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title: "Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel»"
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# Studien- und Prüfungsordnung für den «Zweisprachigen Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel»

## § 1 {#par_1}

Studienangebot und Geltungsbereich
1 Die Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern (nachfolgend KSF) bietet zusammen mit der Faculté des lettres et sciences humaines der Université de Neuchâtel einen zweisprachigen Masterstudiengang in Geschichte (nachfolgend
zweisprachiger MA Geschichte) an.
2 Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im
zweisprachigen MA Geschichte eingeschrieben sind. Die Universität Luzern gilt für sie
als Heimuniversität im Sinn der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Luzern
und Neuchâtel über den zweisprachigen Masterstudiengang «Master of Arts in History
at the Universities of Lucerne and Neuchâtel» vom 22. September 2010 (nachfolgend
Kooperationsvereinbarung).
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2010 245
2 Nr. 542k

## § 2 {#par_2}

Rechtsverweis
1 Soweit diese Studienordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, kommen die
Bestimmungen der geltenden Studien- und Prüfungsordnung der KSF sinngemäss zur
Anwendung.

## § 3 {#par_3}

Verliehener Grad
1 Die Partnerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Bilingual Master of Arts in History of the Lucerne and Neuchâtel Universities». In deutscher Übersetzung: «Zweisprachiger Master of Arts in Geschichte der Universitäten Luzern und Neuchâtel»; in französischer Übersetzung: «Master of Arts bilingue en Histoire des Universités de Lucerne et
Neuchâtel». *
2 Organe

## § 4 {#par_4}

Studiengangsleitung
1 Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in
der Kooperationsvereinbarung geregelt.

## § 5 {#par_5}

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung der KSF kann eine Wegleitung zu dieser Studien- und Prüfungsordnung erlassen.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

## § 6 {#par_6}

Zulassung
1 Zum zweisprachigen MA Geschichte wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer
in der Studienrichtung Geschichte an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2 Zum zweisprachigen MA Geschichte wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in
der Studienrichtung Geschichte verfügt, d.h. mindestens 60 Credits in dieser Studienrichtung erworben hat.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen
kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt
werden (Zulassung mit Bedingungen).
Nr. 542k 3
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium
nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).
4 Studienstruktur

## § 7 {#par_7}

Studienbeginn
1 Der Studiengang kann zum Frühjahrs- oder zum Herbstsemester begonnen werden.

## § 8 {#par_8}

Studiendauer und Umfang
1 Der zweisprachige MA Geschichte umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer
von 4 Semestern. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
2 Für eine Verlängerung der Studiendauer über sechs Semester ist ein begründetes Gesuch an die Studiengangsleitung zu richten.
3 Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

## § 9 {#par_9}

Studienanteile
1 Bei der jeweiligen Partnerfakultät sind mindestens 40 Credits zu erwerben.
2 An der Heimuniversität sind mindestens zwei Masterseminare in Geschichte zu besuchen und zwei Masterseminararbeiten in Geschichte zu verfassen. *
3 Der Erwerb der Studienanteile an der Universität Neuchâtel erfolgt nach deren Regelungen.
5 Studienleistungen und Credits

## § 10 {#par_10}

Erwerb und Anrechnung von Credits
1 Für Studienleistungen, die während des Studiums im zweisprachigen MA Geschichte
erbracht werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, von der die Lehrveranstaltung angeboten wird.
2 Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
3 Die im Rahmen des zweisprachigen MA Geschichte an der Partnerfakultät erbrachten
Studienleistungen werden angerechnet.
4 Nr. 542k
4 Extern und/oder vorgängig erbrachte Studienleistungen können angerechnet werden.
Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. Darüber entscheidet die Studiengangsleitung.
6 Masterverfahren und Studienabschluss

## § 11 {#par_11}

Masterverfahren
1 Das Masterverfahren des zweisprachigen MA Geschichte wird – sofern im Folgenden
nicht anders geregelt – nach den Bestimmungen der KSF durchgeführt.
2 Der Masterabschluss für den zweisprachigen MA Geschichte setzt sich zusammen aus
der Teilnahme am Forschungskolloquium, einer angenommenen Masterarbeit und deren
erfolgreicher mündlicher Verteidigung.
3 Die Begutachtung der Masterarbeit hat zwingend durch mindestens je ein habilitiertes
Mitglied beider Kooperationspartner zu erfolgen.

## § 12 {#par_12}

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterverfahren bestanden hat.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt: *
a. zwei benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils dreifach gewichtet):
6⁄24;
b. Durchschnitt der in Neuenburg erworbenen Noten (sechsfach gewichtet): 6⁄24;
c. Masterarbeit (achtfach gewichtet): 8⁄24;
d. Verteidigung der Masterarbeit (vierfach gewichtet): 4⁄24.
3 Sind extern und/oder vorgängig erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

## § 13 {#par_13}

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des zweisprachigen MA Geschichte.
Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad und
die Gesamtnote. Auf die Zweisprachigkeit des Studienganges wird in einem Zusatz explizit hingewiesen.
2 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent ein Diploma Supplement
ausgestellt. Dieses enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studiengang und zu
den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.
Nr. 542k 5
7 Schlussbestimmungen

## § 14 {#par_14}

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate
richten sich nach der Schulgeldverordnung2.

## § 15 {#par_15}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann
nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

## § 16 {#par_16}

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr. 544
3 SRL Nr. 539
4 SRL Nr. 40
6 Nr. 542k
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 27.01.2010 01.09.2010 Erstfassung G 2010 245
Erlasstitel 22.04.2015 01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 3 Abs. 1 22.04.2015 01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 9 Abs. 2 22.04.2015 01.08.2015 geändert G 2015 167
§ 12 Abs. 2 22.04.2015 01.08.2015 geändert G 2015 167
Nr. 542k 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.01.2010 01.09.2010 Erlass Erstfassung G 2010 245
22.04.2015 01.08.2015 Erlasstitel geändert G 2015 167
22.04.2015 01.08.2015 § 3 Abs. 1 geändert G 2015 167
22.04.2015 01.08.2015 § 9 Abs. 2 geändert G 2015 167
22.04.2015 01.08.2015 § 12 Abs. 2 geändert G 2015 167
