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title: "Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend"
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# Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend

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Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend
(Allmendverordnung)
Vom 4. August 2009 (Stand 26. Februar 2017)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch
Private vom 24. März 1927 1) und auf das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 2),
beschliesst:
I. Bewilligungspflicht
(I.) 1. 3)Bewilligungspflichtige Allmendnutzung
§ 1 * …
§ 2 * …
§ 2a * …
§ 3 * …
(I.) 2. Nicht bewilligungspflichtige Allmendnutzung
§ 4 * …
(I.) 3. Beschränkung der Bewilligung
§ 5 * …
§ 6 * …
II. Verfahrensarten
(II.) 1. Ordentliches Bewilligungsverfahren
§ 7 * …
(II.) 2. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
§ 8 * …
1) SG 724.100.
2) SG 730.100.
3) Softwarebedingte redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern in den Titeln.
(II.) 3. Reservationen für Grossanlässe
§ 9 * …
III. Zuständigkeit und Koordination
(III.) 1. Tiefbauamt
§ 10 * …
(III.) 2. Koordinationspflicht
§ 11 * …
§ 12 * …
IV. Ablauf des Bewilligungsverfahrens
(IV.) 1. Allmendnutzungsbegehren
§ 13 * …
(IV.) 2. Beurteilung
§ 14 * …
§ 15 * …
§ 16 * …
§ 17 * …
§ 18 * …
(IV.) 3. Auflage- und Einspracheverfahren
§ 19 * …
§ 20 * …
§ 21 * …
V. Entscheid
(V.) 1. Form, Inhalt und Bearbeitungsfrist
§ 22 * …
(V.) 2. Einsprachebeantwortung
§ 23 * …
(V.) 3. Rekurs
§ 24 * …
VI. Umsetzung des Entscheides
(VI.) 1. Verantwortliche Person
§ 25 * …
(VI.) 2. Anzeigen
§ 26 * …
VII. Abnahme und Freigabe von Bauten und Anlagen
(VII.) 1. Abnahmeanforderung
§ 27 * …
(VII.) 2. Abnahmen
§ 28 * …
§ 29 * …
(VII.) 3. Fristen und Mängelbehebung
§ 30 * …
(VII.) 4. Freigabe
§ 31 * …
VIII. Abwehr- und Vollstreckungsmassahmen
§ 32 * …
§ 33 * …
§ 33a * …
IX. Vorschriften über Arbeiten in der Allmend
(IX.) 1. Allgemeines
§ 34
1 Für die Vornahme der Grabarbeiten in der Allmend und die Wiederherstellung aufgebrochener
Strassen, Trottoirs, Plätze und Promenaden erlässt das Bau- und Verkehrsdepartement besondere Vorschriften.
§ 35
1 Die Absteckung auf dem Terrain hat die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten zu besorgen; sind jedoch auf dem Terrain zukünftiger Strassen und Plätze noch keine genügenden Anhaltspunkte vorhanden, so wird das Tiefbauamt die Strassenlinien oder die Strassenachse in Höhe und
Richtung abstecken lassen.
2 Muss bei der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, sind dem Tiefbauamt Ergänzungspläne einzureichen.
§ 36
1 Dem Tiefbauamt sind Grabarbeiten in der Allmend mindestens zehn Tage vor Beginn der Ausführung zur Kenntnis zu bringen, wobei gleichzeitig Beginn und Dauer sowie die Strecke der auszuführenden Arbeiten mitzuteilen sind. Bei dringenden Reparaturen an Leitungen und dergleichen hat eine
nachträgliche Information zu erfolgen.
§ 37
1 Das Tiefbauamt orientiert die zuständigen Stellen des Justiz- und Sicherheitsdepartements über die
vorgesehenen Aufgrabungen. Gesuche für Strassenabsperrungen sind dem Tiefbauamt mindestens
zehn Tage vor Beginn der Arbeiten zu unterbreiten. Die Bewilligung wird im Einvernehmen mit dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement erteilt.
§ 38
1 Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten resp. deren Unternehmerinnen und Unternehmer hat sich vor Beginn der Grabarbeiten über bereits vorhandene Leitungen und andere Objekte
zu informieren und die mit der Arbeit verbundenen Gefahren und Verantwortlichkeiten zu berücksichtigen.
§ 39
1 Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat für die Sicherheit des Verkehrs im Bereich der Baustellen zu sorgen und die vom Tiefbauamt oder von den zuständigen Polizeiorganen für
die Verkehrssicherheit und Ordnung auf der Baustelle getroffenen Anordnungen zu befolgen.
§ 40
1 Bei jeder Aufgrabung ist durch eine oder mehrere Tafeln die Veranlasserin oder der Veranlasser der
Grabarbeiten zu bezeichnen.
§ 41
1 Wenn bei einer Aufgrabung Leitungen oder andere Objekte freigelegt oder beschädigt werden, so ist
diejenige Instanz, welche die Arbeiten ausführen lässt, verpflichtet, den in Betracht kommenden
Eigentümerinnen und Eigentümern der Anlage sofort Mitteilung zu machen.
§ 42
1 Die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten hat das Grundbuch- und Vermessungsamt
über die vorzunehmenden Einmessungen neuer und freigelegter alter Leitungen und Einrichtungen zur
Nachführung des Leitungskatasters rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und bei diesen Arbeiten die
gewünschten Auskünfte zu erteilen. Neue Leitungen sollen vor dem Zudecken der Gräben, Schächte
vor dem Anbringen der Deckenschalung, eingemessen werden können.
(IX.) 2. Kostenverteilung bei Beschädigungen, Verlegungen und Sicherung von Leitungen, Geleisen
und Vermessungsfixpunkten
§ 43
1 Bei Beschädigungen von Leitungen, Geleisen, Vermessungsfixpunkten und anderen Einrichtungen
hat diejenige Instanz für die Kosten aufzukommen, die den Schaden verursacht hat.
§ 44
1 Bedingt die Ausführung von Leitungs- und Geleiseanlagen, Fixpunktversicherungen und Strassenkorrektionen die Verlegung von Einrichtungen anderer Verwaltungen und Betriebe, so hat die Veranlasserin resp. der Veranlasser dieser Arbeiten die Kosten der anderen Verwaltungen und Betriebe wie
folgt zu übernehmen:
a) Die Veranlasserin resp. der Veranlasser hat die gesamten Kosten zu übernehmen, wenn
die Forderung der einzelnen Eigentümerin oder des einzelnen Eigentümers (IWB, BVB,
Departemente etc.) nicht mehr als CHF 5000 beträgt.
b) Sind die Kosten höher, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: Bei einem Alter
der Leitungen oder Einrichtungen von weniger als 15 Jahren gehen die Kosten ebenfalls
zu Lasten der Veranlasserin oder des Veranlassers. Für jedes weitere Jahr hat die Eigentümerin resp. der Eigentümer der Leitungen oder Einrichtungen einen Kostenanteil von 3%
des Neuwertes zu übernehmen. Nach 48 Jahren kommt somit jede Entschädigung in
Wegfall.
2 Wird mit den vorzunehmenden Änderungen eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlage
erzielt, so ist der Mehrwert ganz durch die Eigentümerin resp. den Eigentümer der Einrichtung zu
übernehmen.
3 Für die Verlegung von Anlagen Privater gelten § 19 des Allmendgesetzes und die Vorschriften des
Bundes über Fernmeldedienste.
§ 45
1 Wird eine bestehende Einrichtung einer Verwaltung oder eines Betriebes unterfahren oder durch Grabung in deren Nähe gefährdet, ist sie nach den Anweisungen der betreffenden Eigentümerin oder des
betreffenden Eigentümers zu sichern oder anzupassen. Vermessungsfixpunkte sind nach den Anordnungen des Grundbuch- und Vermessungsamtes zu schützen. Für die sachgemässe Ausführung solcher
Massnahmen haftet die Veranlasserin oder der Veranlasser der Grabarbeiten nach den einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen.
2 Die Kosten sämtlicher Sicherungs- und Anpassungsmassnahmen trägt in jedem Falle ebenfalls die
Veranlasserin oder der Veranlasser.
(IX.) 3. Massnahmen zur Vermeidung des Aufbruches neuer Strassenbeläge
§ 46
1 Zwecks Koordination der Infrastrukturen auf Allmend erstellt das Bau- und Verkehrsdepartement behördenverbindliche Massnahmenpläne und beauftragt die entsprechenden Instanzen mit deren Umsetzung.
§ 47
1 Vor Erstellung oder Abänderung von Geleiseanlagen und Strassenbelägen haben die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer ihre Anlagen und Bauten nach voraussichtlichem späterem Bedarf an -
zupassen bzw. auszubauen.
§ 48
1 Nach dem Einbau von Belägen dürfen Fahrbahnen während mindestens fünf Jahren nicht aufgebro -
chen werden, es sei denn zur Reparatur der in der Fahrbahn liegenden Leitungen und Geleise, zur Errichtung von Vermessungsfixpunkten sowie zur Erstellung von Hausanschlussleitungen, sofern die Interessentinnen und Interessenten nachweisen können, dass der Bau der Zuleitung nicht aufschiebbar ist
und vorher nicht erstellt werden konnte.
2 Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, kann vorgeschrieben werden, dass solche Anschlussleitungen im Stollenbau ausgeführt werden.
§ 49
1 Die Bestimmungen von § 48 finden sinngemäss auch Anwendung auf die mit festen Belägen versehenen Trottoirs. Die Frist, während der Aufgrabungen nur unter den in § 48 Abs. 1 erwähnten Vorbehalten gestattet sind, beträgt zwei Jahre.
(IX.) 4. Leitungstunnels
§ 50
1 Bei der Neuanlage und Korrektion von wichtigen Strassen oder beim Erstellen von grösseren Werkleitungsstrassen verschiedener Verwaltungen und Betriebe kann der Bau von Leitungstunnels angeordnet werden.
§ 51
1 Über die Erstellung von Leitungstunnels entscheidet das Tiefbauamt im Einvernehmen mit den Industriellen Werken Basel. Bei Uneinigkeit entscheidet der Regierungsrat.
§ 52
1 Wird die Erstellung eines Leitungstunnels beschlossen, sind sämtliche Verwaltungen und Betriebe
verpflichtet, ihre Leitungen in den Tunnel zu verlegen. Dabei müssen die aus der mittelfristigen Pla -
nung (zehn Jahre) erkennbaren Reservetrassen mit übernommen werden. Ausnahmen können nur bei
Vorliegen wichtiger Gründe gestattet werden.
§ 53
1 Die Kostenbeteiligung an der Erstellung des baulichen Teils von Leitungstunnels richtet sich nach
dem durch die betreffenden Verwaltungen oder Betriebe beanspruchten Raumanteil. Das Bau- und
Verkehrsdepartement (Tiefbauamt) beteiligt sich in der Regel an den Kosten gemeinsam erstellter Leitungstunnels aufgrund des verminderten Unterhaltes und des ungehinderten Betriebes der Strasse.
§ 54
1 Die Leitungstunnels sollen in der Regel durch das Bau- und Verkehrsdepartement projektiert und
ausgeführt werden. Der Unterhalt der Leitungstunnels erfolgt durch das Tiefbauamt. An die Betriebs-
und Unterhaltskosten des baulichen Teils des Tunnels haben die Benützerinnen und Benützer einen ihrem beanspruchten Raum entsprechenden Kostenanteil zu übernehmen.
2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten der werkeigenen Anlagen, Leitungen und Aufhängungen in Tunnels sind in vollem Umfang Sache der Eigentümerschaft.
§ 55
1 Die Benützerinnen und Benützer der Leitungstunnels haften für alle im Zusammenhang mit dem Einbau, Bestand, Betrieb, Unterhalt, Auswechseln oder Entfernen ihrer Leitungen und Einrichtungen entstehenden Schäden am Leitungstunnel, an den übrigen Leitungen und Einrichtungen, an anderen Sachwerten oder an Personen, soweit eine gesetzliche Haftpflicht besteht. Werden entsprechende Forderungen beim Bau- und Verkehrsdepartement geltend gemacht, haben die verantwortlichen Verwaltungen
und Betriebe hiefür einzustehen.
§ 56
1 Eigentümer des baulichen Teils von Leitungstunnels ist das Bau- und Verkehrsdepartement (Tiefbauamt). Für jeden einzelnen Leitungstunnel ist im Sinne der vorstehenden Bestimmungen eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bau- und Verkehrsdepartement und den Benützerinnen und Benützer
der Leitungstunnels erforderlich. Über vorläufig nicht beanspruchte Raumanteile für langfristige Reserven verfügt das Bau- und Verkehrsdepartement.
(IX.) 5. Haftungsbestimmungen
§ 57
1 Die Veranlasserinnen und Veranlasser von Grabarbeiten sind dem Bau- und Verkehrsdepartement
gegenüber verantwortlich für:
a) die Befolgung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Vorschriften des Regierungsrates und des Bau- und Verkehrsdepartements;
b) die technisch einwandfreie Durchführung der Grab- und Instandstellungsarbeiten auf der
Allmend;
c) die Einhaltung der Termine.
§ 58
1 Für die Behebung aller Mängel, die infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemässer Ausführung
der Arbeiten entstehen, haften die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten vom Zeitpunkt
der Arbeitsabnahme und der Beseitigung aller dabei festgestellten Mängel, in der Regel auf die Dauer
von zwei Jahren. Falls sich jedoch später Fehler in konstruktiver Hinsicht zeigen, so kommt Art. 371
des OR (Haftung von fünf Jahren) zur Anwendung.
§ 59
1 Die Veranlasserinnen oder Veranlasser der Aufgrabungen in der Allmend haften allein für allfällige
Schäden, welche infolge ihrer Arbeiten Drittpersonen entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden,
welche durch später auftretende Mängel entstehen. Der Hinweis darauf, dass das Bau- und Verkehrsdepartement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Arbeitsvorgang überwachen und gutgeheissen haben, entbindet die Veranlasserinnen und Veranlasser der Grabarbeiten nicht von ihrer Haftung.
X. Schlussbestimmungen
§ 60
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement erlässt die zum Vollzuge dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsvorschriften und Richtlinien.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. September 2009 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 5. November 1974 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.08.2009 01.09.2009 Erlass Erstfassung KB 08.08.2009
28.06.2016 01.07.2016 § 33 Abs. 1, lit. b) geändert KB 02.07.2016
28.06.2016 01.07.2016 § 33 Abs. 1, lit. c) geändert KB 02.07.2016
14.02.2017 26.02.2017 § 1 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 2 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 2a aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 3 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 4 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 5 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 6 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 7 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 8 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 9 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 10 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 11 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 12 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 13 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 14 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 15 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 16 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 17 aufgehoben KB 25.02.2017
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14.02.2017 26.02.2017 § 19 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 20 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 21 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 22 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 23 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 24 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 25 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 26 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 27 aufgehoben KB 25.02.2017
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14.02.2017 26.02.2017 § 29 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 30 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 31 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 32 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 33 aufgehoben KB 25.02.2017
14.02.2017 26.02.2017 § 33a aufgehoben KB 25.02.2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.08.2009 01.09.2009 Erstfassung KB 08.08.2009
§ 1 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 2 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 2a 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 3 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 4 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 5 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 6 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 7 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 8 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 9 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 10 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 11 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 12 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 13 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 14 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 15 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 16 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 17 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 18 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 19 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 20 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 21 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 22 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 23 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 24 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 25 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 26 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 27 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 28 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 29 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 30 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 31 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 32 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 33 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
§ 33 Abs. 1, lit. b) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 33 Abs. 1, lit. c) 28.06.2016 01.07.2016 geändert KB 02.07.2016
§ 33a 14.02.2017 26.02.2017 aufgehoben KB 25.02.2017
