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title: "Absenzenordnung der Schulen"
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provisions: 6
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# Absenzenordnung der Schulen

## Art. 1 Grundsätzliches {#art_1}

1
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihr Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen des Lehrers und der Schulbehörden anzuhalten. Die Erziehungsberechtigten sind zudem verpflichtet, für voraussehbare Absenzen um Bewilligung nachzusuchen und für eine sonstige Absenz den Grund mitzuteilen (§ 21 Abs. 1 und 3 lit. c Schulgesetz (BGS 412.11).

## Art. 2 Absenzen {#art_2}

1
Bei Absenzen ist die Klassenlehrperson unverzüglich zu informieren. Ebenfalls ist der Klassenlehrperson nach jeder Absenz innert vier Schultagen eine schriftliche Entschuldigung mit der Unterschrift der Erziehungsberechtigten zu übermitteln (Arztzeugnis auf Verlangen, bei einer Absenz ab drei Tagen).
2
Als Entschuldigungsgründe gelten:
a)
Krankheit
b)
Unfälle, die einen Schulbesuch verunmöglichen
c)
Todesfall in der Familie
d)
Besondere Vorfälle in der Familie
e)
Ansteckende Krankheit in der Familie
f)
Notfälle, die den Besuch der Schule wesentlich erschweren oder verunmöglichen
3
Arzt-, Zahnarztbesuche und Therapien, Schnuppertage, Vorstellungsgespräche und dergleichen gelten nicht als Absenzen, sind aber nach Möglichkeit ausserhalb der Unterrichtszeit zu terminieren.

## Art. 3 Beantragte Absenzen {#art_3}

1
Erziehungsberechtigte können für ihre Kinder bei der Klassenlehrperson eine Absenz bis maximal zwei Halbtage pro Semester beantragen. Die Absenz muss von den Erziehungsberechtigten mindestens eine Woche im Voraus schriftlich bei der Klassenlehrperson beantragt werden.
2
In Ausnahmefällen kann die Schulleitung darüber hinausgehende Absenzen bewilligen. Ein Antrag ist drei Wochen im Voraus einzureichen. In der letzten vor und der ersten Woche nach den Sommerferien werden keine Absenzen bewilligt.
3
Kinder mit bewilligten Absenzen müssen den verpassten Unterrichtsstoff in eigener Verantwortung in der Freizeit nachholen. Die Lernziele sind gleichzeitig mit der Klasse zu erreichen, verpasste Prüfungen müssen nachgeholt werden. Es besteht kein Anrecht auf Nachhilfeunterricht. Die Lehrpersonen stellen auf Wunsch Arbeitsblätter und Aufgaben zur Verfügung.

## Art. 4 Absenzenkontrolle {#art_4}

1
Die Lehrpersonen führen Kontrolle über entschuldigte und unentschuldigte Absenzen. Die Lehrpersonen sind in jedem Fall verpflichtet, unentschuldigte Absenzen sofort der Schulleitung zu melden.

## Art. 5 Unentschuldigte Absenzen {#art_5}

1
Unentschuldigte Absenzen werden auf der Sekundarstufe I im Zeugnis eingetragen.
2
Gestützt auf § 87 Abs. 1, Schulgesetz (BGS 412.11) wird gemäss Übertretungsstrafgesetz (BGS 312.1) bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden:
a)
Wer ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert
b)
Wer als gesetzlicher Vertreter ein Kind vorsätzlich oder fahrlässig nicht zum Schulbesuch oder zur Befolgung von Anordnungen der Schulbehörden anhält wird gemäss Übertretungsstrafgesetz bestraft

## Art. 6 Beschwerderecht {#art_6}

1
Gegen Entscheide kann innerhalb von 20 Tagen seit der Zustellung beim Gemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.
