffenen Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen unter Hinweis auf § 266 EG ZGB
anzuzeigen.

## § 3 {#par_3}

Fixpunkte Kategorie 3
1 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hält
die Fixpunkte Kategorie 3 instand.
2 Die Lagefixpunkte Kategorie 3 innerhalb des überbauten Gebietes haben
immer eine Höhenangabe aufzuweisen.*
1) BGS 211.1.
GS 2012, 88
3 Im überbauten Gebiet kann der durchschnittliche Punktabstand der Toleranzstufe 1 angewendet werden.*
4 Ausserhalb des überbauten Gebietes werden, ausser bei nachgewiesener
Notwendigkeit im Wald, keine neuen Lagefixpunkte Kategorie 3 erstellt
und bestehende werden nicht mehr ersetzt.*
5 Die Gemeinden können Höhenfixpunkte Kategorie 3 erstellen lassen.*

## § 4 {#par_4}

Vermarkung
1 Grenzzeichen sind zu schützen und zu erhalten.
2 Der Verursacher oder die Verursacherin und der Grundeigentümer oder
die Grundeigentümerin müssen dem Nachführungsgeometer oder der
Nachführungsgeometerin Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden.
3 Das Amt für Geoinformation sorgt für den Unterhalt der besonderen
Landes- und Kantonsgrenzzeichen. Die besonderen Gemeindegrenzzeichen werden von den Gemeinden unterhalten.*

## § 5 {#par_5}

Datenlieferung
1 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert die
aktuellen Daten der amtlichen Vermessung gegen Entschädigung und gemäss Weisung des Amtes für Geoinformation an das kantonale Datenportal.

## § 6 {#par_6}

Archivierung
1 Die Archivierung der Dokumente der amtlichen Vermessung richtet sich
nach der Archivgesetzgebung1) 2).

## § 7 {#par_7}

Historisierung
1 Das Amt für Geoinformation sorgt für die Historisierung der Daten der
amtlichen Vermessung nach den Bundesvorschriften.
2 Die Historisierung der Mutationen im Datensatz der amtlichen Vermessung wird durch die Aufbewahrung der Mutationsakten beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin gewährleistet.
2.2. Laufende Nachführung der amtlichen Vermessung

## § 8 {#par_8}

…

## § 9 {#par_9}

Meldepflichten
1 Dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin werden
folgende Daten übermittelt:
a) durch die Amtschreibereien:
1.* im Grundbuch eingetragene Grenzänderungen, Teilungen,
Vereinigungen, Neueröffnung, Untergang und Heimfall von
flächenmässig ausgeschiedenen Grundstücken;
1) BGS 122.51.
2) BGS 122.511.
2.* …
3. Grundbuchmutationen, die nach einer Frist von 11 Monaten
nach Eingang der Mutationsurkunde und einer Mahnung unter Hinweis auf die Kostenfolgen einer Rückmutation, nicht
verurkundet wurden.
b) durch die Baubewilligungsbehörden: rechtskräftig erteilte sowie wegen Nichtbenutzung verfallene Bau- und Abbruchbewilligungen innerhalb von 2 Wochen.
c) durch die Gemeinden: Änderungen von Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Änderungen von Lokalisationen, Hausnummern, sowie Änderungen von Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) oder
Eingangsidentifikatoren (EDID).
d) durch die Solothurnische Gebäudeversicherung: projektierte Neubauten, eingeschätzte Neubauten sowie Änderungen im Grundriss
von versicherten Bauten.
2 …*

## § 10 {#par_10}

Arbeitsausführung
1 Erhält der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin
Kenntnis von Änderungen, welche eine Nachführung der amtlichen Vermessung zur Folge haben, führt er oder sie diese von Amtes wegen nach.*
2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin hat Aufträge für Änderungen im Vermessungswerk innert folgender Fristen zu bearbeiten:
a) Grenzmutationen: Lieferung des Mutationsplanes und Mutationstabelle so schnell wie möglich; Eintrag der rechtsgültigen Mutation innert Wochenfrist nach Eingang der Meldung der Amtschreiberei
beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin;
b) Eintrag projektierter Gebäude: innert 2 Wochen nach Eingang der
Meldung beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin;
c)* Gebäudemutationen und Änderungen in anderen Modulen: innert 6
Monaten nach Eingang der Meldung beim Nachführungsgeometer
oder bei der Nachführungsgeometerin.
3 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert der
Amtschreiberei die von ihm oder ihr unterzeichneten Mutationspläne mit
Mutationstabellen für Grenzänderungen, Vereinigungen, Teilungen Löschungen und die Neueröffnung von flächenmässig ausgeschiedenen

## § 11 Grundstücken.* {#par_11}

Grenzfeststellung und Anbringen von Grenzzeichen (Art. 13 - 17
VAV)
1 Die Lage neuer Grenzpunkte wird in der Regel an Ort und Stelle festgestellt.
2 Sind die neuen Grenzpunkte festgestellt, werden Grenzzeichen angebracht.
3 Bei Landumlegungen (Güterregulierung und Baulandumlegung) werden
die Grenzzeichen, nach den Weisungen und Richtlinien des Amtes für Geoinformation, im Umlegungsverfahren angebracht.

## § 12 {#par_12}

Verzicht auf Grenzfeststellungen und Anbringen von Grenzzeichen (Art. 17 VAV)
1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
a) mit Bewilligung des Amtes für Geoinformation in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
b) bei Gefährdung bestehender Bausubstanz;
c) in Ackerbaugebieten, wo die Grenzzeichen durch die landwirtschaftliche Nutzung dauernd gefährdet sind;
d) entlang von Strassen und Wegen ausserhalb der Bauzone.
2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben c bis d sind die Grenzzeichen, die
an Gewässer, Waldränder, Strassen oder Wege aufstossen oder wenn diese
für die Bewirtschaftung notwendig sind, immer anzubringen.
3 Der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin kann verlangen, dass
an seinem oder ihrem Grundstück die Grenzzeichen vollständig angebracht
werden. Er oder sie trägt dafür die Kosten.
4 Im Einverständnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers
wird auf die Grenzfeststellung an Ort und Stelle und das Anbringen von
Grenzzeichen vorläufig verzichtet, wenn die Grenzzeichen durch bevorstehende bauliche Massnahmen gefährdet sind (Vermarkung zurückgestellt).
Ebenso kann mit dem Anbringen von Grenzzeichen vorläufig zugewartet
werden, wenn durch die Bauausführung noch kleine Grenzanpassungen zu
erwarten sind.
5 In den Fällen nach Absatz 4 werden die Grenzen vorläufig auf Grund von
Berechnungen aus Projektplänen festgestellt (Projektmutation) und es
wird auf dem Mutationsplan auf die fehlende Vermarkung und die Vermarkungspflicht hingewiesen.

## § 13 {#par_13}

Rückmutation
1 Werden Änderungen, für die eine Mutationsurkunde erstellt worden ist,
nicht innert 11 Monaten verurkundet, erlässt die Amtschreiberei eine Mahnung, in der sie die Rückmutation unter Hinweis auf die Kostenfolge
androht. Die Frist von 11 Monaten beginnt, wenn die Mutationsurkunde
bei der Amtschreiberei eingeht.
2 Bleibt die Mahnung innerhalb eines Monats unbeachtet, erstattet die
Amtschreiberei dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Meldung. Dieser oder diese macht die Mutation auf Kosten des

## § 14 Auftraggebers oder der Auftraggeberin rückgängig.* {#par_14}

Behebung von Fehlern und Widersprüchen bei den Grundstücken*
1 Fehler und Widersprüche bei den Grundstücken sind nach Bekanntwerden von Amtes wegen durch den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin zu beheben.*
2 Bei Widersprüchen zwischen der amtlichen Vermessung und der Wirklichkeit erstellt der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin
einen Berichtigungsplan.

## § 15 {#par_15}

Fehler in anderen Modulen*
1 Fehler in den anderen Modulen werden im Rahmen der laufenden Nachführung oder anlässlich der periodischen Nachführung behoben.*
2.3. Periodische Nachführung der amtlichen Vermessung

## § 16 {#par_16}

Gegenstand der periodischen Nachführung
1 Daten, die nicht laufend nachgeführt werden, sind in der Regel alle sechs
bis zwölf Jahre periodisch nachzuführen.
2.4 Nutzung der amtlichen Vermessung

## § 17 {#par_17}

Auszüge und Auswertungen (Art. 34 Abs. 2 VAV)
1 Auszüge und Auswertungen (Daten und Pläne) aus dem Vermessungswerk werden von den Nachführungsgeometerinnen oder den Nachführungsgeometern erstellt und abgegeben. Das Amt für Geoinformation
kann weitere Stellen bezeichnen.

## § 18 {#par_18}

Direkter Zugang (Art. 36 VAV)
1 Das Amt für Geoinformation und die Abgabestellen können den direkten
Zugriff mit Informatikmitteln auf die Daten der amtlichen Vermessung anbieten. Dazu gehören Darstellungs- und Download-Dienste (Art. 2 Bst. i, j
GeoIV).
2 Werden diese Dienste angeboten, ist die Aktualität der Informationen sicher zu stellen.
3 Die Daten der amtlichen Vermessung dürfen nur mit Angabe der Quelle
(Art. 30 GeoIV) und dem Datum der letzten Aktualisierung wiedergegeben
werden.

## § 19 {#par_19}

Gewerbliche Nutzung (Art. 34 Abs. 2 VAV, Art. 30 GeoIV)
1 Daten und Pläne dürfen weiterverarbeitet und veröffentlicht werden.
2 Die Daten und Pläne der amtlichen Vermessung dürfen nur in verarbeiteter Form veräussert werden.

## § 20 {#par_20}

Gebühren (Art. 15 GeoIG, Art. 37 VAV)*
1 Die Abgabe von Auszügen, Auswertungen und Daten der amtlichen Vermessung sowie Beglaubigungen erfolgt gegen Entgelt für den bei der Bearbeitung anfallenden Aufwand.*
2 …*
3 Im übrigen sind Zugang, Nutzung und Weitergabe der Daten der amtlichen Vermessung gebührenfrei.
3. Organisation

## § 21 {#par_21}

Amt für Geoinformation
1 Das Amt für Geoinformation übt die kantonale Vermessungsaufsicht (Art.
42 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV) vom 18. November
19921)) aus. Es ist die zuständige Fachstelle des Kantons für alle Belange der
amtlichen Vermessung.*
1) SR 211.432.2.
2 Es leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung.
3 Es sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Geoinformationssystemen.
4 Es ist insbesondere zuständig für die Nachführung der Daten der Module
Rohrleitung, dauernde Bodenverschiebung und Toleranzstufen.*
5 Es kann für die periodische Überprüfung der Informationssicherheit bei

## § 22 den nachführenden Stellen Dritte beiziehen.* {#par_22}

Übertragung der Nachführungs- und Erneuerungsarbeiten
1 Nachführungskreise für die amtliche Vermessung sind die Bezirke; das Gebiet von Grenchen und Bettlach bildet einen eigenen Nachführungskreis.*
2 Er überträgt die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung nach
öffentlicher Ausschreibung patentierten und im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern (Nachführungsgeometer bzw. Nachführungsgeometerin).
3 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin ist alleine
berechtigt, die Arbeiten der laufenden Nachführung auszuführen
4 Der Nachführungsvertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen; er kann
verlängert werden. Aus wichtigem Grund kann der Regierungsrat den
Nachführungsvertrag jederzeit fristlos beendigen.

## § 23 {#par_23}

Aufgaben der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers
1 Dem Nachführungsgeometer beziehungsweise der Nachführungsgeometerin obliegt die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung derjenigen Module, die nicht durch den Bund oder den Kanton selber nachgeführt werden.*
2 Er oder sie ist für den originalen und massgeblichen Bestand derjenigen
Module der amtlichen Vermessung, die nicht durch den Bund oder den
Kanton selber nachgeführt werden, zuständig.*
3 Er oder sie ist Vermessungsbehörde in seinem beziehungsweise ihrem
Nachführungskreis.
4 Der Nachführungsgeometer beziehungsweise die Nachführungsgeometerin, ihre Stellvertretung sowie der Kantonsgeometer beziehungsweise die
Kantonsgeometerin sind ermächtigt, die Mutationsurkunden zu unterzeichnen und beglaubigte Auszüge nach Artikel 37 VAV zu erstellen.*

## § 24 {#par_24}

Gemeinden (Art. 8 Abs. 2, 21 Abs. 1, 26 Abs. 2 GeoNV)
1 Die Gemeinden sind zuständig für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung, Namen der Nomenklatur, der Gewässer, von Ortschaften und Strassen sowie für die Gebäudeadressierung.*

## § 25 {#par_25}

Kantonale Nomenklaturkommission (Art. 9, GeoNV)
1 Der Regierungsrat wählt eine Nomenklaturkommission. Ihr gehören der
Leiter oder die Leiterin der Vermessungsaufsicht als Präsident oder Präsidentin und zwei weitere ständige Mitglieder an.
2 Sie kann Gewährspersonen aus der betroffenen Gemeinde oder Region
zur Auskunftserteilung beiziehen.
3 Die Nomenklaturkommission überprüft die Namen der Nomenklatur und
der Gewässer beim Erheben und Nachführen auf ihre sprachliche Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Vollzugsregelungen nach Artikel 6 der
Verordnung des Bundesrates über die geografischen Namen (GeoNV) vom
21. Mai 20081) und teilt der Gemeinde ihre Empfehlungen mit.*
4 Will die Gemeinde den Empfehlungen der Nomenklaturkommission nicht
folgen, so holt sie dazu eine Stellungnahme der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ein (Art. 9 Abs. 4 GeoNV)

## § 26 {#par_26}

Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen
1 Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen (§ 250 EG ZGB).
2 Sie müssen insbesondere:
a) auf Aufforderung des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin bei der Feststellung der Grenzpunkte und des
Grenzverlaufs mitwirken;
b) den mit der Durchführung der Vermessung beauftragten Personen
Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren;
c) die Errichtung, die Sicherung und den Unterhalt der Vermessungszeichen unentgeltlich dulden und diese unverändert bestehen lassen.
4. Finanzierung
4.1. Unterhalt

## § 27 {#par_27}

Unterhalt und Wiederherstellung von Grenzzeichen
1 Die Kosten für Unterhalt und Wiederherstellung der Grenzzeichen tragen
die Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen (§ 250 Abs. 2bis Bst. a
EG ZGB). Sie können auf die Schadenverursacher oder Schadenverursacherinnen Rückgriff nehmen.

## § 28 {#par_28}

Unterhalt und Wiederherstellung von Hoheitsgrenzen
1 Die Regulierung von Hoheitsgrenzen, der Unterhalt und das Anbringen
besonderer Kantons- und Gemeindegrenzzeichen (§ 4) gehen zu Lasten
der beteiligten Kantone beziehungsweise der beteiligten Gemeinden.

## § 29 {#par_29}

Unterhalt Fixpunkte*
1 Die Kosten für den Unterhalt der Lagefixpunkte 3 gehen zu Lasten der
Verursacher oder falls diese nicht feststellbar sind, des Kantons.
2 Die Kosten für die Höhefixpunkte Kategorie 3 tragen die Gemeinden.
3 Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf den Schadenverursacher oder die
Schadenverursacherin.
1) SR 510.625.
4.2. Laufende Nachführung

## § 30 {#par_30}

Kosten des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin
1 Die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung und die Vermarkung neuer Grenzen trägt der Verursacher oder die Verursacherin
(§ 250 Abs. 2bis Bst. b EG ZGB) oder, sofern dieser oder diese nicht festgestellt werden kann, der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin.
2 Die Kosten der zurückgestellten Vermarkung können zusammen mit den
Mutationskosten in Rechnung gestellt werden. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin sorgt dafür, dass die Vermarkung zu
einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.
3 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin stellt
Rechnung. Er oder sie kann in begründeten Fällen Kostenvorschuss verlangen.

## § 31 {#par_31}

Honorarordnung
1 Die Nachführungsarbeiten werden nach einer vom Regierungsrat festgelegten Honorarordnung berechnet. Sie stützt sich auf die mit der Branchenvertretung der Nachführungsgeometerinnen und der Nachführungsgeometer vereinbarten Honorarordnung
2 Das Amt für Geoinformation prüft von sich aus oder auf Verlangen die
Nachführungsrechnungen.
4.3. Ersterhebung, Erneuerung und periodische

## § 32 Nachführung* {#par_32}

Kostentragung durch den Kanton
1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten der Ersterhebung, der Erneuerung, der periodischen Nachführung und der Verfahren trägt der Kanton.*
5. Verfahren
5.1. Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung

## § 33 sowie Behebung von Fehlern und Widersprüchen* {#par_33}

Auflage (Art. 28 Abs. 1 VaV)
1 Nach Abschluss einer Ersterhebung, einer Erneuerung sowie bei der Behebung von Fehlern und Widersprüchen, bei denen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer in ihren dinglichen Rechten berührt sind (Bearbeitung der Grundstücke), legt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum
Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf.*
2 Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin steht
während der Dauer der Auflage auf Vereinbarung hin für erläuternde Auskünfte zur Verfügung.
3 Beginn, Ort und Dauer der Auflage sind im Publikationsorgan der
Gemeinde zu veröffentlichen.
4 Auf die Durchführung der öffentlichen Auflage kann verzichtet werden,
wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige weitere an den Grundstücken dinglich berechtigten Personen
der Ersterhebung, der Erneuerung oder Behebung von Fehlern und Widersprüchen schriftlich zustimmen.*

## § 34 {#par_34}

Persönliche Zustellung (Art. 28 Abs. 3 Bst. c VaV)
1 Den beteiligten Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen werden
rechtzeitig zugestellt:
a) der Liegenschaftsbeschrieb ihrer Grundstücke;
b) der Hinweis auf die Planauflage;
c) der Hinweis auf Absatz zwei;
d) eine Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit dem Hinweis, dass die
Vermessung in Rechtskraft erwachse, wenn dagegen während der
Auflagefrist nicht Einsprache erhoben wird.
2 Dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin ist auf Verlangen
unentgeltlich eine Ausschnittskopie des Plans für das Grundbuch über seine oder ihre Liegenschaften oder flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte zuzustellen.

## § 35 {#par_35}

Einsprache
1 Gegen die Lage der Grenzpunkte, den Grenzverlauf und gegen die Vermessung kann der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Einsprache erheben.
2 Gegen die Festlegung geografischer Namen der amtlichen Vermessung,
Namen von Ortschaften und Strassen sowie der Gebäudeadressierung kann
beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

## § 36 {#par_36}

Beschwerden
1 Gegen Entscheide der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers bzw. des Gemeinderates kann innert zehn Tagen beim Bau-
und Justizdepartement, gegen dessen Entscheide kann innert zehn Tagen
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Abweichende Regelungen in Landumlegungsverfahren bleiben vorbehalten.

## § 37 {#par_37}

Genehmigung und Anerkennung der Ersterhebung, der Erneuerung und der periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung*
1 Gestützt auf den Verifikationsbericht des Amtes für Geoinformation und
auf den Bericht der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers über die Planauflage und über die Erledigung der Einsprachen genehmigt das Bau- und Justizdepartement das erneuerte Vermessungswerk
und entscheidet über Beschwerden.
2 Mit der Genehmigung erhalten der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung die Eigenschaft öffentlicher Urkunden.*
3 Sind die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen in ihren dinglichen Rechten nicht berührt, wird das Vermessungswerk durch das Amt für
Geoinformation genehmigt.
4 Das Amt für Geoinformation ersucht anschliessend die Eidgenössische
Vermessungsdirektion um Anerkennung des Vermessungswerkes.
5.2. Laufende Nachführung

## § 38 {#par_38}

Rechnungen der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann die
Rechnung für Kosten und Kostenvorschuss für gesetzlich vorgeschriebene
Arbeiten als Verfügung erlassen.
2 Gegen die Verfügung kann innert zehn Tagen beim Bau- und Justizdepartement Beschwerde erhoben werden.
3 Die rechtskräftige Rechnung gilt als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.
Rechtskräftige Verfügungen des Nachführungsgeometers oder der Nachführungsgeometerin stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich;
der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin kann hierfür das gesetzliche Pfandrecht nach § 283 Buchstabe a EG ZGB geltend machen.
6. Übergangsbestimmungen

## § 39 {#par_39}

Übergangsbestimmungen
1 Ersterhebungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 VAV1), welche zum Zeitpunkt
der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig sind, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27.09.19942) vollendet.
2 Daten der amtlichen Vermessung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung noch im Datenmodell DM01 vorliegen, werden bis zu ihrem Datenmodellwechsel nach bisherigem Recht nachgeführt.*
RRB Nr. 2012/2559 vom 18. Dezember 2012.
Die Einspruchsfrist ist am 8. März 2013 unbenutzt abgelaufen.
Inkrafttreten am 1. April 2013.
Publiziert im Amtsblatt vom 15. März 2013.
1) SR 211.432.2.
2) GS 93, 247 (BGS 212.477.1).
* Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.04.2025 01.01.2026 Ingress geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 2 Abs. 3 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 3 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 5 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 3 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 8 aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, a),
1.
geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 1, a),
2.
aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 9 Abs. 2 aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 2, c) geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 13 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 14 Sachüberschrift
29.04.2025 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 15 Sachüberschrift
29.04.2025 01.01.2026 § 15 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 20 Sachüberschrift
29.04.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 21 Abs. 5 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 23 Abs. 4 eingefügt GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 24 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 25 Abs. 3 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 29 Sachüberschrift
29.04.2025 01.01.2026 Titel 4.3. geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 32 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 Titel 5.1. geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 1 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 33 Abs. 4 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 37 Sachüberschrift
29.04.2025 01.01.2026 § 37 Abs. 2 geändert GS 2025, 14
29.04.2025 01.01.2026 § 39 Abs. 2 eingefügt GS 2025, 14
* Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Ingress 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 2 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 2 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 2 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 3 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 3 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 3 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 3 Abs. 5 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 4 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 8 29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 9 Abs. 1, a),
1.
29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 9 Abs. 1, a),
2.
29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 9 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 10 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 10 Abs. 2, c) 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 10 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 13 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 14 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift
§ 14 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 15 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift
§ 15 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 20 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift
§ 20 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 20 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025, 14
§ 21 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 21 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 21 Abs. 5 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 22 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 23 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 23 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 23 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
§ 24 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 25 Abs. 3 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 29 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift
Titel 4.3. 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 32 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
Titel 5.1. 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 33 Abs. 1 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 33 Abs. 4 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 37 29.04.2025 01.01.2026 Sachüberschrift
§ 37 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 geändert GS 2025, 14
§ 39 Abs. 2 29.04.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025, 14
