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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals"
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provisions: 13
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Vereinbarung regelt die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals.
2 Die Grenzen, innerhalb derer die Vereinbarung anwendbar ist, sind an beiden
Enden des Zihlkanals wie folgt festgelegt:
a auf der Seite des Neuenburgersees durch den Grenzstein I A, der am
Fuss des rechtsufrigen Damms, ungefähr 750 m westlich des Rothauses
steht,
b auf der Seite des Bielersees durch den Grenzstein I B, der sich am Fuss
des linksufrigen Damms befindet.
3 Die Grenzsteine I A und I B sind durch Tafeln markiert.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Fischereirecht wird durch Abgabe von Patenten ausgeübt.
1) SR 923.0
2) BSG 923.11
3) BSG 923.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25-062
923.933.1 2
2 Ausübung der Fischerei

## Art. 3 {#art_3}

1 Zur Ausübung der Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals ist beidseits
der Grenze berechtigt, wer im Besitz eines der durch die Kantone Bern oder
Neuenburg vorgeschriebenen Patents ist.

## Art. 4 {#art_4}

1 Zur Ausübung der Fischerei sind gestattet:
a die Schleppangelei mit oder ohne Motor mit höchstens zwei Schleppschnüren, welche mit je einem Köder mit höchstens drei Dreiangeln versehen sein dürfen,
b höchstens drei Angelruten, welche mit je drei Dreiangeln versehen sein
dürfen und
c eine Köderfischflasche und ein einfaches Köderfischblatt von höchstens 1
m Seitenlänge mit einer Maschenweite von 6 mm.
2 Die Köderfischflasche und das Köderfischblatt dürfen nur zum Fang von Köderfischen für den Eigengebrauch des Patentinhabers oder der Patentinhaberin verwendet werden.
3 Pro Tag dürfen höchstens 50 Köderfische gefangen werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Fischfang ist von einer Brücke aus und, während der Ankunft oder der
Abfahrt eines Kursschiffs, von einem Landungssteg aus, verboten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Fangmindestmasse und Schonzeiten betragen:
Fischart Fangmindestmass Schonzeit
Bach- und Seeforelle 45 cm 01.09. - 31.01.
Hecht 45 cm 01.03. - 30.04.
Flussbarsch (Egli) 15 cm keine
2 Das Behändigen von Dohlenkrebsen, Steinkrebsen, Bachneunaugen, Strömern, Bitterlingen und Moorgrundeln (Schlammpeitzger) ist das ganze Jahr
durch untersagt.
3 923.933.1

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Ausübung der Fischerei ist während der Dauer der Sommerzeit von 24.00
Uhr bis 05.00 Uhr und während der Dauer der Winterzeit von 20.00 Uhr bis
06.00 Uhr untersagt.

## Art. 8 {#art_8}

1 Für die in dieser Vereinbarung nicht vorgesehenen Fälle gelten für Inhaberinnen und Inhaber einer bernischen Fischereiberechtigung die bernischen Vorschriften und für Besitzerinnen und Besitzer einer neuenburgischen Fischereiberechtigung die neuenburgischen Vorschriften, unbekümmert darum, ob die
Fischerei auf dem Gebiet des einen oder andern Kantons ausgeübt wird.
3 Bewirtschaftungsmassnahmen und Forschung

## Art. 9 {#art_9}

1 Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur
Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden der
Kantone Bern und Neuenburg im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen
treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen.
2 Sie können unter den gleichen Voraussetzungen bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.
4 Strafbestimmungen und Fischereiaufsicht

## Art. 10 {#art_10}

1 Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Organe der Kantone Bern und Neuenburg können ihre Tätigkeit auf dem Zihlkanal und längs seiner beiden Ufer ausüben.
2 Die Rechte und Pflichten der Fischereiaufsichtsorgane werden durch denjenigen Kanton festgelegt, dem sie unterstehen.

## Art. 11 {#art_11}

1 Ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des einen der beiden
Kantone aufgrund der für die Fischerei im Grenzgewässer des Zihlkanals geltenden Gesetzesbestimmung getroffener Entscheid ist im anderen Kanton vollziehbar.
923.933.1 4
2 Der Kanton, dessen Behörde den Entscheid getroffen hat, trägt die Kosten
des Vollstreckungsverfahrens und wird Eigentümer
a des Bussenertrages,
b der auf ungesetzliche Weise erbeuteten Fische oder des Verwertungserlöses und
c der verwendeten verbotenen Fanggeräte.
5 Aufhebung von Erlassen

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg betreffend die
Fischerei im Grenzgewässer der Zihl vom 2. September 1982 wird aufgehoben.
6 Schlussbestimmungen

## Art. 13 {#art_13}

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Sie kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf
das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Neuenburg, 25. September 1995 / Bern, 4. Oktober 1995 Im Namen des Staatsrats
Der Präsident: P. Dubois
Der Staatsschreiber: J.M. Reber
Die Volkswirtschaftsdirektorin
E. Zölch-Balmer
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 30. Oktober
1995.
5 923.933.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
04.10.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 25-062
923.933.1 6
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 04.10.1995 01.01.1996 Erstfassung 25-062
