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title: "Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen an
die Kosten des Privatschulbesuchs während der Schulpflicht (Primarstufe und
Sekundarstufe I).

## § 2 {#par_2}

Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt sind die sorgeberechtigten Eltern oder der Elternteil, der
das Sorgerecht innehat oder, sofern weder die Eltern noch ein Elternteil das
Sorgerecht innehaben, die Unterhaltspflichtigen oder die oder der Unterhaltspflichtige.

## § 3 {#par_3}

Anmeldung
1 Gesuche um Zusprechung von Beiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs sind mittels Formular zu stellen.
2 … *
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. eine Eintrittsbestätigung der vom Kind besuchten bzw. zu besuchenden
Privatschule;
b. eine Erklärung über die in Betracht fallenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
4 Die ausgefüllten Gesuche inklusive einer Kopie der neuesten Steuerveranlagung sind dem Amt für Volksschulen der BKSD einzureichen. *
5 Die Gesuche für das neue Schuljahr sind bis zum 31. Juli einzureichen. Zu
spät eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
1) SGS 640
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056
2 640.45

## § 4 {#par_4}

Anmeldung mehrerer Kinder
1 Gesuche können für 1 oder mehrere Kinder gestellt werden.
2 Sollen während der Dauer einer Beitragsberechtigung weitere Kinder in einer
Privatschule eingeschult werden, erfolgt die Anmeldung mittels einer Eintrittsbestätigung der besuchten bzw. der zu besuchenden Privatschule.

## § 5 {#par_5}

Anrechenbares Einkommen
1 Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiver Steuerveranlagung des Wohnsitzortes. *
2 Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus:
a. * dem Zwischentotal der Einkünfte der Anspruchsberechtigten gemäss § 2
abzüglich der Abzüge sowie zuzüglich der Zuschläge gemäss Anhang 1
dieser Verordnung;
b. einem allfälligen Einkommen der Schülerin oder des Schülers aus Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen;
c. sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Anspruchsberechtigten gemäss § 2.

## § 6 {#par_6}

Grundlage der Berechnung der Beitragsberechtigung
1 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Anspruchsberechtigten
gemäss § 2 bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die
Kosten des Privatschulbesuchs.
2 Das anrechenbare Einkommen der Anspruchsberechtigten gemäss § 2 bildet
den Grundbetrag. Dieser darf folgende Beträge nicht übersteigen:
a. CHF 70‘000 für einen Betrag von CHF 1‘500;
b. CHF 60'000 für einen Betrag von CHF 2'000;
c. CHF 50‘000 für einen Beitrag von CHF 2‘500.
3 Für jedes Kind der Familie, das zu einem Steuerabzug berechtigt, wird der
Grundbetrag um CHF 5'000 vermindert.
4 Für jedes in Ausbildung stehende Kind der Familie wird der Grundbetrag um
zusätzlich CHF 5'500 vermindert.
5 Sind beide, im selben Haushalt lebenden Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden
Teils, aber höchstens um CHF 12‘000. *
6 Bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die nicht im selben Haushalt leben,
bilden die anrechenbaren Einkommen beider Elternteile den Grundbetrag, wobei Mehrkosten von CHF 50'000 in die Berechnung einbezogen werden. *
7 Bei Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht wird der Grundbetrag des Elternteils berücksichtigt, der die elterliche Sorge innehat, vermehrt um die für das
Kind vereinbarten Unterhaltsbeiträge. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056
3 640.45
8 Zur Berechnung des Grundbetrags für Stiefkinder wird das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber CHF 50‘000 freigestellt. Abs. 5
kommt nicht zur Anwendung.
9 Haben weder die Eltern noch ein Elternteil das Sorgerecht inne, gelten die
Bestimmungen gemäss Abs. 3–5 sinngemäss für die gemeinsam oder einzeln

## § 7 Unterhaltspflichtigen. * {#par_7}

Beitragsleistungen, Meldepflicht und Rückerstattung
1 Die Ausrichtung der Beiträge an die Kosten des Privatschulbesuchs erfolgt jeweils für die Dauer von maximal 3 Jahren und muss danach erneuert werden.
2 Die Bestätigung des Schulbesuchs muss jährlich vor Schuljahresbeginn bis
zum 31. Juli eingereicht werden.
3 Wesentliche, 20 % des anrechenbaren Einkommens gemäss § 5 Abs. 2 übersteigende Änderungen sind dem Generalsekretariat der BKSD innert 3 Monaten schriftlich mitzuteilen.
4 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

## § 8 {#par_8}

Übergangsbestimmungen
1 Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im 2. Semester des Schuljahres
2016/2017 Beiträge erhielten und somit gestützt auf § 112r Bildungsgesetz für
die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 einen Anspruch auf Beträge an den
Besuch der Privatschule haben, gilt die Verordnung vom 15. Juli 20032) über
die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an die Kosten des Privatschulbesuchs
weiterhin.
2 Eltern mit im Schuljahr 2017/2018 neu in eine Privatschule eingetretenen Kindern können ihr Gesuch bis zum 31. Dezember 2017 einreichen.
3 Zum Zeitpunkt der Änderung vom 19. November 2024 laufende Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung in
der Fassung vom 1. August 2017. *
2) GS 34.1114
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056
4 640.45
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.10.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung GS 2017.056
19.11.2024 01.08.2025 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 3 Abs. 4 geändert GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 5 Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 5 geändert GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 6 geändert GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 7 geändert GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 6 Abs. 9 geändert GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 § 8 Abs. 3 eingefügt GS 2024.055
19.11.2024 01.08.2025 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2024.055
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056
5 640.45
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 24.10.2017 01.08.2017 Erstfassung GS 2017.056
§ 3 Abs. 2 19.11.2024 01.08.2025 aufgehoben GS 2024.055
§ 3 Abs. 4 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055
§ 5 Abs. 1 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055
§ 5 Abs. 2, Bst. a. 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055
§ 6 Abs. 5 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055
§ 6 Abs. 6 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055
§ 6 Abs. 7 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055
§ 6 Abs. 9 19.11.2024 01.08.2025 geändert GS 2024.055
§ 8 Abs. 3 19.11.2024 01.08.2025 eingefügt GS 2024.055
Anhang 1 19.11.2024 01.08.2025 Inhalt geändert GS 2024.055
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.056
SGS 640.45 – Anhang 1
Stand 01.01.2025
1/1
Anhang 1
Grundlage der Berechnung des massgeblichen Grundbetrags im Familienbudget
bildet das Zwischentotal der Einkünfte gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung, erhöht (+) oder vermindert (-) um nachstehende Positionen:
Ziffer Steuerveranlagung
Erläuterung der Position
+ 405 Miet- und Pachtzinsen in BL privat
+ 410 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL privat
- 415 Liegenschaftskosten in BL pauschal privat
- 420 Liegenschaftskosten ausserhalb BL pauschal privat
+ 440 Miet- und Pachtzinsen in BL geschäftlich
+ 450 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen ausserhalb BL geschäftlich
- 570 Unterhaltsbeiträge
- 575 Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder
+ 910 Vermögensanteil von 20% des steuerbaren Vermögens
Zusätzliche Abzüge ausserhalb Steuerveranlagung (siehe Vo)
§ in Vo Erläuterung der Position
- 6 Abs. 3 Kinderabzug von CHF 5‘000 pro Kind, das zum Kinderabzug
berechtigt
- 6 Abs. 4 Ausbildungsabzug von CHF 5‘500 für jedes Kind der Familie
in Ausbildung
- 6 Abs. 5 Doppelverdienerabzug bei im selben Haushalt lebenden Elternteilen bis max. CHF 12‘000
Spezialregelungen (siehe Vo)
§ in Vo Erläuterung der Position
+ 6 Abs. 6 Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die nicht im selben
Haushalt leben: beide Einkommen abzüglich Mehrkosten
von CHF 50‘000
+ 6 Abs. 7 Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht: Unterhaltsbeiträge
+ 6 Abs. 8 Stiefkinder – Einbezug Einkommen Stiefelternteil höher als
CHF 50‘000 (Kein Einbezug Doppelverdienerabzug)
