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title: "Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern"
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provisions: 14
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# Reglement für die Regulierung des Vierwaldstättersees an der Reusswehranlage in Luzern

## Artikel 1 {#art_1}

1 Der Kanton Luzern, vertreten durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
und dieses durch die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif), ist für die Regulierung
des Vierwaldstättersees gemäss diesem Reglement zuständig.

## Artikel 2 {#art_2}

1 Der Kanton Luzern kann den Betrieb und die Instandhaltung der Reusswehranlage in
Übereinstimmung mit den Uferkantonen an einen Betreiber delegieren. Die Einzelheiten
sind im diesbezüglichen Vertrag zwischen dem Kanton Luzern und dem Betreiber geregelt.
1 SRL Nr. 763
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2018-045
2 Nr. 764

## Artikel 3 {#art_3}

1 Die Reusswehrkommission übt die Aufsicht über den reglementsgemässen Betrieb der
Reusswehranlage aus.

## Artikel 4 {#art_4}

1 Gemäss Artikel 11 des Reglements wird der Abfluss aus dem See auch durch die beiden Turbinen des Kraftwerkes Mühlenplatz beeinflusst. Das Reglement ist daher auch
für die Betreiberin des Kraftwerkes Mühlenplatz verbindlich. Einzelheiten sind im Konzessionsentscheid vom 24. November 1995 für den Neubau Kraftwerk Mühlenplatz der
Stadt Luzern sowie im Vertrag zwischen der Kraftwerksbetreiberin und dem Kanton Luzern geregelt.
2. Reguliervorschrift

## Artikel 5 {#art_5}

1 Die Funktion und die Randbedingungen für die Regulierung des Seepegels sind im Anhang 1 beschrieben. Sie gewährleistet ein weitgehend natürliches Pegelregime des Sees
innerhalb der Toleranzgrenzen (433,45 m ü.M. bis 434,00 m ü.M.) und verhindert im
Normalfall, dass der Seepegel unter die Kote 433,25 m ü.M. fällt.

## Artikel 6 {#art_6}

1 Die Regulierung erfolgt nach einem PID-Regler. Dieser setzt sich aus drei Komponenten (PID) zusammen:
1. Der Proportionalanteil P definiert die funktionale Beziehung zwischen Seestand
und Reussabfluss.
2. Der lntegralanteil I bewirkt die mittel- und langfristige Einhaltung von definierten
Toleranzgrenzen auch bei extremen Seezuflüssen. Er ermöglicht die Einhaltung
von Mindestwasserständen und korrigiert länger anhaltende Seehochstände.
3. Der Differenzialanteil D reagiert direkt auf rasche Änderungen im Seezufluss und
gewährleistet damit eine schnelle Anpassung des Seeausflusses im Falle von
Hochwasser.
2 Der am Wehr einzustellende Abfluss berechnet sich aus der Summe der Reglerkomponenten P, I und D. Die Wahl der Reglerparameter bestimmt damit das Pegelstandsregime im See. Die Parameter sind im Anhang 1 erläutert und festgelegt. Sie ergeben sich
aus der optimierten Berücksichtigung der Interessen des Hochwasserschutzes sowie des
Natur- und Landschaftsschutzes.

## Artikel 7 Nr. 764 3 {#art_7}

1 Das Stirnwehr wird grösstenteils von Hand bedient. Aus der Seepegelhöhe und den damit verbundenen Strömungskräften am Wehr ergeben sich Einschränkungen für das Setzen und Ziehen der Nadeln. Der verstärkte Abschnitt des Stirnwehrs (1/3 der Stirnwehrlänge) ist während dieser Einschränkungen durch den Einsatz des Nadelsetzgerätes so zu
bedienen, dass beim Seeausfluss die Abweichung vom Sollwert möglichst gering bleibt.

## Artikel 8 {#art_8}

1 Nach schneereichen Winterperioden wird der Seeabfluss vom 1. März bis am 1. Mai
kontinuierlich erhöht, was zu einer vorsorglichen Pegelabsenkung führt. Die Erhöhung
in Abhängigkeit von der Schneehöhe am 1. März bei der Station Trüebsee des Eidg. Institutes für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ist im Anhang 1 definiert.

## Artikel 9 {#art_9}

1 Um in den Wintermonaten November bis Februar in der Reuss für laichende Fische eine ausreichende Wasserführung zu gewährleisten, wird der Seeabfluss vom 1. Juli bis
am 1. November gemäss Beschrieb im Anhang 1 kontinuierlich reduziert und danach bis
zum 1. März wieder kontinuierlich erhöht. Damit kann der Abfluss in der Reuss von November bis Februar um 1,0 m³/s erhöht werden.

## Artikel 10 {#art_10}

1 Übersteigt der Abfluss der Reuss unterhalb der Einmündung der Kleinen Emme den
Wert von 550 m³/s, werden das Seitenwehr geschlossen und das Kraftwerk ausser
Betrieb genommen, solange mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
1. Der Seepegel liegt unter 434,00 m ü.M.
2. Der Pegel der Kleinen Emme Littau ist steigend und der Seepegel ist fallend.
3. Der Pegel der Kleinen Emme Littau ist steigend und der Pegel der Kleinen Emme
Werthenstein ist fallend.
3. Abflussaufteilung

## Artikel 11 {#art_11}

1 Der Seeausfluss in die Reuss wird auf folgende Organe aufgeteilt (Anhang 2):
1. Stirnwehr (Nadelwehr: Wehrkote 431,12 m ü.M., Breite variabel, max. 32 m)
2. Längswehr (Nadelwehr: Wehrkote 431,50 m ü.M., Breite variabel, max. 85 m)
3. Seitenwehr (Hydraulisches Wehr, Wehrkote variabel, min. 428,00 m ü.M., Breite
12,50 m)
4. Turbinen Kraftwerk Mühleplatz (max. 58 m³/s, im Hochwasserfall bei Segelbetrieb max. 10 m³/s)
4 Nr. 764

## Artikel 12 {#art_12}

1 Stirn- und Längswehr dienen zur Grobregulierung, das Seitenwehr und das Kraftwerk
zur Feinregulierung. Die Details über die Abflussaufteilung sind im Anhang 1 geregelt.
4. Sonderfälle

## Artikel 13 {#art_13}

1 Über kurzfristige, betriebsbedingte oder durch unvorhersehbare Gründe erforderliche,
von der theoretischen Pegel-Abfluss-Beziehung abweichende Abflusseinstellungen entscheidet der Betreiber der Reusswehranlage in Absprache mit dem Eigentümer. Abflusseinstellungen, die zu einem Mehrabfluss in der Reuss führen, werden nur in Absprache
mit den Unterliegerkantonen Aargau, Zug und Zürich vorgenommen. Der Eigentümer
meldet Ursache, Umfang und Dauer dieser Sonderfälle raschmöglichst an die Reusswehrkommission.
5. Schlussbestimmung

## Artikel 14 {#art_14}

1 Das Wehrreglement tritt nach Zustimmung aller Uferkantone und mit der Inbetriebnahme der ausgebauten Wehranlage in Kraft. Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung und der Ergebnisse des Monitorings und auf Antrag der Reusswehrkommission
entscheiden die Uferkantone über Anpassungen am Reglement. Vorbehalten bleibt bei
allfälligen Anpassungen die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und
die Durchführung der notwendigen Auflage- und Genehmigungsverfahren.
Nr. 764 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 03.07.2007 20.05.2011 Erstfassung G 2018-045
6 Nr. 764
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
03.07.2007 20.05.2011 Erlass Erstfassung G 2018-045
Anhang 1
(Stand 20.05.2011)
Seitenwehr
mittlere
Reussinsel
Stirnwehr
Längswehr
Kraftwerk
Mühleplatz
Reuss
Regulierung des Vierwaldstättersees in Luzern, Reusswehranlage in Luzern BEILAGE zum Wehrreglement
Übersicht der Wehrorgane
Anhang 2
(Stand 20.05.2011)
