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title: "Geschäftsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit"
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# Geschäftsreglement der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit

## Art. 1 Reglemente {#art_1}

1 Die Verwaltung der SGH erlässt folgende Reglemente:
a. das Organisationsreglement der Verwaltung und ihrer Ausschüsse;
b. das Kreditreglement;
c. das Anlagereglement;
d. das Personalreglement;
e. das Reglement der Honorare für Beratungen durch die SGH.
2 Die Direktion regelt in Arbeitsweisungen und technischen Handbüchern die Verfahren und Kompetenzen.

## Art. 2 Strategische Führung und Aufsicht {#art_2}

Die strategische Führung und Aufsicht obliegt der Verwaltung. Sie:
a. erstellt einen Businessplan und überprüft diesen jährlich;
b. legt eine jährliche Zins- und Anlagepolitik fest;
c. erstellt ein Jahresbudget;
d. betreibt ein Quartalsreporting mit einer finanziellen Übersicht sowie Führungs- und risikorelevanten Zusatzinformationen;
e. nimmt eine jährliche Risikobeurteilung vor.

## Art. 3 Berechnung des erwarteten Ertragswerts {#art_3}

Für die Berechnung des erwarteten Ertragswerts werden die erwarteten freien Cash-Flows über einen Planungszeitraum von fünf Jahren ermittelt mit einem zusätzlichen Residualjahr zur Abbildung des durchschnittlich-langfristigen Cash-Flows.

## Art. 4 Bestimmung des erwarteten freien Cash-Flows {#art_4}

1 Der erwartete freie Cash-Flow wird auf der Basis einer Erfolgsplanung bestimmt. Als Grundlagen dienen die Plausibilisierung des Businessplans und des Budgets des Antragstellers sowie Referenzwerte der Branche und von vergleichbaren Projekten.
2 Zur Beurteilung der werttreibenden Faktoren, wie Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, werden Referenzwerte herangezogen, für deren Ermittlung die SGH auch eigene Verfahren und Instrumente entwickelt.

## Art. 5 Diskontierungssatz {#art_5}

1 Zur Abdiskontierung der freien Cash-Flows wird der gewichtete durchschnittliche Kapitalkostensatz (Diskontierungssatz) verwendet. Er basiert auf der Annahme eines für die Hotellerie ausgewogenen Finanzierungsverhältnisses.
2 Der Praxis der SGH entsprechend wird dem Risiko nicht nur im Diskontierungssatz Rechnung getragen, sondern bereits in der Erfolgsplanung und insbesondere bei der Festlegung des Residualwertes.
3 Die Verwaltung überprüft und bestimmt mindestens jährlich den für die Ertragswertberechnung angewandten Diskontierungssatz. Dabei berücksichtigt sie:
a. die konjunkturelle Situation;
b. die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
c. die Erreichung der Förderziele und der Fördervorgaben.
4 Der Diskontierungssatz wird veröffentlicht.

## Art. 6 Tragbarkeit der zukünftigen Finanzierungsstruktur {#art_6}

1 Zusammen mit dem Ertragswert zur Berechnung der Belehnungshöhe ist zu überprüfen, ob genügend Liquidität erwirtschaftet wird, um die effektiven Zinsen und Amortisationen zu leisten und die laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten zu tragen (Tragbarkeit).
2 Kann der Ertragswert nicht oder nicht zuverlässig ermittelt werden oder übersteigt die Belehnungshöhe aus guten Gründen den erwarteten Ertragswert, so ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass:
a. die Tragbarkeit gegeben ist;
b. die Existenz auf dem Markt nachhaltig gesichert ist (Marktfähigkeit);
c. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die SGH erfüllt sind (Förderwürdigkeit).
3 In den Kreditanträgen nach Absatz 2 sind insbesondere die Abweichungen zu den üblicherweise angewandten Referenzwerten zu erläutern.

## Art. 7 Darlehensbetrag {#art_7}

Bei der Gewährung von Darlehen nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Verordnung ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a. Tragbarkeit;
b. Marktfähigkeit;
c. Förderwürdigkeit.

## Art. 8 Sicherstellung bei Darlehen ohne Sicherheiten {#art_8}

Bei der Gewährung von Darlehen ohne Sicherheiten ist im Kreditantrag besonders zu belegen, dass folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a. Tragbarkeit;
b. Marktfähigkeit;
c. Förderwürdigkeit.

## Art. 9 Kreditkompetenz {#art_9}

1 Die Kreditkompetenz bestimmt sich auf der Basis der Gesamtverpflichtungen, die eine Gegenpartei gegenüber der SGH eingeht.
2 Bei mehreren Gegenparteien, die in einer Einheit verbunden sind, ist die höchste individuelle Verpflichtung massgebend.

## Art. 10 Zinspolitik {#art_10}

1 Die Verwaltung bestimmt die Zinspolitik. Sie überprüft und veröffentlicht diese mindestens jährlich.
2 In der Zinspolitik berücksichtigt die Verwaltung:
a. die konjunkturelle Situation;
b. die finanziellen Ressourcen und die Eigenwirtschaftlichkeit der SGH;
c. die Erreichung der Förderziele und der Fördervorgaben.
3 In der Zinspolitik werden dargestellt:
a. die verschiedenen Darlehensprodukte mit einer detaillierten Beschreibung insbesondere des Zwecks, der Anforderungen, der besonderen Bedingungen, der Amortisationspflicht und der Zinsstruktur;
b. die Bedingungen, unter denen ein Investitionsprojekt als besonders förderwürdig eingestuft werden kann, und die dazu möglichen Zins- und Amortisationserleichterungen.
4 Um die antizyklische Wirkung der Fördertätigkeit der SGH zu stärken, können Zinsverbilligungen und Amortisationssistierungen im Rahmen von konjunkturellen Massnahmen nach allgemein gültigen Kriterien gewährt werden.

## Art. 11 Befreiung von der Amortisationspflicht {#art_11}

Die SGH kann Investitionen fördern oder einen Beitrag zur Überbrückung von kurzfristigen schwierigen Situationen wie Liquiditätsengpässen leisten, indem sie einen Darlehensnehmer vorübergehend von der Amortisationspflicht befreit.

## Art. 12 In Rechnung gestellte Leistungen {#art_12}

1 Folgende Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:
a. die Bearbeitung von Neugeschäften oder die Erhöhung eines bestehenden Darlehens: 1 Prozent des Darlehensbetrags, mindestens aber 500 Franken und maximal 5000 Franken;
b. die Vertragsänderung mit neuer Kreditanalyse oder neuer Kreditverfügung: 0,5 Prozent des Darlehensbetrags, mindestens aber 250 Franken und höchstens 2500 Franken;
c. die Vertragsänderung ohne Kreditanalyse oder ohne Risikoänderung:1. 350 Franken für Vertragsänderungen,
2. 350 Franken bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens,
3. 250 Franken für einen Produktwechsel wie den Abschluss oder die Verlängerung von Festzinshypotheken;
d. Bürgschaften: pro Kalenderjahr 0,5 Prozent der verbürgten Summe per Jahresanfang;
e. Kontrollen: nach Aufwand mit einem Stundenansatz von 250 Franken zuzüglich Spesen.
2 Bei besonderen Verhältnissen kann die Direktion die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben a–c:
a. erhöhen, insbesondere wenn ein Geschäft sehr aufwendig oder sehr komplex ist;
b. teilweise oder ganz erlassen, wenn der Kunde für das betreffende Geschäft Beratungsdienstleistungen der SGH in Anspruch genommen hat.
3 Effektive Drittkosten werden weiterverrechnet.
4 Bei einem Anstieg von mindestens 5 Prozent des Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Geschäftsreglements oder seit der letzten Anpassung kann die Verwaltung die in Rechnung gestellten Beträge anpassen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die SGH kann in tourismuspolitisch relevanten Gremien und Institutionen Einsitz nehmen und kann sich öffentlich zu Themen äussern, die ihre gesetzlichen Aufgaben betreffen. Sie vertritt keine Interessen von Branchenverbänden.
2 Sie darf der Branche das Wissen, das sie im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Beratungstätigkeit erworben hat, zur Verfügung stellen. Der Wissenstransfer kann insbesondere über Foren, Publikationen, Referate, Expertengespräche und Lehraufträge erfolgen.

## Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_14}

Das Geschäftsreglement der SGH vom 2. Dezember 1996 wird aufgehoben.

## Art. 15 Inkrafttreten {#art_15}

Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.
