---
title: "Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse"
id: 6555eb0a-ee0e-4864-95aa-d488d11bc86e
authority: gl
place: "Glarus"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "II D/2/1"
publisher_url: https://gesetze.gl.ch/data/II-D.2.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/6555eb0a-ee0e-4864-95aa-d488d11bc86e
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/7186/de
read_on: 2026-10-23
sha256: d0619bc5feacce2c1edf6fafe1a338995d1177e010e41a20ebd7c7c5390aab44
provisions: 9
---

# Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse

## Art. 1 Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) {#art_1}

Name, Registrierung und Sitz
1 Unter dem Namen «Glarner Pensionskasse» wird eine öffentlich-rechtliche
Stiftung im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 BVG errichtet. *
2 Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen und sie lässt sich im Register für berufliche Vorsorge des Kantons Glarus eintragen.
3 Die Stiftung hat ihren Sitz in Glarus.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Die Stiftung führt im Rahmen des Bundesrechts die berufliche Vorsorge für
die Behördenmitglieder, das Personal der kantonalen Verwaltung und der
kantonalen Anstalten, der Sozialversicherungen Glarus sowie für die vom
Kanton besoldeten und an den vom Kanton anerkannten Berufsschulen und
Sonderschulen angestellten Lehrpersonen durch. Die Stiftung bezweckt den
beruflichen Vorsorgeschutz ihrer Versicherten sowie deren Angehörigen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. *
2 Die Leistungen entsprechen mindestens denjenigen des BVG und der weiteren Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über die Leistungen, die Finanzierung
und die Kontrolle der Stiftung sowie über die Organisation und Verwaltung.
Die Reglemente können unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der Destinatäre geändert werden. Die Reglemente und deren Änderungen sind der
Aufsichtsbehörde einzureichen.
4 Der Stiftungsrat kann mit anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Institutionen, welche öffentliche Funktionen wahrnehmen, den Anschluss für das
in ihrem Dienst stehende Personal vertraglich vereinbaren. Anschlussvereinbarungen sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. *
5 Zur Erreichung ihres Zwecks kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selber Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.

## Art. 3 {#art_3}

Vermögen
1 Der Kanton Glarus widmet der Stiftung ein Anfangskapital von 10'000 Franken. Ferner übernimmt die Stiftung das Vermögen und die Verpflichtungen
der bisherigen «Pensionskasse des Kantons Glarus» und der «Lehrerversicherungskasse des Kantons Glarus».
2 Das Stiftungsvermögen wird im Weiteren gebildet durch reglementarische
Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten, freiwillige Zuwendungen der
Arbeitgeber und Dritter sowie durch die Vermögenserträge.
SBE IX/4 246 1
II D/2/1
3 Das Stiftungsvermögen darf nur für Vorsorgezwecke verwendet werden.
Ausgeschlossen sind Leistungen, zu denen die Arbeitgeber rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise
entrichten wie Teuerungszulagen, Kinderzulagen, Gratifikationen usw.
4 Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Vorschriften nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.
5 Beiträge der Arbeitgeber können aus vorgängig von diesen gebildeten Beitragsreserven erbracht werden.

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz der Vollkapitalisierung
*
1 Die Stiftung wird nach dem Grundsatz der Vollkapitalisierung geführt. *
2–3 … *

## Art. 5 {#art_5}

Stiftungsrat
1 Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
2 Der Stiftungsrat setzt sich aus 8 bis 16 Mitgliedern zusammen, welche je
zur Hälfte von den Versicherten und von den Arbeitgebern bezeichnet werden. Die Zahl der Mitglieder sowie die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung werden in einem Reglement festgelegt. Dem Stiftungsrat können auch
Personen angehören, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind. *
3 Der Stiftungsrat kann Ausschüsse oder Kommissionen bilden und diesen
die Kompetenz erteilen, den Vollzug seiner Beschlüsse zu regeln und zu
überwachen.
4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Amtsdauer der
Behördenmitglieder gemäss Kantonsverfassung. Für die Vertreter und Vertreterinnen der Versicherten endet die Mitgliedschaft mit dem Ausscheiden
aus dem Dienst des Arbeitgebers. Bei Alterspensionierung kann ein Mitglied
bis zum Ablauf der Amtsdauer im Stiftungsrat verbleiben, sofern es noch bei
der Pensionskasse Leistungen bezieht. *
5 Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen, bezeichnet die Personen,
welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Zeichnungsberechtigung.
6 Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Bundesrecht, den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und der Reglemente sowie den Weisungen der
Aufsichtsbehörde.

## Art. 6 {#art_6}

Kontrolle
1 Der Stiftungsrat wählt eine externe zugelassene Revisionsstelle zur jährlichen Überprüfung der Stiftung entsprechend den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 52c BVG). *
2 Der Stiftungsrat wählt einen zugelassenen Experten oder eine zugelassene
Expertin für berufliche Vorsorge zur periodischen Überprüfung der Stiftung
nach Artikel 52e BVG. *

## Art. 7 II D/2/1 {#art_7}

Änderung der Stiftungsurkunde
1 Für die Änderung der Stiftungsurkunde ist der Stiftungsrat zuständig. *

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation
1 Im Fall der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie
zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der
Destinatäre zu verwenden. Ein Überschuss ist im Rahmen des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat
besorgt, welcher solange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.
2 Die Reglemente ordnen im Rahmen des Bundesrechts den Austritt von
angeschlossenen Institutionen und andere Fälle der Teilliquidation.
3 Eine Verwendung von Stiftungsmitteln für andere als berufliche Vorsorgezwecke ist ausgeschlossen.

## Art. 10 Art. 9 * … {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieser Erlass tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
II D/2/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
05.05.2010 05.05.2010 Art. 5 Abs. 2 geändert SBE XI/6 423
24.09.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 1 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 5 Abs. 4 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 6 Abs. 2 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2014 65
24.09.2014 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben SBE 2014 65
II D/2/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 1 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 2 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 2 Abs. 4 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 4 24.09.2014 01.01.2015 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 65
Art. 4 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 4 Abs. 2 24.09.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 65
Art. 4 Abs. 3 24.09.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 65
Art. 5 Abs. 2 05.05.2010 05.05.2010 geändert SBE XI/6 423
Art. 5 Abs. 4 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 6 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 6 Abs. 2 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 7 Abs. 1 24.09.2014 01.01.2015 geändert SBE 2014 65
Art. 9 24.09.2014 01.01.2015 aufgehoben SBE 2014 65
