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title: "Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften"
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# Studienordnung für den Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur
Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der
ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)3 den Masterstudiengang Banking
and Finance.

## § 2 Anhang {#par_2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
§§ 3 und 4.6
Studium und

## § 5 Umfang {#par_5}

1 Der Masterstudiengang kann als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten werden.11
2 Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.
Anrechnung
von ECTS-

## § 6 Credits {#par_6}

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
sind ab dem Zeitpunkt ihrer Vergabe sechs Jahre anrechenbar. Die Studiengangleitung entscheidet über die Anrechnung sowie über allfällige
Ausnahmen von der Befristung.
B. Zulassung zum Studium
Voraussetzungen
§ 7.8 1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss
werden zum Studium zugelassen:
414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
a. Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Credits,
b. gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der
Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.
3 Falls die Studierenden bei Studienbeginn noch keine vertieften
Kenntnisse im Themenbereich «Banking and Finance» besitzen, können Nachqualifikationen von bis zu 30 ECTS-Credits verlangt werden.
4 Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem
a. in der Lage sein, dem Unterricht in deutscher und englischer Sprache zu folgen,
b. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.
5 Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.11
Endgültige
Abweisung an
einer anderen
Hochschule
§ 8.14 Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden,
wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei
der Studiengangleitung.
C. Module
Durchführung § 9.5 1 Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
2 Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten
Wahlpflichtmodul.8
§ 10.10
D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise
Bestehen von
Modulen
§ 11.10, 16 1 Ein Modul ist bestanden, wenn
a. die Modulnote mindestens 4,0 beträgt oder
b. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.
2 Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende
oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.
Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825
Expertinnen
und Experten
§ 12. 1 Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von
Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.
2 Expertinnen und Experten haben eine beratende Funktion.
§ 13.12
Wiederholung
von Modulen
§ 14.14 Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen
Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung
legt Termine und Modalitäten fest.
Nachbesserung§ 15. 1 In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass
bestimmte nicht bestandene Leistungsnachweise nachgebessert werden
können. Eine Nachbesserung kann nur erfolgen, wenn der nicht bestandene Leistungsnachweis mindestens mit der Note 3,5 bewertet wurde.11
2 Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 bewertet.
E. Studienabschluss und Masterdiplom
Titel§ 16.15 Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science
ZHAW in Banking and Finance» abgeschlossen.
Abschluss des
Studiums
§ 17.5 Der Mastertitel wird vergeben, wenn
a. alle erforderlichen Pflichtmodule bestanden sind,
b.11 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Abschlussnote§ 18.14 Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der
Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach
ECTS-Credits gewichtet.
Überzählige
ECTS-Credits
aus Wahlpflichtmodulen
§ 18 a.13 1 Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.
2 Die Studiengangleitung regelt,
a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche
Wahlpflichtmodule überzählig sind.
3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.
414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
F. Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19. Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den
Masterstudiengang Banking and Finance an der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften vom 18. September 2008.
G. Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
§ 20. 1 Studierende, die ihr Studium unter der Studienordnung vom
18. September 2008 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.
2 Die Bewertung und Gewichtung von bereits abgeschlossenen Modulen ändert sich dadurch nicht. Die Studiengangleitung regelt die Berücksichtigung von bereits erbrachten Leistungsnachweisen aus noch
nicht abgeschlossenen Modulen bei Bedarf durch individuelle Transferregelungen.
H. Übergangsbestimmung vom 7. April 20164
Übergangsbestimmung
§ 21.4 Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2016/
2017 aufgenommen haben, schliessen dieses nach der vor der Änderung
vom 7. April 2016 geltenden Regelung ab.
1 OS 67, 2; Begründung siehe ABl 2011, 3463. Vom Fachhochschulrat genehmigt
am 8. November 2011.
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012.
3 LS 414.252.3.
4 Eingefügt durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft
seit 1. August 2016.
5 Fassung gemäss B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft
seit 1. August 2016.
6 Aufgehoben durch B vom 7. April 2016 (OS 71, 237; ABl 2016-04-29). In Kraft
seit 1. August 2016.
7 Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; ABl 2017-01-13). In
Kraft seit 1. April 2017.
8 Fassung gemäss B vom 3. November 2016 (OS 72, 117; )ABl 2017-01-13. In
Kraft seit 1. April 2017.
9 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABl 2017-11-17). In Kraft
seit 1. Februar 2018.
Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW 414.253.825
10 Aufgehoben durch B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 54; ABl 2017-11-17). In
Kraft seit 1. Februar 2018.
11 Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; ABl 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
12 Aufgehoben durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 36; ABl 2018-12-07). In Kraft
seit 1. Februar 2019.
13 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft
seit 1. April 2020.
14 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 42; ABl 2019-11-01). In Kraft
seit 1. April 2020.
15 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 518; ABl 2022-08-19). In Kraft seit
1. Januar 2023.
16 Eingefügt durch B vom 5. September 2024 (OS 79, 411; ABl 2024-09-27). In
Kraft seit 1. Dezember 2024.
414.253.825 Masterstudiengang Banking and Finance an der ZHAW
Anhang7
zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking
and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften
Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang Banking
and Finance an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die
Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur
bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.
