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title: "Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich"
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# Organisationsreglement der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Regelungsbereich {#par_1}

1 Dieses Reglement regelt die Organisation der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich sowie die Aufgaben ihrer Organe und Organisationseinheiten. Vorbehalten bleibt die Vereinbarung der Kantone
Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern
und Zürich vom 16. November / 6. Dezember 20056 und die darauf beruhenden Ausführungserlasse.
2 Die Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich ist eine Standortfakultät mit besonderen organisatorischen Rahmenbedingungen gemäss
dem geltenden Fakultätsreglement der Vetsuisse-Fakultät, Universitäten Bern und Zürich, vom 6. März 2013 (Fakultätsreglement)8.
Chancengleichheit und

## § 2 Diversität {#par_2}

1 Die Vetsuisse-Fakultät legt besonderen Wert auf die Chancengleichheit.
2 Sie unterstützt ihre Organe und Gremien, um im Sinne der Gleichstellungspolitik der Universität Zürich auf allen Stufen und Funktionen
eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter zu erzielen und die
Diversität zu berücksichtigen.

## § 3 Organe {#par_3}

1 Die Standortfakultät verfügt über folgende Organe: Standortfakultätsversammlung, Standortfakultätsvorstand, Standortdekanin
oder Standortdekan.
2 Dazu kommen die standortübergreifenden ständigen Kommissionen sowie die fakultären ständigen Kommissionen.
3 Die Standortfakultätsversammlung kann weitere Organe und Organisationseinheiten einsetzen.
415.441 OrgR VSF

## § 4 Standortdekanat {#par_4}

1 Das Standortdekanat unterstützt die Standortdekanin oder
den Standortdekan sowie die übrigen Standortfakultätsorgane bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Es setzt sich zusammen aus der Standortdekanin oder dem Standortdekan, der Leitung der Geschäftsstelle und einer Assistenz.
3 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet das Standortdekanat.
2. Abschnitt: Organisation
A. Gliederung
Organisation

## § 5 der Fakultät {#par_5}

1 Die Standortfakultät gliedert sich in die den Instituten gemäss
§ 23 Abs. 1 UniG gleichrangigen Organisationseinheiten:
a. Veterinärwissenschaftliches Institut,
b. Universitäres Tierspital.
2 Das Veterinärwissenschaftliche Institut umfasst die Bereiche und
Organisationseinheiten:
a. Bereich für Biomedizinische Wissenschaften (Präklinik), bestehend
aus:
1. Institut für Veterinäranatomie,
2. Institut für molekulare Mechanismen bei Krankheiten,
3. Institut für Veterinärphysiologie,
4. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie.
b. Bereich Pathobiologische Institute und Veterinary Public Health
(Paraklinik), bestehend aus:
1. Institut für Lebensmittelsicherheit und -hygiene,
2. Institut für Parasitologie,
3. Institut für Veterinärpathologie,
4. Virologisches Institut,
5. Institut für Tierernährung und Diätetik,
6. Abteilung für Veterinärepidemiologie.
OrgR VSF 415.441
3 Für das Universitäre Tierspital finden die geltenden organisationsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich vom 9. April 2019 (Tierspitalverordnung)7 Anwendung. Es besteht gemäss § 1 Abs. 1 der Tierspitalverordnung aus den Departementen
a. Kleintiere,
b. Nutztiere,
c. Pferde,
d. Klinische Diagnostik und Services.
4 Die Organisationseinheiten gemäss Abs. 2 behalten ihre bisherige
Bezeichnung als Institute bei.
One Health
Institute
§ 5 a.10 1 Das One Health Institute ist als fakultätsübergreifendes
Institut mehrerer Fakultäten administrativ der Vetsuisse-Fakultät zugeordnet.
2 Die Organisation des One Health Institute ist in der Institutsordnung des One Health Institute vom 18. April 2023 geregelt.
B. Standortfakultätsversammlung

## § 6 Zusammensetzung {#par_6}

1 Die Standortfakultätsversammlung setzt sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den
Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen und -professoren der Standortfakultät einschliesslich der
Doppelinstitute zusammen.
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der Professorinnen und Professoren entsprechen, mindestens aber je zwei Delegierte.
3 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen
und -professoren nehmen an der Standortfakultätsversammlung mit
beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertreterinnen oder Standesvertreter sind.
4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan kann an den
Standortfakultätsversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen.
5 Die Leitung und die Assistenz der Geschäftsstelle des Standortdekanats, die Controllerin oder der Controller der Standortfakultät und
die Finanzdirektorin oder der Finanzdirektor des Universitären Tierspitals nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
6 Die Standortdekanin oder der Standortdekan kann nach Bedarf
weitere Sachverständige mit beratender Stimme oder als Gäste zu den
Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.
415.441 OrgR VSF

## § 7 Aufgaben {#par_7}

1 Der Standortfakultätsversammlung obliegt die Antragstellung
zuhanden der Universitätsleitung in Bezug auf die Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehrstühlen, Instituten und
anderen Organisationseinheiten der Standortfakultät, sofern nicht die
Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren betroffen sind.
2 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung zuständig für den Erlass
a. des Organisationsreglements der Standortfakultät,
b. der Verordnung über die Titularprofessur,
c. der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge.
3 Sie ist abschliessend zuständig für
a. die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans und der Prodekaninnen und Prodekane, mit Ausnahme der gemäss der Tierspitalverordnung zu wählenden Prodekanin oder des zu wählenden
Prodekans Kommunikation und Weiterbildung,
b. die Wahl der Mitglieder der Findungskommission für die Wahl der
Dekanin oder des Dekans gemäss § 12 Abs. 1,
c. die Abordnung der Vertreterinnen und Vertreter der Standortfakultät in die Vetsuisse-Fakultätsversammlung der Vetsuisse-Fakultät
der Universitäten Zürich und Bern gemäss §§ 2 und 3 des Fakultätsreglements9 unter Beachtung
1. der angemessenen Vertretung der Bereiche Präklinik, Paraklinik
und Universitäres Tierspital,
2. der Vertretung der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands
von Amtes wegen,
d. die Bewilligung von Gastprofessuren,
e. die Genehmigung der Verteilung der Aufgabenbereiche an die einzelnen Mitglieder des Standortfakultätsvorstands,
f. die Schaffung ständiger und nichtständiger Standortfakultätskommissionen sowie deren Zusammensetzung,
g. die Wahl der Mitglieder der Standortfakultätskommissionen und
ihrer Präsidentinnen und Präsidenten; sind Standesdelegierte zu
wählen, gelten die massgebenden Bestimmungen des Reglements
für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere
Gremien der Universität Zürich vom 3. Dezember 2019 (Wahlreglement)5,
h. die Genehmigung der Geschäftsordnungen von fakultären Kommissionen,
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i. die Wahl der Delegierten der Standortfakultät in gesamtuniversitäre
und ausseruniversitäre Gremien unter Beachtung der massgebenden Bestimmungen gemäss dem Wahlreglement,
j. den Erlass von fakultären Reglementen und Richtlinien.
C. Standortdekanin oder Standortdekan
Leitung der

## § 8 Standortfakultät {#par_8}

1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortfakultät und vertritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Aufsicht über die Organisationseinheiten
gemäss § 5 Abs. 1. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
3 Sie oder er bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter
aus dem Kreis der Prodekaninnen und Prodekane.

## § 9 Aufgaben {#par_9}

1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist zuständig
für die folgenden Geschäfte:
a. Vertretung der Interessen der Standortfakultät in der Erweiterten
Universitätsleitung sowie gegenüber der Universität,
b. Mitwirkung bei Berufungsverhandlungen,
c. Entwicklungs- und Finanzplanung der Standortfakultät,
d. Verantwortung für das Budget der Standortfakultät,
e. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infrastruktur,
f. Aufsicht über das Veterinärwissenschaftliche Institut und das Universitäre Tierspital,
g. Zuweisung von Ressourcen an das Veterinärwissenschaftliche Institut und das Universitäre Tierspital,
h. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
i. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren
im Rahmen der universitären und gesetzlichen Vorgaben,
j. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Standortfakultätsversammlung sowie des Standortfakultätsvorstands,
k. Aufsicht über das Lehrangebot und Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für den standortfakultären Bereich,
l. Lehranstellung der externen Lehrpersonen,
m. Nachwuchsförderung,
n. jährliche akademische Berichterstattung,
o. Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
415.441 OrgR VSF
2 Der Standortdekanin oder dem Standortdekan obliegt überdies
die Antragstellung zuhanden der Universitätsleitung, insbesondere in
Bezug auf:
a. die Lohnkosten der Professorinnen und Professoren,
b. die Entwicklungs- und Finanzplanung der Standortfakultät,
c. die Raumverwaltung und Infrastruktur (Raumbudget), konsolidiert
aus dem anerkannten Bedarf des Veterinärwissenschaftlichen Instituts und des Universitären Tierspitals,
d. das Standortfakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets des Veterinärwissenschaftlichen Instituts und des Universitären Tierspitals.
3 Die Standortdekanin oder der Standortdekan stellt zuhanden der
Standortfakultätsversammlung Antrag auf Wahl der Prodekaninnen
und Prodekane, unter Vorbehalt der oder des gestützt auf die Tierspitalverordnung zu wählenden Prodekanin oder Prodekans.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan nimmt die ihr oder
ihm durch andere universitäre Erlasse übertragenen Kompetenzen wahr
und ist für alle Angelegenheiten der Standortfakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
D. Standortfakultätsvorstand

## § 10 Zusammensetzung {#par_10}

1 Der Standortfakultätsvorstand setzt sich zusammen aus:
a. der Standortdekanin oder dem Standortdekan,
b. der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre,
c. der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsförderung,
d. der Prodekanin oder dem Prodekan Kommunikation und Weiterbildung; diese Funktion wird ex officio von der ärztlichen Direktorin
oder dem ärztlichen Direktor des Universitären Tierspitals ausgeübt.
2 Die Standortfakultätsversammlung kann Anzahl und Aufgaben
der Prodekaninnen und Prodekane gemäss Abs. 1 lit. b und c im Rahmen des übergeordneten Rechts ändern.

## § 11 Aufgaben {#par_11}

1 Die Prodekaninnen und Prodekane unterstützen die Standortdekanin oder den Standortdekan bei der Erfüllung der fakultären
Aufgaben.
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2 Der Standortfakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die
folgenden Geschäfte:
a. Vorberatung zuhanden der Standortfakultätsversammlung betreffend Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von
Lehrstühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten der
Standortfakultät, sofern nicht die Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren betroffen ist,
b. Festsetzung der jeweiligen Aufgaben der ständigen fakultären Kommissionen,
c. Vorberatung wichtiger Geschäfte der Standortfakultätsversammlung.
3 Die Assistentin oder der Assistent der Standortdekanin oder des
Standortdekans, die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle, die
Controllerin oder der Controller der Fakultät und die Finanzdirektorin
oder der Finanzdirektor des Universitären Tierspitals nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
E. Wahl, Wiederwahl, Amtsdauer

## § 12 Findungskommission {#par_12}

1 Für die Vorbereitung der Wahl der Standortdekanin oder
des Standortdekans setzt die Standortfakultätsversammlung eine Findungskommission ein. Diese besteht aus insgesamt drei Vertreterinnen
oder Vertretern aus der Professorenschaft, die von der Standortfakultätsversammlung gewählt werden, je einer Vertretung der Stände und einem
Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
2 Die Findungskommission ergänzt und spezifiziert das Amtsprofil
der Standortdekanin oder des Standortdekans zuhanden des Standortfakultätsvorstands.
3 Die Findungskommission schlägt der Fakultätsversammlung Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vor.

## § 13 Wiederwahl {#par_13}

1 Bei einer Wiederwahl kann die Standortfakultätsversammlung im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung
einer Findungskommission verzichten.
2 Spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit gibt die Standortdekanin oder der Standortdekan bekannt, ob sie oder er sich für eine
Wiederwahl zur Verfügung stellt. Bei weiteren Kandidaturen setzt die
Standortfakultätsversammlung eine Findungskommission ein.
415.441 OrgR VSF
Amtsdauer,

## § 14 Amtsantritt {#par_14}

1 Die Amtsdauer der Mitglieder des Standortfakultätsvorstands gemäss § 10 Abs. 1 lit. a–c beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
2 Die Standortdekanin oder der Standortdekan tritt das Amt jeweils
am 1. August an. Die Prodekaninnen und Prodekane treten das Amt
nach ihrer Wahl in der ersten Standortfakultätssitzung des Herbstsemesters an.
3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor des Universitären Tierspitals nimmt als Prodekanin oder Prodekan Kommunikation
und Weiterbildung Einsitz in den Standortfakultätsvorstand. Wahl und
Wiederwahl der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors
richten sich nach § 2 Abs. 3 Tierspitalverordnung.

## § 15 Freistellung {#par_15}

1 Während ihrer Amtsdauer werden die Standortdekanin oder
der Standortdekan sowie die Prodekaninnen und Prodekane in angemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
2 Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Standortdekanin oder dem Standortdekan über den Umfang der Freistellung
und die Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines
Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.
Vorzeitiges
Ausscheiden

## § 16 aus dem Amt {#par_16}

1 Bei Rücktritt oder dauernder Verhinderung der Amtsausübung der Standortdekanin oder des Standortdekans ist eine Ersatzwahl durchzuführen. § 12 Abs. 1 ist anwendbar.
2 Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.
3 Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in
einer Ersatz- oder Neuwahl führt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Standortdekanin oder des Standortdekans die Geschäfte interimistisch weiter.
F. Kommissionen
Ständige und
nichtständige

## § 17 Standortfakultätskommissionen {#par_17}

1 Für wichtige Aufgaben können ständige fakultäre Kommissionen eingesetzt werden.
2 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtständige fakultäre Kommissionen eingesetzt werden.
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3. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
A. Sitzungen
Ordentliche

## § 18 Sitzungen {#par_18}

1 Die Standortfakultätsversammlung tritt mindestens dreimal
pro Semester zusammen.
2 Der Standortfakultätsvorstand tritt mindestens dreimal pro Semester zusammen.

## § 19 Ausserordentliche Sitzungen {#par_19}

1 Ausserordentliche Sitzungen der Standortfakultätsversammlung werden durch die Standortdekanin oder den Standortdekan nach
Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Standortfakultätsversammlung einberufen.
2 Ausserordentliche Sitzungen des Standortfakultätsvorstands werden durch die Standortdekanin oder den Standortdekan einberufen.

## § 20 Einberufung {#par_20}

Einladungen und Tagesordnung für die Standortfakultätsversammlung sind in der Regel sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu
versenden.
Anwesenheits-

## § 21 und Stimmpflicht {#par_21}

1 Die Anwesenheit an der Standortfakultätsversammlung ist
für die Mitglieder Amtspflicht.
2 Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen haben an den Sitzungen teilzunehmen und sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet.

## § 22 Traktanden {#par_22}

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Standortfakultätsversammlung sind der Standortdekanin oder dem Standortdekan bis spätestens neun Tage vor dem Sitzungsdatum schriftlich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte können bei Beginn einer Sitzung in
die Traktandenliste aufgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und sich mindestens
drei Viertel der Anwesenden für die Traktandierung aussprechen.

## § 23 Protokoll {#par_23}

1 Über die Sitzungen der Standortfakultätsversammlung, des
Standortfakultätsvorstands und der Kommissionen wird ein Protokoll
geführt.
2 Das Protokoll ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
415.441 OrgR VSF
B. Abstimmungen und Wahlen

## § 24 Beschlussfähigkeit {#par_24}

1 Die Standortfakultätsversammlung, der Standortfakultätsvorstand und die Standortfakultätskommissionen sind beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss angekündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens drei Vierteln der anwesenden
Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

## § 25 Abstimmungen {#par_25}

1 Die Standortfakultätsversammlung, der Standortsfakultätsvorstand und die Standortfakultätskommissionen beschliessen mit einfacher Mehrheit der massgebenden Stimmen.
2 Leere und ungültige Stimmen werden zur Ermittlung der massgebenden Stimmen nicht mitgezählt.
3 Der oder die Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.

## § 26 Wahlen {#par_26}

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der massgebenden
Stimmen. Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte
Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl
ist das absolute Mehr.
2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, genügt
im dritten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
3 Wahlen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht ein Drittel der
anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Standortdekanin oder des Standortdekans sowie der
Prodekaninnen und Prodekane ist geheim.
Schriftliche oder
elektronische
Durchführung
von Versammlungen und

## § 27 Sitzungen {#par_27}

1 Die schriftliche und elektronische Durchführung von Versammlungen und Sitzungen richtet sich nach § 82 b UniO.
2 Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gemäss diesem Reglement gelten sinngemäss.
3 Die Stimmberechtigten werden bei der elektronischen Wahl oder
Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung instruiert.
OrgR VSF 415.441
C. Schweigepflicht, Informationsrecht und Archivierung

## § 28 Schweigepflicht {#par_28}

1 Die Mitglieder der Standortfakultätsorgane und -gremien
unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf:
1. Personalgeschäfte,
2. Verfahren betreffend Verleihung, Verlängerung und Entzug der
Titularprofessur,
3. Stellungnahmen und Abstimmungsverhalten anderer Mitglieder,
4. Geschäfte, die von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Standortfakultätsgremiums der Schweigepflicht unterstellt wurden.
2 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach Ausscheiden
aus dem Amt.

## § 29 Informationsrecht {#par_29}

1 Die Mitglieder des Standortfakultätsvorstands dürfen, wo
es zur Erfüllung der fakultären Aufgaben geboten erscheint, die Mitglieder der Standortfakultätsversammlung und Dritte über die Geschäfte
informieren, die der Schweigepflicht gemäss § 28 unterliegen.
2 Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen
ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Standortfakultätsgremien zu beratenden Traktanden, gefällten und protokollierten Beschlüsse und deren Begründung zu orientieren. Dabei dürfen
sie die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen Anträge und die während
der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansichten, aber keine Namen
von Votantinnen und Votanten nennen.
3 Vorbehalten bleiben Traktanden und Beschlüsse der Standortfakultätsgremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht
auf Persönlichkeitsrechte der Betroffenen.

## § 30 Archivierung {#par_30}

1 Das Standortdekanat bietet die Sitzungsakten der Standortfakultätsgremien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie
weitere Informationen und Findmittel dem Universitätsarchiv zur Übernahme an, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
2 Informationen und Findmittel, die nicht mehr benötigt werden,
bewahrt das Standortdekanat höchstens zehn Jahre lang auf.
415.441 OrgR VSF
4. Abschnitt: Veterinärwissenschaftliches Institut
A. Institutsversammlung

## § 31 Zusammensetzung {#par_31}

1 Die Institutsversammlung setzt sich aus den ordentlichen
und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, den Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie den Förderungsprofessorinnen
und -professoren (Professorenschaft) der Bereiche Präklinik und Paraklinik einschliesslich der Doppelinstitute (§ 5 Abs. 2) zusammen.
2 Dazu kommen:
a. zwei Vertretende des Standes der fortgeschrittenen Forschenden
und Lehrenden (FFL),
b. zwei Vertretende des Standes des wissenschaftlichen Nachwuchses
(WNW),
c. zwei Vertretende des Standes des administrativen und technischen
Personals (ATP),
d. zwei Vertretende des Standes der Studierenden.
3 Je eine der Standesvertretungen von Abs. 2 lit. a–c stammt aus
einem der Bereiche gemäss § 5 Abs. 2.
4 Die an der Vetsuisse-Fakultät angestellten Titularprofessorinnen
und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten nehmen mit
beratender Stimme teil, sofern sie nicht gleichzeitig Standesvertreterinnen oder Standesvertreter sind.

## § 32 Zuständigkeiten {#par_32}

Die Institutsversammlung ist zuhanden der Fakultätsversammlung zuständig für
a. das Gesamtkonzept für die langfristige Entwicklung der Bereiche
Präklinik und Paraklinik auf der Grundlage der Konzepte der jeweiligen Bereiche,
b. die Umbenennung des Instituts,
c. die Schaffung, Umwandlung und Aufhebung des Instituts,
d. die Einrichtung und Besetzung von Gastprofessuren zuhanden der
Fakultätsversammlung.

## § 33 Bereichssitzungen {#par_33}

1 Die Professorenschaft, die Titularprofessorinnen und -professoren und die Privatdozentinnen und -dozenten des jeweiligen Bereichs gemäss § 5 Abs. 2 können nach Bedarf eigene Sitzungen zu bereichsspezifischen Belangen der Lehre und Forschung bzw. zur Vorbereitung von Traktanden der Instituts- und Fakultätsversammlung
durchführen.
2 Die Bereiche konstituieren sich selbst. Sie können ein gemeinsames
Sekretariat einrichten.
OrgR VSF 415.441
Weitere

## § 34 Verfahrensvorschriften {#par_34}

Die Verfahrensvorschriften des 3. Abschnitts gelten sinngemäss, soweit sie für diesen Abschnitt anwendbar sind.
B. Institutsleitung
Dekanin

## § 35 oder Dekan {#par_35}

1 Die Standortdekanin oder der Standortdekan ist von Amtes
wegen Institutsleiterin bzw. Institutsleiter des Veterinärwissenschaftlichen Instituts. Sie oder er ernennt eine Stellvertretung aus dem Kreis
des Fakultätsvorstands.
2 Sie oder er ist zuständig für
a. das Institutsbudget, konsolidiert aus den Bereichsbudgets gemäss
Antrag der Bereichs-Lehrstühle als Organisationseinheiten,
b. die Verteilung der Ressourcen auf die Organisationseinheiten,
c. die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Berufungsgeschäften,
d. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen der Institutsversammlung,
e. die Zuweisung der Räume und Infrastruktur gemäss Antrag der
Bereichs-Lehrstühle.

## § 36 Delegation {#par_36}

1 Die Auswahl und die Führung des Institutspersonals obliegt
in erster Linie den Leitungen der Organisationseinheiten, in zweiter
Linie der Institutsleitung.
2 Vorbehalten bleibt § 9 Abs. 1 lit. i.
1 OS 77, 294; Begründung siehe ABl 2022-04-29. Von der Erweiterten Universitätsleitung genehmigt am 12. April 2022.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2022.
3 LS 415.11.
4 LS 415.111.
5 LS 415.111.2.
6 LS 415.442.
7 LS 415.447.
8 https://www.vetsuisse.ch.
9 https://www.vetsuisse.ch/wp-content/uploads/2013/04/Vetsuisse-
Fakultaetsreglement_20130306.pdf
10 Eingefügt durch B vom 10. Mai 2023 (OS 78, 395; ABl 2023-09-01). In Kraft
seit 1. November 2023.
