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title: "Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen"
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# Reglement über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement legt die Zulassungsbedingungen und Bestehensnormen
für das Passerelle-Jahr Dubs fest, das im Kanton Wallis angeboten wird und
Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses als Passerelle zu den universitären Hochschulen dient. *
2 Es enthält die Bestimmungen zur Durchführung und den Ablauf des Schuljahres.

## Art. 2 {#art_2}

Definition
1 Das Passerelle-Jahr Dubs bietet Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch
anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die Möglichkeit, einen einjährigen
Kurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zu besuchen. *
2 Die Passerelle Dubs ist eine Studienrichtung der Mittelschule.

## Art. 3 {#art_3}

Zweck der Ergänzungsprüfung
1 Das Zeugnis zur bestandenen Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem
eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als einer schweizerischen oder
schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Matura gleichwertiger

## Art. 4 Abschluss. * {#art_4}

Anerkannte Schulen
1 Wie in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für
die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten
Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar 2011 festgelegt, kann die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: SMK) auf Antrag eines Kantons eine Schule mit eidgenössisch anerkannter gymnasialer Maturität ermächtigen, die Ergänzungsprüfung selber
abzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Schule einen einjährigen Kurs
führt, der auf die Prüfung vorbereitet. *
2 Der Staat Wallis erkennt das Zeugnis zur bestandenen Ergänzungsprüfung
folgender Schulen an:
a) Kollegium Spiritus Sanctus Brig;
b) Lycée-Collège de l'Abbaye St-Maurice.
3 Unter Vorbehalt der Anerkennung durch die SMK kann der Staatsrat weitere Bildungsinstitutionen vorschlagen.
2 Zulassung und Durchführung des Vorbereitungskurses

## Art. 5 {#art_5}

Zulassung
1 Zum Vorbereitungskurs zugelassen sind Kandidatinnen und Kandidaten,
die ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis erworben haben. *
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die bei Ablauf der Anmeldefrist noch kein
Berufsmaturitätszeugnis oder Fachmaturitätszeugnis vorweisen können,
werden unter Vorbehalt des nachträglichen Nachweises des erforderlichen
Ausweises zugelassen. *
3 Die Zulassungen werden bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Plätze "sur
Dossier" validiert.
4 Die Anzahl Plätze ist im Prinzip auf 25 pro Klasse beschränkt. *
5 Das für Bildung zuständige Departement (nachfolgend: das Departement
genannt) kann, falls notwendig, zusätzliche Zulassungsbedingungen festlegen. *
6 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Ergänzungsprüfung der SMK zweimal nicht bestanden haben (endgültiges Nichtbestehen), werden nicht zugelassen.

## Art. 6 {#art_6}

Organisation und Dauer der Ausbildung
1 Der Staatsrat bestimmt die Normen zur Eröffnung von Klassen.
2 Die Passerelle Dubs ist ein einjähriger Vorbereitungskurs, der sich in zwei
Semester aufteilt.

## Art. 7 {#art_7}

Unterrichtssprache
1 Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache
I.
2 … *

## Art. 8 {#art_8}

Unterrichtsfächer
1 Es werden folgende Fächer unterrichtet:
a) Sprache I (Deutsch, bzw. Französisch);
b) * Sprache II (Französisch oder Englisch, bzw. Deutsch oder Englisch);
c) Mathematik;
d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik);
e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie).

## Art. 9 {#art_9}

Bildungsinhalte und Verfahren
1 Der Kanton Wallis übernimmt die von der SMK festgelegten Bildungsziele
und -inhalte, Prüfungsverfahren und Beurteilungskriterien sowie die Bestehensnormen gemäss Artikel 11 der Verordnung über die Ergänzungsprüfung
für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten
Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar 2011. *

## Art. 10 {#art_10}

Während des Jahres erzielte Noten *
1 Während des Jahres finden an bestimmten, den Kandidatinnen und Kandidaten angekündigten Daten obligatorische Zwischenbeurteilungen statt. Die
Ergebnisse dieser Beurteilungen dienen lediglich als Anhaltspunkt. *
2 … *
3 … *
4 Die während des Schuljahrs erzielten Noten fliessen in die Berechnung der
Abschlussnoten der Ergänzungsprüfung nicht mit ein.
3 Prüfungsverfahren
3.1 Zulassung

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung zur Ergänzungsprüfung
1 Die Zulassung zur Prüfungssession können nur Kandidatinnen und Kandidaten beantragen, die folgende Bedingungen kumulativ erfüllen:
a) * …
b) sämtliche im Studienprogramm vorgesehenen Kurse wurden besucht;
und
c) das Total der Absenzen beträgt unabhängig vom Grund nicht mehr als
20 Prozent aller erteilten Kurse. Jede Absenz muss begründet und berechtigt sein.
2 Das Departement kann ausnahmsweise die Zulassung von Kandidatinnen
und Kandidaten bewilligen, die die unter Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Reglements vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen. *
3 Es obliegt der Schuldirektion, die Kandidatinnen und Kandidaten schriftlich
über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

## Art. 12 {#art_12}

Anmeldung zur Prüfung
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen entsprechend den Weisungen
des Departements bei ihrer Schulleitung folgende Dokumente hinterlegen:
a) ein schriftliches Gesuch zur Zulassung zur Ergänzungsprüfung mittels
des offiziellen Anmeldeformulars;
b) eine Zahlungsbestätigung für die Anmeldegebühr, deren Höhe vom
Departement festgelegt wird.
3.2 Prüfungen
3.2.1 Durchführung der Ergänzungsprüfung

## Art. 13 {#art_13}

Prüfungssession
1 Die Prüfung wird in einer einzigen Session als Gesamtprüfung abgelegt,
die grundsätzlich während der üblichen Session der Maturitätsprüfungen
stattfindet.

## Art. 14 {#art_14}

Prüfungsaufsicht
1 Die Prüfungen finden unter dem Vorsitz eines Vertreters der kantonalen
Mittelschulkommission und unter Mitarbeit von Experten statt, die von der jeweiligen Schuldirektion und vom Departement vorgeschlagen werden.
2 Das Departement ist damit beauftragt, innerhalb der kantonalen Schulen,
die die Passerelle Dubs anbieten, für einen einheitlichen Schwierigkeitsgrad
und Bewertungsmodus zu sorgen.

## Art. 15 {#art_15}

Durchführung der Prüfungen
1 Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der Direktion der entsprechenden Schule unter der Kontrolle des Departements.
2 Die Daten müssen dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Departement auf Antrag
der Schuldirektion ausserordentliche Prüfungen durchführen.

## Art. 16 {#art_16}

Anwesenheit von Drittpersonen
1 Es sind nur folgende Personen berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen:
die Aufsichtspersonen, die Lehrperson, der Experte, der Schuldirektor, der
Schulinspektor sowie die Vertreter des Departements und der SMK.
3.2.2 Bestehensnormen

## Art. 17 {#art_17}

Prüfungsfächer
1 Die Ergänzungsprüfungen werden in folgenden Fächern abgelegt:
a) Sprache I (Deutsch, bzw. Französisch);
b) * Sprache II (Französisch oder Englisch, bzw. Deutsch oder Englisch);
c) Mathematik;
d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik);
e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie).

## Art. 18 {#art_18}

Form und Dauer der Prüfung
1 Die Prüfungen finden in folgender Form und Dauer statt:
a) Sprache I: schriftliche (4 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minuten
mit 15 Minuten Vorbereitungszeit);
b) Sprache II: schriftliche (3 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minuten mit 15 Minuten Vorbereitungszeit);
c) Mathematik: schriftliche (3 Stunden) und mündliche Prüfung (15 Minuten ohne Vorbereitungszeit);
d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): schriftliche Prüfung (4 Stunden, aufgeteilt in drei Teile mit je 80 Minuten Prüfungsdauer und einer Pause von 15 Minuten zwischen den einzelnen Teilen);
e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie):
schriftliche Prüfung (4 Stunden, aufgeteilt in zwei Teile mit je 2 Stunden Prüfungsdauer und einer Pause von 15 Minuten zwischen den
beiden Teilen).

## Art. 19 {#art_19}

Notenskala
1 Der Wert jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung ist in den folgenden
Noten auszudrücken:
a) 6; 5.5; 5; 4.5 und 4 für genügende Leistungen;
b) 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 für ungenügende Leistungen.
2 Die Note 1 kann gegeben werden, wenn die Antwort verweigert wird oder
Betrug vorliegt.

## Art. 20 {#art_20}

Berechnung und Vergabe der Noten
1 Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den fünf Fächern, die alle gleich
gewichtet werden.
2 In den Fächern mit schriftlichen und mündlichen Prüfungen ist die Schlussnote das arithmetische Mittel beider Prüfungen. *
3 Die Notendurchschnitte werden auf den Hundertstel berechnet und nach
dem üblichen System auf eine halbe Note auf- oder abgerundet (z.B. 5.24 =
5.0; 4.25 = 4.5). *
4 Für die Bereiche Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwissenschaften bestimmen die Ergebnisse der einzelnen Teilprüfungen zu gleichen
Teilen die Endnote.
5 Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden gemeinsam
vom Examinator und dem Experten festgelegt. Der Examinator schlägt eine
Note vor, über die der Experte letztlich entscheidet.
3.2.3 Prüfungsverfahren

## Art. 21 {#art_21}

Ergänzungsprüfungen
1 Die Vergabe des Zeugnisses ist an das Bestehen der Ergänzungsprüfung
geknüpft.

## Art. 22 {#art_22}

Bestehensnormen
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a) mindestens 20 Punkte erreicht;
b) nicht mehr als zwei Noten unter 4 hat; und
c) keine Note unter 2 hat.
2 Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat:
a) die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt;
b) ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c) ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht fortsetzt;
d) sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten
zu Schulden kommen lässt.

## Art. 23 {#art_23}

Betrug
1 Jeder Betrug kann mit Sanktionen bestraft werden und hat das Einschreiten der Aufsichtsperson oder des Experten zur Folge. Solange die Sanktion
nicht verhängt ist, setzt die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung fort.
2 In allen Fällen von Betrug richtet die Aufsichtsperson oder der Experte unmittelbar einen schriftlichen Bericht an die Schuldirektion. Diese hört die
Kandidatin/den Kandidaten so bald wie möglich an. Sie leitet den Bericht
und das Protokoll der Anhörung zusammen mit ihrem Strafantrag sofort an
den Präsidenten der kantonalen Mittelschulkommission weiter. Die Kommission legt die Strafe fest, die vom Ausschluss von den Prüfungen bis zum
Verlust des Anrechts auf das Zeugnis gehen kann.
3 Während der schriftlichen Prüfungen ist es den Kandidatinnen und Kandidaten verboten, den Saal zu verlassen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der vom Departement gemäss Richtlinien der SMK bewilligten Hilfsmittel werden den Kandidatinnen
und Kandidaten vor der Prüfungssession ausdrücklich mitgeteilt.

## Art. 24 {#art_24}

Rückzug während der Prüfungssession
1 Zieht sich eine Kandidatin/ein Kandidat während der Session zurück, hat
sie/er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die
das Departement entscheidet.

## Art. 25 {#art_25}

Wiederholung der Prüfung
1 Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist er oder sie
ein zweites und letztes Mal zur ordentlichen Session zugelassen, darf aber
die Kurse des Passerelle-Jahres nicht noch mal besuchen. *
2 Die Fächer, in denen eine Abschlussnote von mindestens 5.0 erzielt wurde, gelten als abgeschlossen und fliessen unverändert in die Berechnung
der Punkte der zweiten und letzten Session mit ein. *
3 Die Kandidatin/der Kandidat, die/der die Prüfung wiederholt, muss erneut
die volle Einschreibegebühr bezahlen.

## Art. 26 {#art_26}

Angaben auf dem Zeugnis
1 Das vom Departement ausgestellte Zeugnis über die bestandene Ergänzungsprüfung enthält:
a) die Aufschrift "Schweizerische Eidgenossenschaft" sowie die Kantonsbezeichnung;
b) Angaben zur Schule und dem Standort-Kanton;
c) * der Vermerk "Zeugnis zur Ergänzungsprüfung Passerelle, ausgestellt
nach Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von
Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar
2011 und Reglement der EDK über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen
Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
vom 17. März 2011";
d) Angaben zur Kandidatin/zum Kandidaten: Name, Vorname, Heimatort
(für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) sowie Geburtsdatum;
e) * Angaben zum Typus des Berufsmaturazeugnisses oder des Fachmaturitätszeugnisses und Ausstellungsdatum;
f) die Angaben des Schuljahres, in dem die Inhaberin oder der Inhaber
die Schule besucht hat;
g) die in den Fächern und Teilbereichen erzielten Noten;
h) der Hinweis, wonach das Zeugnis schweizweit anerkannt ist;
i) die Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Behörde sowie Ort und Datum.

## Art. 27 {#art_27}

Notenblatt zur Ergänzungsprüfung
1 Das Notenblatt als Beilage zum Diplom enthält den Namen der Inhaberin/
des Inhabers sowie die Unterschrift des Schuldirektors.
2 Es gibt Auskunft über die erzielten Noten gemäss Artikel 19, 20 und 22 des
vorliegenden Reglements.
4 Beschwerdeverfahren

## Art. 28 {#art_28}

Rechtsweg und Beschwerdeverfahren
1 Gegen Verfügungen des Departements im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement kann innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG).
3 Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde bilden:
a) die Zulassung zur Ergänzungsprüfung;
b) die Sanktionen bei Betrug;
c) die Verweigerung des Zeugnisses zur bestandenen Ergänzungsprüfung.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 29 {#art_29}

Unvorgesehene Fälle
1 Für die Kandidatinnen und Kandidaten gelten die Bestimmungen des allgemeinen Reglements über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie
die Weisungen des Departements.
2 Alle unvorgesehenen Fälle fallen in die Zuständigkeit des Departements.

## Art. 30 {#art_30}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.02.2016 01.02.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 11/2016
26.04.2017 01.09.2017 Erlasstitel geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 5 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 5 Abs. 2 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 5 Abs. 4 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 7 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 8 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 17 Abs. 1, b) geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 20 Abs. 2 geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 26 Abs. 1, c) geändert BO/Abl. 18/2017
26.04.2017 01.09.2017 Art. 26 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 18/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 5 Abs. 5 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Titel geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 11 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 11 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 20 Abs. 3 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert BO/Abl. 44/2017
25.10.2017 01.08.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert BO/Abl. 44/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 24.02.2016 01.02.2016 Erstfassung BO/Abl. 11/2016
Erlasstitel 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 1 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 1 Abs. 1 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 2 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 3 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 4 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 2 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 4 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 5 Abs. 5 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 7 Abs. 2 26.04.2017 01.09.2017 aufgehoben BO/Abl. 18/2017
Art. 8 Abs. 1, b) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 9 Abs. 1 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 10 25.10.2017 01.08.2017 Titel geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 10 Abs. 1 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 10 Abs. 2 25.10.2017 01.08.2017 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
Art. 10 Abs. 3 25.10.2017 01.08.2017 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
Art. 11 Abs. 1, a) 25.10.2017 01.08.2017 aufgehoben BO/Abl. 44/2017
Art. 11 Abs. 2 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 17 Abs. 1, b) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 20 Abs. 2 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 20 Abs. 3 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 25 Abs. 1 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 25 Abs. 2 25.10.2017 01.08.2017 geändert BO/Abl. 44/2017
Art. 26 Abs. 1, c) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
Art. 26 Abs. 1, e) 26.04.2017 01.09.2017 geändert BO/Abl. 18/2017
