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title: "Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern"
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# Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Studien- und Prüfungsordnung legt die Grundsätze des Bachelor- und Masterstudiengangs sowie der dazu gehörigen Leistungsnachweise an der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) fest und gilt für alle Studierenden, die im Rahmen des Bachelor- oder Masterstudiengangs an der Fakultät studieren.
2 Die Studien- und Prüfungsordnung gilt ebenfalls für:
a. Studierende anderer Fakultäten, Universitäten und Hochschulen, die an der Fakultät ein Nebenfach oder freie Studienleistungen beziehen,
b. Mobilitätsstudierende, die an der Fakultät ECTS-Punkte erwerben.
3 Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen mit anderen Universitäten und
Hochschulen und entsprechende gemeinsame Reglemente.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2023-071
2 Nr. 547a

## § 2 {#par_2}

Studienangebot, Regelstudienzeit, Studienbeginn
1 Das Studienangebot der Fakultät umfasst folgende Studiengänge: *
a. den Bachelorstudiengang Psychologie (180 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern,
b. den Masterstudiengang Psychologie (120 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern,
c. * Nebenfachstudiengänge.
2 Der Bachelor- und der Masterstudiengang beginnen jeweils einmal im Jahr zum
Herbstsemester. Ein Studienbeginn zum Frühjahrssemester ist in begründeten Fällen
möglich.
3 Das Doktoratsstudium ist in einem separaten Reglement geregelt.

## § 3 {#par_3}

Verliehene Grade
1 Die Fakultät verleiht die Grade:
a. «Bachelor of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Bachelor
of Science in Psychology of the University of Lucerne),
b. «Master of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Master of
Science in Psychology of the University of Lucerne).

## § 4 {#par_4}

Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt
die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
2 Die Fakultät organisiert das Lehrangebot im Rahmen ihrer Kapazitäten so, dass die im
Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es sich
um Pflichtlehrveranstaltungen handelt, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten
werden.
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass
a. die Dozierenden Lehrkonzepte einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen,
b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbilden.

## § 5 {#par_5}

Qualitätssicherung
1 Die Qualität der Studiengänge und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und
Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität Luzern
überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können von der Dekanin oder
vom Dekan angeordnet werden. *
Nr. 547a 3
2 Organe und Zuständigkeiten

## § 6 {#par_6}

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet
über alle Angelegenheiten, soweit gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung kein

## § 7 anderes Organ zuständig ist. * {#par_7}

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die nötigen Wegleitungen zu dieser Studien- und
Prüfungsordnung.

## § 8 {#par_8}

Studiendelegierte oder Studiendelegierter
1 Die Fakultätsversammlung setzt eine ordentliche, ausserordentliche oder Assistenzprofessorin oder einen ordentlichen, ausserordentlichen oder Assistenzprofessor als Studiendelegierte oder als Studiendelegierten ein. *
2 Der oder dem Studiendelegierten obliegen insbesondere die bei der Fakultät liegenden
Entscheide in Zulassungsfragen und die Behandlung von Anträgen in studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten. *
3 Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder auch sämtliche Aufgaben der oder des
Studiendelegierten einem Ausschuss übertragen, der mindestens aus zwei Professorinnen oder Professoren besteht. Die entsprechenden Bestimmungen und Zuständigkeiten
gelten dann gleichermassen für den Ausschuss. *
4 Die oder der Studiendelegierte kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration
delegieren. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

## § 9 {#par_9}

Allgemeines
1 Die Zulassung erfolgt gemäss den Bestimmungen der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern. *
2 Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an der
Universität Luzern oder einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. *

## § 10 {#par_10}

Masterstudiengang
1 Zum Masterstudiengang wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss in Psychologie einer schweizerischen universitären Hochschule verfügt.
4 Nr. 547a
2 Absolventinnen und Absolventen eines Bachelors in Psychologie einer Fachhochschule
können bei entsprechender Qualifikation unter Bedingungen oder Auflagen zum Master
zugelassen werden. Die Details sind in der Wegleitung geregelt. *
3 Ausländische Bachelorabschlüsse in Psychologie werden auf ihre Gleichwertigkeit
überprüft. Studieninteressierte, die ihren Bachelor in Psychologie im Ausland abgeschlossen haben, müssen zudem die Zulassung zu einem Masterprogramm Psychologie
im Land, in welchem der Bachelorabschluss erlangt wurde, nachweisen.
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiengangs vom Nachweis weiterer
Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudiengang nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen). Übersteigen die Auflagen
60 ECTS-Punkte, erfolgt eine Einstufung in den Bachelorstudiengang.
5 Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten, die oder der über die fachliche Eignung entscheidet. *
4 Studienstruktur

## § 11 {#par_11}

Umfang und Aufbau des Bachelorstudiengangs
1 Der Bachelorstudiengang Psychologie umfasst Studienleistungen im Umfang von 180
ECTS-Punkten. Er ist aufgegliedert in das Hauptfach Psychologie (120 ECTS-Punkte)
und ein Nebenfach (60 ECTS-Punkte) oder zwei Nebenfächer (je 30 ECTS-Punkte).
2 Das Hauptfach Psychologie besteht aus dem Propädeutikum (erstes Studienjahr gemäss
Regelstudienzeit) und dem Hauptstudium (zweites und drittes Studienjahr gemäss Regelstudienzeit).
3 Als Nebenfach bzw. Nebenfächer stehen die Nebenfachstudiengänge der anderen Fakultäten der Universität Luzern sowie Nebenfachstudiengänge anderer Universitäten zur
Auswahl. Die Anrechenbarkeit von Nebenfachstudiengängen anderer Universitäten ist
vorgängig durch das Dekanat prüfen zu lassen. Das Fach Psychologie ist nicht zusätzlich
als Nebenfach wählbar. Es werden Studienleistungen im Umfang von 60 respektive 30
ECTS-Punkten angerechnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät oder Universität. *
4 Aufbau, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte, zu erbringende Versuchspersonenstunden
sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung geregelt. *

## § 12 {#par_12}

Umfang und Aufbau des Masterstudiengangs
1 Der Masterstudiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Nr. 547a 5
2 Aufbau, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
3 Bis zum Abschluss des Bachelorstudiengangs an der Universität Luzern können maximal 30 ECTS-Punkte aus dem Masterstudiengang vorgezogen werden.

## § 13 {#par_13}

Umfang und Aufbau von Nebenfachstudiengängen *
1 Die Fakultätsversammlung definiert die Nebenfachstudiengänge in Wegleitungen. *

## § 14 {#par_14}

Studiensprache
1 Die Lehrveranstaltungen werden vorwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Lehrveranstaltungen auf Englisch sind möglich.

## § 15 {#par_15}

Maximalstudiendauer und Studienzeitverlängerung
1 Die Maximalstudienzeit beträgt zehn Semester im Bachelor- und acht Semester im
Masterstudiengang. Bei den Nebenfachstudiengängen beträgt die Maximalstudienzeit
zehn Semester. *
2 Ein Gesuch um Studienzeitverlängerung ist möglich, wenn die Maximalstudienzeit
überschritten wird. Das Gesuch ist zu begründen und in schriftlicher Form vor Ablauf
des letzten Semesters der Maximalstudienzeit an die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten zu richten. *
3 Die Bewilligung für eine Verlängerung der Studienzeit wird höchstens für zwei Semester erteilt. Danach ist gegebenenfalls ein neues Verlängerungsgesuch für höchstens zwei
Semester zu stellen.
5 Studienleistungen, ECTS-Punkte und

## § 16 Leistungsnachweise {#par_16}

Berechnung der Studienleistungen in ECTS-Punkten
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in ECTS-Punkten nach dem European
Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
2 Die Studienangebote beruhen auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 ECTS-
Punkten für jedes Semester (bei Vollzeitstudium).
3 Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von
25 bis 30 Stunden.
6 Nr. 547a

## § 17 {#par_17}

Erwerb von ECTS-Punkten
1 ECTS-Punkte werden aufgrund bestandener Leistungsnachweise erworben, insbesondere durch:
a. schriftliche oder mündliche Prüfungen,
b. schriftliche Arbeiten,
c. Bestätigungen einer aktiven Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit oder ohne
Leistungskontrolle,
d. weitere von den Dozierenden festzulegende Nachweise.
2 Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: Vorlesungen, Proseminare, Seminare, Übungen, Praktika.

## § 18 {#par_18}

Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer
Lehrveranstaltungen oder zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details werden
im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

## § 19 {#par_19}

Bewertungen
1 Benotete Leistungsnachweise werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben
Noten bewertet.
2 Eine Note unter 4 ist eine ungenügende Note.
3 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
a. 6 hervorragend,
b. 5,5 sehr gut,
c. 5 gut,
d. 4,5 befriedigend,
e. 4 genügend,
f. 3,5 mangelhaft,
g. 3 schlecht,
h. 2,5 schlecht bis sehr schlecht,
i. 2 sehr schlecht,
j. 1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar,
k. * 1 unbrauchbar oder unkorrektes oder unlauteres Prüfungsverhalten.
4 Unbenotete Leistungsnachweise werden mit den Prädikaten «bestanden» bzw. «nicht
bestanden» bewertet.

## § 20 {#par_20}

Mobilität
1 Pro Studiengang (Bachelor und Master) können Studierende maximal zwei Semester
an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Universitäten und Hochschulen des In- und Auslandes.

## § 21 Nr. 547a 7 {#par_21}

Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen *
1 Die oder der Studiendelegierte entscheidet über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen und ob diese mit oder ohne Note erfolgt. *
2 Die Anrechnung von externen Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studiengang an der
Fakultät voraus. *
3 Die Anrechnung von externen Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement. *
4 Im Bachelorstudiengang Hauptfach Psychologie und im Masterstudiengang können jeweils maximal 60 ECTS-Punkte angerechnet werden. Bei Nebenfachstudiengängen
muss mindestens die Hälfte aller ECTS-Punkte an der Fakultät erworben werden. *
5 Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können
nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden. Eine Ausnahme gilt bei
der Aufnahme des Bachelorstudienganges Psychologie als universitäres Zweitstudium,
wo ein Gesuch um Erlass des Nebenfachs gestellt werden kann. Universitäres Zweitstudium bedeutet die Aufnahme eines zweiten Bachelorstudiums nach erfolgreichem universitärem Bachelor- oder Masterabschluss.
6 Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum
Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.
7 Bei einem Wechsel von einem Nebenfachstudiengang in den Bachelorstudiengang ist
bei der Anrechnung von Studienleistungen namentlich § 27 Absatz 3 zu berücksichtigen. *

## § 22 {#par_22}

Anmeldung zu Leistungsnachweisen und Prüfungen, Rückzug
1 Die Anmeldung für Prüfungen und andere Leistungsnachweise erfolgt elektronisch innerhalb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach
Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Details sind in der Wegleitung geregelt.

## § 23 {#par_23}

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden in der Regel zweimal jährlich nach Abschluss der Lehrveranstaltungen statt. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen
zu einer Prüfung (Modulprüfung) vorsehen.
3 Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozierenden festgelegt und jeweils im
Prüfungsplan bekannt gegeben.
4 Die Dozierenden der Lehrveranstaltung sind für die entsprechende Prüfung oder den
entsprechenden Leistungsnachweis verantwortlich (prüfungsverantwortliche Personen)
und bestimmen die zulässigen Hilfsmittel. *
8 Nr. 547a

## § 24 {#par_24}

Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, entspricht die Prüfungssprache

## § 25 der Sprache der Lehrveranstaltung. * {#par_25}

Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Die oder der Studiendelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher

## § 26 Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern. * {#par_26}

Verzicht auf Prüfungsantritt, Prüfungsabbruch und Nichteinhalten von Terminen
1 Für Studierende, die eine Prüfung ohne triftigen Grund nicht antreten oder abbrechen,
gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sie wird mit der Note 1 respektive dem Prädikat
«nicht bestanden» bewertet. Dasselbe gilt für nicht oder nicht fristgerecht abgegebene
schriftliche Arbeiten oder das Nichteinhalten von Terminen für sonstige Leistungsnachweise. Triftige Gründe sind namentlich eine eigene, durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Details sind in der Wegleitung geregelt.

## § 27 {#par_27}

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1 Zum Bestehen eines Leistungsnachweises gemäss § 17 Absätze 1a, 1c und 1d muss
mindestens die Note 4, bei unbenoteten Leistungsnachweisen das Prädikat «bestanden»
erzielt werden. Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. Ein
nichtbestandener Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch. *
2 Bei Nichtbestehen kann ein Leistungsnachweis maximal zweimal wiederholt werden,
sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Massgaben
gemäss § 15 zur Maximalstudiendauer eingehalten werden.
3 Die Leistungsnachweise des Propädeutikums können nur einmal wiederholt werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung eines Leistungsnachweises. Details zu Wiederholungsterminen bei Prüfungen sind in der Wegleitung geregelt.
5 Der Inhalt eines Leistungsnachweises richtet sich im Falle der Wiederholung nach der
unmittelbar vorangegangenen Lehrveranstaltung. Es besteht kein Anspruch auf eine inhaltlich identische Lehrveranstaltung.
6 Falls eine Studienleistung oder Lehrveranstaltung nicht wieder angeboten wird, kann
diese im Falle einer Wiederholung durch eine äquivalente Studienleistung oder Lehrveranstaltung, im Sinne der Wegleitung, ersetzt werden. *

## § 28 Nr. 547a 9 {#par_28}

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten
1 Zum Bestehen einer schriftlichen Arbeit (§ 17 Absatz 1b) muss mindestens die Note 4,
bei unbenoteten schriftlichen Arbeiten das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene schriftliche Arbeiten können nicht wiederholt werden. *
2 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann unter Vorbehalt von § 36 innerhalb einer durch die Dozierenden im Voraus festgelegten Frist nach Notenbekanntgabe
überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung als bestanden bewertet, erhält sie die Note 4. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig nicht bestanden und zählt als Fehlversuch. Die
Wiederholung von Bachelor- und Masterarbeiten richtet sich nach § 33. *

## § 29 {#par_29}

Prüfungseinsicht
1 Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu. Details
sind in der Wegleitung geregelt.

## § 30 {#par_30}

Definitives Nichtbestehen und Ausschluss
1 Wer die Anforderungen zum erfolgreichen Studienabschluss gemäss dieser Studien-
und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen Wegleitung definitiv nicht mehr erfüllen
kann, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
2 Wer ohne bewilligte Studienzeitverlängerung die Maximalstudiendauer gemäss §15
überschreitet, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
3 Wer einen Leistungsnachweis nach dem dritten Versuch nicht besteht, wird aus dem
Studiengang ausgeschlossen. Eine separate Regelung gilt für die Leistungsnachweise
aus dem Propädeutikum des Bachelors in Psychologie. Dort erfolgt ein Ausschluss bereits nach dem zweiten Fehlversuch.
4 Ebenfalls vom jeweiligen Studiengang ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- oder
Masterarbeit im zweiten Versuch nicht besteht. *
5 Wer aus einem Studiengang ausgeschlossen wird, erhält auf Wunsch eine Bestätigung
über die bestandenen Studienleistungen.
6 Bachelorarbeit und Masterarbeit

## § 31 {#par_31}

Voraussetzungen
1 Die Voraussetzung für die Zulassung zu Bachelor- und Masterarbeiten sind in der
Wegleitung geregelt.
10 Nr. 547a

## § 32 {#par_32}

Begutachtung und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten
1 Die Begutachtung und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten erfolgt durch Professorinnen oder Professoren und promovierte Lehr- und Forschungsbeauftragte der Fakultät. *

## § 33 {#par_33}

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
1 Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. Bestandene Bachelor- und Masterarbeiten können nicht wiederholt werden.
2 Eine als ungenügend beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit kann unter Vorbehalt von
§ 36 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung als bestanden bewertet, erhält
sie die Note 4. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungenügend bewertet, gilt die
Bachelor- oder Masterarbeit als nicht bestanden. *
3 Wird die Arbeit nicht termingerecht eingereicht oder ohne triftigen Grund abgebrochen, gilt sie als nicht bestanden. Bei triftigen Gründen kann die Betreuerin oder der
Betreuer eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren. *
4 Eine nichtbestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann mit einem neuen Thema

## § 34 höchstens einmal wiederholt werden. * {#par_34}

Detailregelungen
1 Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Anforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
7 Unkorrektheit bei Leistungsnachweisen

## § 35 {#par_35}

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung:
a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung
der Prüfung zu unterstützen,
c. jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen,
d. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören,
e. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt worden ist.
Nr. 547a 11
2 Unkorrektheiten bei Prüfungen haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe
der Note 1 bzw. des Prädikats «nicht bestanden» zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen und Massnahmen gemäss § 36 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut2). *

## § 36 {#par_36}

Unlauteres Verhalten und Plagiate *
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere, wenn eine Studienleistung nicht in allen Teilen
selbstständig erbracht, oder verwendete kreative Leistungen Dritter oder die Verwendung anderer Werkzeuge nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht werden. Liegt
unlauteres Verhalten vor, wird die Studienleistung mit der Note 1 bzw. dem Prädikat
«nicht bestanden» bewertet. *
2 Disziplinarsanktionen im Sinne von § 48 des Universitätsstatuts3 bleiben vorbehalten. *
3 Der Widderruf und Entzug bereits verliehener Grade richtet sich nach § 72 Absätze 2
und 3 des Universitätsstatuts. *
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen gemäss § 57 des Universitätsstatuts. *

## § 37 {#par_37}

Täuschung und Ungültigkeit bei Bachelor- und Masterarbeiten
1 Waren die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Bachelor- oder Masterarbeit nicht
erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Diploms bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Arbeit in der Regel geheilt. Die oder der Studiendelegierte kann hiervon
abweichende Entscheidungen treffen. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die oder der Studiendelegierte nachträglich die
Arbeit als nichtbestanden erklären und der verliehene Grad kann entzogen werden. *
8 Studienabschluss

## § 38 {#par_38}

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Einen Studiengang schliesst ab, wer alle Leistungsnachweise gemäss dieser Studien-
und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen Wegleitung bestanden hat. *
2 Die Abschlussnote wird als nach ECTS-Punkten gewichteter Durchschnitt aller benoteten Leistungsnachweise berechnet. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das
Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet. *
2 SRL Nr. 539c
3 SRL Nr. 539c
12 Nr. 547a
3 … *
4 Während des Masterstudiengangs absolvierte, benotete Auflagen (Zulassung zum Master mit Auflagen) fliessen in die Berechnung der Gesamtnote ein. Leistungsnachweise
aus der Mastervorbereitungsstufe (Zulassung zum Master mit Bedingungen) werden bei
der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.

## § 39 {#par_39}

Prädikate
1 Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet:
a. bei einem Durchschnitt von 5,75 - 6,00: summa cum laude,
b. bei einem Durchschnitt von 5,25 - 5,74: insigni cum laude,
c. bei einem Durchschnitt von 4,75 - 5,24: magna cum laude,
d. bei einem Durchschnitt von 4,25 - 4,74: cum laude,
e. bei einem Durchschnitt von 4,00 - 4,24: rite.

## § 40 {#par_40}

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiengangs der Fakultät. Es enthält den erworbenen Grad, den Titel der Bachelor- oder Masterarbeit, die Gesamtnote und das verliehene Prädikat. *
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht. *
3 Mit dem Diplom erhalten die Absolvierenden einen Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu
erzielten Einzelbewertungen aller Studienleistungen.

## § 41 {#par_41}

Abschlusszeugnis Nebenfachstudiengang *
1 Studierende anderer Fakultäten und Universitäten erhalten beim erfolgreichen Abschluss eines Nebenfachstudiengangs an der Fakultät ein Abschlusszeugnis. *
2 Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Faches und die Gesamtnote und
wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. *
9 Schlussbestimmungen

## § 42 {#par_42}

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate
richten sich nach der Schulgeldverordnung4.
4 SRL Nr. 544

## § 43 Nr. 547a 13 {#par_43}

Nachteilsausgleich und Härtefälle
1 Studierende mit Behinderungen können nach Massgabe der Richtlinien der Universität
Luzern für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs einen Antrag auf Nachteilsausgleich bezüglich des Studiums und/oder eines Leistungsnachweises stellen. Zuständig ist
die oder der Studiendelegierte. *
2 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches
Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung abweichen. *

## § 44 {#par_44}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann
nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes5 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr. 539
6 SRL Nr. 40
14 Nr. 547a
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 23.06.2023 01.09.2023 Erstfassung G 2023-071
§ 2 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 2 Abs. 1, c. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 5 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 6 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 9 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 9 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 10 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 10 Abs. 5 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 11 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 11 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 13 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 13 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 15 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 15 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 19 Abs. 3, k. 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 7 26.06.2024 01.08.2024 eingefügt G 2024-044
§ 23 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 24 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 25 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 27 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 27 Abs. 6 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 28 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 28 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 30 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 32 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 33 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 33 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 33 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 35 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 4 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 37 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 38 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 38 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 38 Abs. 3 26.06.2024 01.08.2024 aufgehoben G 2024-044
§ 40 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 40 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 41 26.06.2024 01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 41 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 41 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 43 Abs. 1 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 43 Abs. 2 26.06.2024 01.08.2024 geändert G 2024-044
Nr. 547a 15
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung G 2023-071
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 2 Abs. 1, c. geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 5 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 6 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 3 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 8 Abs. 4 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 9 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 10 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 10 Abs. 5 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 3 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 11 Abs. 4 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 13 Titel geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 13 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 15 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 15 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 19 Abs. 3, k. geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 21 Titel geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 21 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 21 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 21 Abs. 3 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 21 Abs. 4 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 21 Abs. 7 eingefügt G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 23 Abs. 4 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 24 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 25 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 27 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 27 Abs. 6 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 28 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 28 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 30 Abs. 4 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 32 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 33 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 33 Abs. 3 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 33 Abs. 4 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 35 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 36 Titel geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 36 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 36 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 36 Abs. 3 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 36 Abs. 4 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 37 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 38 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 38 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 38 Abs. 3 aufgehoben G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 40 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 40 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 41 Titel geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 41 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 41 Abs. 2 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 43 Abs. 1 geändert G 2024-044
26.06.2024 01.08.2024 § 43 Abs. 2 geändert G 2024-044
