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title: "Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen"
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provisions: 26
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# Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

## Art. 1 l. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere
Zweck
a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);
b) die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).

## Art. 2 {#art_2}

1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles
Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist,
unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
Anwendungsbereich
2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.

## Art. 3 II. Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton {#art_3}

1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann
Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.
Grundsatz
2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.

## Art. 4 {#art_4}

Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
Anwendbares
Recht
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007
351.910 2

## Art. 5 {#art_5}

1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten
Behörde durchgeführt.
Amtssprache
2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen.
3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache
dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.

## Art. 6 {#art_6}

Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten
notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.
Inanspruchnahme der

## Art. 7 Polizei {#art_7}

Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten,
direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den
Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.

## Art. 8 Postzustellungen {#art_8}

1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet,
dort zu erscheinen.
Vorladungen
Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen.
2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können
einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem
Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.

## Art. 9 {#art_9}

Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in einem
andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.
Verhandlungen,

## Art. 10 Augenscheine {#art_10}

1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und
kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
Durchsuchungen,
Beschlagnahme 2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.

## Art. 11 {#art_11}

Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis
von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden
Mitteilungspflicht
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007
3 351.910
Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses
Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.

## Art. 12 {#art_12}

Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein
Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.

## Art. 13 Rechtsmittelbelehrung {#art_13}

Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in
derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.
Rechtsmittel

## Art. 14 Sprache {#art_14}

Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
Kosten
III. Auf Verlangen eines andern Kantons

## Art. 15 vorgenommene Verfahrenshandlungen {#art_15}

1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gehalten werden.
Direkter
Geschäftsverkehr
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die
Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das
Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt,
stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

## Art. 16 {#art_16}

Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Anwendbares

## Art. 17 Recht {#art_17}

1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich
verlangt.
Rechte der
Parteien
2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den
Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden
soll.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007
351.910 4

## Art. 18 {#art_18}

Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht,
muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.

## Art. 19 Rechtsmittelbelehrung {#art_19}

1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen
der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
Rechtsmittel
Verfahren und
Zuständigkeit 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe
betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art,
muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons
eingereicht werden; Art. 18 ist sinngemäss anwendbar.

## Art. 20 {#art_20}

Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Art. 353
StGB vollstreckt.
Vollzug von

## Art. 21 Haftbefehlen {#art_21}

Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen
werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe
ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.
Vernehmung von

## Art. 22 verhafteten Personen {#art_22}

Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werden direkt
durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.
Zustellung durch

## Art. 23 die Polizei {#art_23}

1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen,
Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
Kosten
2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

## Art. 24 IV. Schlussbestimmungen {#art_24}

Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen
Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt
und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
Zuständige Behörde
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007
5 351.910

## Art. 25 {#art_25}

1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das
im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Beitritt und Rücktritt
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

## Art. 26 {#art_26}

Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die
später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
Inkrafttreten
Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.
