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title: "Bebauungsplan 7: Riehen Vorplatz Gottesacker am Hörnli"
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# Bebauungsplan 7: Riehen Vorplatz Gottesacker am Hörnli

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.007
Bebauungsplan 7: Riehen Vorplatz Gottesacker am Hörnli
(BP 7)
Vom 23. Oktober 1930 (Stand 30. August 1990)
Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vorplatz des Gottesackers am Hörnli begrenzenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften:
Für den Text des Bebauungsplans siehe den Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/234.html
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.007
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.10.1930 30.08.1990 Erlass Erstfassung 1930
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften RiE 731.150.007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.10.1930 30.08.1990 Erstfassung 1930
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.007
Riehen
Gottesacker am Hörnli: Vorplatz
GRB vom 23. Oktober 1930
Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den
Vorplatz des Gottesackers am Hörnli begrenzenden Parzellen die folgenden speziellen
Bauvorschriften:
I.
Die Baublöcke sind in ihrer allgemeinen Anlage aufgrund der vom Regierungsrat genehmigten
Schemapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1 : 200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vom 23. Mai 1930
zu gestalten. Die Höhenlage der Hauptgesimse und der Dachfirste sowie die Dachneigungen müssen
den Schemaplänen entsprechen. Stehende Dachfenster oder Dachaufbauten sind an allen Fassaden
verboten. Die Dachgesimse sind in Profil und Ausladung einheitlich zu gestalten und es ist ein einheitliches Material zur Dachdeckung zu verwenden.
II.
Die Gebäude müssen aus dem Erdgeschoss und zwei Stockwerken bestehen. Die Fenster- und
Türöffnungen des Erdgeschosses können der Zweckbestimmung der hier liegenden Räume angepasst
werden. Die Fenster der Stockwerke müssen auf gleicher Höhe liegen und im Lichten gleich hoch
sein. Ihre Breitedimensionen sind frei.
III.
Über die Wahl der sichtbaren Baumaterialien und die farbige Gestaltung der Fassaden werden keine
bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der Gesamteindruck der Gebäude
ein ruhiger und einheitlicher sei. Dem zuständigen Departement sind besondere detaillierte Vorlagen
über die Fassadengestaltung in Bezug auf Form, Material und Farbe zu unterbreiten. 1)
IV.
Die Pläne zu sämtlichen, den Platz umgebenden Gebäuden sind dem Regierungsrat zur Genehmigung
vorzulegen.
V.
Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dürfen Veränderungen an den Fassaden
bei Anlass von Renovationsarbeiten nur mit Genehmigung des zuständigen Departements vorgenommen werden. 2) Die jeweiligen Liegenschaftseigentümer sind deshalb verpflichtet, in solchen
Fällen dem Bauinspektorat ein Baubegehren einzureichen.
1) Ziff. III: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
2) Ziff. V: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne RiE 731.150.007
VI.
Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen,
sofern dadurch die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird. 3)
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/234.html
3) Ziff. VI in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
