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title: "ReglementZurAusserschulischenNutzungVonRäumenUndArealenDerKindergärtenUndSchulenInBalzers"
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# ReglementZurAusserschulischenNutzungVonRäumenUndArealenDerKindergärtenUndSchulenInBalzers

## Art. 1 Art. 9. NutzungseinschränkungeN..............4.4000004400000 ED {#art_1}

Durchführung einer Veranstaltung ..............4440000040000040 ED
Art. 11. Sicherheit und Ordnung... 6
Art, 12. Haftung... ren ererene Kar EE RER EEREERRREERURUUERKRREEEEEKEKEKKRRUUUKKHEEENLEKERRENNUULEEEEURLEEDUEUERE 0000 Ö
Ill. SchlussbestimmungeN ............0er er EEE 7
Art. 13. Rekursrechtanu.enne en ErtE EEE ENERHREONEESEBNERHHKRL NER REES UPERBRGENERSRHEERSWRHNENRUAWERUUNWAH KnMEn Ann una D
Art. 14. Aufhebung des bisherigen ReglementS...............00000000040000 7
Art. 15. InkrafttrefeN ........0.0.0...0:7::0:7r0.00ErREEREER EN ERSAUHASANEELÜTFRHEZERTASEHRANRNAEHHOEH EN BO WER ann Unn D
Anhang
1. Nutzungsgebühren
2. Veranstaltungen
3. Brandschutzbestimmungen
4. Nutzbare Räume und Areale
Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen
Präambel
Die Gemeinde Balzers erachtet es als ihren Auftrag das soziale, kulturelle und sportliche Leben
der Einwohner:innen von Balzers zu fördern. Um Einzelpersonen, Interessensgruppen und Vereine, welche sich im Sinne dieses Auftrags engagieren, zu unterstützen, bietet die Gemeinde
Balzers der Öffentlichkeit eine Vielzahl von Räumlichkeiten und Infrastrukturen an.
Dieses Reglement regelt die ausserschulische Nutzung von schulisch genutzten Räumen und
Arealen (in der Folge das «Objekt») gemäss der Auflistung in Anhang 4.
[N Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Rechtliche Grundlagen
4 Der Gemeinderat erlässt das gegenständliche Reglement auf der Basis folgender Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
a) Gemeindegesetz (GemG) vom 20. März 1996, LGBI. 1996 Nr. 76
b) Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974, LGBl. 1975 Nr. 18
c) Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29
d) Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und die Dauer von Anlässen zur Wahrung der Nachtruhe vom 11. Dezember 2001, LGBl. 2002 Nr. 3
2 Die Gesetze können auf der Webseite www.gesetze.li heruntergeladen werden.

## Art. 2 {#art_2}

Reglemente und Bestimmungen
1 Bei der Nutzung des Objektes sind dieses Reglement inklusive aller Anhänge zu beachten
und einzuhalten. Je nach Art der Veranstaltungen sind zudem die folgenden Reglemente und
Bestimmungen zu beachten und einzuhalten.
a) Reglement der Gemeinde über die Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und
die Dauer von Veranstaltungen zur Wahrung der Nachtruhe
b) Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen (Jugendschutz und Gewaltprävention)
c) Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen
2 Nichteinhaltung dieses Reglements oder obgenannter Bestimmungen hat nach erfolgloser
Mahnung den Abbruch der Veranstaltung zur Folge. Im Wiederholungsfall wird die Nutzung des
Objekts für mindestens zwei Jahre verweigert.
ü Die Reglemente können im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden.

## Art. 3 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen {#art_3}

Sprachliche Gleichstellung
7 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehen sich auf Angehörige jeden Geschlechts.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten
1 Die Verwaltung des Objekts, der dazugehörigen Räume und Einrichtungen obliegt der Gemeindeverwaltung Balzers.
2 Für den Unterhalt, die Wartung und Reinigung sind die Hausdienste zuständig (in der
Folge «Objektverantwortliche»).
3 Die Aufbewahrung von Fundgegenständen für die Dauer von drei Monaten erfolgt über
das Fundbüro der Gemeinde Balzers beim Front-Office.
4 Für die Terminkoordination ist das Front-Office zuständig.
E Für die Bewilligung des Nutzungsgesuches ist das Front-Office zuständig. Eine Sonderbewilligung kann von der Gemeindevorstehung erteilt werden. Falls nicht bereits in Kenntnis darüber sind die in diesem Artikel definierten Zuständigkeiten durch die Vorstehung über die Sonderbewilligung zu informieren.
6 Für die Schlüsselverwaltung und -ausgabe ist das Personal des Front-Offices zuständig.
7 Für die Kosten- und Gebührenerhebung ist die Abteilung Finanzen und Dienste zuständig.
8 Für die Festsetzung der Nutzungsgebühren (gemäss Anhang 1 und Reglement «Gebührenreglement für die Nutzung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen») ist die Gemeindevorstehung zuständig.
9 Für Fragen zur Sicherheit ist die Gemeindepolizei Balzers zuständig.
10 Für die regelmässige Prüfung und Aktualisierung dieses Reglements ist die Stabstelle Gemeindevorstehung zuständig.

## Art. 5 N. Nutzung des Objekts {#art_5}

Antragsstellende
1 Der Schulbetrieb hat bei der Nutzung der Räumlichkeiten und Areale Vorrang.
2 Den Vereinen mit Sitz in Balzers wird bei der Überlassung des Objekts für die ausserschulische Nutzung allen anderen Gesuchstellern gegenüber Priorität eingeräumt.
\ Das Objekt wird nur für Veranstaltungen gemäss der Auflistung in Anhang 2 zur Verfügung
gestellt.

## Art. 6 {#art_6}

Termine und Reservationen
1 Veranstalter können das Objekt provisorisch reservieren. Das Front-Office hält die Räumlichkeiten für maximal zwei Wochen frei. Wird in diesen zwei Wochen kein reguläres Gesuch
eingereicht, wird das Objekt für andere Nutzer freigegeben.
2 Verbindliche Zusagen für Veranstaltungen können frühestens ein Jahr vor dem Veranstaltungstermin gemacht werden.

## Art. 7 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen {#art_7}

Gesuche
1 Gesuchsformulare können beim Front-Office bezogen oder im Bereich «Service» der Webseite www.balzers.li heruntergeladen werden.
5 Die Gesuchsformulare müssen mindestens vier Wochen vor dem Durchführungsdatum
vollständig ausgefüllt beim Front-Office persönlich oder per E-Mail eingereicht werden.
3 Mit der Einreichung des Gesuches bestätigt die gesuchstellende Person die Richtigkeit
und Vollständigkeit aller Angaben und akzeptiert alle gesetzlichen Bestimmungen und Reglemente (gemäss Art. 1 und 2), bestätigt deren Kenntnisnahme und verpflichtet sich, im Falle einer
Bewilligung, diese einzuhalten.
4 Bei regelmässiger Belegung muss jährlich die Durchführung der Veranstaltung neu angesucht werden, um Anpassungen in der schulischen Nutzung oder der Nutzung durch Vereine
berücksichtigen zu können.

## Art. 8 {#art_8}

Bewilligung
4 Der Bewilligungsentscheid wird dem Gesuchsteller vom Front-Office innert einer Arbeitswoche (ab Eingang des vollständigen Gesuchs) mitgeteilt.
2 Eine Bewilligung ist nur für die jeweilige Veranstaltung gültig. Für jährlich wiederkehrende
Veranstaltungen ist die Bewilligung jedes Mal neu einzuholen.

## Art. 9 {#art_9}

Nutzungseinschränkungen
1 Veranstaltungen dürfen den Schulbetrieb in keiner Weise beeinträchtigen. Die Nutzung
der Objekte ist nur ausserhalb der Schulzeiten möglich.
2 Innenräume sind aus betrieblichen Gründen während der Schulferien im Sommer (Sommerferien) und an Weihnachten (Weihnachtsferien) geschlossen. Schulferien richten sich nach
dem vom liechtensteinischen Schulamt ausgegebenen Schulferienkalender.
> Die Räumlichkeiten und Aussenbereiche sind an Tagen mit Schulbetrieb bis spätestens
22.00 Uhr zu verlassen.

## Art. 10 {#art_10}

Durchführung einer Veranstaltung
1 Der Veranstalter hat sich zwei Wochen vor der Veranstaltung beim Objektverantwortlichen
zu melden, um die Details der Veranstaltung zu besprechen. Bei wiederkehrenden Veranstaltungen ist der Kontakt zum Objektverantwortlichen in regelmässigen Abständen durch den Veranstalter zu pflegen.
2 Essen und Trinken in Innenräumen ist nur erlaubt, wenn dies mit dem Objektverantwortlichen besprochen wurde und mit der Veranstaltungsart vereinbar ist.

## Art. 11 Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen {#art_11}

Sicherheit und Ordnung
C Der Veranstalter hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen und ist für alle überlassenen
Räumlichkeiten, Infrastrukturen, Areale, Geräte und Einrichtungen verantwortlich.
2 Für ausserordentliche Einrichtungen ist der Objektverantwortliche unbedingt miteinzubeziehen. Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern, Klebestreifen als Befestigung an Mobilien oder Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter im
Umfang des entstandenen Schadens ersatzpflichtig.
3 Die in Anhang 3 definierten Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten.

## Art. 12 {#art_12}

Haftung
1 Bei Schäden am Objekt ist es unerheblich, ob diese durch den Veranstalter selbst, seine
eingesetzten Lieferanten oder Gäste/Besucher verursacht wurden.
5 Erfolgt eine Sachbeschädigung muss diese dem Objektverantwortlichen gemeldet werden.
Reparaturen werden von der Gemeinde in Auftrag gegeben. Die Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
3 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an oder Verlust von Gegenständen, die vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung eingebracht werden.
4 Die Gemeinde haftet als Objekteigentümer ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen. Sie lehnt jede Haftung für Unfälle während des Aufenthalts im Objekt ab.
Reglement über die Nutzung von schulischen Räumen und Arealen

## Art. 13 [N Schlussbestimmungen {#art_13}

Rekursrecht
1 Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeinde, welche gestützt auf das gegenständliche Reglement Erlassen werden, kann innert vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben
werden.
2 Entscheide und Verfügungen des Vorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung.

## Art. 14 {#art_14}

Aufhebung des bisherigen Reglements
4 Mit diesem Reglement wird das «Benützungsreglement für den Mehrzweckraum in der
Primarschule Balzers» (Datum unbekannt) aufgehoben.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.12.2023 genehmigt
und tritt per 01.01.2024 in Kraft.
Karl Malin Matthias Eberle
Gemeindevorsteher Vizevorsteher
S DEVOAS
AS — On
NE_LSZI ES
© * IS =
a
Balzers, Dezembgt 2023
6 BAUS
Anhang 1 - Nutzungsgebühren
1. Gesuchstellende
Grundsätzlich bezahlen Vereine mit Sitz in Balzers und die Erwachsenenbildung keine Nutzungsgebühren.
Die übrigen Gesuchstellende haben die üblichen Nutzungsgebühren an die Gemeinde zu entrichten. Folgende Gebühren fallen für Privatpersonen und Unternehmen an:
siehe "Gebührenreglement für die Nut-
Kindergarten Iramali Gymnastikraum zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen"
siehe "Gebührenreglement für die Nut-
Gymnastikraum zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen"
siehe "Gebührenreglement für die Nut-
Kindergarten Mariahilf zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen" bei Nutzung des Foyers in Kombi-
Foyer nation mit dem Gymnastikraum
für die Nutzung bei Hoch-
25 CHF zeitsaperos
“. ausserschulische Nutzung
kostenlos nur durch Vereine möglich
siehe "Gebührenreglement für die Nut-
Gemeindeschule Balzers | Aula zung von Gymnastik- und Mehrzweckräumen" je nach Nutzung
Werk- und Handarbeits- ausserschulische Nutzung
raum kostenlos nur durch Vereine möglich
Pausenplatz und Wiese | 300 CHF Kaution
E ausserschulische Nutzung
Schulküche kostenlos nur durch Vereine möglich
Schulhaus Gnetsch
. ausserschulische Nutzung
kostenlos nur durch Vereine möglich
ausserschulische Nutzung
Werkraum 1 (Holz) kostenlos nur durch Vereine möglich
Altes Gemeindehaus
ausserschulische Nutzung
Werkraum 2 (Metall) kostenlos ir durch Vereine möglich
Mit inbegriffen in Räumen sind Heizung, gegebenenfalls Lüftung und Wasser, Strom und Standardreinigung.
2. Weitere Aufwendungen
Der Kostensatz des Gemeindepersonals beträgt CHF 60.00 pro Arbeitsstunde. Dieser wird je
nach Zusatzaufwand (z.B. Bestuhlung) dem Veranstalter verrechnet. Ausserordentliche Instandhaltungs-, Aufräum- und Reinigungsarbeiten sind ebenfalls durch den Veranstalter zu tragen.
Entsteht „externer“ Aufwand (Reinigungsfirma, Maler, Abfallentsorgungskosten...) wird dieser
entsprechend weiterverrechnet. Verursachte Schäden und Sonderreinigungen durch Externe
werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Vereine.
3. Stornierung
Für Stornierungen bis sieben Tage vor Veranstaltungstermin werden keine Gebühren in Rechnung gestellt. Wenn die Stornierung der Reservierung weniger als sieben Tage vor dem Datum
der Veranstaltung erfolgt, wird die Benutzungsgebühr in vollem Umfang in Rechnung gestellt.
Bereits geleistete Arbeiten in Vorbereitung der Veranstaltung werden ebenfalls verrechnet.
Anhang 2 — Veranstaltungen
Die folgenden Tabellen definieren die Nutzungsmöglichkeiten sowie die Nutzergruppen für die
im vorliegenden Reglement definierten Räume und Areale.
1. Gemeindeschule Balzers
®* Gymnastik- und Tanzkurse
Vereine, Organisationen,
e Konzerte, Theater, Workshops N N 9 Be ad
Aula natürliche oder juristische
e Versammlungen, Sitzungen, Personen
Kurse
° Versorgung von Personen nur für Erwachsenenbildung
Küche oder für Vereine aus Bal-
® Kurse zers
® Kurse, Workshops zum Thema
Musik Vereine, Organisationen,
Musikzimmer . natürliche oder juristische
e* Musikproben
Personen
® Sitzungen
Werk- und Handar- e handwerkliche Kurse und Veran- N .
en nur für Vereine aus Balzers
beitsräume staltungen
e Öffentliche, gesellschaftliche Vereine, Organisationen,
Pausenplatz und I N _ ut nung
Wiese Veranstaltungen wie Märkte, natürliche oder juristische
Konzerte usw. Personen
2. Kindergarten Iramali
°* Gymnastik- und Tanzkurse Vereine, Organisationen,
Gymnastikraum natürliche oder juristische
* Workshops Personen
3. Kindergarten Mariahilf
e zusätzlich nutzbare Fläche bei
Veranstaltungen im Gymnastik- | Vereine, Organisationen,
Foyer raum natürliche oder juristische
°* Ap&ros bei Hochzeiten in der Ma- | Personen
riahilf-Kapelle
®* Gymnastik- und Tanzkurse Vereine, Organisationen,
Gymnastikraum natürliche oder juristische
* Workshops Personen
4. Schulhaus Gnetsch
° Versorgung von Personen nur für Erwachsenenbildung
Küche oder für Vereine aus Bal-
* Kurse Z8is
nur für Erwachsenenbildun:
. ®* zusätzlich nutzbare Fläche bei N . ung
Weisser Gang . N oder für Vereine aus Bal-
Veranstaltungen in der Küche
zers
5. Altes Gemeindehaus
e handwerkliche Kurse
Werkraum 1 (Holz) nur für Vereine aus Balzers
e Basteln und Werken
e handwerkliche Kurse
Werkraum 2 (Metall) nur für Vereine aus Balzers
®* Basteln und Werken
Anhang 3 - Brandschutzbestimmungen
a) Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge, Rampen, Treppen, gegebenenfalls Zugänge zu
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Feuerlöschhilfen sind in vollem Umfang freizuhalten und dürfen weder dauerhaft noch temporär verschlossen, verdeckt oder zugestellt
werden.
b) Für das Dekorieren dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden. Dekorationen sind vom Boden mindestens 20cm entfernt zu halten.
c) Leicht brennbare Materialien wie Papier, Schilfrohr, Tannenzweige etc. sind mit einem
Imprägnierungsmittel zu behandeln, damit sie schwer entflammbar werden.
d) Materialien, die bei früheren Anlässen zugelassen waren, können unter Umständen infolge Alterung oder Staubanlagerungen die Anforderungen nicht mehr erfüllen. Diese
Materialien sind zu kontrollieren.
e) Kunststoffmaterialien (Folien, Netze, etc.), die brennend abtropfen sind verboten.
f) Die Dekorationen sind solide befestigt.
g) Beim Dekorieren von Lampen und bei der Verwendung von Spotleuchten ist besondere
vorsicht geboten. Zu vermeiden sind Wärmestaus und direkte Wärmestrahlung auf
brennbares Material.
h) Das Abbrennen von Feuerwerk und die Entfachung offenen Feuers ist im Gebäude und
auf dem Areal verboten.
i) Die Aufstellung und der Betrieb von Gasgrillgeräten sind verboten.
j) Der Veranstalter ist für die Durchsetzung der Sicherheitmassnahmen verantwortlich
Anhang 4 —- Nutzbare Räume und Areale
1. Nutzbare Räume und Areale
Die Nutzung folgender Räume und Areale sind im vorliegenden Reglement definiert:
Kindergarten Iramali Gymnastikraum
Gymnastikraum
Kindergarten Mariahilf
Werk- und Handarbeitsräume
Pausenplatz und Wiese
Schulküche
Schulhaus Gnetsch
Werkraum 1 (Holz)
Altes Gemeindehaus
Werkraum 2 (Metall)
