---
title: "Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen"
id: 6541826a-8646-4639-ab13-43135fb3f8b4
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "410.700"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/410.700/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6541826a-8646-4639-ab13-43135fb3f8b4
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/5172/de
read_on: 2026-10-23
sha256: e0f454a551181adada1438f79aac37071ad8311064dc819b762e3af7bd6a25b1
provisions: 96
---

# Verordnung über die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen

## § 1 I. Gegenstand und Geltungsbereich {#par_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und
Schüler der Volksschule und der weiterführenden Schulen.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Schulen:
1. Volksschule:
a) Primarstufe:
aa) Kindergärten;
ab) Primarschulen.
b) Sekundarstufe I:
ba) Sekundarschulen.
2. Weiterführende Schulen / Sekundarstufe II:
a) Gymnasien;
b) Fachmaturitätsschule (FMS);
c) Informatikmittelschule (IMS);
d) Wirtschaftsmittelschule (WMS);
e) * Allgemeine Gewerbeschule Basel (AGS Basel), Berufsfachschule Basel (BFS Basel)
und Schule für Gestaltung Basel (SfG Basel) in ihrer Eigenschaft als Anbieterinnen
der Berufsmaturität (BM) und der beruflichen Vorbildung (Brückenangebot Vorkurse
und Brückenangebot duale Vorlehren);
f) * das Zentrum für Brückenangebote (ZBA) als Anbieter der schulischen, kombinierten
und integrativen Brückenangebote.
2 Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen mit kantonalem Auftrag, die Schulen in den kantonalen
Schulheimen, die privaten Anbieterinnen und Anbieter von BM-Lehrgängen sowie für die Schülerinnen und Schüler, die im Auftrag des Staates in einer Privatschule oder in einer privaten oder staatlichen Einrichtung geschult werden. *
3 Für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel gilt die Verordnung
für den Lehrgang «Link zum Beruf» an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel vom 12. Oktober 2010.
1) SG 410.100.
II. Aufnahme und Austritt
1. Aufnahme in die Volksschule und Austritt

## § 3 {#par_3}

Zuweisung in die Schulen der Volksschule
1 Die schulpflichtigen Kinder werden in den vom Kanton geführten Schulen durch die Volksschulleitung, in den von den Gemeinden geführten Schulen durch die zuständige Stelle der Gemeinden erfasst.
2 Die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der Gemeinden trifft die organisatorischen Anordnungen für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen. Sie berücksichtigt dabei die
Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten. *
3 Im Kindergarten und in der Primarschule werden der Aufenthaltsort der Schülerinnen und Schüler
und die Präferenz der Erziehungsberechtigten für Tagesstrukturen nach Möglichkeit berücksichtigt.
Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes während des Schuljahres werden die Schülerinnen und Schüler nach Möglichkeit in die nächstgelegene Schule versetzt; auf Gesuch der Erziehungsberechtigten
kann ihnen das Verbleiben in der bisherigen Schule gestattet werden. *
4 In der Sekundarschule werden die Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schulungsort nach Möglichkeit berücksichtigt. *

## § 4 {#par_4}

Aufnahme in eine Schule der Volksschule
1 Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen
und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen. Für die Berechtigung für die Aufnahme in einen Leistungszug der Sekundarschule gelten die §§ 56 – 58.
2 Die vorzeitige Aufnahme in den Kindergarten und das Hinausschieben der Aufnahme in den Kindergarten richten sich nach § 56 des Schulgesetzes.
3 Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen.
4 Die Leitung Volksschulen kann in Absprache mit den Schulleitungen der Volksschulen mit Schulleitungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, welche die Übertrittsvoraussetzungen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts regeln. *

## § 5 {#par_5}

Dispens und Austritt sowie Abmeldung von der Volksschule
1 Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler sind im Sinne von § 59 des Schulgesetzes vom Besuch der
staatlichen Schule dispensiert, wenn sie eine nach § 130 ff. des Schulgesetzes bewilligte Privatschule
besuchen oder mit einer Bewilligung nach § 135 des Schulgesetzes Privatunterricht erhalten. *
2 Aus der Schule treten schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus, wenn sie die Schulpflicht anderweitig erfüllen oder die Erziehungsberechtigten wegziehen. Treten sie innerhalb von acht Kalendertagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.
3 Nicht als Austritt aus der staatlichen Schule gilt, wenn Schülerinnen und Schüler im Auftrag des
Staates in einer Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer Privatschule oder in einer privaten oder
staatlichen Einrichtung geschult werden. *
4 Bei einem Dispens oder Austritt sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schülerinnen und
Schüler bei der Volksschulleitung oder der zuständigen Stelle der Gemeinden abzumelden.
2. Aufnahme in die weiterführenden Schulen und Austritt

## § 6 {#par_6}

Anmeldung für die weiterführenden Schulen und die Brückenangebote *
1 Die Schülerinnen und Schüler sind nach dem ersten Semester des 11. Schuljahres durch ihre Erziehungsberechtigten für die weiterführenden Schulen anzumelden, die sie bei einer entsprechenden Berechtigung besuchen möchten. *
2 Für die Anmeldung zur lehrbegleitenden Ausbildung der BM (BM 1) bedarf es der Zustimmung des
zuständigen Lehrbetriebs. *
3 Die Schülerinnen und Schüler können sich bei dem Brückenangebot gemäss Anhang II zu dieser
Verordnung anmelden, für das sie eine bedarfsgerechte Zuweisung der zuständigen Lehrperson oder
der Triagestelle des Kantons Basel-Stadt haben. Die Anmeldung erfolgt in Form einer Bewerbung bei
der zuständigen Schulleitung. *
4 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung setzt die Termine für die Anmeldung fest. Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres zuziehen, haben sich unverzüglich anzumelden. *

## § 7 {#par_7}

Nachträgliche Anmeldung für die weiterführenden Schulen
1 Für Schülerinnen und Schüler, die nach Ablauf der Anmeldefrist für eine weiterführende Schule
angemeldet werden, wird eine Warteliste geführt. *
a) * …
b) * …
2 Schülerinnen und Schüler von der Warteliste können in die weiterführende Schule nur aufgenommen
werden, wenn die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind und einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. *

## § 8 {#par_8}

Zuweisung in ein Gymnasium
1 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung trifft die organisatorische Anordnung für die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler in ein Gymnasium. *
2 Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben für die Klassengrössen und die Schulraumkapazitäten. Die
Präferenzen der Erziehungsberechtigten in Bezug auf den Schulungsort werden nach Möglichkeit berücksichtigt. *

## § 9 {#par_9}

Aufnahme in eine weiterführende Schule
1 Für die Aufnahme nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes sind die Leistungen der Schülerinnen
und Schüler durch Zeugnisse und/oder, falls notwendig, andere Dokumente nachzuweisen.
1bis Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise von der Schulleitung in eine weiterführende
Schule aufgenommen werden, ohne dass die erforderliche Berechtigung nach § 69 oder § 70 vorliegt,
wenn sie im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und
einer der folgenden Gründe vorliegt: *
a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems; oder
b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem
Leistungsabfall geführt haben.
2 In allen Fällen, die durch diese Verordnung nicht geregelt sind, entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule unter Berücksichtigung der schulischen Voraussetzungen der Schülerinnen und
Schüler über die Aufnahme, die Form der Aufnahme oder die Abweisung.
3 Beim Entscheid über die Aufnahme kann die Schulleitung besonderen Umständen Rechnung tragen.
4 Die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung kann in Absprache mit den Schulleitungen der weiterführenden Schulen mit Schulleitungen von Privatschulen Übertrittsvereinbarungen abschliessen, welche die Übertrittsvoraussetzungen dieser Verordnung ergänzen sowie Modalitäten des Übertritts regeln. *

## § 10 {#par_10}

Aufnahme ins Gymnasium
1 In eine 1. Klasse des Gymnasiums werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach § 69 haben.
2 In das Gymnasium werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den schulischen Abschluss spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in dem sie 22 Jahre alt werden.
3 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden in das Gymnasium aufgenommen, wenn sie die
entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen des abgebenden Kantons erfüllen, der Schulbesuch finanziert wird und wenn einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. *
4 Bei einem Übertritt aus einem anderen Gymnasium des Kantons Basel-Stadt nimmt die Schulleitung
Rücksprache mit der Schulleitung der abgebenden Schule und berücksichtigt bei ihrem Entscheid
neben den schulischen Voraussetzungen auch, ob ein Übertritt aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist

## § 11 und ob einem Übertritt schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. * {#par_11}

Übertritt von der FMS, IMS und WMS ins Gymnasium
1 Schülerinnen und Schüler der FMS, IMS und WMS können in eine 1. Klasse des Gymnasiums übertreten, wenn:
a) sie im Zeugnis am Ende des Schuljahres der 1. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch einen Durchschnitt von 5,25 erreicht haben, wobei Deutsch
und Mathematik doppelt gezählt werden; und
b) das Lehrpersonenteam der FMS, IMS oder WMS den Übertritt empfiehlt.
2 Schülerinnen und Schüler der FMS, IMS und WMS können in eine 3. Klasse des Gymnasiums übertreten, wenn:
a) sie im Zeugnis am Ende des Schuljahres der 3. Klasse in den Fächern Deutsch, Mathematik, Französisch und Englisch einen Durchschnitt von 5,0 erreicht haben, wobei Deutsch
und Mathematik doppelt gezählt werden;
b) das Lehrpersonenteam der FMS, IMS oder WMS den Übertritt empfiehlt; und
c) * die Eignung für ein Schwerpunktfach abgeklärt wurde.

## § 12 {#par_12}

Aufnahme in die FMS, IMS und WMS
1 In eine 1. Klasse der FMS und WMS werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben. *
1bis In eine 1. Klasse der IMS werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die
eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben und erfolgreich eine Eignungsabklärung absolviert
haben. *
2 In die FMS, IMS und WMS werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die den schulischen Abschluss spätestens in dem Kalenderjahr erreichen können, in dem sie 22 Jahre alt werden.
3 Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler werden in die FMS, WMS und IMS aufgenommen, wenn
sie die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen des abgebenden Kantons erfüllen, der Schulbesuch
finanziert wird und wenn einer Aufnahme nicht schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Für die
Aufnahme in die IMS müssen die Schülerinnen und Schüler zusätzlich erfolgreich eine Eignungsab -

## § 13 klärung absolviert haben. * {#par_13}

Aufnahme in die BM *
1 In eine 1. Klasse der lehrbegleitenden Ausbildung (BM 1) werden Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule aufgenommen, die eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 haben und über einen gültigen Lehrvertrag für eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung verfügen. *
2 In eine 1. Klasse der Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) werden Schülerinnen
und Schüler aufgenommen, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen und eine der folgenden Zusatzqualifikationen erfüllen: *
a) * der Notenausweis belegt eine Gesamtnote von mindestens 5,0, für Absolventinnen und
Absolventen des EFZ Kauffrau/Kaufmann E-Profil von mindestens 4,7;
b) es liegt eine Berechtigung nach den §§ 69 und 70 vor;
c) * …
d) * die Schülerinnen und Schüler haben die freiwillige Aufnahmeprüfung bestanden.
3 … *
4 Ebenfalls aufgenommen werden ausserkantonale Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Wohnsitzkanton die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und das entsprechende Aufnahmeverfahren erfolgreich
durchlaufen haben.
5 Für Schülerinnen und Schüler der BM, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung
absolvieren (BM 2) und aus der Schule austreten mussten (§ 50), ist ein Wiedereintritt in die BM ein

## § 14 Mal möglich. * {#par_14}

Aufnahme in die Brückenangebote *
1 Die zuständige Schulleitung nimmt die Schülerinnen und Schüler in das Brückenangebot auf, wenn
sie über eine entsprechende Zuweisung gemäss § 6 Abs. 3 verfügen und noch nicht 25 Jahre alt sind. *
2 Schülerinnen und Schüler, die nicht in ein Brückenangebot mit entsprechender Zuweisung aufgenommen werden können, werden der Triagestelle gemeldet, damit diese die Schülerinnen und Schüler

## § 15 neu zuweisen kann. * {#par_15}

Provisorische Aufnahme in eine weiterführende Schule
1 Nimmt die Schulleitung Schülerinnen und Schüler provisorisch auf, so legt sie eine angemessene
Probezeit fest. Diese dauert in der Regel bis längstens zum Ende des Schuljahres.
2 Die Schulleitung legt die Voraussetzungen für eine definitive Aufnahme fest und informiert die Erziehungsberechtigten vor Schulbeginn schriftlich darüber.
3 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet sie über die definitive Aufnahme, die Verlängerung der Probezeit oder die Abweisung der Schülerinnen und Schüler.

## § 16 {#par_16}

Aufnahme in eine weiterführende Schule nach bestandener angeordneter Aufnahmeprüfung
1 Schülerinnen und Schüler, für welche die Schulleitung eine Aufnahmeprüfung nach den §§ 58 oder
62 des Schulgesetzes angeordnet hat, werden aufgenommen, wenn sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben.

## § 17 {#par_17}

Austritt
1 Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule können aus der Schule austreten nach der
Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten. Ein Austritt aus der lehrbegleitenden Ausbildung (BM
1) der BM bedarf zusätzlich der Zustimmung des Lehrbetriebs. Treten die Schülerinnen und Schüler
innerhalb von acht Kalendertagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis. *
2 Schülerinnen und Schüler einer weiterführenden Schule müssen aus der Schule austreten, wenn sie
nicht befördert werden und das Unterrichtsjahr nicht wiederholen können.
3 Für die Brückenangebote gelten zusätzlich die Bestimmungen des Anhangs II zu dieser Verordnung. *
3. Aufnahme in Profilklassen und Rückversetzung

## § 18 {#par_18}

1 Für die Aufnahme in Profilklassen der Sekundarschule und des Gymnasiums sowie die Rückversetzung in eine Klasse der allgemeinen Richtung gelten die Bestimmungen des Anhangs III zu dieser
Verordnung. *
III. Beurteilung
4. Allgemeines

## § 19 {#par_19}

Beurteilungsinhalt
1 Schülerinnen und Schüler werden in Bezug auf:
a) die Sachkompetenz beurteilt;
b) die Selbst- und Sozialkompetenz eingeschätzt.
2 Mit der Beurteilung in der Sachkompetenz:
a) wird der Lernzuwachs der einzelnen Schülerinnen und Schüler festgestellt;
b) werden die Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler mit den vorgegebenen Lernzielen des Lehrplans verglichen.

## § 20 {#par_20}

Anforderungen an die Beurteilung
1 Die Beurteilung muss sich an sachlichen Kriterien ausrichten sowie nachvollziehbar sein.
5. Leistungserhebungen in der Sachkompetenz

## § 21 {#par_21}

Leistungserhebungen
1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Sachkompetenz werden ab dem
3. Schuljahr insbesondere durch schriftliche und mündliche Prüfungen, durch schriftliche, gestalterische und praktische Arbeiten und durch mündliche Beiträge erhoben.
2 Die Leistungserhebung kann einzeln oder in Gruppen durchgeführt werden.
3 Die Lehrperson informiert die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die Lernziele, die Form der
Leistungserhebung und die Kriterien der Beurteilung.
4 Die Leistungserhebungen werden datiert und in Worten, mit Prädikaten, Noten (ab dem 7. Schuljahr)
oder einer anderen Bewertungsform beurteilt. Die in dieser Form dokumentierten Leistungserhebun -
gen gelten als Belege für die Beurteilung der Sachkompetenz nach § 30.
5 Die datierten und beurteilten Leistungserhebungen werden den Schülerinnen und Schülern abgegeben.

## § 22 {#par_22}

Fernbleiben von Leistungserhebungen
1 Bleiben Schülerinnen und Schüler einer Leistungserhebung fern, so haben die Erziehungsberechtigten innerhalb von acht Kalendertagen nach der Leistungserhebung den Lehrpersonen und in der BM
zusätzlich den Berufsbildnerinnen und -bildnern das Fernbleiben schriftlich zu begründen. *
2 Die Schülerinnen und Schüler haben die Leistungserhebung an einem neu angesetzten Termin zu
wiederholen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich beim Fernbleiben infolge Krankheit, Unfall oder
sonstiger wichtiger Gründe.
3 Bleiben in der Sekundarschule oder in den weiterführenden Schulen Schülerinnen und Schüler ohne
wichtigen Grund dem Wiederholungstermin fern, so wird die Note 1 gesetzt.

## § 23 {#par_23}

Unredlichkeiten bei Leistungserhebungen
1 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei der Benutzung oder der versuchten Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln, kann die Lehrperson die erreichte Note, das erreichte Prädikat oder die erreichte
andere Bewertung für die Leistungserhebung bis zur niedrigsten möglichen Bewertung reduzieren.

## § 24 {#par_24}

Massnahmen zum Nachteilsausgleich
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer attestierten Entwicklungsstörung oder Behinderung bei
Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch darauf, dass die äusseren Bedingungen, die
Form oder auch die Aufgabenstellung der Leistungserhebung so verändert wird, dass der behinderungsbedingte Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird.
2 Die Anforderungen der Leistungserhebung müssen für alle Schülerinnen und Schüler gleichwertig
sein.
3 Die Entwicklungsstörung oder Behinderung muss durch eine vom Kanton bezeichnete Stelle attestiert werden.
4 Die Schulleitung legt nach Vorlage des Attests und auf Antrag des Lehrpersonenteams (§ 92), in der
BM auf Antrag der Lernberatung, die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fest. *
6. Zeugnis

## § 25 {#par_25}

Anzahl der Zeugnisse
1 Ab dem 2. Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende jedes Schuljahres ein Zeugnis.
2 Zusätzlich zum Zeugnis am Schuljahresende erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des ers -
ten Semesters des 9. – 11. Schuljahres sowie in der WMS, IMS, BM und den Brückenangeboten ein
Zeugnis. *
a) * …
b) * …
3 … *
4 In der FMS erhalten die Schülerinnen und Schüler am Ende des ersten Semesters des 12. Schuljahres

## § 26 ein Zwischenzeugnis. * {#par_26}

Inhalt der Zeugnisse
1 Für die ersten beiden Schuljahre bestätigt das Zeugnis den Schulbesuch.
2 Ab dem 3. Schuljahr gibt das Zeugnis Aufschluss über die Sachkompetenz der Schülerinnen und
Schüler, den Schullaufbahnentscheid, die Teilnahme an zusätzlichen Angeboten und ab dem 9. Schuljahr die Regelmässigkeit des Schulbesuchs.
3 … *

## § 27 {#par_27}

Sachkompetenz im Zeugnis
1 Für die Pflicht- und Wahlpflichtfächer legt der Erziehungsrat, für die Freifächer die Volksschulleitung oder die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung fest, ob die Sachkompetenz im Zeugnis beurteilt wird. *
2 In der BM wird die Sachkompetenz in allen unterrichteten Fächern und im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern (IDAF) im Zeugnis beurteilt. *
3 Im 3. – 6. Schuljahr werden die Leistungen in den Fachbereichen oder Fächern mit einem Prädikat
beurteilt. *
4 Im 7. – 11. Schuljahr werden die Leistungen in den Fachbereichen oder Fächern mit Noten beurteilt. *
5 Im 12. – 15. Schuljahr werden die Leistungen in den Fächern mit Noten beurteilt. *
6 In den Brückenangeboten werden die Leistungen in den Schwerpunktfächern Bildung und Praxis sowie den Wahlpflichtfächern mit Noten beurteilt oder es wird eine Teilnahmebestätigung ausgestellt. *

## § 28 {#par_28}

Pflichtfächer, Wahlpflichtfächer und Freifächer *
1 Pflichtfächer sind Fächer, die besucht werden müssen.
2 Wahlpflichtfächer sind in Gruppen geordnete Fächer, von denen eine bestimmte Auswahl besucht
werden muss.
3 Freifächer sind Fächer, die freiwillig besucht werden können. *

## § 29 {#par_29}

Individuelle Lernziele im Zeugnis der Volksschule *
1 Wenn für ein Fachbereich oder ein Fach individuelle Lernziele festgelegt wurden, werden die Leis -
tungen für diesen Fachbereich oder dieses Fach mit einem gesonderten Bericht in Worten beurteilt.
Die Leistungen von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern werden zusätzlich nach
den regulären Bestimmungen mit Prädikaten oder Noten beurteilt.
2 Im Zeugnis wird bei diesem Fachbereich oder Fach «individuelle Lernziele» eingetragen; davon ausgenommen sind die Zeugnisse von besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern.
3 Wenn für die Mehrzahl der Fachbereiche oder Fächer individuelle Lernziele festgelegt wurden, kann
das Zeugnis in Form eines Berichts in Worten ausgestellt werden.

## § 30 {#par_30}

Beurteilung der Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern
1 Die zuständige Lehrperson beurteilt die Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern auf der
Grundlage der während der massgeblichen Beurteilungsperiode erstellten Beurteilungsbelege (§ 21).
2 Das Gewicht eines einzelnen Beurteilungsbelegs muss kleiner sein als 50 %. In Fächern mit nur einer
Jahreslektion und in der BM kann das Gewicht eines Beurteilungsbelegs auch 50 % betragen. *
3 Erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz durch eine Kombination von verschiedenen Beurteilungsformen, hat die zuständige Lehrperson eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.
4 Wenn nicht genügend Beurteilungsbelege vorhanden sind, kann die Schulleitung ab dem 7. Schuljahr
auf Antrag der zuständigen Lehrperson eine Semester- oder Jahresprüfung anordnen. Bleiben die
Schülerinnen und Schüler dieser ohne wichtigen Grund fern, so wird die Note 1 gesetzt.

## § 32 § 31 * … {#par_32}

Prädikate für die Beurteilung der Sachkompetenz und die Bestätigung der Teilnahme
an Angeboten *
1 Für die Beurteilung der Sachkompetenz werden die folgenden Prädikate verwendet: «hohe Anforderungen erreicht», «mittlere Anforderungen erreicht», «Grundanforderungen erreicht» und «Grundanforderungen nicht erreicht». *
2 Die Teilnahme an den Schwerpunktfächern Bildung und Praxis sowie den Wahlpflichtfächern in den
Brückenangeboten, den Freifächern und den zusätzlichen Angeboten wird durch den Eintrag «besucht» bestätigt. *

## § 33 {#par_33}

Noten für die Beurteilung der Sachkompetenz
1 Für die Beurteilung der Sachkompetenz werden ganze Noten von 6 bis 1 und die dazwischenliegen -
den halben Noten verwendet.
2 Den Noten kommen die folgenden Bedeutungen zu: 6 = sehr gut; 5 = gut; 4 = genügend; 3 = ungenügend; 2 = schwach; 1 = sehr schwach oder nicht erbrachte Leistung.
3 Noten unter 4 stehen für nicht genügende Leistungen.
7. Lernbericht und Standortgespräch

## § 34 {#par_34}

Lernbericht
1 In den Volksschulen, den Brückenangeboten, vom 12. – 14. Schuljahr in den Gymnasien und vom
13. – 14. Schuljahr in der FMS erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Lernbericht. *
2 Im 1. Schuljahr wird der Lernbericht am Ende des Schuljahres, vom 2. – 14. Schuljahr am Ende des
ersten Semesters ausgestellt.
3 Der Lernbericht dient der Förderung des eigenverantwortlichen Lernverhaltens sowie der Orientierung der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten.

## § 35 {#par_35}

Inhalt des Lernberichts
1 Vom 1. – 8. Schuljahr enthält der Lernbericht: *
a) * den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern und die
Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der Fächer Deutsch und Mathematik;
b) die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz;
c) die Festlegung von einem oder zwei Förderzielen.
2 Vom 9. – 11. Schuljahr enthält der Lernbericht: *
a) * die Einschätzung der Leistungen in den Kompetenzbereichen und Handlungsaspekten der
Fächer Deutsch und Mathematik;
b) * die Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz;
c) * die Festlegung von einem oder zwei Förderzielen.
3 Vom 12. – 14. Schuljahr enthält der Lernbericht mindestens:
a) die Rückmeldung der Schülerinnen und Schüler zu Lernen und Unterricht;
b) * den Zwischenstand zur Sachkompetenz in den Fachbereichen oder Fächern.

## § 36 {#par_36}

Einschätzung der Selbst- und Sozialkompetenz in den Volksschulen *
1 Aufgrund der Beobachtungen aller in der Klasse unterrichtenden Lehrpersonen schätzt das Lehrpersonenteam die Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler während der massgeblichen
Beurteilungsperiode ein.
2 Die Lehrpersonen informieren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres, auf welche
Kompetenzen sie achten werden.

## § 37 {#par_37}

Standortgespräch
1 Vom 1. – 14. Schuljahr findet ein Standortgespräch statt zum Leistungs- und Entwicklungsstand der
Schülerinnen und Schüler sowie über die Stärken und Schwächen in der Sach-, Selbst- und Sozial -
kompetenz. In der BM legt die Zeugnisklassenkonferenz fest, mit welchen Schülerinnen und Schülern
ein Standortgespräch stattfindet. *
2 Im 1. Schuljahr findet das Standortgespräch am Ende des Schuljahres, vom 2. – 14. Schuljahr nach
dem ersten Semester statt.
3 Grundlagen für das Standortgespräch sind:
a) * in den Volksschulen und den Gymnasien der Lernbericht;
b) ab dem 3. Schuljahr die Selbsteinschätzung, die die Schülerinnen und Schüler schriftlich
abgeben;
c) im 5., 8. und 11. Schuljahr das Ergebnis des Leistungstests (§ 39).
4 Am Standortgespräch nehmen teil:
a) die zuständige Lehrperson;
b) * die Schülerinnen und Schüler: vom 1. – 4. Schuljahr auf Wunsch, ab dem 5. Schuljahr obligatorisch;
c) * die Erziehungsberechtigten: bis zum 12. Schuljahr immer, ab dem 13. Schuljahr auf
Wunsch der Schülerinnen und Schüler oder des Lehrpersonenteams;
d) * in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen und -bildner.
8. Information über Leistungsveränderungen

## § 38 {#par_38}

1 Bei einem markanten Leistungsanstieg oder Leistungsabfall informiert die zuständige Lehrperson die
Erziehungsberechtigten, in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) die Berufsbildnerinnen
und -bildner, über die Leistungsveränderung. *
2 Auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, der Berufsbildnerinnen und -bildner und der Schülerinnen
und Schüler werden in einem Gespräch die Gründe für die Leistungsveränderung besprochen und gegebenenfalls Massnahmen formuliert.
9. Leistungstests

## § 39 {#par_39}

1 Die Leistungstests nach § 57c des Schulgesetzes finden im 5., 7. und 10. Schuljahr statt. *
2 Die Ergebnisse der Leistungstests werden den Schülerinnen und Schülern abgegeben.
IV. Beförderung und Nichtbeförderung, Wiederholen und Überspringen
10. Beförderung und Wiederholung in der Volksschule

## § 40 {#par_40}

Beförderung in der Volksschule
1 In der Volksschule werden die Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Beurteilung im Zeugnis in das nächste Schuljahr, vom 8. bis 11. Schuljahr in das nächste Semester befördert. *
2 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

## § 41 {#par_41}

Ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres
1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise nach § 57a des Schulgesetzes ein Schuljahr wiederholen, wenn mit der Wiederholung des Schuljahres die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf
die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems;
b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem
Leistungsabfall geführt haben;
c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler;
d) * …
2 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams
oder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die
zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den
Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in
Kenntnis zu setzen.
3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung
der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer
Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen
Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der
Gemeinden. *
4 Im Zeugnis wird «Wiederholung des Schuljahres nach § 41 SLV» eingetragen.
4bis In begründeten Fällen, insbesondere wenn ein weiteres Zuwarten die Entwicklungsperspektive verschlechtert, können Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres in das vorangehende Schuljahr
wechseln. Für das Verfahren gilt Abs. 3. *
5 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres kann in der Volksschule in der Regel nur ein
Mal stattfinden.
§ 41a * Ausserordentlicher Übertritt in die Sekundarschule, ausserordentlicher Wechsel und
Verbleib in der Sekundarschule
1 Schülerinnen und Schüler können ausnahmsweise
a) * in einen Leistungszug der Sekundarschule mit höheren Anforderungen übertreten, ohne
dass die Voraussetzungen für den Übertritt in den Leistungszug E oder P nach den §§ 57
oder 58 erfüllt sind;
b) in der Sekundarschule in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln, ohne
dass die Voraussetzungen für den Wechsel des Leistungszugs nach § 60 erfüllt sind; oder
c) * in der Sekundarschule im Leistungszug bleiben, auch wenn die Voraussetzungen für den
Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 vorliegen.
2 Voraussetzung für die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 sind, dass die Schülerinnen und
Schüler dadurch im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwicklungsperspektive haben und bei ihnen einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems;
b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem
Leistungsabfall geführt haben;
c) verzögerter Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler.
3 Die ausserordentlichen Massnahmen nach Abs. 1 können auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder
auf Wunsch der Erziehungsberechtigten geprüft werden. Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder den
Übertritt über ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 2 genannten Gründe in
Kenntnis zu setzen.
4 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung
der Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern, die im Auftrag des Staates in einer
Sonderschule mit kantonalem Auftrag, in einer privaten Schule oder in einer privaten oder staatlichen
Einrichtung geschult werden, entscheidet die Volksschulleitung oder die zuständige Stelle der
Gemeinden.

## § 41a {#par_41a}

SLV», «Ausserordentlicher Wechsel in E-Zug bzw. P-Zug nach § 41a SLV» oder «Ausserordentlicher Verbleib im
Leistungszug nach § 41a SLV» eingetragen.
11. Beförderung, Nichtbeförderung und Wiederholung in den weiterführenden Schulen

## § 42 {#par_42}

Beförderungsfächer
1 Die Fächer, die für die Beförderung in den weiterführenden Schulen massgebend sind, werden in den
Stundentafeln der Lehrpläne ausgewiesen.
2 … *
3 Die Beförderungsfächer der BM richten sich nach den Rahmenlehrplänen des Bundes. *
§ 42a * Beförderung in den Brückenangeboten
1 In den Brückenangeboten werden die Schülerinnen und Schüler unabhängig von der Beurteilung im
Zeugnis in das nächste Semester befördert.
2 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

## § 43 {#par_43}

Beförderung im Gymnasium
1 Im Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Schuljahr befördert, wenn im
Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) * die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Beförderungsfächer von 4,0 nach unten übersteigt nicht die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; und
b) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0.
2 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

## § 44 {#par_44}

Nichtbeförderung im und Austritt aus dem Gymnasium von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern am Ende des 12. Schuljahres
1 Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in das Gymnasium übergetreten sind und im Zeugnis am
Ende des 12. Schuljahres nicht die Voraussetzungen nach § 43 erfüllen, werden nicht befördert und
müssen aus dem Gymnasium austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines
Unterrichtsjahres oder ausserordentliche Beförderung nach § 52.
2 In das Zeugnis wird «Austritt nach § 44 SLV» eingetragen.
3 … *

## § 45 {#par_45}

Nichtbeförderung im Gymnasium am Ende des 12. bis 15. Schuljahres
1 Sind die Voraussetzungen nach § 43 nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht befördert.
2 In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.

## § 46 {#par_46}

Beförderung in der IMS, WMS und BM *
1 In der IMS und BM werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert, wenn
im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: *
a) * der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Beförderungsfächer, in der BM aller unterrichteten Fächer, ergibt mindestens 4,0;
b) * die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2;
c) * in der IMS und BM sind nicht mehr als zwei Noten unter 4,0;
d) * in der IMS wird im Fach Informatik mindestens die Note 4,0 erreicht.
1bis In der WMS werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Semester befördert, wenn im
Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: *
a) * in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern, SOG+-Fächern und im Fach IKT:
aa) der Durchschnitt aller Zeugnisnoten ergibt mindestens 4,0;
ab) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2;
und
ac) * es sind nicht mehr als drei Noten unter 4,0, davon nicht mehr als zwei Noten in den
unterrichteten Berufsmaturitätsfächern.
b) * …
1ter Schülerinnen und Schüler der BM, die die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung absolvieren (BM 2), müssen zusätzlich bis zu dem von der Schulleitung festgelegten Stichtag pro Unterrichts -
fach mindestens 80 % des Schulunterrichts des Semesters besucht haben. In Blended-Learning-Lehrgängen gilt diese Regelung sinngemäss. *
1quater … *
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen nach den Abs. 1 – 1bis nicht erfüllen, werden
provisorisch in das nächste Semester befördert. *
3 Im Zeugnis wird «befördert» oder «provisorisch befördert» eingetragen.
§ 46a * Beförderung in der FMS
1 In der FMS werden die Schülerinnen und Schüler in das nächste Schuljahr befördert, wenn im Zeugnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Beförderungsfächer ergibt mindestens 4,0;
b) die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten übersteigt nicht den Wert 2;
c) nicht mehr als drei Noten liegen unter 4,0.
2 Die Schülerinnen und Schüler werden in das 14. Schuljahr befördert, wenn sie zusätzlich zur Beför -
derung nach Abs. 1 das berufsfeldbezogene Praktikum des 13. Schuljahres erfüllt haben.
3 Im Zeugnis wird «befördert» eingetragen.

## § 47 {#par_47}

Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse
1 Für die Aufnahme in eine Fachrichtung an der FMS nach der 1. Klasse müssen im Zwischenzeugnis
am Ende des ersten Semesters der 1. Klasse die Zulassungskriterien gemäss Anhang I § 2 erfüllt werden. *

## § 48 {#par_48}

Nichtbeförderung in und Austritt aus der FMS von provisorisch übergetretenen Schülerinnen und Schülern nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres *
1 Schülerinnen und Schüler, die provisorisch in die FMS übergetreten sind, werden nicht befördert und
müssen aus der Schule austreten, wenn im Zwischenzeugnis nach dem ersten Semester des 12. Schuljahres die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 nicht erfüllt sind. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. *
2 Im Zeugnis wird «Austritt nach § 48 SLV» eingetragen.
§ 48a * Nichtbeförderung in der FMS am Ende des 12. – 14. Schuljahres
1 Sind die Voraussetzungen nach § 46a nicht erfüllt, werden die Schülerinnen und Schüler nicht befördert.
2 In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen.

## § 49 {#par_49}

Nichtbeförderung in der IMS, WMS und BM (BM 1) vom 12. – 15. Schuljahr *
1 Schülerinnen und Schüler der IMS und WMS, die nach einer provisorischen Beförderung im vorhergehenden Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird «nicht befördert» eingetragen. *
2 Schülerinnen und Schüler der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1), die nach einer provisorischen Beförderung in der BM die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht
befördert und müssen aus der Schule austreten. Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. In das Zeugnis wird
«Austritt nach § 49 Abs. 2 SLV» eingetragen. *
3 … *

## § 50 {#par_50}

Nichtbeförderung in der BM (BM 2) *
1 … *
2 Schülerinnen und Schüler, welche die Ausbildung nach der beruflichen Grundbildung in zwei Jahren
absolvieren (BM 2 Teilzeit) und die nach einer provisorischen Beförderung in der BM im zweiten
oder dritten Semester die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 nicht erfüllen, werden nicht befördert und
müssen aus der Schule austreten. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 50 Abs. 2 SLV» eingetragen.
Vorbehalten bleibt eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52. *
3 Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzung nach § 46 Abs. 1ter nicht erfüllen, werden in der
Ausbildung in einem Jahr (BM 2 Vollzeit) nach dem ersten Semester und in der Ausbildung in zwei
Jahren (BM 2 Teilzeit) nach dem ersten, zweiten oder dritten Semester nicht befördert und müssen aus
der Schule austreten. In das Zeugnis wird «Austritt nach § 50 Abs. 3 SLV» eingetragen. *

## § 51 {#par_51}

Wiederholung eines Unterrichtsjahres im Gymnasium, der FMS, IMS und WMS *
1 Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der FMS, IMS und WMS, die nicht befördert wer -
den, können das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen, wenn im Zeugnis die Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach unten um höchstens den Wert 2 grösser ist als die Summe aller
Notenabweichungen von 4 nach oben.
2 … *
3 Eine Wiederholung ist in der gleichen weiterführenden Schulart nur ein Mal möglich.

## § 52 {#par_52}

Ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder ausserordentliche Beförderung in den weiterführenden Schulen
1 Sind die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung nach den §§ 44, 45, 48, 48a, 49 und 50 gegeben,
können Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise das vorausgehende Unterrichtsjahr wiederholen
oder in das nächste Unterrichtsjahr befördert werden, wenn mit der Wiederholung oder der Beförderung die Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die weitere Schullaufbahn eine bessere Entwick -
lungsperspektive haben und einer der folgenden Gründe für die ungenügenden Leistungen vorliegt: *
a) unregelmässiger Bildungsgang, insbesondere aufgrund einer längeren Krankheit oder eines häufigen Wechsels des Schulsystems;
b) einschneidende persönliche Umstände, die bei den Schülerinnen und Schülern zu einem
Leistungsabfall geführt haben.
2 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann auf Wunsch des Lehrpersonenteams oder auf Wunsch der betroffenen Schülerinnen und
Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten oder in der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1)
ihrer Berufsbildnerinnen und -bildner geprüft werden. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler und
ihre Erziehungsberechtigten oder ihre Berufsbildnerinnen und -bildner haben die zuständige Lehrperson spätestens 14 Kalendertage vor dem Entscheid über die Beförderung oder Nichtbeförderung über
ihren Wunsch zu informieren und sie über einen der in Abs. 1 genannten Gründe in Kenntnis zu set -
zen. *
3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund einer Empfehlung des Lehrpersonenteams und nach Anhörung
der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten. Bei Schülerinnen und Schülern der
BM, die die Berufsmaturität lehrbegleitend absolvieren (BM 1), entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem zuständigen Lehrbetrieb. *
4 Die Schulleitung kann die ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder die ausserordentliche Beförderung mit einer Probezeit verbinden. § 15 gilt sinngemäss.
5 Im Zeugnis wird «Wiederholung des Unterrichtsjahres nach § 52 SLV» oder «befördert nach § 52
SLV» eingetragen.
6 Eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung kann in der gleichen weiterführenden Schulart in der Regel nur ein Mal stattfinden.
12. Überspringen in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS *

## § 53 {#par_53}

Prüfung des Überspringens eines Schuljahres
1 Das Lehrpersonenteam prüft jedes Jahr, ob es bei Schülerinnen und Schülern mit sehr guten Leistungen der Schulleitung ein Überspringen des Schuljahres oder in Einzelfällen während des Schuljahres
einen Wechsel in eine nächsthöhere Klasse oder Schulstufe empfehlen kann.
2 Die Schulleitung entscheidet nach § 57 des Schulgesetzes aufgrund dieser Empfehlung und im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
3 Schülerinnen und Schüler, die ein Schuljahr überspringen, werden während dem ersten Semester in
der neuen Klasse zusätzlich individuell gefördert.

## § 54 V. Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule {#par_54}

Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule
1 Die Schülerinnen und Schüler der Primarschule treten nach dem 8. Schuljahr in die Sekundarschule
über.

## § 55 {#par_55}

Verfahren für den Übertritt in einen der drei Leistungszüge
1 Schülerinnen und Schüler können in denjenigen Leistungszug übertreten, für den sie im Zeugnis des
8. Schuljahres die Berechtigung nach den §§ 56 – 58 erreicht haben. *
2 … *
3 Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes bestanden haben, können in den entsprechenden Leistungszug übertreten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet am Ende des zweiten Semesters des 8. Schuljahres statt. *
4 … *

## § 56 {#par_56}

Berechtigung für den Übertritt in den A-Zug
1 In den Leistungszug A mit allgemeinen Anforderungen (A-Zug) treten die Schülerinnen und Schüler
über, die nicht in den Leistungszug E mit erweiterten Anforderungen (E-Zug) oder den Leistungszug P
mit hohen Anforderungen (P-Zug) übertreten.

## § 57 {#par_57}

Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug
1 In den E-Zug (sowie den A-Zug) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, die im Zeugnis
des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen:
Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/
Mensch/Gesellschaft und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und
Englisch und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Gestalten, Musik und Bewegung/
Sport ergibt mindestens den Wert 67,5
(3 · D + 3 · M + 3 · NMG + 1,5 · F + 1,5 · E + G + Mu + B / Sp ≥ 67,5). *
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den E-Zug und den A-Zug» eingetragen.

## § 58 {#par_58}

Berechtigung für den Übertritt in den P-Zug
1 In den P-Zug (sowie den E-Zug und den A-Zug) können die Schülerinnen und Schüler übertreten, die
im Zeugnis des 8. Schuljahres die folgende Voraussetzung erfüllen:
Die Summe der dreifach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur/
Mensch/Gesellschaft und der eineinhalbfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Französisch und
Englisch und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Gestalten, Musik und Bewegung/
Sport ergibt mindestens den Wert 78,75
(3 · D + 3 · M + 3 · NMG + 1,5 · F + 1,5 · E + G + Mu + B/Sp ≥ 78,75). *
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in den P-, den E- und den A-Zug» eingetragen.
VI. Wechsel der Leistungszüge und zusätzliche individuelle Förderung im Leistungszug

## § 59 in der Sekundarschule * {#par_59}

Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen im ersten Quartal des 9.
Schuljahres
1 Im ersten Quartal des 9. Schuljahres kann das Lehrpersonenteam im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Leistungszug stark unterfordert sind, in
einen Leistungszug mit höheren Anforderungen zuweisen.

## § 60 {#par_60}

Wechsel in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen *
1 Die Schülerinnen und Schüler können in einen Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln,
wenn im Zeugnis die folgende Voraussetzung erfüllt ist:
Der Durchschnitt der Zeugnisnoten aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer ausgenommen das Fach Medien und Informatik ergibt mindestens 5,25. *
2 In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug möglich» oder «Wechsel in P-Zug möglich» eingetragen. *
3 Die Erziehungsberechtigten haben der Schulleitung innert acht Kalendertagen seit Zustellung des
Zeugnisses mitzuteilen, ob die Schülerinnen und Schüler in den Leistungszug mit höheren Anforderungen wechseln oder nicht. *
4 … *
§ 61 * …

## § 63 § 62 * … {#par_63}

Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen *
1 Die Schülerinnen und Schüler wechseln in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen, wenn
am Semesterende eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: *
a) * Die doppelte Summe der Notenabweichungen aller Pflicht- und Wahlpflichtfächer von
4,0 nach unten übersteigt die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben; oder
b) * In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern liegen mehr als drei Noten unter 4,0.
1bis Bei den Pflicht- und Wahlpflichtfächern gemäss Abs. 1 wird das Fach Medien und Informatik nicht
berücksichtigt. *
2 In das Zeugnis wird «Wechsel in E-Zug» oder «Wechsel in A-Zug» eingetragen.
§ 64 * …

## § 65 VII. Übertritt von der Sekundarschule in die weiterführenden Schulen {#par_65}

Übertritt von der Sekundarschule in eine weiterführende Schule
1 Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule können nach dem 11. Schuljahr in die weiterführende Schule übertreten, für die sie die Berechtigung erreichen. *

## § 66 {#par_66}

Orientierung am Ende des 10. Schuljahres
1 Mit dem Zeugnis des 10. Schuljahres wird zur Orientierung der Schülerinnen und Schüler ausgewiesen, welche Übertrittsberechtigungen sie mit diesen Noten im 11. Schuljahr erhalten würden.

## § 67 {#par_67}

Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in das Gymnasium und die FMS *
1 Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11. Schuljahres die Berechtigung
für den Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können provisorisch in das Gymnasium oder die
FMS übertreten. *
2 Schülerinnen und Schüler, die in beiden Zeugnissen des 11. Schuljahres die Berechtigung für den
Übertritt nach den §§ 69 oder 70 erreichen, können definitiv in das Gymnasium oder die FMS übertreten. *
3 Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes bestanden haben, können provisorisch in die entsprechende weiterführende Schule übertreten.
Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schuljahres statt. *

## § 68 {#par_68}

Verfahren im 11. Schuljahr für den Übertritt in die IMS, WMS und BM *
1 Schülerinnen und Schüler, die in einem der beiden Zeugnisse des 11. Schuljahres die Berechtigung
für den Übertritt nach § 70 erreichen, können definitiv in die IMS, WMS oder BM übertreten. *
2 Die Schülerinnen und Schüler, welche die freiwillige Aufnahmeprüfung nach § 57b Abs. 2 des
Schulgesetzes bestanden haben, können definitiv in die entsprechende weiterführende Schule übertreten. Die freiwillige Aufnahmeprüfung findet in der ersten Hälfte des zweiten Semesters des 11. Schul -
jahres statt. *
§ 68a * Verfahren in nachobligatorischen berufsvorbereitenden Angeboten für den Übertritt
in die FMS, IMS, WMS und BM
1 Absolventinnen und Absolventen der Volksschule, die ein berufsvorbereitendes Angebot besuchen,
können in sinngemässer Anwendung von § 57b Abs. 2 des Schulgesetzes in der zweiten Hälfte des
Vorbereitungsjahres die freiwillige Aufnahmeprüfung absolvieren.
2 Sie können, wenn sie die freiwillige Aufnahmeprüfung bestanden haben, in die FMS provisorisch, in
die IMS, WMS und BM definitiv übertreten.

## § 69 {#par_69}

Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium
1 In das Gymnasium (sowie in die FMS, WMS, IMS und BM) können die Schülerinnen und Schüler
übertreten, welche die Sekundarschule wie folgt abgeschlossen haben: *
a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ergibt:
aa) für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens 4,0;
ab) für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens 5,0; und
b) * die Summe der doppelt gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik
und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Natur/Technik, Räume/Zeiten/
Gesellschaften, Französisch und Englisch ergibt:
ba) * für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens den Wert 34 (2 · D + 2 · M + NT
+ RZG + F + E ≥ 34);
bb) * für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens den Wert 40 (2 · D + 2 · M + NT
+ RZG + F + E ≥ 40).
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in das Gymnasium, die FMS, IMS, WMS und

## § 70 BM» eingetragen. * {#par_70}

Berechtigung für den Übertritt in die FMS, IMS, WMS und BM *
1 In die FMS, IMS, WMS und BM können die Schülerinnen und Schüler übertreten, welche die Sekundarschule wie folgt abgeschlossen haben: *
a) der Durchschnitt der Zeugnisnoten in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ergibt:
aa) für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens 4,0;
ab) für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens 4,5;
ac) für Schülerinnen und Schüler des A-Zugs mindestens 5,5; und
b) * die Summe der doppelt gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik
und der einfach gezählten Zeugnisnoten in den Fächern Natur/Technik, Räume/Zeiten/
Gesellschaften, Französisch und Englisch ergibt:
ba) * für Schülerinnen und Schüler des P-Zugs mindestens den Wert 32 (2 · D + 2 · M + NT
+ RZG + F + E ≥ 32)
bb) * für Schülerinnen und Schüler des E-Zugs mindestens den Wert 36 (2 · D + 2 · M + NT
+ RZG + F + E ≥ 36);
bc) * für Schülerinnen und Schüler des A-Zugs mindestens den Wert 42 (2 · D + 2 · M +
NT + RZG + F + E ≥ 42).
2 In das Zeugnis wird «Berechtigung für den Übertritt in die FMS, IMS, WMS und BM» eingetragen. *
VIII. Schülerinnen und Schüler mit individuellen Lernzielen in der Volksschule *
§ 70a * Festlegung von individuellen Lernzielen in der Volksschule
1 In der Volksschule können für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf in einem
Fach oder in mehreren Fächern ganz oder teilweise individuelle Lernziele festgelegt werden, wenn:
a) sie Förderangebote oder verstärkte Massnahmen erhalten und die Lehrplanziele markant
und über eine längere Zeit nicht erreichen oder übertreffen; oder
b) sie Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten und sie aufgrund der fehlenden
Sprachkenntnisse die Lehrplanziele nicht erreichen können.
2 Das zuständige pädagogische Team prüft, ob individuelle Lernziele festgelegt werden sollen und formuliert Anträge zuhanden der Schulleitung. Es berücksichtigt dabei die Ergebnisse von Gesprächen
mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder dem Schüler.
3 Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Anträge über die Festlegung von individuellen Lernzielen.
Im letzten Schuljahr vor einem Stufenwechsel sollen in der Regel nicht neu individuelle Lernziele
festgelegt werden; davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler mit Unterricht in Deutsch als
Zweitsprache.
4 Das zuständige pädagogische Team überprüft mindestens jährlich, ob die individuellen Lernziele
angepasst oder aufgehoben werden sollen.

## § 71 {#par_71}

Leistungserhebungen und Leistungstests
1 Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen legt das Lehrpersonenteam fest:
a) wie in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle Lernziele festgelegt wurden,
die Leistungserhebungen an die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler angepasst werden;
b) ob die Schülerinnen und Schüler in den Fachbereichen oder Fächern, für die individuelle
Lernziele festgelegt wurden, an den Leistungstests teilnehmen oder nicht.

## § 72 {#par_72}

Übertritt und Leistungszugwechsel *
1 Bei Schülerinnen und Schülern mit individuellen Lernzielen erfolgt der Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder ein Leistungszugwechsel aufgrund einer Gesamtbeurteilung in persönlicher und leistungsmässiger Hinsicht und unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsperspektive. *
2 Bei besonders leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern gelten die regulären Verfahren für den
Übertritt oder den Leistungszugwechsel. *
3 Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Verfügung der Leiterin oder des Leiters Volksschulen oder
der zuständigen Stelle der Gemeinden für die Schulung in einer Integrationsklasse ist eine Zuteilung in
einen Leistungszug der Sekundarschule nicht erforderlich. *
IX. Abschlüsse
13. Volksschule

## § 73 {#par_73}

Volksschulabschluss
1 Der Volksschulabschluss wird den Schülerinnen und Schülern mit der Zeugnismappe Sekundarschule und dem darin enthaltenen Abschlusszertifikat bestätigt.

## § 74 {#par_74}

Zeugnismappe Sekundarschule
1 Die Zeugnismappe Sekundarschule enthält:
a) * die Zeugnisse des 9. – 11. Schuljahres;
b) die Berechtigung für den Übertritt an die weiterführenden Schulen, enthalten im Zeugnis
am Ende des 11. Schuljahres;
c) das Abschlusszertifikat.

## § 75 {#par_75}

Abschlusszertifikat
1 Das Abschlusszertifikat enthält:
a) * das Ergebnis des Leistungstests des 10. Schuljahres;
b) * den Durchschnitt der Zeugnisnoten in den Fachbereichen Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen und Natur/Technik des 1. und 2. Semesters des 11. Schuljahres;
c) das Ergebnis der Projektarbeit des zweiten Semesters des 11. Schuljahres.
d) * …
14. Weiterführende Schulen

## § 76 {#par_76}

Gymnasium
1 Das Gymnasium wird mit dem Maturitätsausweis abgeschlossen.
2 Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach der Maturitätsprüfungsverordnung vom
28. März 2000.

## § 77 {#par_77}

Fachmaturitätsschule (FMS)
1 Die FMS wird mit dem Fachmittelschulausweis und nach Zusatzleistungen dem Fachmaturitätszeugnis abgeschlossen.
2 Die Durchführung der Abschlussprüfungen richtet sich nach der Abschlussverordnung FMS vom
5. April 2005.

## § 78 {#par_78}

Informatikmittelschule (IMS)
1 Die IMS wird mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen. *
2 Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018. *

## § 79 {#par_79}

Wirtschaftsmittelschule (WMS)
1 Die WMS wird mit der kaufmännischen Berufsmaturität abgeschlossen. *
2 Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018. *

## § 80 {#par_80}

Berufsmaturität (BM) *
1 Die BM wird mit dem Berufsmaturitätszeugnis abgeschlossen. *
2 Die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach der kantonalen Berufsmaturitätsverordnung vom 26. Juni 2018. *

## § 81 {#par_81}

Brückenangebote
1 Die Brückenangebote werden mit dem Jahreszeugnis abgeschlossen.

## § 82 {#par_82}

Ergänzende Abschlusszertifikate
1 Es können, sofern sie von der Schule angeboten werden und die Voraussetzungen erfüllt werden, zusätzliche Abschlusszertifikate erworben werden.
X. Verfahren und Zuständigkeiten
15. Zeugnisklassenkonferenz

## § 83 {#par_83}

Beschlussfassung für das 3. – 6. Schuljahr
1 Die Lehrpersonen tragen bis zu dem von der Schulleitung festgesetzten Datum die Prädikate in die
Zeugnistabellen ein.
2 Das Lehrpersonenteam bildet unter der Leitung der Klassenlehrperson die Zeugnisklassenkonferenz.
Diese bespricht die Zeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, bei denen sich
eine ausserordentliche Wiederholung nach § 41 oder ein Überspringen nach § 53 abzeichnet.
3 Anschliessend an die Besprechungen der Zeugnisklassenkonferenz:
a) legt die zuständige Lehrperson die Zeugnisprädikate für die Beurteilung nach § 30 und
die Einschätzung nach § 31 fest;
b) beschliesst die Zeugnisklassenkonferenz über die Beförderung nach § 40 und Empfehlungen für die ausserordentliche Wiederholung nach § 41 und das Überspringen eines Schuljahres nach § 53.
4 Die Zeugnisklassenkonferenz beschliesst mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stichentscheid.
5 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisprädikate und Beschlüsse der Zeugnisklassenkonferenz nur geändert werden, wenn der Lehrperson bei der Prädikatgebung oder der Zeugnisklassenkonferenz bei der Beschlussfassung nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. Änderungen von Prädikaten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung, Änderungen von Beschlüssen der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die Zeugnisklassenkonferenz.

## § 84 {#par_84}

Beschlussfassung ab dem 7. Schuljahr
1 Die Lehrpersonen tragen bis zu dem von der Schulleitung festgesetzten Datum die Noten und bei einer Einschätzung die Prädikate in die Zeugnistabellen ein.
2 Das Lehrpersonenteam bildet unter der Leitung einer zuständigen Lehrperson die Zeugnisklassenkonferenz. Diese bespricht die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse der Schülerinnen und Schüler, insbesondere derjenigen, bei denen sich kein eindeutiger Schullaufbahnentscheid abzeichnet. *
3 Anschliessend an die Besprechungen der Zeugnisklassenkonferenz:
a) setzen die Fachlehrpersonen die Zeugnisfachnoten für die Beurteilung nach § 30 und bei
einer Einschätzung die Zeugnisprädikate nach § 31 fest;
b) * beschliesst die Zeugnisklassenkonferenz über die Beförderung nach den §§ 40, 43, 46
und 46a, die Nichtbeförderungen nach den §§ 44, 45, 48, 48a, 49 und 50 die Berechtigungen für den Übertritt in einen Leistungszug der Sekundarschule nach den §§ 56 – 58, den
Wechsel eines Leistungszugs nach den § 60 und § 63 oder die Berechtigung für den
Übertritt in eine weiterführende Schule nach den §§ 69 – 70 sowie die Empfehlungen für
eine ausserordentliche Wiederholung eines Schuljahres nach § 41, einen ausserordentlichen Übertritt in die Sekundarschule, einen ausserordentlichen Wechsel oder Verbleib in
der Sekundarschule nach § 41a, eine ausserordentliche Wiederholung eines Unterrichtsjahres oder eine ausserordentliche Beförderung nach § 52, für das Überspringen eines
Schuljahres nach § 53 oder in der FMS oder WMS für den Übertritt in das Gymnasium
nach § 11.
4 Die Zeugnisklassenkonferenz beschliesst mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklassenkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat die Schulleitung den Stichentscheid.
5 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisfachnoten, Zeugnisprädikate und Beschlüsse der
Zeugnisklassenkonferenz nur geändert werden, wenn der Fachlehrperson bei der Noten- oder Prädikatgebung oder der Zeugnisklassenkonferenz bei der Beschlussfassung nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. Änderungen von Fachnoten und Prädikaten bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung,
Änderungen von Beschlüssen der Zeugnisklassenkonferenz bedürfen der Genehmigung durch die
Zeugnisklassenkonferenz.
16. Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse

## § 85 {#par_85}

Ausfertigung und Abgabe der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse
1 Die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse werden aufgrund der Angaben der zuständigen Lehrperson
ausgefertigt und von der Klassenlehrperson unterzeichnet.
2 Die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse werden an dem von der Schulleitung festgesetzten Datum den
Schülerinnen und Schülern persönlich übergeben. Zeugnisse und Zwischenzeugnisse, die nicht übergeben werden können oder Zeugnisse, die eine Nichtbeförderung nach den §§ 44 – 45 oder 48 – 50,
einen Wechsel in einen Leistungszug mit tieferen Anforderungen nach § 63 oder eine provisorische
Berechtigung für den Übertritt nach § 67 beinhalten, werden den Erziehungsberechtigten zugestellt. *
3 Die Zeugnisse der BM für die lehrbegleitende Ausbildung (BM 1) werden zusätzlich den Lehrbetrieben zugestellt. *

## § 86 {#par_86}

Kenntnisnahme der Zeugnisse und Zwischenzeugnisse in den Volksschulen, Gymnasien und der FMS *
1 Ab dem 3. Schuljahr haben die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler durch Unterschrift zu bestätigen, dass sie von den Zeugnissen Kenntnis genommen haben. *

## § 87 {#par_87}

Aufbewahrung der Zeugnisse in der Volksschule *
1 In der Volksschule werden die Originale der Zeugnisse in der Schule aufbewahrt. Die Schülerinnen
und Schüler und die Erziehungsberechtigten erhalten eine Kopie der Zeugnisse. *
2 Den Schülerinnen und Schülern werden die Originale der Zeugnisse am Ende des 8. und 11. Schuljahres oder bei ihrem Austritt übergeben. *
17. Ausfertigung, Abgabe, Kenntnisnahme und Aufbewahrung der Lernberichte

## § 88 {#par_88}

1 Die Lernberichte werden aufgrund der Angaben der zuständigen Lehrperson ausgefertigt und den
Schülerinnen und Schülern abgegeben. *
2 Die am Standortgespräch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten haben mit ihrer Unterschrift auf dem Lernbericht zu bestätigen, dass das Standortgespräch stattgefunden
hat und sie den Lernbericht zur Kenntnis genommen haben.
3 In der Volksschule wird das Original des Lernberichts in der Schule aufbewahrt. Die Schülerinnen
und Schüler und Erziehungsberechtigten erhalten eine Kopie des Lernberichts.
4 Den Schülerinnen und Schülern werden die Originale der Lernberichte am Ende des 8. und 11.
Schuljahres oder bei ihrem Austritt übergeben.
18. Formulare und Mindestvorgaben für Zeugnisse, Zwischenzeugnisse, Zeugnismappen Volksschule

## § 89 und Lernberichte {#par_89}

1 Der Erziehungsrat bestimmt auf Antrag des Erziehungsdepartements:
a) die zu verwendenden Formulare für die Zeugnisse und Zwischenzeugnisse;
b) die zu verwendenden Formulare für die Zeugnismappe Volksschule;
c) die vom 1. – 11. Schuljahr zu verwendenden Formulare für die Lernberichte;
d) für das 12. – 14. Schuljahr: die Mindestvorgaben für die Gestaltung der Lernberichte.
19. Aufnahmeprüfungen und Leistungstests

## § 90 {#par_90}

Durchführung der freiwilligen und angeordneten Aufnahmeprüfungen *
1 Die Volksschulleitung und die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung legen in Richtlinien 2) die
Prüfungsinhalte und Verfahren für die freiwilligen Aufnahmeprüfungen fest. *
2 Sie sorgen für die Durchführung der Aufnahmeprüfungen durch eine Stelle des Erziehungsdepartements oder durch eine Schulleitung der weiterführenden Schulen. Diese legt die weiteren Prüfungsmodalitäten fest.
3 Für die angeordneten Aufnahmeprüfungen nach den §§ 58 und 62 des Schulgesetzes ist für die Prüfungsinhalte, das Verfahren und die Durchführung die jeweilige aufnehmende Schulleitung zuständig.
Schulleitungen können gemeinsam angeordnete Aufnahmeprüfungen durchführen. *

## § 91 {#par_91}

Durchführung der Leistungstests
1 Die Volksschulleitung sorgt für die Durchführung der Leistungstests.
20. Lehrpersonenteam und mündige Schülerinnen und Schüler

## § 92 {#par_92}

Lehrpersonenteam
1 Das Lehrpersonenteam der Klasse setzt sich aus allen Lehrpersonen zusammen, die für den Unterricht der Schülerinnen und Schüler verantwortlich sind, einschliesslich der schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen.
2) Die Richtlinien können beim Erziehungsdepartement oder auf der Webseite des Erziehungsdepartements eingesehen werden.

## § 93 {#par_93}

Mündige Schülerinnen und Schüler
1 Schülerinnen und Schüler, die das 18. Altersjahr vollendet haben, nehmen die Pflichten und Rechte,
die nach dieser Verordnung den Erziehungsberechtigten zukommen, alleine wahr. Zu Gesprächen
können sie ihre Erziehungsberechtigten oder eine andere Person ihres Vertrauens beiziehen.
21. Information der Schulleitungen anderer Schulstufen

## § 94 {#par_94}

1 Die Schulleitung einer Schulstufe kann auf Anfrage die Schulleitung einer anderen Schulstufe darüber informieren:
a) wie Schülerinnen und Schüler in der vorangegangenen Schulstufe unterstützt und gefördert wurden;
b) wie Schülerinnen und Schüler in der nachfolgenden Schulstufe die Leistungsanforderungen der Schule erfüllen konnten.

## § 95 XI. Rechtsmittel {#par_95}

1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher angefochten werden, in den von den Gemeinden geführten Schulen bei der
zuständigen Stelle der Gemeinden.

## § 96 XII. Ausführungsbestimmungen {#par_96}

1 Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können erlassen:
a) für die Volksschule: die Volksschulleitung;
b) * für die weiterführenden Schulen: die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung.

## § 97 XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_97}

Gültigkeit der bisherigen Erlasse
1 Für die Schülerinnen und Schüler mit den Schullaufbahnen nach § 1 lit. a und b der Übergangsverordnung Schulharmonisierung vom 31. Januar 2012 gelten weiterhin die bisherigen Erlasse.

## § 98 {#par_98}

Änderung anderer Erlasse
1 Folgende Erlasse werden geändert: 3)
1. * Die Prüfungsverordnung WMS vom 20. Dezember 2011 4) wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wird sofort wirksam. 5)
2. * Die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 1. Februar
2011 6) wird wie folgt geändert:
Die Änderung wird auf Beginn des Schuljahres 2018/19 am 13. August 2018 wirksam.
3) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
4) SG 424.200.
5) Wirksam seit 16. 9. 2012.
6) SG 424.100.

## § 99 {#par_99}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. per 11. August 2013:
a) Verordnung über die Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen vom 10. April 1985; 7)
b) Verordnung über die Lernbeurteilung und die Klassenwiederholung an der Primarschule vom 24. März 1998; 8)
c) Verordnung über die Abschlussprüfungen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (Prüfungsverordnung KVS) vom 9. Mai 2000. 9)
2. per 16. August 2015:
a) Verordnung betreffend die Beurteilung des Lernens der Orientierungsschülerinnen
und -schüler sowie den Übertritt von der Orientierungsschule an die Weiterbildungsschule oder an ein Gymnasium (Lernbeurteilungsverordnung OS) vom 10. Juni
2003. 10)
3. per 31. Dezember 2015:
a) Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule (Aufnahmeverordnung WBS) vom 2. Dezember 2003. 11)
4. per 13. August 2017:
a) Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule (Lernbeurteilungsverordnung WBS) vom 2. Dezember 2003. 12)
5. per 31. Dezember 2017:
a) Verordnung über die Aufnahme in die Brückenangebote (Aufnahmeverordnung
Brückenangebote) vom 19. September 2000; 13)
b) Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Gymnasien (Aufnahmeverordnung
Gymnasien) vom 9. Dezember 2003; 14)
c) Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Fachmaturitätsschule (Aufnahmeverordnung FMS) vom 7. Dezember 2004; 15)
d) Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Informatikmittelschule (Aufnahmeverordnung IMS) vom 18. März 2003; 16)
e) Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Wirtschaftsmittellschule (Aufnahmeverordnung WMS) vom 18. Januar 2011. 17)
6. per 12. August 2018:
a) Verordnung über die Lernbeurteilung und die Berichte über das Lern-, Arbeits- und
Sozialverhalten der Schule für Brückenangebote (Lernbeurteilungsverordnung SBA)
vom 22. August 2000; 18)
b) Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Kaufmännischen Vorbereitungsschule (Promotionsverordnung KVS) vom 14. Dezember 1999. 19)
7. per 15. August 2021:
a) Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Promotionsverordnung FMS) vom 10. Mai 2005; 20)
7) SG 410.400.
8) SG 412.500.
9) SG 413.770.
10) SG 413.100.
11) SG 413.300.
12) SG 413.310.
13) SG 413.400.
14) SG 413.800.
15) SG 413.610.
16) SG 413.730.
17) SG 413.700.
18) SG 413.410.
19) SG 413.760.
20) SG 413.620.
b) Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien) vom
23. Januar 1996; 21)
c) Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Wirtschaftsmittelschule (Promotionsverordnung WMS) vom 14. Dezember 1999; 22)
d) Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Informatikmittelschule (Promotionsverordnung IMS) vom 17. Dezember 2002. 23)
§ 100 * Übergangsregelung zur Einführung der Jahrespromotion an der FMS auf Beginn des
Schuljahres 2024/25
1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulausweis bis zum Ende des Schuljahres
2025/26 erwerben, gelten die bisherigen Bestimmungen mit Semesterpromotion.
2 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse, die im Schuljahr 2024/25 am Ende des ersten Semesters
nicht befördert werden und das Unterrichtsjahr gemäss § 51 wiederholen, treten in das zweite Semester der 1. Klasse ein. Am Ende der 1. Klasse erhalten sie einen Lernbericht. Mit Beginn des Schuljah -
res 2025/26 treten sie in die 2. Klasse über und wiederholen das Unterrichtsjahr nach den neuen Be -
stimmungen mit Jahrespromotion.
3 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse, die im Schuljahr 2024/25 am Ende des zweiten Semesters
nicht befördert werden und das Unterrichtsjahr gemäss § 51 wiederholen, treten auf Beginn des Schuljahres 2025/26 in die 2. Klasse ein und wiederholen das Unterrichtsjahr nach den neuen Bestimmun -
gen mit Jahrespromotion.
4 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse, die im Schuljahr 2025/26 am Ende des ersten Semesters
nicht befördert werden und das Unterrichtsjahr gemäss § 51 wiederholen, treten in das zweite Semester der 2. Klasse ein. Am Ende der 2. Klasse erhalten sie einen Lernbericht. Mit Beginn des Schuljah -
res 2026/27 treten sie in die 3. Klasse über und wiederholen das Unterrichtsjahr nach den neuen Be -
stimmungen mit Jahrespromotion.
5 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse, die im Schuljahr 2025/26 die Voraussetzungen zum Erhalt
des Fachmittelschulausweises nicht erfüllen und das Unterrichtsjahr wiederholen, treten auf Beginn
des Schuljahres 2026/27 in die 3. Klasse ein und wiederholen das Unterrichtsjahr nach den neuen Bestimmungen mit Jahrespromotion.
§ 101 * Übergangsregelung zu den Änderungen der §§ 13 Abs. 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 46
Abs. 1ter, Abs. 2 und 50 Abs. 1 per 31. Juli 2026 betreffend die Berufsmaturität
1 Die Lernenden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 31. Juli 2026 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird, abgesehen von § 4 Abs. 2, wirksam
a) für die Primarstufe auf Beginn des Schuljahres 2013/14 am 12. August 2013; 24)
b) für die Sekundarschule auf Beginn des Schuljahres 2015/16 am 17. August 2015;
c) für die weiterführenden Schulen auf Beginn des Schuljahres 2018/19 am 13. August 2018.
§ 4 Abs. 2 wird am 1. Januar 2016 wirksam. Den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Änderungen und
Aufhebungen anderer Erlasse bestimmen §§ 98 und 99.
21) SG 413.810.
22) SG 413.715.
23) SG 413.740.
24) Schlussbestimmung: lit. a geändert durch RRB vom 8. 7. 2014 (wirksam seit 13. 7. 2014).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.09.2012 12.08.2013 Erlass Erstfassung KB 15.09.2012
08.07.2014 13.07.2014 § 3 Abs. 2 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 3 Abs. 3 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 3 Abs. 4 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 6 Abs. 4 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 8 Abs. 1 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 8 Abs. 2 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 9 Abs. 4 geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 29 Titel geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 41 Abs. 4bis eingefügt -
08.07.2014 13.07.2014 Titel VIII. geändert -
08.07.2014 13.07.2014 § 70a eingefügt -
08.07.2014 13.07.2014 § 96 Abs. 1, lit. b) geändert -
30.06.2015 17.08.2015 § 4 Abs. 4 eingefügt KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 5 Abs. 1 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 5 Abs. 3 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 27 Abs. 1 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 27 Abs. 3 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 27 Abs. 4 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 27 Abs. 5 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 31 aufgehoben KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 32 Abs. 1 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 35 Abs. 1, lit. a) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 35 Abs. 2, lit. a) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 35 Abs. 2, lit. b) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 35 Abs. 2, lit. c) eingefügt KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 35 Abs. 3, lit. b) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 41 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 41 Abs. 3 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 41a eingefügt KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 Titel 12. geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 57 Abs. 1 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 58 Abs. 1 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 Titel VI. geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 61 Abs. 1 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 61 Abs. 2 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 61 Abs. 3 geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 69 Abs. 1, lit. b) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 69 Abs. 1, lit. b), ba) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 69 Abs. 1, lit. b), bb) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 70 Abs. 1, lit. b) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 70 Abs. 1, lit. b), ba) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 70 Abs. 1, lit. b), bb) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 70 Abs. 1, lit. b), bc) geändert KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 72 Abs. 3 eingefügt KB 08.07.2015
30.06.2015 17.08.2015 § 86 Titel geändert KB 08.07.2015
14.06.2016 15.08.2016 Erlasstitel geändert KB 18.06.2016
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.06.2016 15.08.2016 § 62 Abs. 1 geändert KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 62 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 62 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 63 Abs. 1, lit. a) eingefügt KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 63 Abs. 1, lit. b) eingefügt KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 67 Titel geändert KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 67 Abs. 1 geändert KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 67 Abs. 2 geändert KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 75 Abs. 1, lit. b) geändert KB 18.06.2016
14.06.2016 15.08.2016 § 84 Abs. 2 geändert KB 18.06.2016
04.07.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. 2., e) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, lit. 2., f) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 6 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 7 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1bis eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 10 Abs. 4 eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 2, lit. c) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 1bis eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 13 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. c) aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 3 aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 14 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 14 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 17 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 17 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 18 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 4 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 36 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 4, lit. c) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 4, lit. d) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 44 Abs. 3 aufgehoben KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1, lit. b) geändert KB 08.07.2017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1, lit. c) geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1, lit. d) eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1bis geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1ter eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 47 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 48 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 49 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 50 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 65 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 67 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 68 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 68 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 70 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 70 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 70 Abs. 2 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 80 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 80 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 85 Abs. 3 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 90 Titel geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 90 Abs. 1 geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 90 Abs. 3 eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 98 Abs. 1, lit. 1. geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 § 98 Abs. 2, lit. 2. geändert KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 Anhang 02 eingefügt KB 08.07.2017
04.07.2017 01.01.2018 Anhang 03 eingefügt KB 08.07.2017
26.06.2018 19.07.2018 § 13 Abs. 1 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 13 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 13 Abs. 2, lit. d) eingefügt KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 13 Abs. 5 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 49 Abs. 1 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 49 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 49 Abs. 3 aufgehoben KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 50 Abs. 1 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 50 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 50 Abs. 3 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 51 Titel geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 51 Abs. 2 aufgehoben KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 55 Abs. 1 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 55 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 55 Abs. 3 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 55 Abs. 4 aufgehoben KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 62 aufgehoben KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 78 Abs. 1 geändert KB 14.07.2018
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2018 19.07.2018 § 78 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 79 Abs. 1 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 79 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 80 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
26.06.2018 19.07.2018 § 85 Abs. 2 geändert KB 14.07.2018
18.06.2019 12.08.2019 § 25 Abs. 2 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 25 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 25 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 25 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 26 Abs. 3 aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 27 Abs. 6 eingefügt KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 32 Titel geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 32 Abs. 2 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 34 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 37 Abs. 3, lit. a) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 39 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 40 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 41a Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 41a Abs. 1, lit. c) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 42 Abs. 2 aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 43 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 46 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 46 Abs. 1quater eingefügt KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 60 Titel geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 60 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 60 Abs. 2 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 60 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 60 Abs. 4 aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 61 aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 63 Titel geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 63 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 64 aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 72 Titel geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 72 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 72 Abs. 2 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 74 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 75 Abs. 1, lit. a) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 75 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 84 Abs. 3, lit. b) geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 86 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 87 Titel geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 87 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
18.06.2019 12.08.2019 § 87 Abs. 2 geändert KB 22.06.2019
25.05.2021 16.08.2021 § 37 Abs. 4, lit. b) geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 68a eingefügt KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 § 88 Abs. 1 geändert KB 29.05.2021
25.05.2021 16.08.2021 Anhang 01 Name und Inhalt geändert KB 29.05.2021
13.12.2022 15.08.2022 Anhang 04 eingefügt KB 17.12.2022
13.12.2022 29.06.2024 Anhang 04 aufgehoben KB 17.12.2022
06.06.2023 14.08.2023 § 46 Abs. 1bis, lit. a) geändert KB 17.06.2023
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.06.2023 14.08.2023 § 46 Abs. 1bis, lit. a), ac) geändert KB 17.06.2023
06.06.2023 14.08.2023 § 46 Abs. 1bis, lit. b) aufgehoben KB 17.06.2023
09.01.2024 18.01.2024 § 13 Abs. 2, lit. a) geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 25 Abs. 2 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 25 Abs. 4 eingefügt KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 27 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 28 Titel geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 28 Abs. 3 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 30 Abs. 2 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 32 Abs. 2 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 34 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 46 Titel geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 46 Abs. 1, lit. c) geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 46 Abs. 1quater aufgehoben KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 46 Abs. 2 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 46a eingefügt KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 47 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 48 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 48a eingefügt KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 49 Titel geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 49 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 52 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 60 Abs. 1 geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 63 Abs. 1bis eingefügt KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 84 Abs. 3, lit. b) geändert KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 § 100 eingefügt KB 13.01.2024
09.01.2024 12.08.2024 Anhang 01 Inhalt geändert KB 13.01.2024
07.01.2025 11.08.2025 § 25 Abs. 2 geändert KB 11.01.2025
07.01.2025 11.08.2025 § 25 Abs. 3 aufgehoben KB 11.01.2025
07.01.2025 11.08.2025 § 35 Abs. 1 geändert KB 11.01.2025
07.01.2025 11.08.2025 § 35 Abs. 2 geändert KB 11.01.2025
07.01.2025 11.08.2025 § 42a eingefügt KB 11.01.2025
07.01.2025 16.01.2025 § 47 Abs. 1 geändert KB 11.01.2025
07.01.2025 11.08.2025 § 55 Abs. 1 geändert KB 11.01.2025
07.01.2025 11.08.2025 § 55 Abs. 2 aufgehoben KB 11.01.2025
05.05.2026 31.07.2026 § 13 Abs. 2 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 27 Abs. 2 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 30 Abs. 2 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 46 Abs. 1ter geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 46 Abs. 2 geändert KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 50 Abs. 1 aufgehoben KB 09.05.2026
05.05.2026 31.07.2026 § 101 eingefügt KB 09.05.2026
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.09.2012 12.08.2013 Erstfassung KB 15.09.2012
Erlasstitel 14.06.2016 15.08.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 2 Abs. 1, lit. 2., e) 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 2 Abs. 1, lit. 2., f) 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 2 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 3 Abs. 2 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 3 Abs. 3 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 3 Abs. 4 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 4 Abs. 4 30.06.2015 17.08.2015 eingefügt KB 08.07.2015
§ 5 Abs. 1 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 5 Abs. 3 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 6 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 6 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 6 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 6 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 6 Abs. 4 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 7 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 7 Abs. 1, lit. a) 04.07.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 7 Abs. 1, lit. b) 04.07.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 7 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 8 Abs. 1 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 8 Abs. 2 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 9 Abs. 1bis 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
§ 9 Abs. 4 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 10 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 10 Abs. 4 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
§ 11 Abs. 2, lit. c) 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 12 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 12 Abs. 1bis 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
§ 12 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 13 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 13 Abs. 1 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 13 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 13 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 13 Abs. 2, lit. a) 09.01.2024 18.01.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 13 Abs. 2, lit. c) 04.07.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 13 Abs. 2, lit. d) 26.06.2018 19.07.2018 eingefügt KB 14.07.2018
§ 13 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 13 Abs. 5 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 14 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 14 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 14 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 17 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 17 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 18 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 22 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 24 Abs. 4 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 25 Abs. 2 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 25 Abs. 2 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 25 Abs. 2 07.01.2025 11.08.2025 geändert KB 11.01.2025
§ 25 Abs. 2, lit. a) 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 25 Abs. 2, lit. b) 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 25 Abs. 3 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 25 Abs. 3 07.01.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 11.01.2025
§ 25 Abs. 4 09.01.2024 12.08.2024 eingefügt KB 13.01.2024
§ 26 Abs. 3 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 27 Abs. 1 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 27 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 27 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 27 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 27 Abs. 3 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 27 Abs. 4 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 27 Abs. 5 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 27 Abs. 6 18.06.2019 12.08.2019 eingefügt KB 22.06.2019
§ 28 09.01.2024 12.08.2024 Titel geändert KB 13.01.2024
§ 28 Abs. 3 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 29 08.07.2014 13.07.2014 Titel geändert -
§ 30 Abs. 2 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 30 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 31 30.06.2015 17.08.2015 aufgehoben KB 08.07.2015
§ 32 18.06.2019 12.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 32 Abs. 1 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 32 Abs. 2 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 32 Abs. 2 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 34 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 34 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 35 Abs. 1 07.01.2025 11.08.2025 geändert KB 11.01.2025
§ 35 Abs. 1, lit. a) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 35 Abs. 2 07.01.2025 11.08.2025 geändert KB 11.01.2025
§ 35 Abs. 2, lit. a) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 35 Abs. 2, lit. b) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 35 Abs. 2, lit. c) 30.06.2015 17.08.2015 eingefügt KB 08.07.2015
§ 35 Abs. 3, lit. b) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 36 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 37 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 37 Abs. 3, lit. a) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 37 Abs. 4, lit. b) 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 37 Abs. 4, lit. c) 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 37 Abs. 4, lit. d) 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 38 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 39 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 40 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 41 Abs. 1, lit. d) 30.06.2015 17.08.2015 aufgehoben KB 08.07.2015
§ 41 Abs. 3 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 41 Abs. 4bis 08.07.2014 13.07.2014 eingefügt -
§ 41a 30.06.2015 17.08.2015 eingefügt KB 08.07.2015
§ 41a Abs. 1, lit. a) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 41a Abs. 1, lit. c) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 42 Abs. 2 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 42 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 42a 07.01.2025 11.08.2025 eingefügt KB 11.01.2025
§ 43 Abs. 1, lit. a) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 44 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 aufgehoben KB 08.07.2017
§ 46 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 46 09.01.2024 12.08.2024 Titel geändert KB 13.01.2024
§ 46 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 46 Abs. 1, lit. a) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 46 Abs. 1, lit. b) 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 46 Abs. 1, lit. c) 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 46 Abs. 1, lit. c) 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 46 Abs. 1, lit. d) 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
§ 46 Abs. 1bis 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 46 Abs. 1bis, lit. a) 06.06.2023 14.08.2023 geändert KB 17.06.2023
§ 46 Abs. 1bis, lit. a), ac) 06.06.2023 14.08.2023 geändert KB 17.06.2023
§ 46 Abs. 1bis, lit. b) 06.06.2023 14.08.2023 aufgehoben KB 17.06.2023
§ 46 Abs. 1ter 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
§ 46 Abs. 1ter 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 46 Abs. 1quater 18.06.2019 12.08.2019 eingefügt KB 22.06.2019
§ 46 Abs. 1quater 09.01.2024 12.08.2024 aufgehoben KB 13.01.2024
§ 46 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 46 Abs. 2 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 46 Abs. 2 05.05.2026 31.07.2026 geändert KB 09.05.2026
§ 46a 09.01.2024 12.08.2024 eingefügt KB 13.01.2024
§ 47 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 47 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 47 Abs. 1 07.01.2025 16.01.2025 geändert KB 11.01.2025
§ 48 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 48 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 48 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 48a 09.01.2024 12.08.2024 eingefügt KB 13.01.2024
§ 49 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 49 09.01.2024 12.08.2024 Titel geändert KB 13.01.2024
§ 49 Abs. 1 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 49 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 49 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 49 Abs. 3 26.06.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 50 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 50 Abs. 1 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 50 Abs. 1 05.05.2026 31.07.2026 aufgehoben KB 09.05.2026
§ 50 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 50 Abs. 3 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 51 26.06.2018 19.07.2018 Titel geändert KB 14.07.2018
§ 51 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 52 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 52 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 52 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
Titel 12. 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 55 Abs. 1 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 55 Abs. 1 07.01.2025 11.08.2025 geändert KB 11.01.2025
§ 55 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 55 Abs. 2 07.01.2025 11.08.2025 aufgehoben KB 11.01.2025
§ 55 Abs. 3 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 55 Abs. 4 26.06.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 57 Abs. 1 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 58 Abs. 1 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
Titel VI. 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 60 18.06.2019 12.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 60 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 60 Abs. 1 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 60 Abs. 2 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 60 Abs. 3 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 60 Abs. 4 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 61 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 61 Abs. 1 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 61 Abs. 2 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 61 Abs. 3 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 62 26.06.2018 19.07.2018 aufgehoben KB 14.07.2018
§ 62 Abs. 1 14.06.2016 15.08.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 62 Abs. 1, lit. a) 14.06.2016 15.08.2016 eingefügt KB 18.06.2016
§ 62 Abs. 1, lit. b) 14.06.2016 15.08.2016 eingefügt KB 18.06.2016
§ 63 18.06.2019 12.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 63 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 63 Abs. 1, lit. a) 14.06.2016 15.08.2016 eingefügt KB 18.06.2016
§ 63 Abs. 1, lit. b) 14.06.2016 15.08.2016 eingefügt KB 18.06.2016
§ 63 Abs. 1bis 09.01.2024 12.08.2024 eingefügt KB 13.01.2024
§ 64 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 65 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 67 14.06.2016 15.08.2016 Titel geändert KB 18.06.2016
§ 67 Abs. 1 14.06.2016 15.08.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 67 Abs. 2 14.06.2016 15.08.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 67 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 68 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 68 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 68 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 68a 25.05.2021 16.08.2021 eingefügt KB 29.05.2021
§ 69 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 69 Abs. 1, lit. b) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 69 Abs. 1, lit. b), ba) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 69 Abs. 1, lit. b), bb) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 69 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 70 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 70 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 70 Abs. 1, lit. b) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 70 Abs. 1, lit. b), ba) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 70 Abs. 1, lit. b), bb) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 70 Abs. 1, lit. b), bc) 30.06.2015 17.08.2015 geändert KB 08.07.2015
§ 70 Abs. 2 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Titel VIII. 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 70a 08.07.2014 13.07.2014 eingefügt -
§ 72 18.06.2019 12.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 72 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 72 Abs. 2 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 72 Abs. 3 30.06.2015 17.08.2015 eingefügt KB 08.07.2015
§ 74 Abs. 1, lit. a) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 75 Abs. 1, lit. a) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 75 Abs. 1, lit. b) 14.06.2016 15.08.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 75 Abs. 1, lit. d) 18.06.2019 12.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 78 Abs. 1 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 78 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 79 Abs. 1 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 79 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 80 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 80 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 80 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 84 Abs. 2 14.06.2016 15.08.2016 geändert KB 18.06.2016
§ 84 Abs. 3, lit. b) 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 84 Abs. 3, lit. b) 09.01.2024 12.08.2024 geändert KB 13.01.2024
§ 85 Abs. 2 26.06.2018 19.07.2018 geändert KB 14.07.2018
§ 85 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 86 30.06.2015 17.08.2015 Titel geändert KB 08.07.2015
§ 86 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 87 18.06.2019 12.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 87 Abs. 1 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 87 Abs. 2 18.06.2019 12.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 88 Abs. 1 25.05.2021 16.08.2021 geändert KB 29.05.2021
§ 90 04.07.2017 01.01.2018 Titel geändert KB 08.07.2017
§ 90 Abs. 1 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 90 Abs. 3 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
§ 96 Abs. 1, lit. b) 08.07.2014 13.07.2014 geändert -
§ 98 Abs. 1, lit. 1. 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 98 Abs. 2, lit. 2. 04.07.2017 01.01.2018 geändert KB 08.07.2017
§ 100 09.01.2024 12.08.2024 eingefügt KB 13.01.2024
§ 101 05.05.2026 31.07.2026 eingefügt KB 09.05.2026
Anhang 01 25.05.2021 16.08.2021 Name und Inhalt geändert KB 29.05.2021
Anhang 01 09.01.2024 12.08.2024 Inhalt geändert KB 13.01.2024
Anhang 02 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
Anhang 03 04.07.2017 01.01.2018 eingefügt KB 08.07.2017
Anhang 04 13.12.2022 15.08.2022 eingefügt KB 17.12.2022
Anhang 04 13.12.2022 29.06.2024 aufgehoben KB 17.12.2022
Schullaufbahnverordnung Anhang I 410.700
Anhang I
zur Schullaufbahnverordnung betreffend die Fachmaturitätsschule (FMS) 1)
§ 1. Zusätzliche Angebote (besondere Schulanlässe) (§ 26 SLV)
1 Zusätzliche, obligatorische Angebote (besondere Schulanlässe) in der FMS sind:
a) Projektwoche;
b) allgemeine Praxiswochen;
c) Kulturprojekt;
d) berufsfeldbezogenes Praktikum;
e) Studienreise.
2 Die Projektwoche, das Kulturprojekt und die Studienreise werden im Zeugnis mit den Prädikaten «mit
Auszeichnung erfüllt», «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet. Das berufsfeldbezogene Praktikum und die
allgemeinen Praxiswochen werden auf speziellen Formularen mit «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.
§ 2. Zulassungskriterien für die Aufnahme in eine Fachrichtung (§ 47 SLV)
1 Für die Aufnahme in die Fachrichtungen gelten im Zwischenzeugnis am Ende des ersten Semesters der
1. Klasse die folgenden Zulassungskriterien:
a) Fachrichtung Pädagogik: Notendurchschnitt von mindestens 4,6 in den Fächern Deutsch,
Französisch, Mathematik, Biologie, Musik und Bildnerisches Gestalten;
b) Fachrichtung Gestaltung/Kunst: Bestehen einer Eignungsabklärung, deren Modalitäten durch
die Schulleitung geregelt werden;
c) Fachrichtung Musik und Theater: Bestehen einer Eignungsabklärung, deren Modalitäten
durch die Schulleitung geregelt werden;
d) Fachrichtung Gesundheit/Naturwissenschaften: Notendurchschnitt von mindestens 4,25 aus
den Fächern Biologie und Mathematik;
e) Fachrichtung Soziale Arbeit: Notendurchschnitt von mindestens 4,25 aus den Fächern Individuum und Gesellschaft, Deutsch sowie dem ungerundeten Notendurchschnitt aus Bildnerischem
Gestalten und Technischem Gestalten;
f) Fachrichtung Kommunikation und Information: Notendurchschnitt von mindestens 4,75 aus den
Fächern Deutsch und einer Zweitsprache (Englisch oder Französisch) sowie mindestens 4,5 in
Deutsch und mindestens 4,0 in Englisch und in Französisch.
2 Die Schulleitung entscheidet aufgrund zusätzlicher Abklärungen über die Aufnahme in eine Fachrichtung bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende der 1. Klasse nach § 46a Abs. 1 der Schullaufbahnverordnung befördert werden, aber:
a) keine der in Abs. 1 genannten Zulassungskriterien erfüllen;
b) die Zulassungskriterien für die gewünschte Fachrichtung Pädagogik um 0,1 Punkte nicht erreicht haben;
c) die Zulassungskriterien für eine der gewünschten Fachrichtungen nach Abs. 1 nicht erreicht
haben und das Nichterreichen auf einen unregelmässigen Bildungsgang oder einschneidende
persönliche Umstände (§ 52 Abs. 1 SLV) zurückzuführen sind oder
d) im 1. Schuljahr eine andere als die für die gewünschte Fachrichtung erforderliche Sprache gewählt
haben.
§ 3. Wechsel der Fachrichtung
1 Ein Wechsel der Fachrichtung ist auf schriftliches Gesuch hin in begründeten Ausnahmen einmal vor
Beginn des letzten Jahres der Fachmittelschulausbildung oder nach Erwerb des Fachmittelschulabschlusses im Hinblick auf die Erlangung des Fachmaturitätsabschlusses möglich.
2 Das Rektorat entscheidet über einen Wechsel und legt die Modalitäten, nach denen die für die neue
Fachrichtung vorausgesetzten, fehlenden Kompetenzen zu erwerben sind, fest.
1) Fassung vom 9. Januar 2024, in Kraft seit 12. August 2024 (KB 13.01.2024)
Schullaufbahnverordnung Anhang II 410.700
Anhang II zur Schullaufbahnverordnung betreffend die Brückenangebote
§ 1. Schulische Brückenangebote
1 Schulische Brückenangebote besuchen können Jugendliche,
a) deren sprachliche Kompetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen;
b) deren überfachliche Kompetenzen nicht den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen;
und
c) deren Berufswahl noch nicht abgeschlossen ist.
§ 2. Kombinierte Brückenangebote
1 Kombinierte Brückenangebote besuchen können Jugendliche,
a) die eine zugesicherte Praktikumsstelle haben; und
b) deren überfachliche Kompetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen.
2 Jugendliche, die zur Zeit der Anmeldung noch keine Praktikumsstelle haben, sind verpflichtet, bis
zum Schulbeginn ernsthaft und intensiv eine Praktikumsstelle zu suchen. Sie dokumentieren ihre Praktikumssuche.
§ 3. Integrative Brückenangebote
1 Integrative Brückenangebote besuchen können Jugendliche,
a) deren sprachliche Kompetenzen nicht die elementaren Anforderungen erreichen;
b) die im lateinischen Alphabet alphabetisiert sind; und
c) die nicht die ganze Schullaufbahn in der Schweiz absolviert haben.
2 Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf, die mit verstärkten Massnahmen unterstützt werden,
werden aufgrund eines eingereichten Dossiers und eines Aufnahmegesprächs aufgenommen.
§ 4. Brückenangebot Vorkurse der Berufsfachschulen
1 Das Brückenangebot Vorkurse besuchen können Jugendliche,
a) deren Sprachkompetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen;
b) deren überfachliche Kompetenzen den Anforderungen der Berufsbildung entsprechen,
c) die ein realistisches und durch eine Schnupperlehre überprüftes Berufsziel haben; und
d) zu denen eine erfolgreiche Eignungsabklärung durch die Berufsfachschule vorliegt.
§ 5. Brückenangebot duale Vorlehren der Berufsfachschulen
1 Das Brückenangebot duale Vorlehren besuchen können Jugendliche, die über einen Vorlehrvertrag
mit einem Ausbildungsbetrieb verfügen.
§ 6. Wechsel des Brückenangebots
1 Für einen Wechsel zwischen dem schulischen, praktischen und integrativen Brückenangebot ist die
Leitung des Zentrums für Brückenangebote zuständig, für andere Angebotswechsel die Triagestelle.
§ 7. Austritt
1 Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus oder werden sie aufgrund ihres Verhaltens von der Schule gewiesen, so wird den Erziehungsberechtigten ein Betrag von 800 Franken in
Rechnung gestellt. Davon ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die eine berufliche Grundbildung beginnen.
Schullaufbahnverordnung Anhang III 410.700
Anhang III zur Schullaufbahnverordnung betreffend die Profilklassen
(§ 18 SLV)
Sportklassen
§ 1. Aufnahmevoraussetzungen
1 In die Sportklassen der Sekundarschule und des Gymnasiums werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie erfüllen die schulischen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule. Für die Aufnahme in eine Sportklasse des Gymnasiums ist ein definitiver Übertritt erforderlich
(§ 67 Abs. 2 SLV).
b) Sie erfüllen die sportlichen Kriterien, die von den Schulleitungen in Absprache mit der verantwortlichen Stelle für Leistungssportförderung des Sportamts Basel-Stadt festgelegt werden.
Für den Bereich Tanz oder Ballett kann ein den Anforderungen genügender Leistungsausweis
aus dem Bereich Tanz oder Ballett vorgewiesen werden. In eine Sportklasse können auch Musikerinnen und Musiker aufgenommen werden, die die musikalischen Kriterien erfüllen, die
von der Schulleitung in Absprache mit der Musik-Akademie Basel festgelegt werden.
c) Sie unterzeichnen die Charta für Sportklassen und verpflichten sich die Leitideen einzuhalten,
sich u.a. durch Eigeninitiative, Disziplin und Planung ihrer Aktivitäten im schulischen und
sportlichen Bereich für gute Leistungen einzusetzen und die Betreuenden der Sportklassen
über ihre sportlichen Zielsetzungen, ihr Trainings- und Wettkampfprogramm, die erzielten
sportlichen Resultate sowie allfällige Verletzungen zu informieren.
2 Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, die
Zahl der vorhandenen Plätze, entscheidet die Schulleitung über die Reihenfolge der Aufnahme. Sie
achtet dabei auf die Ausgewogenheit der Sportarten, der Geschlechter sowie auf das sportliche und
schulische Potenzial.
§ 2. Wiederholen eines Schuljahres
1 Schülerinnen und Schüler einer Sportklasse der Sekundarschule, die nach § 41 SLV ein Schuljahr
wiederholen, müssen neu nach § 1 dieses Anhangs in eine Sportklasse aufgenommen werden.
2 Schülerinnen und Schüler einer Sportklasse des Gymnasiums, die nach § 51 oder § 52 SLV ein
Schuljahr wiederholen, müssen in eine Klasse der allgemeinen Richtung wechseln. In begründeten
Fällen und auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulleitung einer Wiederholung des
Schuljahres in einer Sportklasse zustimmen. Diese Schülerinnen und Schüler müssen neu nach § 1 in
eine Sportklasse aufgenommen werden.
§ 3. Versetzung in eine Klasse der allgemeinen Richtung
1 Bei Nichterfüllung (§ 1 Abs. 1 lit. b dieses Anhangs) oder wiederholter Nichteinhaltung (§ 1 Abs. 1
lit. c dieses Anhangs) der Aufnahmevoraussetzungen oder der übrigen gesetzlichen Pflichten kann die
Schulleitung nach schriftlicher Verwarnung die Versetzung in eine Klasse der allgemeinen Richtung
anordnen.
