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title: "Reglement betreffend die Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser in Bettingen"
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provisions: 21
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# Reglement betreffend die Strassen- und Kanalisationsbeiträge sowie Gebühren für die Ableitung von Abwasser in Bettingen

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zuständigkeit
1 Die Festsetzung der Beiträge und Gebühren nach diesem Reglement erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

## § 2 {#par_2}

Beitrags- und Gebührenrechnungen
1 Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Beitrags- und Gebührenrechnungen haben diese die Wirkung von vollstreckbaren Verfügungen.

## § 3 {#par_3}

Fälligkeit und Zinsausgleich
1 Beitrags- und Gebührenrechnungen werden nach Ablauf der Einsprachefrist sofort zur Zahlung fällig.
2 Der Zinsausgleich richtet sich nach den Ansätzen bei den Gemeindesteuern.

## § 4 {#par_4}

Stundung der Beiträge
1 In begründeten Ausnahmefällen können Beiträge durch die Gemeindeverwaltung bis maximal zwölf
Monate gestundet werden. Über längere Stundungsfristen entscheidet der Gemeinderat.

## § 5 II. Strassenbeiträge {#par_5}

Massgebliche Fläche für die Beitragspflicht
1 Massgebend für die Berechnung des Strassenbeitrags an die Erschliessungsstrasse ist die gesamte
Grundstücksfläche.

## § 6 {#par_6}

Beitragsplan
1 Die Gemeindeverwaltung erstellt für die Strassenbeiträge vor oder unmittelbar nach Baubeginn einen
Beitragsplanentwurf sowie eine provisorische Beitragsberechnung.
2 Der Beitragsplanentwurf wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Auf den Beitragsplanentwurf
wird durch Ausschreibung im Kantonsblatt hingewiesen.
3 Den Eigentümerinnen und Eigentümern der betroffenen Grundstücke wird eine provisorische Beitragsberechnung zugestellt. Die Zustellung muss nicht nachgewiesen werden.
1) BeE 750.100

## § 7 Strassen- und Kanalisationsreglement BeE 750.110 {#par_7}

Einsprache
1 Während der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplanentwurf bei der Gemeindeverwaltung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache legitimiert ist, wer beitragspflichtig ist oder sonst an der Änderung oder Ablehnung
des Beitragsplans ein Interesse hat.
3 Einsprachen gegen den Beitragsplanentwurf hindern die Erstellung der Strasse nicht.

## § 8 {#par_8}

Entscheid
1 Die Gemeindeverwaltung beschliesst den Beitragsplan und entscheidet gleichzeitig über die eingegangenen Einsprachen.
2 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen seit dessen Eröffnung Rekurs
beim Gemeinderat erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.

## § 9 {#par_9}

Beitragsrechnung
1 Nach Erstellung der Anlage stellt die Gemeindeverwaltung den Beitragspflichtigen die definitive
Beitragsrechnung zu.
2 Gegen die definitive Beitragsrechnung kann innert einer Frist von 30 Tagen seit deren Eröffnung bei
der Gemeindeverwaltung Einsprache erhoben werden. Durch Einsprache kann nur die Höhe des
Strassenbeitrags bestritten werden.
3 Gegen den Entscheid der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat innert 10 Tagen seit dessen
Eröffnung Rekurs erhoben werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Re -
kursbegründung einzureichen.

## § 10 III. Kanalisationsbeiträge {#par_10}

1 Die Gemeindeverwaltung erlässt die Beitragsrechnung
a. für Neubauten jeder Art nach der Durchführung der Endschätzung des Bauwerks durch
die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
b. für Um-, Auf- oder Ausbauten nach Durchführung der Schätzungsänderung durch die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt.
2 Wird ein an die Kanalisation angeschlossenes Gebäude durch einen Neubau ersetzt, so wird bei der
Berechnung des Kanalisationsbeitrags der Gebäudeversicherungswert des ersetzten Gebäudes vom
Gebäudeversicherungswert des Neubaus in Abzug gebracht. *

## § 11 IV. Abwasserableitungsgebühren {#par_11}

Zuständigkeit
1 Die Gebühren für die Ableitung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers werden von der
Gemeinde erhoben, welche einen Dritten mit dem Inkasso beauftragen kann.
2 Die Gebühr für die Reinigung des Abwassers (ARA-Gebühr) wird von der zuständigen kantonalen
Behörde erhoben.

## § 12 {#par_12}

Gebührenbemessung
1 Die Gebühr für die Ableitung von Abwasser in die Kanalisation berechnet sich wie folgt:
a. Schmutzwasserableitungsgebühr: für bezogenes Wasser beträgt die Gebühr
pro Kubikmeter Fr. 0.75
Strassen- und Kanalisationsreglement BeE 750.110
b. Niederschlagsableitungsgebühr: für nicht verschmutztes Niederschlagswasser beträgt die Gebühr pro Quadratmeter versiegelter und in die Misch- oder
Trennkanalisation entwässerte Fläche Fr. 0.90
2 Wer Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen entnimmt und anschliessend in
die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung und Reinigung gemäss Abs. 1 lit. a
bezahlen.
3 Wer Niederschlagswasser nutzt und anschliessend in die Kanalisation einleitet, muss dafür die Gebühr für die Ableitung und Reinigung gemäss Abs. 1 lit. a des Abwassers bezahlen.

## § 13 {#par_13}

Ermittlung der bezogenen Wassermenge
1 Die bezogene Wassermenge wird nach der kantonalen Verordnung betreffend Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung vom 19. September 1989 bestimmt.
2 Wasser aus Gewässern, Quellen und Grundwasserabsenkungen, das genutzt und anschliessend in die
Kanalisation eingeleitet wird, muss nach dem Wassernutzungsgesetz vom 15. Dezember 1983 und der
Wassernutzungsverordnung vom 24. Juni 2003 sowie den Ausführungsbestimmungen der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Abgabe von Trinkwasser vom 28. November 2011 gemessen werden.
3 Niederschlagswasser, das genutzt und anschliessend in Form von Schmutzwasser in die Kanalisation
eingeleitet wird, muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten gemessen und der Gemeindeverwaltung
sowie der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
4 Wenn Wassermesser nicht zweckmässig sind, bestimmt die Gemeindeverwaltung, wie die Wassermengen zu ermitteln sind.
5 Wer erhebliche Mengen von bezogenem Wasser so verwendet, dass es nicht in die Kanalisation ein -
geleitet werden muss, hat dafür keine Abwasserableitungsgebühr zu bezahlen. Die nicht eingeleitete
Wassermenge muss mit amtlich zugelassenen Messgeräten nachgewiesen und der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
6 Über die Befreiung von der Gebühr für die Reinigung des Abwassers entscheidet die zuständige
kantonale Behörde.

## § 14 {#par_14}

Ermittlung der versiegelten Fläche durch pauschale Veranlagung
1 Die versiegelte Fläche wird von der Gemeindeverwaltung aufgrund der durch das Grundbuch- und
Vermessungsamt ermittelten bebauten Fläche des Grundstücks veranlagt. Sie umfasst sämtliche ober-
und unterirdischen Gebäude.
2 Für weitere befestigte Flächen (Vorplätze, Hinterhöfe, Wege und dergleichen) wird zusätzlich ein
pauschaler Zuschlag von 50 % auf die gemäss Abs. 1 ermittelte Fläche erhoben. Die gebührenpflichti -
ge Fläche ist aber maximal auf die Grösse der Parzelle begrenzt.
3 Die Veranlagung wird den gebührenpflichtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zugestellt, bei selbständigen und dauernden Baurechten den Baurechtsnehmern.
4 Bei Parzellen mit Gebäudeflächen, die grösser als 500 Quadratmeter sind, wird die Gebäudefläche
und die befestigte Fläche gemäss amtlicher Vermessung zusammengezählt. Die gebührenpflichtige
Fläche wird auf 75 % der Summe von Gebäudefläche und befestigter Fläche reduziert.
5 Für die Ermittlung der verrechenbaren Allmendflächen wird ein Abflussbeiwert von 0.5 verwendet.

## § 15 {#par_15}

Neuveranlagung der versiegelten Fläche aufgrund Selbstdeklaration
1 Weicht die pauschale Veranlagung um mehr als 25 Quadratmeter von den tatsächlichen Verhältnis -
sen ab, so kann sowohl die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer als auch die Gemeindeverwaltung eine Neuveranlagung verlangen.
Strassen- und Kanalisationsreglement BeE 750.110
2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben der Gemeindeverwaltung für die Neuveranlagung im Verfahren der Selbstdeklaration ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Veranlagungsformular einzureichen. Auf einem aktuellen amtlichen Situationsplan sind die deklarierten Flächen nachprüfbar einzuzeichnen.
3 Zur Hälfte angerechnet werden:
a. extensiv begrünte Dachflächen;
b. Flächen, die über Rückhalteeinrichtungen entwässert werden, wenn diese mindestens 30
Liter pro Quadratmeter Niederschlag auffangen und ihr Volumen mindestens 3,0 Kubikmeter beträgt.
4 Eine Neuveranlagung basiert generell auf der durch die Gemeindeverwaltung überprüften Deklaration der tatsächlich in die Kanalisation entwässerten Fläche.

## § 16 {#par_16}

Mitteilungspflicht
1 Ändern sich die Verhältnisse, so hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Gemeindeverwaltung die in die Kanalisation entwässerten Flächen innert Monatsfrist zu deklarieren.

## § 17 V. Gebühren für Kanalisationsbewilligungen {#par_17}

Verfahren
1 Die Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen werden von der Gemeindeverwaltung im Entscheid über das Kanalisationsbegehren festgesetzt. Die Gemeinde hat die Befugnis, die Festsetzung
und das Inkasso der Gebühren an eine kantonale Stelle zu übertragen.
2 Die Gebühren für die Kanalisationsbewilligungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden von der zuständigen kantonalen Stelle festgesetzt und in Rechnung gestellt.

## § 18 {#par_18}

Bemessungsregeln
1 Wenn nichts anderes bestimmt ist, werden die durch den Gebührenrahmen festgesetzten Gebühren
nach Zeitaufwand berechnet.
2 Der Stundenansatz für die nach Zeitaufwand zu bemessenden Gebühren beträgt Fr. 80.00.
3 Für besonders umfangreiche Tätigkeiten kann die Gemeindeverwaltung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
4 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen
kann die Gemeindeverwaltung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem
festgesetzten Gebührenrahmen liegt.
5 Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet.

## § 19 {#par_19}

Gebühren für Bewilligungen und Kontrollen
1 Die Gebühr für Entscheide über die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, die Direkteinleitung in ein Gewässer oder die Versickerung von unverschmutztem Abwasser und die damit verbundenen Kontrollen und Abnahmen beträgt je nach Aufwand Fr. 50.00 bis Fr. 5'000.00.
2 Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilligung beträgt je nach Aufwand Fr 50.00 bis Fr. 300.00.
3 Die Gebühr für Projektänderungen (Planaustausch) beträgt je nach Aufwand Fr. 150.00 bis Fr.
1'000.00.
4 Für einen Entscheid über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von Fr.
50.00 erhoben.
5 Die Gebühren für Kontrollen aus besonderem Anlass werden nach dem effektiven Zeitaufwand berechnet.
Strassen- und Kanalisationsreglement BeE 750.110

## § 20 VI. Mahn- und Verfügungsgebühren {#par_20}

1 Für die erste Mahnung wird noch keine Mahngebühr erhoben. Ab der zweiten Mahnung wird für jede
Mahnung eine Gebühr von Fr. 40.00 erhoben.
2 Für weitere Inkassomassnahmen und für Verfügungen, welche in diesem Reglement nicht ausdrücklich geregelt sind, werden Gebühren gemäss dem Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt
Fr. 80.00.

## § 21 VII. Rechtsmittel {#par_21}

1 Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann gegen Beitrags- und Gebührenrechnungen Einsprache bei
der Gemeindeverwaltung erhoben werden. Einsprachen sind schriftlich und begründet innert 30 Tagen
seit Eröffnung der Beitrags- und Gebührenrechnung der Gemeindeverwaltung einzureichen.
2 Zur Einsprache berechtigt ist, wer als Schuldnerin oder Schuldner oder sonst an der Änderung oder
Aufhebung der Rechnung ein schutzwürdiges Interesse hat.
3 Gegen Einspracheentscheide und Veranlagungen der Gemeindeverwaltung kann innert 10 Tagen seit
deren Eröffnung Rekurs an den Gemeinderat ergriffen werden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen.
4 Gegen den Rekursentscheid des Gemeinderates kann gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung beim Regierungsrat Rekurs ergriffen werden. Auf das Rekursrecht ist im Entscheid hinzuweisen.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2015 wirksam. 2)
2) Publiziert am 24. 6. 2015.
Strassen- und Kanalisationsreglement BeE 750.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
15.06.2015 01.01.2015 Erlass Erstfassung KB 24.06.2015
21.09.2020 01.10.2020 § 10 Abs. 2 geändert KB 26.09.2020
Strassen- und Kanalisationsreglement BeE 750.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 15.06.2015 01.01.2015 Erstfassung KB 24.06.2015
§ 10 Abs. 2 21.09.2020 01.10.2020 geändert KB 26.09.2020
