---
title: "Bebauungsplan «Hinterbergstrasse Süd»"
id: 63e86ee5-a188-44d4-bd27-8a47f2c4f334
authority: bfs1702
place: "Cham"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "7.2.2-33"
publisher_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.2.2-33
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/63e86ee5-a188-44d4-bd27-8a47f2c4f334
language: de
in_force_from: 2025-04-23
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://cham.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.2.2-33
read_on: 2026-11-01
sha256: 6c9b5dd7f49d6c03f9b1fda727256e2faa4f2d10c52fde50abbedafffc9cccff
provisions: 27
---

# Bebauungsplan «Hinterbergstrasse Süd»

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich, Abgrenzung 1

## Art. 2 {#art_2}

Zweckbestimmungen 1

## Art. 3 {#art_3}

Bestandteile 1

## Art. 4 {#art_4}

Abweichungen Richtprojekte 1

## Art. 5 {#art_5}

Übergeordnetes Recht, kleinere Abweichungen, Reverspflicht 1
2. BEBAUUNG UND NUTZUNG 1

## Art. 6 {#art_6}

Baubereiche und Nutzungen 1

## Art. 7 {#art_7}

Hochbauten 2

## Art. 8 {#art_8}

Höhen 2

## Art. 9 {#art_9}

Baulinien Rückversatz Erdgeschoss 3

## Art. 10 {#art_10}

Gestaltung Dachflächen 3

## Art. 11 {#art_11}

Gestaltung Fassaden 4
3. GRÜNBEREICHE 4

## Art. 12 {#art_12}

Grünbereiche allgemeine Bestimmungen 4

## Art. 13 {#art_13}

Grünbereich Quartierplatz 5

## Art. 14 {#art_14}

Grünbereiche Repräsentation 5

## Art. 15 {#art_15}

Grünbereiche extensiv 5

## Art. 16 {#art_16}

Grünbereiche Retention 5

## Art. 17 {#art_17}

Aussenbereich Head 5
4. VERKEHRSERSCHLIESSUNG/PARKIERUNG 5

## Art. 18 {#art_18}

Verkehrsbereich motorisierter Individualverkehr 5

## Art. 19 {#art_19}

Verkehrsbereiche Fuss- und Veloverkehr / Aufenthalt 6

## Art. 20 {#art_20}

Anlieferung 6

## Art. 21 {#art_21}

Parkierung 6
5. VER- UND ENTSORGUNG 7

## Art. 22 {#art_22}

Entwässerung 7

## Art. 23 {#art_23}

Abfälle 7
6. UMWELT 7

## Art. 24 {#art_24}

Energie 7

## Art. 25 {#art_25}

Umweltrecht, Gewässerabstand 7
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 8

## Art. 26 {#art_26}

Inkrafttreten, Etappierung, Änderung 8
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 1
1. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Die Sonderbauvorschriften gelten für den im Bebauungsplan «Hinterbergstrasse
Süd» begrenzten Perimeter. Dieser gliedert sich in die beiden Teilperimeter A und
B, gemäss dem Eintrag im Situationsplan 1:500.
Mit dem Bebauungsplan «Hinterbergstrasse Süd» wird die Grundlage zur Realisierung eines lebendigen Arbeits- und Einkaufsorts mit hoher städtebaulicher Qualität
und hochwertigem Aussenraum geschaffen.
Der Bebauungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen:
a. Situationsplan mit Schnitten 1:500, 1. Dezember 2023
b. Sonderbauvorschriften, 1. Dezember 2023
Folgende Bestandteile haben wegleitenden Charakter:
a. Planungsbericht, 1. Dezember 2023
b. Richtprojekt Architektur inkl. Visualisierungen, 1. Dezember 2023
c. Richtprojekt Umgebung, 1. Dezember 2023
Von den Richtprojekten Architektur und Umgebung darf vorbehältlich der Bestimmungen des Bebauungsplans sowie des übergeordneten Rechts aus wichtigen
Gründen abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest
gleichwertige und überzeugende Lösung erzielt wird.
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Bauordnung der Gemeinde Cham.
Der Gemeinderat kann kleinere Abweichungen zum Bebauungsplan bewilligen.
Für Erschliessungs- und Parkierungsanlagen, welche die kantonalen Baulinien
überschreiten, gilt eine Reverspflicht gemäss § 34 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug.
2. BEBAUUNG UND NUTZUNG
Die Baubereiche A1 bis A3 dienen der Realisierung von Verkaufs-, Gastronomie-,
Dienstleistungs-, Büro- und gewerblichen Wohnnutzungen. Angrenzend an den
Quartierplatz sind im Erdgeschoss publikumsorientierte Verkaufs-, Gastronomie-
oder Dienstleistungsnutzungen vorzusehen, welche sich auf den Quartierplatz
ausrichten und adressieren. Gewerbliche Wohnnutzungen sind im Erdgeschoss
nicht zulässig.
Der Baubereich B1 dient der Realisierung von publikumsorientierten Verkaufs-,
Gastronomie- und Dienstleistungsnutzungen sowie der Realisierung eines Fitnesscenters. Den Verkauf ergänzende Nutzungen wie Kinderbetreuung, Personalräume, Verwaltung, Lagerflächen etc. sind zulässig. Angrenzend an den Quartierplatz ist im Erdgeschoss eine publikumsorientierte Gastronomienutzung vorzusehen, welche sich auf den Quartierplatz ausrichtet und adressiert. Im obersten
Geschoss des Baubereichs B1-I sind zwei Lichthöfe mit einer minimalen Gesamtfläche von 635 m2 zu realisieren.
Der Baubereich B2 dient der Realisierung einer Tankstelle mit einem dazugehörigen Shop.
Art. 1
Geltungsbereich,
Abgrenzung
Art. 2
Zweckbestimmungen
Art. 3
Bestandteile
Art. 4
Abweichungen
Richtprojekte
Art. 5
Übergeordnetes Recht,
kleinere Abweichungen,
Reverspflicht
Art. 6
Baubereiche und
Nutzungen
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 2
Innerhalb des im Situationsplan dargestellten Baubereichs für unterirdische Bauten sind Untergeschosse zulässig. Diese dienen der Anlieferung und Lagerung,
als Keller und für die Haustechnik sowie der Parkierung.
Die Baubereiche A1, A2 und A3 sowie B1 und B2 gemäss Situationsplan dürfen
um max. 0.50 m überschritten werden, sofern die folgenden maximalen Grundflächen eingehalten werden: A1: 1’410 m2, A2: 1’895 m2, A3: 1’205 m2, B1-I
und B1-II: 8'625 m2, B1-III: 265 m2, B1-IV: 1’530 m2, B2: 650 m2. Vorbehalten
bleiben die geltenden Grenz- und Gebäudeabstände. Zu berücksichtigen sind
Näher- und Grenzbaurechte sowie Baulinien. Für den Baubereich unterirdische
Bauten sind Überschreitungen zulässig, sofern die maximale Grundfläche (U:
22’645 m2) nicht überschritten wird und die gesetzlichen Abstände eingehalten
werden.
Hochbauten sind ausschliesslich in den Baubereichen A1, A2 und A3 sowie B1
und B2 zulässig.
Abgänge, überdachte oder offene Einfahrten in Tiefgaragen, Velounterstände, Unterstände für Einkaufswagen, Rampen, Treppenanlagen, Fluchtwege, technisch
bedingte Schächte und dergleichen sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. In den Grünbereichen extensiv gemäss Art. 15 sind nur technisch bedingte
Schächte und Fluchtwege zulässig.
Es werden folgende Höhenkoten für das Erdgeschoss und die «Oberkante fertig»
(Dachkonstruktion inkl. Isolation, Dachhaut und Substrat für die Begrünung) festgelegt:
a. Baubereich A1-I:
«Oberkante fertig»: maximal 441.85 m. ü. M.
Baubereich A1-II
«Oberkante fertig»: maximal 435.0 m. ü. M.
b. Baubereich A2-I
«Oberkante fertig»: maximal 441.85 m. ü. M.
Baubereich A2-II
«Oberkante fertig»: maximal 435.00 m. ü. M.
c. Baubereich A3-I
«Oberkante fertig»: maximal 489.40 m. ü. M.
Baubereich A3-II
«Oberkante fertig»: maximal 439.30 m. ü. M.
d. Baubereich B1-I
«Oberkante fertig»: maximal 428.95 m. ü. M.
Baubereich B1-II
«Oberkante fertig»: maximal 429.65 m. ü. M.
Baubereich B1-III
«Oberkante fertig»: maximal 433.45 m. ü. M.
Art. 7
Hochbauten
Art. 8
Höhen
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 3
Baubereich B1-IV
«Oberkante fertig»: maximal 423.05 m. ü. M.
e. Baubereich B2
«Oberkante fertig»: maximal 422.5 m. ü. M.
Die maximale Höhenkote für die «Oberkante fertig» gemäss Art. 8 Abs. 1 reduziert oder erhöht sich bei einer Veränderung der Erdgeschoss-Kote um das entsprechende Mass (+/- 0.30 m).
Ab der «Oberkante fertig» gemäss Abs. 1 sind Absturzsicherungen nach SIA-
Norm 358 (bspw. Brüstung oder Dachrand) zulässig. Diese müssen nicht zurückversetzt werden. Für eine erhöhte Sicherheit ist für bspw. einen Handlauf oder ein
Staketengeländer eine zusätzliche Erhöhung bis maximal 1.20 m ab «Oberkante
fertig» zulässig.
Zur optimalen Bepflanzung der Dachflächen darf die «Oberkante fertig» gemäss
Abs. 1 in einzelnen Bereichen um 30 cm erhöht werden (mehr Substrataufbau).
Mehrhöhen von maximal 1.5 m für Photovoltaikanlagen sowie maximal 3.5 m für
technische Aufbauten sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a. Photovoltaikanlagen: Mind. 0.5 m vom Dachrand zurückversetzt
b. Anlagen der Haustechnik, feuerpolizeilich erforderliche Anlagen: Mind. 1.0 m
vom Dachrand zurückversetzt und gut in die Dachgestaltung eingefügt
Es sind keine Attikageschosse zulässig.
Für die Baubereiche A1-II, A2-I, A3-I und B1-I ist das Erdgeschoss entsprechend den Baulinien «Rückversatz Erdgeschoss 1, 2, 3» rückzuversetzen. Bauliche Massnahmen zur Akzentuierung und Adressbildung der Eingänge sowie
Stützen sind zulässig.
Für den Rückversatz der Erdgeschosse gelten folgende lichte Höhen:
a. Baulinie Rückversatz Erdgeschoss 1: mind. 3.30 m
b. Baulinie Rückversatz Erdgeschoss 2: mind. 7.20 m
c. Baulinie Rückversatz Erdgeschoss 3: mind. 3.30 m
Die Dachflächen der Baubereiche A1-I, A2-I, A3-I, B1-I, B1-III und B2 sind extensiv zu begrünen, auch in den Bereichen von aufgeständerten Photovoltaikanlagen ist eine auf die Leistung der Photovoltaikanlage abgestimmte Begrünung
zu realisieren.
Die Dachflächen der Baubereiche A1-II, A2-II und A3-II dienen dem Aufenthalt
aller Nutzerinnen und Nutzer des jeweiligen Gebäudes. Sie dürfen zu maximal je
60 % der Fläche befestigt werden. Die übrigen Flächen sind extensiv zu begrünen.
Die Dachfläche des Baubereichs B1-II ist während den Öffnungszeiten als öffentlich zugänglicher, begehbarer Dachgarten mit hoher Aufenthaltsqualität und ökologisch wertvoll zu gestalten. Einrichtungen für Gastronomie, Spiel und Sport sowie zur Erholung und dem Aufenthalt wie Pergola, Sonnensegel, Outdoor-Fitnessgeräte, Möblierung und dergleichen sind zulässig. Mindestens 50 % der
Dachflächen sind naturnah zu gestalten.
Art. 9
Baulinien Rückversatz
Erdgeschoss
Art. 10
Gestaltung Dachflächen
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 4
Die Dachfläche des Baubereichs B1-IV ist als Glaskonstruktion zu gestalten. Aufgrund der Gestaltung als Glasdach kann auf eine extensive Begrünung verzichtet
werden.
Es ist eine hochwertige Fassadengestaltung zu realisieren.
Im Baubereich A3-I sind sofern technisch möglich und technisch sinnvoll Photovoltaikanlagen an der Fassade zu realisieren. Wo dies nicht möglich oder sinnvoll
ist, ist anderweitig mit entsprechenden Materialien oder baulichen Massnahmen
dafür zu sorgen, dass an der Fassade ein Minimum an Kühlung erreicht werden
kann (bspw. mit Begrünung, gesteuertem Beschattungssystem oder strukturellen Beschattungselementen).
In allen Baubereichen ist an Fassaden für Einrichtungen von Begrünungen,
strukturellen Beschattungselementen, gesteuerten Beschattungssystemen oder
Photovoltaikanlagen eine Überschreitung der Baubereiche um das technisch
notwendige Mass zulässig. Die zulässige Überschreitung zählt nicht zur maximalen Grundfläche gemäss Art. 6 Abs. 5. Bei Fassadenbegrünungen und/oder
strukturellen Beschattungselementen sind die entsprechenden, technisch notwendigen Einrichtungen (Bewässerung, Zugänglichkeit) und Pflegemassnahmen
im Baugesuch nachzuweisen. Im Baubereich A2 sind innerhalb der zulässigen
Überschreitung punktuelle Vorsprünge in der Fassade möglich, sofern diese
nicht ein Fünftel der zugehörigen Fassadenfläche überschreiten.
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Farb- und Materialkonzept einzureichen. Die
Farbgebung und Materialisierung der weiteren Hochbauten hat sich im Teilperimeter A am ersten Farb- und Materialkonzept des entsprechenden Teilperimeters zu orientieren.
Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass es aufgrund der Materialisierung der Gebäudefassaden zu keiner übermässigen Beeinträchtigung der Vogelwelt durch Vogelschlag kommt. Insbesondere im Bereich von Glasfassaden
sind Massnahmen vorzusehen, mit denen entsprechende negative Auswirkungen minimiert werden können (vgl. Publikation Vogelfreundliches Bauen mit Glas,
KBOB, 2020).
Es sind Nisthilfen für Gebäudebrüter vorzusehen.
3. GRÜNBEREICHE
Für die Gestaltung und Bepflanzung der Grünbereiche ist das Richtprojekt Umgebung massgebend. Es ist zeitgleich mit den einzelnen Bauetappen umzusetzen.
Spätestens zwei Jahre nach Abnahme einer Bauetappe muss die Umsetzung des
Richtprojekts Umgebung der jeweiligen Bauetappe abgeschlossen sein.
Es sind ausreichend zusammenhängende, aufenthaltsfreundlich gestaltete gemeinschaftliche Freiflächen mit entsprechender Möblierung zu realisieren.
Bepflanzungen haben standortgerecht sowie ökologisch wertvoll zu erfolgen und
es ist für eine entsprechende Pflege zu sorgen. Mit dem jeweiligen Baugesuch ist
ein entsprechender Pflegeplan einzureichen.
Abweichungen vom Richtprojekt Umgebung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind in begründeten Fällen zulässig, sofern die ausgewiesenen Vorteile
Art. 11
Gestaltung Fassaden
Art. 12
Grünbereiche allgemeine
Bestimmungen
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 5
nicht geschmälert werden und sofern mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielt und nachgewiesen wird.
Der Grünbereich Quartierplatz dient dem Aufenthalt und ist öffentlich zugänglich
zu halten. Auf dem Quartierplatz gilt keine Konsumationspflicht.
Zur Sicherstellung eines ausreichend tiefen Pflanzbereichs ist mindestens 1.5 m
Pflanzsubstrat vorzusehen. Der Grünbereich Quartierplatz kann zu diesem
Zweck gegenüber der Umgebung erhöht angelegt werden.
Er ist gesamthaft mit einem schattenspendenden Baumhain zu bepflanzen. Die
Bäume haben bei der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 20 cm gemessen ab 1 m ab Boden aufzuweisen.
Er ist sickerfähig zu gestalten.
Die Grünbereiche Repräsentation dienen der gestalterischen Repräsentation.
Sie sind als Grünflächen zu gestalten und mit insgesamt mindestens 9 standortgerechten Bäumen zu bepflanzen. Zur Sicherstellung eines ausreichend tiefen
Pflanzbereichs ist mindestens 1.0 m Pflanzsubstrat vorzusehen. Die Grünbereiche Repräsentation können zu diesem Zweck gegenüber der Umgebung erhöht
angelegt werden.
Sie sind sickerfähig zu gestalten.
Die Grünbereiche extensiv dienen dem ökologischen Ausgleich.
Sie sind als extensive Freiflächen mit hohem ökologischem Wert zu bepflanzen.
Sie sind mit insgesamt mindestens 24 standortgerechten Bäumen zu bepflanzen. Zur Sicherstellung eines ausreichend tiefen Pflanzbereichs ist mindestens
1.0 m Pflanzsubstrat vorzusehen.
Die Grünbereiche Retention dienen dem Rückhalt und der Versickerung von Meteorwasser.
Sie sind dem Grünbereich extensiv überlagert und entsprechend zu gestalten.
Der Aussenbereich Head dient der Realisierung eines repräsentativ gestalteten Aussenbereichs.
4. VERKEHRSERSCHLIESSUNG/PARKIERUNG
Der Verkehrsbereich motorisierter Individualverkehr dient der Erschliessung und
Parkierung für den motorisierten Verkehr.
Die Abstellplätze sind versickerungsfähig zu gestalten.
Er ist mit mindestens 20 standortgerechten, grosskronigen, schattenspendenden Bäumen zu bepflanzen. Zur Sicherstellung eines ausreichend tiefen Pflanzbereichs ist mindestens 1.0 m Pflanzsubstrat vorzusehen. Die Bäume haben bei
der Pflanzung einen Stammumfang von mindestens 20 cm gemessen ab 1 m ab
Boden aufzuweisen.
Zwischen der Verkaufsnutzung und der Bushaltestelle an der Hinterbergstrasse
ist eine direkte, sichere und hindernisfreie Verbindung für den Fuss- und Veloverkehr zu gewährleisten und entsprechend zu gestalten.
Art. 13
Grünbereich
Quartierplatz
Art. 14
Grünbereiche
Repräsentation
Art. 15
Grünbereiche extensiv
Art. 16
Grünbereiche Retention
Art. 17
Aussenbereich Head
Art. 18
Verkehrsbereich
motorisierter
Individualverkehr
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 6
Die nicht dem Verkehr dienenden Flächen sind unter Einhaltung der VSS-Normen durch räumliche und visuelle Elemente wie Bepflanzungen, Oberflächengestaltungen und dergleichen zu strukturieren und zu gestalten.

## § 34 {#par_34}

Gesetz über Strassen und Wege (GSW) verursachergerecht von der Grundeigentümerschaft zu
tragen. Die Einzelheiten sind vor Baufreigabe in einer Vereinbarung zwischen der
Grundeigentümerschaft, dem Kanton Zug und der Einwohnergemeinde zu regeln. In der Baubewilligung ist aufzunehmen, dass der Abschluss der Vereinbarung vor Baufreigabe der zuständigen gemeindlichen Dienststelle nachzuweisen
ist (vgl. § 46b PBG).
Die Verkehrsbereiche Fuss- und Veloverkehr / Aufenthalt dienen der Erschliessung
und Zufahrt der einzelnen Bauten durch den Fuss- und Veloverkehr sowie dem
Aufenthalt. Die Zufahrt zu den Gebäuden für Notfälle und Umzüge ist zu gewährleisten. Die Realisierung von Abstellplätzen für den Zweiradverkehr sowie die Nutzung für die Aussengastronomie ist zulässig.
Sie sind mit insgesamt mindestens 8 standortgerechten Bäumen zu bepflanzen.
Die Anlieferung für die Baubereiche A1 bis A3 erfolgt innerhalb des Verkehrsbereichs motorisierter Individualverkehr über die Ein- und Ausfahrt Einstellhalle motorisierter Individualverkehr in den Baubereich unterirdische Bauten.
Die Anlieferung für den Baubereich B1 erfolgt über die Ein- und Ausfahrt Anlieferung Baubereich B1 und den Verkehrsbereich Anlieferung Baubereich B1 in den
Baubereich unterirdische Bauten.
Die Anlieferung für den Baubereich B2 erfolgt oberirdisch über den Verkehrsbereich motorisierter Individualverkehr.
Für die Baubereiche A1 bis A3 sind insgesamt maximal 447 Parkfelder für Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden
sowie Angestellte zulässig.
Für die Baubereiche B1 bis B2 sind insgesamt maximal 327 Parkfelder für Kundinnen und Kunden sowie Angestellte zulässig.
Sämtliche Parkfelder für die Baubereiche A1 bis A3 sind unterirdisch anzuordnen.
Für die Baubereiche B1 bis B2 dürfen maximal 82 Parkfelder für Kundinnen und
Kunden oberirdisch angelegt werden. Sämtliche Parkfelder sind ab der ersten Minute monetär und lenkungswirksam zu bewirtschaften. Davon ausgenommen
sind die explizit für die Tankstelle vorgesehenen Parkfelder, für welche statt einer
monetären Bewirtschaftung auch eine zeitliche Begrenzung erfolgen kann.
Oberirdisch sind mindestens 198 Abstellplätze für Velos an den im Situationsplan
bezeichneten Stellen oder ebenerdig in Gebäuden bereitzustellen. Die Abstellplätze sind gut zugänglich in der Nähe von Gebäudeeingängen anzuordnen und
mit entsprechenden Halterungsvorrichtungen zu versehen. Wo möglich sind diese
zu überdachen oder direkt unter dem Vordach zu erstellen. Sollten die Abstellplätze für Velos nicht ausreichen, sind an der im Situationsplan bezeichneten Stelle
(Standort mögliche Erweiterung Veloabstellanlage) zusätzliche Abstellplätze zu erstellen.
Zusätzlich sind unterirdisch mindestens 430 Abstellplätze für Velos zu erstellen.
Diese sind über eine Velorampe einfach zugänglich zu machen.
Art. 19
Verkehrsbereiche Fuss-
und Veloverkehr /
Aufenthalt
Art. 20
Anlieferung
Art. 21
Parkierung
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 7
Unterirdisch sind mindestens 35 Abstellplätze für Motorräder vorzusehen.
Mit dem Baugesuch ist ein Mobilitätsmanagementkonzept gemäss Parkplatzreglement der Gemeinde Cham vorzulegen.
5. VER- UND ENTSORGUNG
Alle befestigten Flächen wie Fusswege, Plätze und dergleichen sind, soweit technisch möglich und zweckmässig, mit sickerungsfähigem Belag zu versehen.
Das verbleibende Meteorwasser soll nach Möglichkeit versickert werden.
Innerhalb des Teilperimeters A erfolgt die Entsorgung über die Unterflur-Containeranlage an der im Situationsplan bezeichneten Stelle.
Innerhalb des Teilperimeters B erfolgt die Entsorgung unterirdisch über den Baubereich Anlieferung.
6. UMWELT
Die Wärme- und Kälteversorgung ist vollständig über erneuerbare Energien abzudecken.
Für die Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit ressourcenschonende ökologische Materialien und Baustoffe, wie mineralische Recyclingbaustoffe, nachwachsende organische Baustoffe und generell schadstoffarme Materialien zu verwenden.
Auf den Dächern sind soweit technisch möglich und technisch sinnvoll Photovoltaikanlagen vorzusehen. Davon ausgenommen sind die Dachflächen der Baubereiche A1-II, A2-II, A3-II, B1-II, B1-IV und B2. Für Photovoltaikanlagen an Fassaden gilt Art. 11 Abs. 2 und 3.
Die Infrastruktur für die Elektromobilität ist konzeptionell zu planen und bedarfsgerecht umzusetzen. Für unterirdische Abstellplätze von Motorfahrzeugen ohne Zugang zu einer Ladestation sind im Teilperimeter A im Minimum Leerrohre oder eine
vergleichbare Infrastruktur vorzusehen. Für den unterirdischen Veloabstellraum
sind Aufladestationen für Batterien von Elektrovelos vorzusehen.
Die im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 21. Oktober 2022 aufgeführten,
projektintegrierten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind rechtsverbindlich in
die Baubewilligung aufzunehmen.
Massgebend für den einzuhaltenden Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber
dem Dorfbach sind die zum Zeitpunkt der Bewilligung des Baugesuchs geltenden
Gewässerabstände.
Art. 22
Entwässerung
Art. 23
Abfälle
Art. 24
Energie
Art. 25
Umweltrecht,
Gewässerabstand
Sonderbauvorschriften BBP Hinterbergstrasse Süd | 8
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der vorliegende Bebauungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Wenn pro Teilperimeter A oder B innerhalb von zwei Jahren nach Schlussabnahme des letzten Baubereichs kein weiteres Baugesuch eingereicht wird, sind
die restlichen Baubereiche als nicht versiegelte Grünflächen für den Aufenthalt zu
gestalten. Ausgenommen davon sind Teilflächen, welche zur Sicherstellung der
Erschliessung des Selbstabholers/der Selbstabholerin technisch notwendig sind.
Die Umgebungsgestaltung ist über den jeweiligen Teilperimeter A oder B fertigzustellen.
Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des
Bebauungsplanes.
Art. 26
Inkrafttreten,
Etappierung, Änderung
