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title: "Verordnung über die Gewährung von Beiträgen an den freiwilligen Einbau von Schallschutzfenstern (Schallschutzfenster-Beitragsverordnung) Gemeinderatsbeschluss"
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# Verordnung über die Gewährung von Beiträgen an den freiwilligen Einbau von Schallschutzfenstern (Schallschutzfenster-Beitragsverordnung) Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen
an den freiwilligen Einbau von Schallschutzfenstern bei Liegenschaften, die mit Strassenlärm über dem Immissionsgrenzwert
belastet sind.
2 Der Einbau von Schallschutzfenstern, den das übergeordnete
Recht zwingend vorschreibt, wird durch diese Verordnung nicht
geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Eigentümerinnen und Eigentümern, die an ihrer Liegenschaft Schallschutzfenster eingebaut haben, steht ein einmaliger Beitrag zu, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die Liegenschaft wurde vor dem 1. Januar 1985 (Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG]3)
rechtskräftig bewilligt oder vor dem 1. Januar 1985 letztmals
neubauähnlich umgebaut oder umgenutzt.
b. Der Einbau der Schallschutzfenster erfolgte nach dem
1. September 2009.
c. Die Schallschutzfenster wurden in einem lärmempfindli
chen Raum gemäss Art. 2 Abs. 6 der eidgenössischen
Lärmschutz-Verordnung (LSV)4 eingebaut.
d. Die Schallschutzfenster erfüllen die Anforderungen des
Anhangs 1 der LSV (Anforderungen an die Schalldämmung
von Fenstern).
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 575 vom 12. Juli 2017.
3 vom 7. Oktober 1983, SR 814.01.
4 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
Gegenstand
und Geltungsbereich
Voraussetzungen für Beiträge
an Schallschutzfenster
2Schallschutzfenster-Beitragsverordnung
713.210
e. Für die betroffene Liegenschaft wurden rechtskräftig Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt.
2 Bei zureichenden Gründen können die Beiträge in Abweichung
von Abs. 1 lit. e bereits nach der öffentlichen Auflage der Sanierungserleichterung gewährt werden.

## Art. 3 {#art_3}

1 Beitragsgesuche sind innert 60 Tagen nach Inkrafttreten
dieser Verordnung einzureichen.
2 Die Gesuchstellenden weisen in geeigneter Weise nach, dass
die Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 2 erfüllt sind.
3 Der Einbau von Schallschutzfenstern gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b
ist durch Einreichen der Schlussabrechnung über die durchgeführten Arbeiten nachzuweisen.
4 Gesuchstellenden, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
noch keine Schallschutzfenster eingebaut haben, wird für den
Fenstereinbau und das Einreichen der Schlussabrechnung eine
angemessene Frist angesetzt.
5 Bei Nichteinhaltung der Fristen oder fehlendem Nachweis,
dass die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sind, erlischt der Beitragsanspruch.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Höhe der Beiträge hängt von der Höhe der Lärmbelastung, gerundet auf ganze dB(A)-Werte, ab. Sie beträgt:
a. bei Belastungen, die 5 dB(A) oder weniger unter dem Alarmwert liegen, Fr. 350.– pro Fenster;
b. bei Belastungen, die mehr als 5 dB(A) unter dem Alarmwert,
jedoch über dem Immissionsgrenzwert liegen, Fr. 100.– pro
Fenster.
2 Zusätzlich zu diesen Beiträgen richtet die Stadt:
a. den Eigentümerinnen und Eigentümern Unterstützungsbeiträge des Bundes für den Einbau von Schallschutzfenstern
aus, sobald und soweit sie über diese verfügt;
b. den Gesuchstellenden gemäss Art. 3 Abs. 4 einen Beitrag
von Fr. 250.– pro Fenster aus.
3 Mieterinnen und Mieter sind über diese Sanierungsbeträge zu
informieren. Das Tiefbauamt ist vor Auszahlung der Beiträge
über diese Information zu dokumentieren.
4 Beiträge an die energetische Sanierung von Fenstern werden
in Abzug gebracht.
Geltendmachung des
Anspruchs
Höhe und
Ausrichtung
der Beiträge
3Schallschutzfenster-Beitragsverordnung 713.210

## Art. 5 {#art_5}

Für den Vollzug der Verordnung ist das Tiefbauamt zuständig.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.5
2 Die Verordnung gilt, solange Bundes- und Kantonsbeiträge der
laufenden Programmvereinbarungsperiode ausgerichtet werden.
Der Stadtrat hebt die Verordnung nach Ablauf dieser Periode auf.
5 Inkraftsetzung auf den 1. September 2018 (STRB Nr. 569 vom 4. Juli 2018).
Vollzug
Inkrafttreten
und Geltungsdauer
