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title: "Konkordat über die Schulkoordination"
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provisions: 9
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# Konkordat über die Schulkoordination

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche
Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des
entsprechenden kantonalen Rechts.

## Art. 2 A. Materielle Vorschriften {#art_2}

Verpflichtungen
Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den
folgenden Punkten anzugleichen:
a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt.
Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4
Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.
b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38
Schulwochen mindestens 9 Jahre.
c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur
Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.
d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
Art. 3 Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen
aus, insbesondere für folgende Bereiche:
a) Rahmenlehrpläne;
b) gemeinsame Lehrmittel;
c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;
d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;
e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in
gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;
f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen
Schultypen;
Schulkoordination – Konkordat 416.1
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der
Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
Art. 4 Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und
-forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund
zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden:
a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und
unterstützt;
b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische
Schulstatistiken ausgearbeitet.
B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen

## Artikel 2bis Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter {#art_2bis}

Artikel 4
festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement
niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der
Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende
Stimme.

## Art. 6 {#art_6}

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die
Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin,
Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer
Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

## Art. 7 {#art_7}

Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen
ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
Schulkoordination – Konkordat 416.1

## Art. 8 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#art_8}

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses
Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich:
a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von
Artikel 2 a) festzulegen;
b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre
auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies
in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 d) soll
grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Beitritt
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem
Bundesrat Mitteilung macht.

## Art. 10 {#art_10}

Austritt
Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden.
Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind
und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.
———————
Genehmigung
Das Konkordat ist vom Bundesrat am 14.12.1970 genehmigt worden.
Beitritt durch Dekret vom 1.7.1971
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 6.7.1971
Schulkoordination – Konkordat 416.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.10.1970 Erlass Grunderlass 06.07.1971 BL/AGS 1973 f 325 / d 332
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 29.10.1970 06.07.1971 BL/AGS 1973 f 325 / d 332
