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title: "Verordnung zum Polizeigesetz"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Polizeigesetz

## Art. 1 I. Organisation und Führungsgrundsätze {#art_1}

Organisation, Führungsgrund-sätze
1 Die Standeskommission legt die Organisation der Kantonspolizei und die
Führungsgrundsätze fest.

## Art. 2 II. Dienstrecht {#art_2}

Anwendbares Personalrecht *
1 Die personalrechtlichen Bestimmungen für das Staatspersonal sind anwendbar, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

## Art. 3 {#art_3}

Ausbildung
1 Polizeiaspiranten1) werden auf Kosten des Kantons in einer Polizeischule
ausgebildet, die vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend
Departement genannt) bestimmt wird. *
2 Wird das Anstellungsverhältnis während der Polizeischule oder der ersten
drei Dienstjahre aufgelöst, so sind die Ausbildungskosten während der Polizeischule vollständig oder bis zum vollendeten dritten Dienstjahr im Verhältnis der noch zu leistenden Dienstzeit zurückzuerstatten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
550.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
3 Als Ausbildungskosten gelten zwei Drittel der während der Polizeischule
ausgerichteten Besoldung sowie die effektiven Kosten für Ausbildungsmaterial und Lehrkräfte.
4 In Härtefällen kann das Departement auf die Rückerstattung verzichten.
Art. 4 * Weiterbildung
1 Für die weitere Ausbildung ist der Polizeikommandant verantwortlich. Die
Mitarbeiter können zum Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden.

## Art. 5 {#art_5}

Bewaffnung
1 Den Polizeibeamten werden für die Ausbildung und den Einsatz die notwendigen Waffen abgegeben. *
2 Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst ist die persönliche Waffe zurückzugeben.
3 Beim Ausscheiden aus dem Polizeidienst nach 30 Dienstjahren infolge Alters oder Krankheit wird die Waffe kostenlos dem ausscheidenden Polizeibeamten überlassen. *
4 Das Departement kann weitere Ausnahmen bestimmen.

## Art. 6 {#art_6}

Uniform
1 Polizeibeamte leisten ihren Dienst in der Regel in Uniform. Auf der Uniform
sind der Name des Polizisten und das Kantonswappen gut ersichtlich anzubringen. *
2 Für besondere Dienstverrichtungen werden Spezialausrüstungen zur Verfügung gestellt.
3 Uniform und Ausrüstungsgegenstände dürfen nur im Polizeidienst getragen
werden. Diese sind beim Ausscheiden aus dem Polizeikorps vollständig zurückzugeben.

## Art. 7 {#art_7}

Diensthunde
1 Die Anschaffung eines Diensthundes bedarf der Zustimmung des Departementes.

## Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 550.010 {#art_8}

Beförderungen
1 Als Beförderung gilt der Aufstieg in einen höheren Dienstgrad.
2 Offiziere und höhere Unteroffiziere werden durch die Standeskommission
befördert, Unteroffiziere und Gefreite werden durch das Departement ernannt.
3 Beförderungen setzen Bewährung im Polizeidienst, Zuverlässigkeit und geregelte Lebensführung voraus. Sie erfolgen aufgrund fachlicher und persönlicher Qualifikationen.
4 Zu höheren Unteroffizieren können ernannt werden:
a) Abteilungsleiter und deren Stellvertreter;
b) qualifizierte Sachbearbeiter mit besonderer Verantwortung und Funktion.

## Art. 9 {#art_9}

Wohnsitz
1 Polizeibeamte haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Arbeitsplatz mit einem Motorfahrzeug unter Einhaltung der Verkehrsvorschriften innert 30 Minuten erreichen können. *
2 In begründeten Fällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Über Ausnahmebewilligungen entscheidet das Departement abschliessend.
Art. 10 * Pflichten ausser Dienst
1 Polizeibeamte unterlassen auch ausser Dienst alles, was ihrem Ansehen
und dem Ruf der Polizei schaden könnte.
III. Schlussbestimmung

## Art. 12 Art. 11 * … {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
550.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
01.10.2001 01.10.2001 Erlass Erstfassung -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Titel geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 10 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden 550.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 01.10.2001 01.10.2001 Erstfassung -
Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 2 23.10.2006 23.10.2006 Titel geändert -
Art. 3 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 4 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 5 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 6 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 9 Abs. 1 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 10 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Art. 11 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -
