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title: "Reglement über die Übermittlung von Gefahrenmeldungen an die ALARMNET-Alarmempfangszentrale der Stadtpolizei"
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# Reglement über die Übermittlung von Gefahrenmeldungen an die ALARMNET-Alarmempfangszentrale der Stadtpolizei

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1.1.2007 1
Reglement
über die Übermittlung von Gefahrenmeldungen an die
ALARMNET-Alarmempfangszentrale der Stadtpolizei
Beschlossen vom Stadtrat am 30. April 2001
1. Allgemeines
Die Stadtpolizei betreibt in Zusammenarbeit mit der «Interessengemeinschaft TUS für den Betrieb von Alarmübertragungsnetzen» (IG TUS = Cerberus
AG / Securiton AG) eine ALARMNET-Alarmempfangsanlage. Die Übermittlung erfolgt über das Netz der Swisscom.
2. Bewilligung
2.1 Bewilligungsgesuch
Jede Ausschaltung einer Gefahrenmeldeanlage an die ALARMNET-Alarmempfangszentrale bei der Stadtpolizei ist bewilligungspflichtig. Damit eine
Bewilligung erteilt werden kann, muss die Anlage des Gesuchstellers
diesem Reglement entsprechen. Bewilligungsgesuche sind mit dem dafür
von der Stadtpolizei zur Verfügung gestellten Formular schriftlich via Anlagenersteller-Firma an die Stadtpolizei zu richten.
2.2 Bewilligungserteilung
Es können grundsätzlich folgende Gefahrenmeldeanlagen an die
ALARMNET-Alarmempfangszentrale bei der Stadtpolizei aufgeschaltet
werden:
– Band
– Einbruch
– Überfall
– Bedrohung
Eine Bewilligung wird in der Regel erteilt, wenn die zur Aufschaltung
beantragte Gefahrenmeldeanlage dem Schutz von Personen und Sachen
dient und eine Gefährdung glaubhaft gemacht werden kann. Die Stadtpolizei entscheidet über die Bewilligung oder Ablehnung der Ausschaltung einer Gefahrenmeldeanlage. Sie kann für einzelne Objekte besondere, in diesem Reglement nicht enthaltene Auflagen machen. Die Bewilligung wird
dem Anlagenersteller und in Kopie der IG TUS zugestellt, welche die Zuteilung der Anschlussnummer vornimmt. Die Gefahrenmeldeanlage kann
nur aufgeschaltet werden, wenn das erforderliche Alarmdispositiv vorliegt
(ausgenommen bei Anschluss des Alarmkriteriums «Brand»).
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2.3 Bewilligungsentzug
Die Bewilligung kann entzogen und die Abschaltung der Gefahrenmeldeanlage vom Übertragungsnetz angeordnet werden, wenn die Bestimmungen
dieses Reglements in grober Weise verletzt werden, wenn sich Fehlalarme
unzumutbar häufen oder wenn die Gebührenzahlungen trotz Mahnung ausbleiben.
2.4 Kündigung des Anschlusses
Der Rückzug der Anschlussbewilligung und der Verzicht auf die Bewilligung ist mit eingeschriebenem Brief zu melden. In beiden Fällen ist die
Übermittlung zur Stadtpolizei innert drei Monaten aufzuheben.
3. Alarmdispositiv
3.1 Unterlagen für das Alarmdispositiv
Nach Vorliegen der Anschlussbewilligung und mindestens vier Wochen
vor dem gewünschten Aufschaltungstermin sind bei der Stadtpolizei zum
Erstellen des Alarmdispositivs folgende Unterlagen einzureichen (ausgenommen bei Anschluss des Alarmkriteriums «Brand»):
a) Grundbuchplan der Liegenschaft im Format A4
b) Unvermutet Grundrisspläne sämtlicher (auch allfällig nicht geschützter) Stockwerke des Objekts, mit besonderer Markierung der geschützten Räume und der Zugänge und Bezeichnung der einzelnen
Räume, im Format A4. Die Qualität der Pläne muss so gut sein, dass
eine Weiterverarbeitung möglich ist.
c) Liste der zuständigen Kontaktpersonen (mit Adresse und Telefonnummer), die die Gefahrenmeldeanlage bedienen können und auch
ausserhalb der Bürozeit erreichbar sind sowie über die erforderlichen
Schlüssel zum Objekt (ausgenommen «Brand») verfügen. Diese Personen sind identisch mit den Schlüsselträgern / Alarmempfängern.
3.2 Mutationsmeldungen
Wechsel bei den Kontaktpersonen, Änderungen bei deren Adressen und
Telefonnummern, bauliche Veränderungen am geschützten Objekt und
Veränderungen an der Gefahrenmeldeanlage sind unverzüglich schriftlich
der Stadtpolizei zu melden. Bei baulichen Veränderungen sind gleichzeitig
die ergänzenden Pläne einzureichen.
3.3 Schlüssel zum geschützten Objekt / Alarmempfänger
Die Stadtpolizei nimmt von den Eigentümern für das Kriterium «Brand»
Schlüssel ins Depot. Die Alarmempfänger = Schlüsselträger werden durch
die Stadtpolizei aufgeboten.
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4. Anlage
4.1 Verantwortung
Der Anlageneigentümer betreibt die Gefahrenmeldeanlage vollumfänglich
auf eigenes Risiko. Er ist allein für die technische Funktionsbereitschaft der
Gefahrenmeldeanlage verantwortlich.
Die Verantwortung für die technische Funktionsbereitschaft der ALAR-
MET-Alarmempfangszentrale bei der Stadtpolizei liegt bei der IG TUS.
4.2 Installation der Gefahrenmeldeanlage
Der Eigentümer der Gefahrenmeldeanlage lässt die Anlage auf seine Kosten und Verantwortung von einer durch den Schweizerischen Sachversicherungsverband, bzw. der Fachkommission für Brandmeldeanlagen anerkannten Firma (Anlagenersteller), installieren. Die Gefahrenmeldeanlage
muss ein einwandfreies Funktionieren, auch bei Stromausfall, gewährleisten.
5. Alarmübertragung
Die Alarmübertragung darf nur über Systeme erfolgen, für welche die
ALARMNET-Alarmempfangszentrale bei der Stadtpolizei ausgerüstet ist
(z. Zt TNA und AWG Sendegeräte der IG TUS).
Die Übertragung erfolgt mittels ALARMNET. Die Sendegeräte können bei der
IG TUS, via Errichterfirma, bezogen werden.
5.1 Alarmkriterien (Alarmursachen)
Bei der Alarmübertragung muss klar zwischen folgenden Kriterien unterschieden werden:
– Brand
– Einbruch
– Überfall
Wo technisch möglich, kann auch das Alarmkriterium
– Bedrohung (Geiselnahme)
aufgeschaltet werden. Es darf nur das Betreten des Objekts (Geldinstitut)
durch einen Berechtigten anzeigen.
Weitere Alarmkriterien können nicht zur ALARMNET-Alarmempfangszentrale der Stadtpolizei übertragen werden.
5.2 Akustischer Alarm
Der akustische und optische Alarm ist bei den Alarmkriterien «Einbruch»,
«Überfall» und «Bedrohung» nicht zulässig.
5.3 Optischer Alarm
Beim Kriterium «Brand» ist ein optisches Aussensignal (Gelblicht) zulässig.
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5.4 Direktanschlüsse
Sofern die Swisscom-Anschlusszentrale entsprechend ausgerüstet ist, erfolgt die Verbindung zwischen der Gefahrenmeldeanlage und der Alarmempfangszentrale über einen ALARMNET-Direktanschluss. Dieser ermöglicht eine permanente Überwachung der Verbindung. Die Realisierung
einer Anschlussleitung, die den Telefonverkehr und eine Alarmübertragung
gleichzeitig ermöglicht, ist Sache des Eigentümers der Gefahrenmeldeanlage.
5.5 Wahlanschluss
Die ALARMNET-Wahlgeräte (AWG) sind im Objekt an zwei Telefonleitungen anzuschliessen. Beide werden überwacht und im Unterbruchsfalle
zeigt das AWG den Defekt an.
Die erste der beiden Telefonleitungen darf nicht im Telefonverzeichnis aufgeführt sein. Sie ist ausschliesslich für die Alarmübertragung reserviert. Sofern nur eine Telefonleitung vorhanden und die Einrichtung einer zweiten
unzumutbar ist, kann die Gefahrenmeldeanlage ausnahmsweise an eine einzige Telefonleitung angeschlossen werden.
Bei grossen Risiken sind die TNA-Sendegeräte einzusetzen.
5.6 Rückstellung der Gefahrenmeldeanlage
Der Eigentümer bzw. die Kontaktperson der Gefahrenmeldeanlage ist in
jedem Falle für die Rückstellung des Alarms verantwortlich.
6. Leistungen der Polizei
6.1 Beim Alarmkriterium «Brand»
Beim Eingang einer Gefahrenmeldung des Alarmkriteriums «Brand» rückt
die Stadtpolizei aus. Aufgrund spezieller Vereinbarungen erfolgt das Aufgebot der Feuerwehr. Die Kontaktperson wird ebenfalls aufgeboten.
6.2 Bei den übrigen Alarmkriterien
Die Stadtpolizei trifft zusammen mit der Kantonspolizei Graubünden alle
erforderlichen Massnahmen, um Personen und Sachen zu schützen und die
Täterschaft festzunehmen.
Dazu wird u.a. für jedes Objekt ein Alarm- und Massnahmendispositiv für
die verschiedenen Alarmkriterien erstellt.
7. Haftung
Die Stadtpolizei haftet weder für Schäden an Gefahrenmeldeanlagen oder
Übermittlungseinrichtungen noch für Folgeschäden, hervorgerufen durch irgendwelche Ereignisse im Rahmen einer Alarmübertragung.
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8. Gebühren
Es erheben Gebühren beim Gefahrenmeldeanlagen-Eigentümer:
8.1 IG TUS
– Anschlussgebühren
– Jährlich wiederkehrende Abonnementsgebühren
8.2 Stadtpolizei
– Anschlussgebühren
– Abonnementsgebühren
– Einsatzkosten bei Fehlalarmen
Die Gebühren werden durch den Stadtrat festgelegt.
9. Vertrag über die Zusammenarbeit
Dieses Reglement ist integrierender Bestandteil des Zusammenarbeitsvertrages zwischen der Stadtpolizei und der IG TUS. Der Vertrag kann vom Eigentümer der Gefahrenmeldeanlge auf Wunsch eingesehen werden.
10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
10.1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2001 in Kraft und ersetzt alle bisher
erlassenen Reglemente und getroffenen Abmachungen zwischen den Eigentümern von Gefahrenmeldeanlagen und der Stadtpolizei.
10.2 Alle Verträge, welche aufgrund des «Reglements für die Alarmübermittlung auf die Printalarm-F7-Telim-Empfängerzentrale bei der Stadtpolizei»
abgeschlossen wurden, werden auf den 31. Dezember 2002 gekündigt. Die
Printalarm-F7-Telim-Empfängerzentrale bei der Stadtpolizei wird am 1. Januar 2003 ausser Betrieb gesetzt.
10.3 Gefahrenmeldeanlagen, welche bisher bei den Printalarm-F7-Telim-Empfängerzentralen der Stadtpolizei aufgeschaltet waren, sind bis zum 31. Dezember 2002 für die Übermittlung auf die ALARMNET-Alarmempfangszentrale umzurüsten.
10.4 Alarme von Gefahrenmeldeanlagen, welche diesem Reglement nicht entsprechen, können von der Stadtpolizei ab 1. Januar 2003 nicht mehr empfangen werden.
10.5 Nach Installation der ALARMNET-Alarmempfangszentrale bei der Stadtpolizei werden keine neuen Rufschaltungen auf die Printalarm-F7-Telim-
Empfängerzentralen bei der Stadtpolizei mehr vorgenommen.
