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title: "Reglement über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke"
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provisions: 18
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# Reglement über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten über die Schätzung, die Festlegung der Eigenmiet- und Steuerwerte sowie das Bewertungsverfahren für
nichtlandwirtschaftliche Grundstücke.

## Artikel 2 {#art_2}

Gegenstand der Schätzung
1 Als Grundstücke, die zu schätzen sind, gelten:
a) die Liegenschaften
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte
c) die Bergwerke
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken
e) die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremden Boden
2 Zu den Grundstücken gehören auch Zugehör und Nutzungsrechte.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3.2227 Kanton Uri
3 Auf die Schätzung von Grundstücken wird verzichtet, soweit für Steuerzwecke keine amtliche Schätzung erforderlich ist.

## Artikel 3 {#art_3}

Beantragte Schätzung
1 Nur auf Antrag einer Behörde, des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin werden geschätzt:
a) unproduktiver Boden
b) Grundstücke des Bundes, des Kantons, der Gemeinden sowie der
Korporationen Uri und Ursern und deren Korporationsbürgergemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Brücken, Wege und
Plätze
c) Grundstücke, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie
Kirchen, Kapellen, Klostergebäude und Friedhöfe
d) Grundstücke und Anlagen juristischer Personen
e) Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und
Betrieb der Eisenbahn dienen, gemäss Eisenbahngesetz
(SR 742.101)

## Artikel 4 f) militärische Anlagen {#art_4}

Rechte und Lasten
1 Die mit den Grundstücken verbundenen Rechte und Lasten sind bei der
Schätzung zu berücksichtigen.
2 Steuerwert

## Artikel 5 {#art_5}

Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte
1 Die Landwerte werden je Gemeinde nach Landwertzonen und Quadratmeterpreisen festgelegt.
2 Die steuerlich massgebenden Landwerte werden vom Amt für Steuern ermittelt und sind im Anhang des Reglements enthalten.
3 Für bestimmte im Grundbuch ausgewiesene Flächen wie Verkehrsflächen,
Wald usw. kann ein pauschaler Ansatz berücksichtigt werden. Die Finanzdirektion regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

## Artikel 6 Kanton Uri 3.2227 {#art_6}

Bewertungsmethoden
1 Bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, Stockwerkeigentum, gemischten
Wohn- und Geschäftshäusern bis drei Einheiten sowie bei industriell und
gewerblich genutzten Objekten wird der Steuerwert nach dem Realwert bestimmt.
2 Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohneinheiten, Stockwerkeigentum zu
Geschäftszwecken, reinen Geschäftshäusern sowie bei gemischten Wohn-
und Geschäftshäusern ab vier Einheiten wird der Steuerwert nach dem Ertragswert bestimmt. In begründeten Fällen kann der Steuerwert nach dem
Realwert bestimmt werden.
3 Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert vor allem durch eine handwerkliche Produktion wie
Schreinereien, Gärtnereien, Garagen oder Restaurants bestimmt wird. Bei
Geschäftshäusern handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert durch eine nichthandwerkliche Nutzung wie Büros oder Läden bestimmt wird. Bei
gemischt genutzten Objekten ist die überwiegende Nutzung massgebend.

## Artikel 7 {#art_7}

Realwert für unbebaute Grundstücke
1 Der Realwert unbebauter Grundstücke wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Landwert pro Quadratmeter ermittelt.

## Artikel 8 {#art_8}

Realwert für bebaute Grundstücke
1 Der Realwert setzt sich bei bebauten Grundstücken aus dem Landwert und
dem Zeitbauwert zusammen.
2 Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter und
Zustand des Gebäudes entsprechenden Entwertung. Die Altersentwertungsfaktoren sind im Anhang zum Reglement enthalten.
3 Der Neubauwert entspricht den Kosten für die Erstellung gleichwertiger
Objekte zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtags.

## Artikel 9 {#art_9}

Ertragswert
1 Der Ertragswert wird berechnet, indem die jährlichen Nettomieterträge
durch den massgebenden Kapitalisierungszinssatz dividiert werden. Der
Nettomietertrag entspricht dem Nettomietzins (Mietzins ohne Nebenkosten).
3.2227 Kanton Uri
2 Bei selbstgenutzten, nicht vermieteten, nur teilweise vermieteten oder offensichtlich zu Vorzugskonditionen vermieteten Objekten ist der erzielbare
Ertrag (Marktmiete) als Nettomietertrag zu berücksichtigen.
3 Der Kapitalisierungszinssatz für Mehrfamilienhäuser, für Geschäftshäuser
und für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken ist im Anhang zum Reglement enthalten. Bei gemischt genutzten Objekten ist die überwiegende Nutzung, gemessen an der Höhe der Mieterträge oder Eigenmietwerte,
massgebend.
3 Eigenmietwert

## Artikel 10 {#art_10}

Mietwertansatz
1 Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern, selbstgenutztem Stockwerkeigentum sowie gemischt genutzten Wohn-
und Geschäftshäusern wird in der Regel in Prozenten (Mietwertansatz) des
Steuerwerts berechnet.
2 Bei Zwei- und Dreifamilienhäusern sowie gemischt genutzten Wohn- und
Geschäftshäusern wird der ermittelte Eigenmietwert anhand der Zimmer,
Einheiten oder Wohnflächen anteilsmässig auf die einzelnen Gebäudeteile /
Nutzeinheiten verteilt.
3 Die Mietwertansätze sind im Anhang zum Reglement enthalten.

## Artikel 11 {#art_11}

Vergleichsmieten
1 Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten wird kein Eigenmietwert
festgelegt. Nur bei Selbstnutzung oder vorhandenem Wohnraum wird der
Eigenmietwert pauschal gestützt auf Vergleichsmieten festgelegt.
2 Der Eigenmietwert von selbstgenutzten Einheiten in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie von Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken wird
gestützt auf Vergleichsmieten ähnlicher Objekte ermittelt.
3 Sind keine Vergleichsmieten bekannt, wird der Eigenmietwert geschätzt.

## Artikel 12 Kanton Uri 3.2227 {#art_12}

Über- oder Unternutzung des Grundstücks
1 Die Über- oder Unternutzung eines Grundstücks wird bei der Ermittlung
des Eigenmietwerts durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt. Die Einzelheiten werden von der Finanzdirektion in einer Weisung geregelt.
4 Bewertungsverfahren

## Artikel 13 {#art_13}

Generelle Neuschätzung
1 Eine generelle Neuschätzung aller Grundstücke erfolgt bei einer Änderung
der für die Bewertung massgebenden Parameter gemäss Anhang.
2 Alle sechs Jahre werden die verwendeten Parameter wie die Landwerte,
Altersentwertungsfaktoren, Mietwertansätze, Kapitalisierungszinssätze und
die Pauschalen durch ein Fachgremium überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Finanzdirektion bestimmt die Zusammensetzung dieses Fachgremiums.
3 Der Regierungsrat setzt die Parameter gestützt auf den Vorschlag des
Fachgremiums fest und bestimmt das Datum der Inkraftsetzung der generellen Neuschätzung.

## Artikel 14 {#art_14}

Individuelle Zwischenschätzung
1 Eine individuelle Zwischenschätzung erfolgt:
a) bei neu erstellten Objekten
b) bei einer Änderung von Bewertungsbestandteilen die das Grundstück
betreffen wie die Änderung der Grundstückfläche
c) bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse wie einer Veränderung der Mieterträge oder einer
Nutzungsänderung
d) bei umfassenden Renovationen oder wesentlichen Um-, An- oder
Ausbauten der Objekte
e) bei Abbruch von Objekten oder anderen Gründen, die zu einer wesentlichen Wertveränderung beitragen oder
f) bei einer Handänderung
3.2227 Kanton Uri
2 Massgebend sind dabei die Landwerte gemäss der letzten generellen Neuschätzung, das Alter und der Zustand des Objekts im Zeitpunkt der Zwischenschätzung sowie der jährliche Nettomietertrag des Objekts im Zeitpunkt der Zwischenschätzung.
3 Die neuen Eigenmiet- und Steuerwerte gelten, sobald die Schätzungsverfügung rechtskräftig ist.

## Artikel 15 {#art_15}

Abweichende Bewertungsmethoden: Pauschale Festlegung des
Steuerwerts
1 Führt die schematische und formelmässige Ermittlung nach den Artikeln 5 ff. zu einem Steuerwert, der über 100 Prozent oder unter 85 Prozent
des Marktwerts liegt, so kann von Amtes wegen oder kann auf Antrag hin eine individuelle Schätzung des Steuerwerts nach einer anderen anerkannten
Bewertungsmethode vorgenommen werden.
2 Bei Handänderungen zwischen unabhängigen Dritten, bei denen der Handänderungspreis wesentlich vom ermittelten Steuerwert abweicht, wird der
Steuerwert pauschal festgelegt. Liegt der nach den Artikeln 5 ff. ermittelte
Steuerwert:
a) unter 85 Prozent des Handänderungspreises, so wird der Steuerwert
pauschal auf 85 Prozent des Handänderungspreises erhöht
b) über dem Handänderungspreis, so wird der Steuerwert pauschal auf
100 Prozent des Handänderungswerts herabgesetzt
3 Der pauschal angepasste Steuerwert ist für die schematische und formelmässige Ermittlung des Eigenmietwerts nach Artikel 10 massgebend.

## Artikel 16 {#art_16}

Abweichende Bewertungsmethoden: Pauschale Festlegung des
Eigenmietwerts
1 Führt die schematische und formelmässige Ermittlung nach Artikel 10 zu
einem Eigenmietwert, der über 100 Prozent oder unter 85 Prozent der
Marktmiete liegt, so kann von Amtes wegen oder kann auf Antrag hin der
Eigenmietwert pauschal aufgrund von Markt- oder Vergleichsmieten festgelegt werden.
Kanton Uri 3.2227
5 Schlussbestimmungen

## Artikel 17 {#art_17}

Übergangsbestimmung
1 Nach Inkrafttreten dieses Reglements richtet sich die Festsetzung der
Eigenmiet- und Steuerwerte für hängige Schätzungen nach den Bestimmungen dieses Reglements.

## Artikel 18 {#art_18}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
A1 Anhang 1: Parameter für die Schätzung von Grundstücken
ab 11. Januar 2025
Artikel A1-1 Landwerte (Art. 5 Abs. 2)
1 Landwerte (Art. 5 Abs. 2) (Wertbasis 2006):
Gemeinde Zone Fr./m²
Altdorf 1 1'000 Franken
Altdorf 2 900 Franken
Altdorf 3 800 Franken
Altdorf 4 650 Franken
Altdorf 5 500 Franken
Altdorf 6 400 Franken
Altdorf 7 300 Franken
Altdorf 8 200 Franken
Altdorf 11 100 Franken
Altdorf 12 80 Franken
Andermatt 1 500 Franken
Andermatt 2 450 Franken
Andermatt 3 400 Franken
Andermatt 4 300 Franken
Andermatt 5 200 Franken
Andermatt 6 100 Franken
Andermatt 7 40 Franken
Attinghausen 1 400 Franken
3.2227 Kanton Uri
Gemeinde Zone Fr./m²
Attinghausen 2 350 Franken
Attinghausen 3 300 Franken
Attinghausen 4 200 Franken
Attinghausen 5 150 Franken
Attinghausen 6 80 Franken
Attinghausen 11 60 Franken
Attinghausen 12 40 Franken
Bürglen 1 650 Franken
Bürglen 2 550 Franken
Bürglen 3 600 Franken
Bürglen 4 400 Franken
Bürglen 5 300 Franken
Bürglen 6 200 Franken
Bürglen 16 150 Franken
Bürglen 17 120 Franken
Bürglen 18 100 Franken
Erstfeld 1 400 Franken
Erstfeld 2 350 Franken
Erstfeld 3 300 Franken
Erstfeld 4 250 Franken
Erstfeld 5 200 Franken
Erstfeld 6 150 Franken
Flüelen 1 800 Franken
Flüelen 2 600 Franken
Flüelen 3 500 Franken
Flüelen 4 400 Franken
Flüelen 5 300 Franken
Flüelen 6 250 Franken
Flüelen 7 200 Franken
Göschenen 1 150 Franken
Göschenen 2 130 Franken
Göschenen 3 75 Franken
Göschenen 4 10 Franken
Gurtnellen 1 150 Franken
Gurtnellen 2 120 Franken
Kanton Uri 3.2227
Gemeinde Zone Fr./m²
Gurtnellen 3 100 Franken
Gurtnellen 4 75 Franken
Gurtnellen 5 60 Franken
Gurtnellen 6 30 Franken
Gurtnellen 11 100 Franken
Gurtnellen 12 60 Franken
Hospental 1 150 Franken
Hospental 2 120 Franken
Hospental 3 75 Franken
Isenthal 1 225 Franken
Isenthal 2 200 Franken
Isenthal 3 180 Franken
Isenthal 4 100 Franken
Isenthal 11 100 Franken
Isenthal 12 50 Franken
Realp 1 150 Franken
Realp 2 120 Franken
Realp 3 100 Franken
Realp 4 75 Franken
Realp 5 20 Franken
Schattdorf 1 700 Franken
Schattdorf 2 600 Franken
Schattdorf 3 500 Franken
Schattdorf 4 400 Franken
Schattdorf 5 300 Franken
Schattdorf 6 200 Franken
Schattdorf 7 20 Franken
Schattdorf 11 200 Franken
Schattdorf 12 150 Franken
Seedorf 1 450 Franken
Seedorf 2 400 Franken
Seedorf 3 300 Franken
Seedorf 4 200 Franken
Seedorf 5 50 Franken
Seedorf-Bauen 1 600 Franken
3.2227 Kanton Uri
Gemeinde Zone Fr./m²
Seedorf-Bauen 2 500 Franken
Seedorf-Bauen 3 400 Franken
Seedorf-Bauen 4 300 Franken
Seedorf-Bauen 5 200 Franken
Seedorf-Bauen 6 150 Franken
Seelisberg 1 250 Franken
Seelisberg 2 225 Franken
Seelisberg 3 200 Franken
Seelisberg 4 175 Franken
Seelisberg 5 150 Franken
Seelisberg 6 100 Franken
Silenen 1 200 Franken
Silenen 2 175 Franken
Silenen 3 150 Franken
Silenen 4 140 Franken
Silenen 5 120 Franken
Silenen 6 100 Franken
Silenen 7 75 Franken
Silenen 11 50 Franken
Sisikon 1 600 Franken
Sisikon 2 500 Franken
Sisikon 3 400 Franken
Sisikon 4 300 Franken
Sisikon 5 150 Franken
Spiringen 1 225 Franken
Spiringen 2 200 Franken
Spiringen 3 150 Franken
Spiringen 4 100 Franken
Spiringen 11 80 Franken
Spiringen 12 50 Franken
Spiringen 13 40 Franken
Unterschächen 1 225 Franken
Unterschächen 2 200 Franken
Unterschächen 3 150 Franken
Unterschächen 4 100 Franken
Kanton Uri 3.2227
Gemeinde Zone Fr./m²
Unterschächen 5 50 Franken
Wassen 1 150 Franken
Wassen 2 130 Franken
Wassen 3 100 Franken
Wassen 4 75 Franken
Wassen 11 50 Franken
Wassen 12 30 Franken
Artikel A1-2 Altersentwertungsfaktoren (Art. 8 Abs. 2)
1 Die Altersentwertungsfaktoren betragen:
a) bei Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäusern sowie bei Stockwerkeigentum 1.0 Prozent pro Jahr des Neubauwerts, höchstens jedoch
60 Prozent und
b) bei industriell und gewerblich genutzten Objekten 2.0 Prozent pro
Jahr, höchstens jedoch 60 Prozent
Artikel A1-3 Kapitalisierungszinssätze (Art. 9 Abs. 3)
1 Die Kapitalisierungszinssätze betragen:
a) für Mehrfamilienhäuser 6.25 Prozent
b) für Geschäftshäuser 7.50 Prozent und
c) für Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken 7.50 Prozent
Artikel A1-4 Mietwertansätze (Art. 10 Abs. 3)
1 Mietwertansätze:
a) Für Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:
1. 3.75 Prozent bis zu einem Steuerwert von 0 Franken bis
250'000 Franken
2. plus 3.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
250'001 Franken bis 500'000 Franken
3. plus 3.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
500'001 Franken bis 750'000 Franken
4. plus 3.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
750'001 Franken bis 1'000'000 Franken
3.2227 Kanton Uri
5. plus 2.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'000'001 Franken bis 1'250'000 Franken
6. plus 2.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'250'001 Franken bis 1'500'000 Franken
7. plus 2.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'500'001 Franken bis 1'750'000 Franken
8. plus 2.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'750'001 Franken bis 2'000'000 Franken
9. plus 1.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
2'000'001 Franken
b) Für Stockwerkeigentum gelten folgende Mietwertansätze:
1. 4.00 Prozent bis zu einem Steuerwert von 0 Franken bis
250'000 Franken
2. plus 3.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
250'001 Franken bis 500'000 Franken
3. plus 3.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
500'001 Franken bis 750'000 Franken
4. plus 3.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
750'001 Franken bis 1'000'000 Franken
5. plus 3.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'000'001 Franken bis 1'250'000 Franken
6. plus 2.75 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'250'001 Franken bis 1'500'000 Franken
7. plus 2.50 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'500'001 Franken bis 1'750'000 Franken
8. plus 2.25 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
1'750'001 Franken bis 2'000'000 Franken
9. plus 2.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
2'000'001 Franken bis 2'250'000 Franken
10. plus 1.00 Prozent vom Mehrbetrag des Steuerwerts über
2'250'001 Franken
Kanton Uri 3.2227
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
28.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung AB 31.01.2025
3.2227 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 28.01.2025 01.01.2025 Erstfassung AB 31.01.2025
