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title: "Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel"
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provisions: 23
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# Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der
Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes in der Schlagen bei Einsiedeln zur Bildung eines künstlichen Sammelbeckens östlich
von Einsiedeln mit einer, gemäss Expertenbericht vom März 1908 in Aussicht genommenen Höhe der Überfallkante der Stauanlage von 892,60 m
über Meer und zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem Stausee und
dem Zürichsee (Obersee) durch den Bau eines Stollens und einer Druckleitung zu einem Maschinenhaus südlich von Lidwyl bei Altendorf und Ableitung des Wassers in den Zürichsee, entsprechend der vorgelegten Übersichtskarte 1:25 000.
2 Die Wassernutzung der Sihl darf keine vollständige sein. Die Sihl ist aus
dem Stausee so zu dotieren, dass ihre Wassermenge beim Eintritt in den
Kanton Zürich oberhalb Hütten nie unter 2,5m³/Sek. zurückgeht. Dabei
wird vorausgesetzt, dass die Abflussverhältnisse der Seitenbäche, die sich
zwischen dem Stausee und der Kantonsgrenze in die Sihl ergiessen, nicht in
nachteiliger Weise verändert werden.
1) SR 721.80

## Art. 2 GS 12, 413 1 {#art_2}

1 Die Verleihung wird erteilt zum Zwecke der Einführung des elektrischen
Betriebes der Schweizerischen Bundesbahnen.
2 Für die Übertragung der Verleihung an einen dritten Konzessionär ist
Art. 42 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
vom 22. Dezember 19162) massgebend. Falls Bau und Betrieb des Etzelwerkes einer aus den Schweizerischen Bundesbahnen und den Nordostschweizerischen Kraftwerken gebildeten Aktiengesellschaft übertragen wird, ist
die Konzessionärin berechtigt, dieser Gesellschaft eine Subkonzession einzuräumen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Durch die Verleihung werden die Rechte Dritter und die bestehenden
Wasserrechtsverleihungen an der Sihl nicht berührt, in der Meinung, dass
die Konzessionärin verpflichtet ist, die aus diesen Rechten von staatlichen
Behörden, Korporationen und Privatpersonen eventuell erhobenen Einsprachen gegen die Ausführung des konzessionierten Wasserwerkes zu beseitigen. Sie ist zu diesem Zwecke berechtigt, nötigenfalls entgegenstehende
Rechte zwangsweise zu erwerben.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres vom
Datum der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung
durch die zuständigen Behörden der drei Kantone an die Konzessionärin das
endgültige Projekt für die Ausnützung der in Art. 1 genannten Wasserkräfte
den Regierungen der drei Kantone zur Genehmigung einzureichen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Kantone machen das Projekt nach den in ihrem Gebiet geltenden Gesetzesbestimmungen öffentlich bekannt, unter Ansetzung einer Frist zur
Einreichung von privatrechtlichen und öffentlichen Einsprachen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die von den zuständigen Behörden oder Gerichten als begründet erachteten Einsprachen in sachgemässer Weise zu berücksichtigen und zu erledigen.
2) SR 721.80

## Art. 6 {#art_6}

1 Nach erfolgter Erledigung der privatrechtlichen Einsprachen erteilen die
drei Kantone den zum aufgelegten und eventuell abgeänderten Projekt gehörenden Plänen, Beschreibungen und Berechnungen die Genehmigung.
2 Die drei Kantone haben sich bei der Aufstellung der Bedingungen, welche
an die Genehmigung des Projektes geknüpft werden müssen, auf gleichlautende Beschlüsse zu einigen und sich auch mit den zur Genehmigung der
Baupläne vom eisenbahntechnischen Standpunkt aus zuständigen eidgenössischen Behörden zu verständigen, alles unter vorheriger Anhörung der
Konzessionärin. Ist eine Einigung nicht möglich, so entscheidet der Bundesrat.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Genehmigung des Projektes bezieht sich insbesondere auf die im öffentlichen Interesse liegenden Bestimmungen über Ausführung und Beschaffenheit der Bauten, den Uferschutz, allfällige Gewässerkorrektionen,
die Stauseeregulierung, die Vorschriften über den Betrieb der Wasserwerkanlage, Bestimmungen über Änderungen der Bauten, wasserpolizeiliche Bestimmungen und die Vorschriften über den Schutz der Fischerei.

## Art. 8 {#art_8}

1 Nach der Genehmigung des Projektes (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) durch die zuständigen Behörden hat die Konzessionärin das Recht,
innert einer Frist von drei Monaten vom Datum der Mitteilung der Genehmigung des Projektes an die Konzessionärin an, zu erklären, dass sie auf die
Verleihung verzichte. Stillschweigen gilt als Annahmeerklärung.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Jahren
vom Datum der definitiven Annahmeerklärung, beziehungsweise vom stillschweigenden Ablauf der Frist an, den Bau des Werkes ernstlich in Angriff
zunehmen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die zur Stauung des Wassers im Bezirk Einsiedeln herzustellende Talsperre, samt den dazu gehörenden Einrichtungen, ebenso der Abschluss in der
Hühnermatt, sind so auszuführen, dass nach den Grundsätzen der Technik
und nach menschlicher Berechnung und Voraussicht ein Durchbruch ausgeschlossen und demnach für das unterhalb gelegene Gebiet die denkbargrösste Sicherheit geboten ist.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Konzessionärin haftet für jeden Schaden, der nachweisbar infolge des
Baues oder Betriebes der Wasserkraftanlage an der Gesundheit oder dem
Eigentum Dritter oder am öffentlichen Grunde entsteht. Sie ist auch zur Beseitigung der Ursachen des Schadens verpflichtet.

## Art. 12 {#art_12}

1 Die Kantone sichern, soweit dies nach Gesetz möglich ist, der Konzessionärin zu, dass sie von der Zustellung der Mitteilung über die erfolgte Genehmigung dieser Verleihung durch die zuständigen Behörden der drei
Kantone an die Konzessionärin bis zur Auflage des Expropriationsplanes im
Interesse der Konzessionärin allfällige Bauten, die der Ausnützung der
Wasserkräfte der Sihl im Sinne des Art. 1 ein Hindernis sein könnten, oder
die nachträglich expropriiert werden müssten, auf ihren Wunsch verhindern
werden.

## Art. 13 {#art_13}

1 Die Verleihung wird auf die Dauer von 50 Jahren erteilt, beginnend mit
dem Datum der Betriebseröffnung, welches von der Konzessionärin den
drei Kantonen mitzuteilen ist.
2 Die Kantone erklären sich grundsätzlich bereit, die Verleihung auf
Wunsch der Konzessionärin nach Ablauf von 50 Jahren auf weitere 50 Jahre zu erneuern, vorbehältlich einer Neufestsetzung der für die Erneuerung
der Verleihung zu zahlenden einmaligen Entschädigung und der jährlich zu
entrichtenden Wasserrechtszinse. Die einmalige Entschädigung, die
Wasserrechtszinse und die im Kanton Schwyz abzugebende Vorzugskraft
dürfen auf keinen Fall weniger betragen als die für die erstmalige Konzessionsdauer durch diese Verleihung festgesetzten Beträge. Können sich die
Verleihungsbehörden und die Konzessionärin über die Höhe der einmaligen
Entschädigung und der Wasserrechtszinse und über die Grösse der im
Kanton Schwyz abzugebenden Vorzugskraft nicht einigen, so entscheidet
darüber der Bundesrat.
3 Die Kantone Zürich, Schwyz und Zug verzichten auf das Recht des Rückkaufs der Wasserwerkanlagen nebst Zubehörden.

## Art. 14 {#art_14}

1 Für die Benutzung der Wasserkraft hat die Konzessionärin folgende Entschädigungen zu leisten:
a) eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 350 000.– an die drei
Kantone Zürich, Schwyz und Zug, zahlbar in drei Raten, nämlich:
1. Fr. 100 000.– innert vierzehn Tagen nach Abgabe der Erklärung
der Annahme der Verleihung, beziehungsweise nach dem stillschweigenden Ablauf der dreimonatlichen Frist (Art. 8);
2. Fr. 100 000.– sechs Monate später;
3. Fr. 150 000.– bei Baubeginn.
b) einen jährlichen Wasserzins von Fr. 5.– von jeder Brutto-Pferdekraft.
Die Berechnung richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Wasserrechtsgesetzgebung.
2 Die Pflicht zur Zahlung des Wasserzinses beginnt mit dem Datum der
Betriebseröffnung.
3 Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird der
Wasserzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich ausgenutzten zur verliehenen Wasserkraft, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabgesetzt.
4 Die Bezahlung des Wasserzinses erfolgt jährlich und zwar jeweilen auf
Ende eines Kalenderjahres an die drei Kantone gemeinsam.
5 Zahlstelle für die Konzessionärin ist die Staatskasse des Kantons Schwyz.
6 Die Verteilung der einmaligen Entschädigung und der Wasserzinse auf die
drei Kantone erfolgt in der Weise, dass der Kanton Zürich 40 %, der Kanton
Schwyz 48 % und der Kanton Zug 12 % erhält.

## Art. 15 {#art_15}

1 Sollte die Konzessionärin zum Zwecke des gemeinsamen Baues und
Betriebes des Etzelwerkes mit den Nordostschweizerischen Kraftwerken eine Aktiengesellschaft gründen, so anerkennen die Kantone Zürich, Schwyz
und Zug die Steuerfreiheit der Steuerobjekte dieser Gesellschaft im Verhältnis des Aktienbesitzes der Konzessionärin zum Gesamtaktienkapital.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Konzessionärin hat den Bezirken Einsiedeln und Höfe zusammen im
ganzen jährlich 600 000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 200
Kilowatt unentgeltlich und 1 050 000 Kilowattstunden bei einem Höchsteffekt von 350 Kilowatt zum Selbstkostenpreis abzugeben.
2 Für den übrigen Kraftbedarf im Kanton Schwyz wird die Konzessionärin
jährlich 2 400 000 Kilowattstunden bei 800 Kilowatt Höchsteffekt zum
Selbstkostenpreis zur Verfügung stellen.
3 Die den Bezirken und dem Kanton abgegebene Vorzugskraft darf nicht zu
elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken verwendet werden.
Die Abgabe erfolgt auf zweijährige Voranzeige hin und zwar ab Kraftwerk
in Form von Dreiphasenwechselstrom von 50 Perioden und ungefähr 40 000
Volt Spannung. Die Kosten der Umformung der Bahnenergie in Dreiphasenwechselstrom werden in die Selbstkosten dieser Stromart eingerechnet.
4 Die Art und Weise der Ermittlung der Selbstkosten ist im Übrigen Sache
besonderer Vereinbarung zwischen der Konzessionärin und den Stromabnehmern.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Konzessionärin darf die ihr verbleibende Energie zu beliebigen
Zwecken verwenden. Wenn sie jedoch nicht zu Bahnzwecken, zu welchen
auch die Versorgung der Dienstwohnungen mit Beleuchtungs-, Heizungs-
und Kochstrom gehört, Verwendung finden soll, so ist die Zustimmung der
Regierungen der Kantone Zürich und Zug und im Falle der Verwendung zu
elektrochemischen oder elektrothermischen Zwecken im Kanton Schwyz
auch die Zustimmung der Regierung des Kantons Schwyz erforderlich.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die ordentlichen Ausgaben der Bezirke Einsiedeln und Schwyz für das
Strassenwesen dürfen durch die Anlage des Stausees nicht vermehrt werden. Die Einzelheiten dieses Grundsatzes sind durch einen Spezialvertrag zu
umschreiben.
2 Die Kosten der Verbauungen und Korrektionen der Bäche, insoweit sie
dem Schutze des Stausees dienen, fallen zu Lasten der Konzessionärin.

## Art. 19 {#art_19}

1 Das Recht der Ausübung der Fischerei im künftigen Stausee regelt sich,
insofern diese Ausübung mit dem Betriebe der Kraftwerkanlagen vereinbar
ist, nach der kantonalen Gesetzgebung.
2 Für die Eisgewinnung, die Schifffahrt und die Errichtung von Badanstalten
wird die Konzessionärin den Bezirkseinwohnern die unentgeltliche Bewilligung erteilen, insoweit dies mit dem Betriebe der Kraftwerkanlage vereinbar ist.
3 Für allfällige Unfälle, die bei Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte vorkommen, ist jede Haftung der Konzessionärin ausgeschlossen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Wenn nötig, ist bei der Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit
der Regierung des Kantons Schwyz zu vereinbarenden Stelle ein Kiessammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unterhalten. Es wird dem Kanton und den beteiligten Bezirken Schwyz und Einsiedeln die Berechtigung eingeräumt, in demselben, sowie auch sonst im
Seegebiet, namentlich beim Einlauf der Bäche, nach Bedürfnis Kies und
Sand unentgeltlich auszubeuten.
2 Die Konzessionärin hat nach Bedürfnis den Kiessammler entleeren zu lassen.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Konzessionärin hat eine Erhöhung der Stauung des Obersees tunlichst
zu vermeiden. Bei der hierdurch bedingten Verbesserung der Abflussverhältnisse dieses Sees ist auf die Interessen der jetzigen Schifffahrt möglichst
Rücksicht zu nehmen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Im Übrigen ist das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 19163) massgebend.
3) SR 721.80
2 Anstände über die Auslegung und Durchführung der in dieser Verleihung
aufgestellten Bedingungen werden soweit nicht die Gerichte zuständig sind,
dem Bundesrate zum Entscheide vorgelegt.

## Art. 23 {#art_23}

1 Die vorstehende Verleihung tritt in Kraft mit dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die zuständigen Behörden der konzessionierenden Kantone.
Unterzeichnet von der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen am 8. Aug. 1919, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Aug.
1919, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 24. Mai 1929, vom Regierungsrat des Kantons Zug am 3. Juli 1929 (GS 12, 423).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.08.1919 03.07.1929 Erlass Erstfassung GS 12, 413
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 08.08.1919 03.07.1929 Erstfassung GS 12, 413
