---
title: "Beschluss über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis"
id: 6428b950-5a22-4d41-a382-dbc418d8e64e
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "IV G/5/8"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/IV-G.5.8/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6428b950-5a22-4d41-a382-dbc418d8e64e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7607/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 331ab645bb08b02f5076091f36793a6cf0b0168b806792129beecdf7213af022
provisions: 14
---

# Beschluss über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Der Rieterwald und seine Umgebung wird zum Schutzgebiet erklärt.
2 Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
a. Zone I: Wald
b. Zone II: Artenschutz
c. Zone III: Natürliche Entwicklung
3 Die Grenzen des Schutzgebietes sind auf einem zu diesen Bestimmungen
gehörenden Schutzgebietsplan dargestellt.

## Art. 2 {#art_2}

Schutzziele
1 Die im Gebiet vorkommenden, wildlebenden schützenswerten oder geschützten Pflanzen, Tiere und Pilze sollen vor Schädigung, Gefährdung oder
Störung bewahrt werden.
2 Landschaft und Lebensraum sollen sich entsprechend den natürlichen Voraussetzungen weiterentwickeln und verändern. Es sollen nur zwingend
standortgebundene oder für die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebietes notwendige Bauten und Anlagen errichtet und unterhalten werden.
3 Der Bevölkerung soll das Gebiet, soweit es sich mit den Zielen nach Absatz 1 und 2 vereinbaren lässt und die jeweiligen Grundeigentümer zustimmen, als natürlicher Erholungsraum zur Verfügung stehen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuständigkeiten
1 Das Departement Bau und Umwelt kann zur Erreichung der Ziele eine Leinenpflicht für Hunde festlegen.
2 Zuständige Behörde für den Vollzug dieses Beschlusses ist die Abteilung
Umweltschutz und Energie, vorbehältlich anderer Zuständigkeiten gemäss
übergeordneter Gesetzgebung oder diesem Beschluss.
3 Sofern jagdliche oder fischereiliche Interessen oder Interessen des Waldes
betroffen sind, stimmt die Abteilung Umweltschutz und Energie ihre
Vollzugsmassnahmen mit den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden ab.
4 Die Kontrollen und allfällige Verzeigungen erfolgen durch die Polizeiorgane,
die Wildhüter und vom Departement beauftragte Dritte.
SBE XII/5 1

## Art. 4 IV G/5/8 {#art_4}

Allgemeine Schutzbestimmungen
1 Im Schutzgebiet sind untersagt:
a. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern,
Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen, Aufschüttungen,
Abgrabungen u. dgl.), die nicht für die bestimmungsgemässe Nutzung des Gebietes notwendig sind;
b. das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
c. Ablagerungen aller Art;
d. das Ausbringen von Düngern jeglicher Art;
e. die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln;
f. die Beweidung mit Nutztieren;
g. das Betreten von im Gelände als besonders schützenswert bezeichneten Lebensräumen abseits der markierten Wege;
h. das Aussetzen von Pflanzen, Tieren oder Pilzen;
i. die Jagd auf Wasservögel.

## Art. 5 {#art_5}

Zone I
1 Die Zone I umfasst den Wald im Schutzgebiet.
2 Der Wald soll sich ohne menschliche Einflüsse weiterentwickeln können.
3 Das Fällen von Bäumen, das Schneiden von Büschen, Pflanzungen, Rodungen, die Nutzung oder Entfernung von Totholz usw. sind verboten.
4 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Erreichung der Ziele, die in Verträgen über Waldreservate oder anderen Abgeltungsvereinbarungen zwischen
dem jeweiligen Grundeigentümer und der zuständigen Behörde des Kantons
vereinbart wurden.

## Art. 6 {#art_6}

Zone II
1 Die Zone II hat zum Ziel, die im Gebiet vorkommenden seltenen Tier-,
Pflanzen- und Pilzarten zu erhalten und zu fördern.
2 Die Fischerei ist in der Zone II nicht gestattet.

## Art. 7 {#art_7}

Zone III
1 Die Zone III umfasst das Gebiet, in dem schützenswerte Lebensräume
durch natürliche Prozesse (Hochwasser, Murgänge etc.) geschaffen und gestaltet werden sollen.
2 Wiesenflächen können geschnitten werden, soweit dies die natürlichen
Prozesse gemäss Absatz 1 zulassen.

## Art. 8 IV G/5/8 {#art_8}

Ausnahmen
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn:
a. besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, dies
rechtfertigen und übergeordnetes Recht dies zulässt oder
b. eine ökologische Aufwertung bezweckt und zu erwarten ist und
c. keine erheblichen und dauernden negativen Auswirkungen bezüglich der ökologischen und landschaftlichen Ziele für das Schutzgebiet zu erwarten sind.
2 Ausnahmebewilligungen gemäss Absatz 1 sind auf maximal 5 Jahre zu befristen, soweit es sich nicht um dauernde Bauten und Anlagen handelt.
3 Initialisierungsmassnahmen für natürliche Prozesse, die Erstellung sowie
der Unterhalt von Einrichtungen für die Erholungsnutzung können mit Zustimmung des Grundeigentümers und der Abteilung Umweltschutz und
Energie realisiert werden, sofern sie mit den Zielen dieses Beschlusses vereinbar sind.
4 Die im Rahmen des Projektes Linth 2000 beschlossenen Massnahmen können uneingeschränkt realisiert und die entsprechenden Anlagen unterhalten
werden.

## Art. 9 {#art_9}

Pflegeplan
1 Der Pflegeplan legt insbesondere die Pflegemassnahmen, die besonders
schützenswerten Lebensräume gemäss Artikel 4 Buchstabe g und die Besucherinfrastruktur fest.
2 Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach
Anhörung der Grundeigentümer, der Gemeinde Glarus Nord und den interessierten Organisationen.
3 Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.

## Art. 10 {#art_10}

Pflege- und Aufwertungsmassnahmen
1 Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert die Pflege und den Unterhalt der Flächen in der Zone II in Verträgen mit den Grundeigentümern aufgrund des Pflegeplanes. In den Zonen I und III können solche Vereinbarungen zur Bekämpfung von gebietsfremden Organismen und zur Förderung
seltener Arten abgeschlossen werden.
2 Pflege- und Aufwertungsmassnahmen können durch die Abteilung Umweltschutz und Energie angeordnet werden, wenn innert 6 Monaten keine
einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.
3 Für die Finanzierung der Massnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung.

## Art. 11 IV G/5/8 {#art_11}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20
des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechtes.

## Art. 12 {#art_12}

Wiederherstellung
1 Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen
gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz.

## Art. 13 {#art_13}

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Dieser Beschluss wird gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes über
den Natur- und Heimatschutz öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen seit
der Veröffentlichung im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Glarus
schriftlich und begründet Einsprache erheben.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt vorbehältlich der Erledigung allfälliger Einsprachen
auf den 1. September 2010 in Kraft.1)
1) Nach Erledigung der Einsprachen am 14. August 2012 in Kraft getreten.
IV G/5/8
Anhang: Schutzzonenplan
