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title: "Interkantonales Übereinkommen zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt betreffend den Unterhalt der Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen"
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provisions: 18
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# Interkantonales Übereinkommen zwischen den Kantonen Freiburg und Waadt betreffend den Unterhalt der Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen

## Art. 1 {#art_1}

Unter der Oberaufsicht der Regierungen der Kantone Freiburg und
Waadt besteht eine interkantonale Kommission der kleinen Glâne und
des Fossé-Neuf zwecks Überwachung und Besorgung des
regelmässigen Unterhalts der korrigierten und wie folgt begrenzten
Abschnitte dieser beiden Wasserläufe:
– kleine Glâne: vom Gehöft der Glâne auf dem Gebiet von Cugy
(Freiburg) bis zur Brücke an der Nordgrenze des Gebietes von
Montmagny (Waadt);
– Fossé-Neuf: vom Abflusskanal der Glâne in Ressudens, auf dem
Gebiete von Grandcour (Waadt) bis zur Einmündung in die kleine
Glâne auf dem Gebiet von Montmagny (Waadt).

## Art. 2 {#art_2}

1 Dieser Unterhalt umfasst die Ausführung folgender Arbeiten: das
Abmähen des Grases, die Reinigung und Konsolidierung der
Uferdämme und der Bachsohle zur Erhaltung der durch die
Korrektion in der kleinen Glâne angelegten Längsgefälle und
Querprofile.
2 Für den Fossé-Neuf müssen diese Arbeiten so ausgeführt werden,
dass der Kanal ohne Überschwemmung den Abfluss von 5 m3 Wasser
Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen – Übereinkommen 743.7.3
pro Sekunde sichert und die Tiefe der Bachsohle über dem
angrenzenden natürlichen Boden 1,70 m oder mehr beträgt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Unterhalt der Brücken der Kantonsstrassen ist Sache der
vertragschliessenden Kantone, jeder auf seinem Gebiet und zu seinen
Lasten.
2 Der Unterhalt der Brücken der Gemeindestrassen, der
Brückenrampen und der an den Ufern der beiden Flüsse erstellten
Flurwege ist Sache der Gemeinden, jede auf ihrem Gebiet und zu
ihren Lasten.

## Art. 4 {#art_4}

Die interkantonale Kommission besteht aus den drei nachbezeichneten
Mitgliedern:
1. einem freiburgischen oder waadtländischen Oberamtmann, die
abwechslungsweise, während zwei aufeinanderfolgenden Jahren,
ihr Amt versehen;
2. einem Ingenieur der Baudirektion des Kantons Freiburg 2);
3. einem Ingenieur des Baudepartementes des Kantons Waadt.
2) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.

## Art. 5 {#art_5}

Der jeweilige Oberamtmann, Mitglied der Kommission, führt den
Vorsitz.

## Art. 6 Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen – Übereinkommen 743.7.3 {#art_6}

1 Die interkantonale Kommission bezeichnet aus ihrer Mitte einen
Sekretär-Rechnungsführer.
2 Die gemeinsame Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs ist
für die Kommission rechtsverbindlich.

## Art. 7 {#art_7}

1 Das zu unterhaltende Kanalnetz ist in zwei Kreise eingeteilt:
1. vom Gehöft der Glâne bis zur Südgrenze von Vallon (Freiburg);
2. von der Südgrenze von Vallon (Freiburg) bis zur Nordgrenze von
Montmagny (Waadt).
2 Zwei Aufseher, der eine von der Freiburger, der andere von der
Waadtländer Regierung ernannt, übernehmen unter Verantwortung der
interkantonalen Kommission die Aufsicht und Leitung der
Unterhaltungsarbeiten, und zwar jeder für einen der beiden oben
bezeichneten Kreise.
3 Die Pflichten und Befugnisse dieser Aufseher werden von einem von
beiden Regierungen genehmigten Dienstreglement festgesetzt.

## Art. 8 {#art_8}

Gebühren und Entschädigungen der Kommissionsmitglieder sowie die
Berechnung des Honorars der Aufseher werden in einem von beiden
Regierungen genehmigten Tarif festgesetzt.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Kommission versammelt sich so oft die Umstände es erfordern.
Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen – Übereinkommen 743.7.3
2 Sie nimmt jährlich wenigstens einmal eine Inspektion der ihrer
Aufsicht anvertrauten beiden Wasserläufe vor; sie lässt durch die
Aufseher jedes Jahr den Kostenvoranschlag der zur Ausführung als
notwendig anerkannten Arbeiten vorlegen, prüft ihn und unterbreitet
denselben den beiden Regierungen zur Genehmigung.

## Art. 10 {#art_10}

1 Nach Genehmigung des Kostenvoranschlages durch die beiden
Regierungen lässt die Kommission die Arbeiten durch ihre Aufseher
ausführen, die die nötigen Arbeitskräfte anstellen.
2 In dringlichen Fällen kann die Kommission die unverzügliche
Ausführung von Schutzarbeiten gegen Überschwemmungen oder
Dammbrüche anordnen, ohne die Ermächtigung der beiden
Regierungen abzuwarten, aber mit der Verpflichtung, diese von den
getroffenen Massnahmen sofort in Kenntnis zu setzen.

## Art. 11 {#art_11}

Der interkantonalen Kommission wird zur Bezahlung der
ausgeführten Arbeiten ein von beiden Kantonen im Verhältnis von
548 ‰ für Freiburg und 452 ‰ für Waadt garantierter Kredit eröffnet,
dessen Höhe durch die beiden Regierungen festgesetzt wird.

## Art. 12 {#art_12}

Die Kommission lässt jeweils auf den 31. Dezember die Rechnung
abschliessen und die Tabelle der entsprechenden Kantons- und
Gemeindebeiträge aufstellen und legt sie den Regierungen der beiden
interessierten Kantone bis spätestens am 28. Februar des folgenden
Jahres zur Genehmigung vor.

## Art. 13 Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen – Übereinkommen 743.7.3 {#art_13}

1 Nach Abzug der eventuellen Bundesbeiträge und unvorhergesehener
Einnahmen werden die Unterhaltskosten der Glâne und des Fossé-
Neuf gemäss der Klassifikation vom 11. Mai 1935 verteilt, d. h. 548
‰ auf den Perimeter des Kantons Freiburg und 452 ‰ auf den
Perimeter des Kantons Waadt.
2 Der Anteil jedes Perimeters wird unter Staat und Gemeinden wie
folgt verteilt:
Freiburgischer Perimeter
Tausendstel
Waadtländischer Perimeter
Tausendstel
Staat Freiburg 219 Kanton Waadt 226
Cugy 18 Grandcour 77
Bussy 74 Missy 59
Morens 41 Villars-le-Grand 60
Rueyres-les-Prés 30 Montmagny 28
Vallon 28 Constantine 2
St-Aubin 121
Les Friques 17
548 452
1000 Tausendstel

## Art. 14 Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen – Übereinkommen 743.7.3 {#art_14}

1 Die geschuldeten Anteile verfallen jeweils am 31. Mai. Bis zu
diesem Datum nicht bezahlte Beiträge werden mit einem Verzugszins
von 5 % pro Jahr belastet.
2 Der Bezug erfolgt durch die freiburgischen und waadtländischen
Bezirkseinnehmer, auf deren Gebiet sich der betreffende Perimeter
erstreckt.

## Art. 15 {#art_15}

1 Die Gemeinden sind gemäss Gesetzesvorschriften ihres Kantons
berechtigt, den Eigentümern des auf dem betreffenden Perimeter
gelegenen Gebietes einen Teil des gemäss Artikel 13 geschuldeten
Beitrages zu überbinden.
2 Die Aufstellung der Verteilungstabelle dieses Anteils unter die
Eigentümer des betreffenden Perimeters und der Bezug der
Grundsteuer ist Sache der Gemeinden und zwar einer jeden auf ihrem
Gebiet.

## Art. 16 {#art_16}

Die gesetzlichen Vorschriften betreffend den Eingang der Grundsteuer
und das dem Staat verliehene Betreibungsprivileg sind auf die gemäss
Artikel 13 und 15 des gegenwärtigen Übereinkommens geschuldeten
Beiträge anwendbar.

## Art. 17 {#art_17}

Gegenwärtiges Übereinkommen ist einem vollstreckbaren
gerichtlichen Urteil gleichgestellt im Sinne von Absatz 2 des Artikels
80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11.
April 1889; es versetzt die interkantonale Kommission der Glâne und
Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen – Übereinkommen 743.7.3
des Fossé-Neuf in den Genuss des ersten Absatzes des genannten
Artikels.

## Art. 18 {#art_18}

Das gegenwärtige Übereinkommen hebt jenes vom 27. März 1833 und
seine Zusatzbestimmungen vom 13. April 1894 auf. Es wird dem
Grossen Rat beider Kantone, die ihm auf ihrem Gebiet Gesetzeskraft
verleihen, zur Genehmigung unterbreitet.
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Genehmigung
Dieses Übereinkommen ist am 6.5.1938 vom Grossen Rat genehmigt
worden.
Glâne- und Fossé-Neuf-Korrektionen – Übereinkommen 743.7.3
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.03.1938 Erlass Grunderlass 01.03.1938 BL/AGS 1938 f 27 / d 28
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.03.1938 01.03.1938 BL/AGS 1938 f 27 / d 28
