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title: "Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Glarus und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach AG Schwanden (SN) über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi"
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# Vereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Glarus und den Kraftwerken Sernf-Niederenbach AG Schwanden (SN) über die Fischerei im Stausee in der Garichte und im Regulierweiher in der Höfliegg in Engi

## Art. 1 Vom 25. April 1945 (Stand 1. Januar 1946) {#art_1}

1 Artikel 21 der Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft des Niederenbaches oberhalb des Alpstegstafels bei Schwanden, erlassen vom Landrat am 7. März 19281), und Artikel 21 der Konzession für die Ausnützung der
Wasserkraft des Sernf zwischen dem Bahnhof Engi-Vorderdorf und der
Wassergerechtigkeit der Textil AG vormals J. Paravicini in Schwanden vom
10. Oktober 19282) werden mit Wirkung ab 1. Januar 1946 aufgehoben. Die
SN verzichten auf ihre vom Bundesgericht anerkannten privaten Fischereirechte.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das öffentliche Recht zur Fischerei im Stausee in der Garichte besteht mit
der Einschränkung, dass das Fischen nur vom Ufer aus mit der Angelrute
gestattet ist. Im Regulierweiher in Engi ist das Betreten der den SN gehörenden Werkanlagen verboten. Der Regierungsrat verpflichtet sich, diesem Verbot alle Nachachtung zu verschaffen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die SN sind berechtigt, sofern und soweit dies aus betrieblichen oder baulichen Gründen erforderlich ist, nach Verständigung der Polizeidirektion3) das
Wasser der Staubecken ganz abzulassen, ohne für eine dadurch entstehende allfällige Beeinträchtigung oder Schädigung der Fischereiinteressen
ersatzpflichtig zu werden. Über die gänzliche Entleerung des Staubeckens
ist die Polizeidirektion, wenn möglich, vorgängig zu benachrichtigen.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die vom Pächter der SN für den Einsatz von Fischen gemachten Aufwendungen in der Höhe von 800 – 1000 Franken werden wettgeschlagen. Dafür
sind die SN bzw. ihr Pächter allein berechtigt, die bisherigen privaten Fischereirechte bis zum 31. Oktober 1945 auszuüben.
1) GS VII B/532/1
2) GS VII B/532/2
3) Ab LG 2006 Departement für Bau und Umwelt
N 9 512 1

## Art. 5 VI E/332/1 {#art_5}

1 Die Verpflichtung der SN zur Zahlung der jährlichen Entschädigung von je
200 Franken gemäss Artikel 21 der beiden eingangs genannten Konzessionen wird rückwirkend auf den 1. Januar 1942 aufgehoben, und das Land
Glarus wird die seither bezahlten Entschädigungen an die SN zurückvergüten.

## Art. 6 {#art_6}

1 Durch die vorstehende Vereinbarung wird die bisherige Verpflichtung der
SN zur Bezahlung von jährlich 600 Franken als Schadenersatz für die Unterbrechung des Fischzuges im Sernf und im Niederenbach nicht berührt.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Regierungsrat verpflichtet sich, die getroffene Vereinbarung, soweit es
sich um die Regelung der Fischereirechte handelt, den Fischern in geeigneter Form (Publikation im Amtsblatt, Aufstellung einer Verbottafel beim Regulierweiher in Engi) zur Kenntnis zu bringen.
