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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Warenhaus Jelmoli», Zürich-City Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 17
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Warenhaus Jelmoli», Zürich-City Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 {#art_1}

Geltungsbereich und Zweck
1Für das Grundstück Kat.-Nr. 1704 zwischen Seidengasse, Uraniastrasse, Steinmühleplatz und Sihlstrasse gilt ein privater
Gestaltungsplan im Sinn der §§ 83 ff. und 85 ff. des Planungs-
und Baugesetzes (PBG).
2Der Gestaltungsplan dient der hofseitigen Aufwertung des bestehenden Warenhauses.
3Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften
sowie dem Situationsplan, den Zusatzplänen Hofausbau
(Längs- und Querschnitt, Normalgrundriss) und dem Zusatzplan
Dachgeschoss im Massstab 1:500.
4Aus dem Situationsplan ergeben sich der Perimeter und die
Bereiche Profilerhaltung und Hofausbau.
5Die Zusatzpläne Hofausbau sind massgebend für den Lichthof,
den Bereich Zusatzflächen und den Zwischenbereich.
6Der Plan Dachgeschoss zeigt das neue Dachgeschoss des
ausgebauten Hofs mit Lichthofüberdachung (Oberlicht) und den
restlichen Dachbereich. Zudem präzisiert er die Profilerhaltung
für den Dachbereich.

## Art. 2 {#art_2}

Geltendes Recht
1Im Perimeter gelten die Gestaltungsplanvorschriften.
2Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten.
3Solange der Gestaltungsplan in Kraft steht, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung im Perimeter aufgehoben.
4Die Wirkung der Baulinien im Bereich des Warenhauses ist
während der Geltung des Gestaltungsplans suspendiert.

## Art. 3 {#art_3}

Bereich Profilerhaltung
1Im Profilerhaltungsbereich muss die Überbauung bei einem
Ersatz oder Umbau unter Vorbehalt von Art. 4–8 den Kubus
sowie das wesentliche strassenseitige und beim Trakt Uraniastrasse das hofseitige Erscheinungsbild der bestehenden Überbauung übernehmen.
2Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden. Vorbehalten bleibt die Erweiterung des Dachgeschosses gemäss Art. 8.

## Art. 4 {#art_4}

Bereich Hofausbau
Der Bereich Hofausbau ist unterteilt in die Teilbereiche Lichthof,
Zusatzflächen und Zwischenbereich.

## Art. 5 {#art_5}

Lichthof (Hofausbau)
1Der Lichthof muss mindestens jenen Bereich umfassen, der in
den Zusatzplänen entsprechend bezeichnet ist, und den Anforderung gemäss Art. 7 Abs. 3 genügen; im Übrigen darf er den
«Zwischenbereich» nach Massgabe von Art. 7 beanspruchen.
2Er darf mit einer verglasten Dachkonstruktion überdeckt und
von den notwendigen Durchgängen beansprucht werden. Andere feste Einbauten sind nicht gestattet.

## Art. 6 {#art_6}

Zusatzflächen (Hofausbau)
1Die Zusatzflächen dienen der Erweiterung der bisherigen Nutzflächen; im Erdgeschoss können sie auch die bisherige Anlieferung ersetzen.
2Sie sind gestattet
in jenem Bereich, der in den Zusatzplänen entsprechend bezeichnet ist,

## Art. 7 im «Zwischenbereich» nach Massgabe von {#art_7}

Art. 7 Zwischenbereich (Hofausbau)
1Der Zwischenbereich muss die hofseitige Obergeschosserschliessung für die Kunden aufnehmen und darf im übrigen
vom Lichthof und von den Zusatzflächen beansprucht werden.
2Die Erschliessung der Obergeschosse erfolgt über Treppenläufe, die unmittelbar an den Lichthof angrenzen und mit diesem in sichtbarer Verbindung stehen.
3Die Treppenläufe sind gestaffelt so anzuordnen, dass der
Lichthof nach unten erweitert wird.

## Art. 8 {#art_8}

Bereich Dachgeschoss
1Bei Umbauten im Dachgeschoss müssen im Randbereich zwischen der äusseren und der inneren Profilerhaltungslinie sowie
bei jenen Dachaufbauten, die von Profilerhaltungslinien umfasst
sind, der Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild
der bisherigen Überbauung übernommen werden.
2Werden die von den Mantellinien angeschnittenen bestehenden Aufbauten neu erstellt oder neubauähnlich umgestaltet,
sind sie hinter die Mantellinien zurückzunehmen.
3Über dem ausgebauten Hof dürfen der Teilbereich Zusatzflächen mit einem Dachgeschoss, der Teilbereich Lichthof mit einer verglasten Dachkonstruktion, der Zwischenbereich sowohl
mit einem Dachgeschoss wie auch mit einer verglasten Konstruktion überdeckt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Untergeschosse
1Es ist ein durchgehendes anrechenbares Untergeschoss gestattet.
2Die Zahl der nicht anrechenbaren Untergeschosse ist im Rahmen der übergeordneten Vorschriften frei.

## Art. 10 {#art_10}

Ausnützung
Die Ausnützung des zulässigen oberirdischen Volumens und
des ersten Untergeschosses ist frei.

## Art. 11 {#art_11}

Empfindlichkeitsstufe
1Im Plangebiet gilt die Empfindlichkeitsstufe III, welche mässig
störende Betriebe gestattet (Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung
des Bundes).
2Im Übrigen ist die Nutzweise im Plangebiet frei.

## Art. 12 {#art_12}

Gestaltung
1Die baulichen Massnahmen müssen eine besonders gute architektonische und städtebauliche Wirkung erreichen.
2Dabei ist zu berücksichtigen, dass die strassenseitigen Fassaden des Warenhauses und die hofseitige Fassade des Traktes
Uraniastrasse denkmalpflegerisch wertvoll sind.
3Die Gestaltung des Hofbereichs muss eine besonders gute
Wechselwirkung zur hofseitigen Fassade des Gebäudetraktes
Uraniastrasse erzielen.

## Art. 13 {#art_13}

Parkplätze
1Die Anzahl der Autoabstellplätze bestimmt sich nach der jeweils gültigen städtischen Parkplatzverordnung.
2Die Autoabstellplätze sind im Parkhaus Steinmühleplatz anzuordnen.

## Art. 14 {#art_14}

Erschliessung
Die Anlieferung erfolgt entweder ab Uraniastrasse in der erdgeschossigen Hofüberbauung oder über eine Verlängerung der
bestehenden unterirdischen Anlieferung Linth-Escher-Gasse.

## Art. 15 {#art_15}

Heizenergiebedarf
Der Heizenergiebedarf der neuen Bauteile darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der
Baudirektion nicht überschreiten.

## Art. 16 {#art_16}

Umweltverträglichkeitsprüfung
Im Rahmen eines Bauprojekts auf der Basis des Gestaltungsplans ist den Anforderungen der im Gestaltungsplanverfahren
durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung Rechnung zu
tragen.

## Art. 17 {#art_17}

Inkraftsetzung
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft1.
1 Genehmigt von der Baudirektion am 17. Juni 2002; Inkraftsetzung auf den
6. Juli 2002.
