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title: "Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts"
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provisions: 12
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# Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts

## § 1 {#par_1}

Diese Verordnung findet Anwendung auf Amtshandlungen
der Behörden und Verwaltungsstellen von Kanton5 und Gemeinden,
die gestützt auf Vorschriften über den Schutz der Umwelt vorgenommen werden.
2. Gebührenpflicht

## § 2 {#par_2}

Die Bewilligungs- und Kontrollorgane erheben Gebühren,
insbesondere für folgende Tätigkeiten:
a. Durchführen von Bewilligungsverfahren,
b. mit besonderem Aufwand verbundene Anordnungen von Sanierungen,
c. Anordnungen von Ersatzvornahmen,
d. Kontrollen bestehender Anlagen,
e. Beurteilungen von Umweltverträglichkeitsberichten, Kurzberichten und Risikoermittlungen,
f. Einsätze bei Störfällen,
g. besondere Dienstleistungen im Rahmen des Vollzugs des Umweltrechts.
3. Ausnahmen von der Gebührenpflicht

## § 3 {#par_3}

Nicht gebührenpflichtig sind
a. Auskünfte und Beratungen, die unter den allgemeinen Informations-
und Beratungsauftrag gemäss Art. 6 und 44 des Umweltschutzgesetzes4 fallen, sofern sie nicht mit einem besonderen Aufwand
verbunden sind,
710.2 Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR)
b. Stichproben und aufgrund von Hinweisen vorgenommene Kontrollen, bei denen es sich nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen
Kontrollen handelt, sofern keine Verletzung von materiellen Umweltschutzvorschriften festgestellt wird,
c. allgemeine Abklärungen zur Vorbereitung des Vollzugs wie das
Beschaffen von Grundlagen oder Erhebungen zum Stand der
Technik.
4. Gebührenrahmen

## § 4 {#par_4}

Die Gebühren bestimmen sich grundsätzlich nach dem Aufwand.

## § 5 {#par_5}

Für die Personalkosten wird pro Stunde und Mitarbeiter der
Zeit-Mitteltarif nach der jeweils gültigen Weisung der Baudirektion5
über die Tarif- und Spesenansätze bei Architekten- und Ingenieuraufträgen, abzüglich 20%, in Rechnung gestellt.

## § 6 {#par_6}

Ist der Einsatz von besonderen Einrichtungen wie Messwagen und Messgeräte erforderlich, werden dafür Kosten pro Einsatztag von 1,2‰. des eingesetzten Kapitals in Rechnung gestellt.

## § 7 {#par_7}

1 Die Schreibgebühren werden gemäss der Gebührenordnung
für die Verwaltungsbehörden3 in Rechnung gestellt. Ebenfalls belastet
werden die tatsächlichen Kosten von Veröffentlichungen.
2 Reisekosten werden nach den Ansätzen der Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung2 verrechnet.

## § 8 {#par_8}

Expertisen, die eine Behörde durch Dritte ausarbeiten lässt,
werden zu den tatsächlichen Kosten belastet.

## § 9 {#par_9}

Wenn die nach Aufwand berechneten Gebühren in einem
offensichtlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Verrichtung für den
Gebührenschuldner stehen oder wenn ein überwiegendes öffentliches
Interesse es rechtfertigt, können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.

## § 10 {#par_10}

Im Einzelfall dürfen die Gebühren die Summe von Fr. 25 000
in der Regel nicht übersteigen.
Gebührenverordnung zum Vollzug des Umweltrechts (GebV UR) 710.2
5. Rückvergütungen an beigezogene Fachstellen

## § 11 {#par_11}

1 Muss eine Amtsstelle zur Vorbereitung ihres Entscheids
eine andere beiziehen, erhebt sie für deren Aufwand Gebühren und
erstattet sie der beigezogenen Amtsstelle zurück.
2 Fällt die beigezogene Amtsstelle in der Sache auch einen Entscheid, erhebt sie die Gebühren für ihren Aufwand selbst.
6. Inkrafttreten

## § 12 {#par_12}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
1 OS 52, 563.
2 LS 177.111.
3 LS 682.
4 SR 814.01.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 609; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
