---
title: "Betriebsreglement für den Bootshafen Zug (Hafenordnung)"
id: 6504bcc0-2b28-4fd5-a582-12bc32f35e6a
authority: bfs1711
place: "Zug"
applies_also_from: [zg, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "7.7.7-1"
publisher_url: https://zug.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.7.7-1
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6504bcc0-2b28-4fd5-a582-12bc32f35e6a
language: de
in_force_from: 1999-11-16
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://zug.tlex.ch/app/de/texts_of_law/7.7.7-1
read_on: 2026-11-01
sha256: d2e1536e975fcbf83a84eda2fbd1c20638d172d6a838940e4cb40c65422479e8
provisions: 10
---

# Betriebsreglement für den Bootshafen Zug (Hafenordnung)

## § 1 Zuteilung der Liegeplätze {#art_1}

1
Die Liegeplätze werden durch den Vorstand zugeteilt. Der Vorstand ist berechtigt, Platzwechsel anzuordnen, wenn dies unumgänglich ist. Der Hafenmeister kann Gästen kurzfristig Liegeplätze zuteilen. Der vom Vorstand schriftlich zugewiesene Bootsplatz darf nur durch ein auf den Namen des registrierten Benützers zugelassenes Boot belegt werden. Ein Abtausch mit anderen Anlagebenützern ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Vorstandes gestattet. Das entsprechende Gesuch ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

## § 2 Zugelassene Boote {#art_2}

1
Die höchstzulässigen Bootsgrössen sind:
a)
Platzkategorie 1: 200x650 cm
b)
Platzkategorie 2: 250x750 cm
c)
Platzkategorie 3: 300x850 cm
d)
Platzkategorie 4: 300x950 cm
e)
Platzkategorie 5: 300x1050 cm
f)
Platzkategorie 6: 350x1200 cm
2
Das höchstzulässige Nettogewicht eines Bootes beträgt 5t. Für die Höchstmasse sind die Angaben des Schifffahrtsausweises und für das Höchstgewicht die offiziellen Angaben des Bootsherstellers massgebend.
3
Boote, die die für ihre Kategorie vorgesehenen Höchstmasse oder das Höchstgewicht überschreiten, dürfen nicht stationiert werden und werden weg gewiesen. Die Bootshafengenossenschaft behält sich vor, im Einzelfall für die Stationierung ungeeignete Boote (z.B. wegen zu hohen Dachaufbauten usw.) und Boote in schlechtem Zustand weg zu weisen. Bootsdecken dürfen nicht über die Reling geführt werden, sondern sind vom Grossbaum oder der Dachkante direkt auf die Bordkante zu führen.

## § 3 Belegung der Boote {#art_3}

1
Die Boote sind an den zugeteilten Liegeplätzen ausschliesslich unter Verwendung von genügend starkem Tauwerk und Neopren-Gummifedern zu belegen. Von der Verwendung von Ketten und Gewichten ist abzusehen. Die Boote dürfen nur an den dafür vorgesehenen Belegeinrichtungen festgemacht werden. Das Anbringen individueller Beschläge ist untersagt. Jedes Boot ist zudem mit 2 bis 3 der Bootsgrösse angemessenen Fendern auf jeder Seite zu schützen.
2
Polsterungen an Stegen und Anbindepfählen dürfen nur nach den vom Vorstand festgelegten einheitlichen Mustern auf eigene Kosten angebracht werden. Es ist untersagt, Änderungen, Ergänzungen, Beschriftungen usw. anzubringen. Insbesondere dürfen keine Löcher gebohrt oder andere mechanische Eingriffe vorgenommen werden.

## § 4 Verkehrsregelung im Hafen {#art_4}

1
Es gelten die Seeverkehrsregeln der Binnenschiffahrtsverordnung (BSV), mit nachfolgenden Ausnahmen:
a)
Alle Boote dürfen im Hafen sowie bei Ein- und Ausfahrt nur langsame Fahrt (max. 5 km/h) laufen.
b)
Den Ruderbooten des Seeclubs Zug ist im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Vortritt zu gewähren.
c)
Es ist verboten, ohne Notwendigkeit im Hafen umher zufahren.

## § 5 Reinhaltung {#art_5}

1
Der Hafen ist sauber zu halten. Es dürfen keine Abfälle über Bord geworfen werden. Die Abfälle sind in den dafür aufgestellten Behälter zu deponieren. Jeder Benützer der Hafenanlage ist für Ordnung und Sauberkeit bei seinem Standplatz verantwortlich und auch in der übrigen Anlage hiefür besorgt. Die Entleerung der Bord-Toiletten in das Wasser ist verboten. Fäkalien und Bilgenwasser sind mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen abzupumpen.

## § 6 Haftung {#art_6}

1
Jede Benützung der Hafenanlage und ihrer Einrichtungen erfolgt ausschliesslich in eigener Verantwortung. Alle Risiken sind vom Liegeplatzbenützer selber versichern zu lassen. Jeder Liegeplatzbenützer kann von der Bootshafengenossenschaft für Personen- und Sachschäden, die durch ihn bzw. durch seiner Aufsicht unterstellte Personen verursacht worden sind, haftbar gemacht werden. Bootseigner, die ihr Boot einer Drittperson überlassen, bleiben für alle Personen- und Sachschäden persönlich haftbar. Für Diebstähle und Beschädigungen jeder Art lehnt die Bootshafengenossenschaft jegliche Haftung ab.

## § 7 Benützung {#art_7}

1
Die Benützung des Hafens und seiner Anlage ist, mit Ausnahme der öffentlich begehbaren Molen, nur Genossenschaftern und Mietern sowie den Gästen gestattet.
2
Im weiteren steht der Schutzhafen allen Wassersportlern des Zugersees als Zufluchtsort zur Verfügung. Schutzberechtigt macht jede Notlage, wie Havarie-Fall oder sonstige Gefahrenlage für Besatzung und Boot.
3
Wird ein Liegeplatz durch den Bootseigner nicht in Anspruch genommen, verfügt darüber der Hafenmeister im Einvernehmen mit dem Vorstand.
4
Öffentliche oder private Veranstaltungen und gewerbliche Tätigkeiten im Hafen und auf der Mole bedürfen der schriftlichen Bewilligung der Bootshafengenossenschaft Zug.

## § 8 Allgemeine Ordnung im Hafen {#art_8}

1
a)
Das Baden im Hafen ist nicht gestattet.
b)
Autos, Motorräder und Fahrräder dürfen auf der Mole nicht gefahren oder parkiert werden. Jeglicher Lärm (Motoren, überlaute Radios usw.) ist im Haften und in den umliegenden Anlagen zu unterlassen. Ab 22 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten.
c)
Mole und Stege sind für den sicheren Personendurchgang freizuhalten. Auf der Mole und am Ufergelände darf nur kurzfristig Material zum Ein- und Ausladen deponiert werden.
d)
Hunde sind im Hafenareal (Mole und Stege) an der Leine zu führen. Allfälliger Hundekot ist unverzüglich zu entfernen.
e)
Fischen ist auf der Mole nur seewärts gestattet, ab den Schwimmstegen darf nicht gefischt werden.
f)
Überhol- und Reparaturarbeiten, welche das Wasser verschmutzen oder übermässigen Lärm verursachen, dürfen im und um den Hafen nicht ausgeführt werden, ebenso wenig dürfen Boote mit Waschmitteln oder Chemikalien gereinigt werden.
g)
Das Entfachen von offenem Feuer, das Abbrennen von Feuerwerk im Bereich der Hafenanlage und auf dem dahinterliegenden Uferstreifen ist verboten.
h)
In Befolgung der gesetzlichen Vorschriften ist beim Umgang mit Treibstoffen und Schmiermitteln äusserste Vorsicht anzuwenden. Im Raume der ganzen Anlage dürfen keine Getriebeölwechsel vorgenommen werden. Motoren, welche Treibstoff- oder Ölverlust aufweisen, sind unverzüglich zu entfernen.
i)
Lärmende Vorrichtungen zum Vertreiben der Vögel sind untersagt. Bei Segelbooten ist das laufende Gut, insbesondere die Fallen, so zu verspannen, dass ein Anschlagen am Mast verhindert wird.
k)
Takelbojen dürfen nur kurzfristig zum Setzen und Bergen der Segel benützt werden.
l)
An der Seeseite der Mole dürfen keine Boote stationiert werden.
m)
Während den Schliesszeiten darf das Tor zur Hafenanlage nicht offen gelassen werden.
n)
Die Anweisungen des Hafenmeisters sowie die Betriebsvorschriften für die Hafeneinrichtungen sind zu befolgen. Die Hafenordnung ist für alle Hafenbenützer verbindlich.

## § 9 Benutzung von Elektrizität und Wasser {#art_9}

1
Die Elektroanschlüsse dürfen nur vorübergehend für Reparaturarbeiten oder dergleichen verwendet werden. Es dürfen nur geerdete Installationen angeschlossen werden. Lange dauerndes Anschliessen von Booten zum Zwecke der Beleuchtung, des Heizers oder des Nachladens von Batterien ist kostenpflichtig.
2
Die Wasseranschlüsse dürfen nicht zur Bootswäsche verwendet werden.
3
Nach Gebrauch eines Anschlusses (Elektrizität oder Wasser) sind die Anschlüsse zu schliessen.
4
Der Benutzer eines Anschlusses ist für die Sicherheit seines Anschliessens auch gegenüber Dritten verantwortlich.

## § 10 Wünsche und Beschwerden {#art_10}

1
Sämtliche Anfragen, Wünsche und Beschwerden sind schriftlich an den Vorstand der Bootshafengenossenschaft Zug zu richten.
