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title: "Beschluss über die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Kanton Wallis"
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provisions: 7
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# Beschluss über die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Kanton Wallis

## Art. 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Die Dienststelle für Sozialwesen ist über das Amt für die Koordination von
Sozialleistungen zuständig für die finanzielle und soziale Betreuung der
nachstehend aufgeführten Personengruppen, welche dem Bundesgesetz
über das Asyl (AsylG) und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG) unterstehen:
a) Asylsuchende im laufenden Verfahren (AS);
b) Personen, die eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben
und nicht länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA);
c) Personen, die eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben
und länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA+7);
d) Asylsuchende, deren Asylantrag abgewiesen wurde und die einen
rechtskräftigen abweisenden Asylbescheid mit der Wegweisung aus
der Schweiz erhalten haben (aA);
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
850.110
e) Personen, in deren Asylgesuch gemäss einem rechtskräftigen Entscheid nicht eingetreten wurde (Personen mit einem NEE).

## Art. 2 {#art_2}

Finanzielle Leistungen
1 Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie legt die Regeln fest, die für alle in Artikel 1 genannten Personengruppen und im Allgemeinen für alle Personen gelten, die sich rechtswidrig im Kanton aufhalten.

## Art. 3 {#art_3}

Finanzielle Betreuung
1 Die Finanzierung der Sozialhilfe sowie der Massnahmen zur sozialen und
beruflichen Eingliederung zugunsten der in Artikel 1 genannten Personen,
die nicht durch Pauschalzahlungen des Bundes abgedeckt sind, entfallen
auf den Kanton. Die Kosten werden gemäss den Vorschriften des Gesetzes
über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der
Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung aufgeteilt.

## Art. 4 {#art_4}

Einmalzahlungen des Bundes
1 Sämtliche Einmalzahlungen des Bundes im März 2008 werden auf das
Konto des Asylbereichs für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von maximal 1/3 jährlich und auf folgende Art und Weise eingezahlt:
a) Einmalzahlungen für die Nothilfe:
1. maximal 1/3 des Einmalzahlungsbetrags für die Nothilfe wird zur
Reduzierung der Nothilfekosten verwendet, die 2008 bewilligt
werden und nicht durch den Bund abgedeckt sind,
2. der Rest, also 2/3, wird auf das Sonderfinanzierungskonto "Asylsuchende" eingezahlt, mit dem Risiken abgedeckt werden, die
sich aus der Tätigkeit des Amtes für die Koordination von Sozialleistungen ergeben. Dieser Betrag wird 2009 beziehungsweise
2010 zur Reduzierung der Nothilfekosten eingesetzt, die nicht
durch den Bund abgedeckt sind;
b) Einmalzahlungen für die Eingliederung:
1. maximal 1/3 des Einmalzahlungsbetrags für die Eingliederung
wird zur Reduzierung der Ausgaben des Asylbereichs für die Organisation von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung verwendet,
850.110
2. der Rest, also 2/3, wird auf das Sonderfinanzierungskonto "Asylsuchende" überwiesen, mit dem Risiken abgedeckt werden, die
sich aus der Tätigkeit des Amtes für die Koordination von Sozialleistungen ergeben. Dieser Betrag wird zur Reduzierung der
Ausgaben eingesetzt, die 2009 beziehungsweise 2010 für die
Organisation von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung entstehen und nicht durch den Bund abgedeckt sind.

## Art. 5 {#art_5}

Zustellung und Vollzug von fremdenpolizeilichen Massnahmen
1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist zuständig
für die Zustellung und den Vollzug der Entscheide für die aA und die Perso -
nen mit einem NEE.

## Art. 6 {#art_6}

Eingreifen der Polizei
1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle sowie das Amt
für die Koordination der Sozialleistungen kann zur Umsetzung und Durchführung dieser Massnahmen die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss über die Betreuung der
Asylbewerber, auf deren Asylgesuch rechtskräftig nicht eingetreten wurde
vom 19. Mai 2004.
2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf
den 1. Januar 2008 in Kraft.
850.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.03.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 15/2008
850.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 05.03.2008 01.01.2008 Erstfassung BO/Abl. 15/2008
