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title: "Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen"
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provisions: 17
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# Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen

## Art. 1 {#art_1}

Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der kantonalen und städtischen Finanzaufsicht. Als solches unterstützt sie:
a) den Grossen Rat (Kantonsrat) und die Geschäftsprüfungskommission
sowie den Grossen Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission
bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht über die kantonale und städtische Verwaltung. Die Finanzkontrolle kann der zuständigen Geschäftsprüfungskommission auf deren Anfrage direkt Auskünfte erteilen. Die Auskünfte werden auch dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates oder Stadtrates zur Kenntnis gebracht
b) den Regierungsrat und das Finanzdepartement sowie den Stadtrat

## Art. 2 und das Finanzreferat bei der Aufsicht über die Verwaltung {#art_2}

Stellung
1 Die Finanzkontrolle ist in fachlicher Hinsicht unabhängig und selbständig.
Administrativ ist sie dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen zugeordnet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
611.102 Kanton Schaffhausen
2 Organisation

## Art. 3 {#art_3}

Organisation
1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen befähigten Person
geleitet, welcher das notwendige Fachpersonal beigegeben ist.
2 Die Chefin oder der Chef der Finanzkontrolle ist für die erforderliche fachliche Ausbildung der Mitarbeitenden sowie für die Revisionsstrategie und das
Revisionskonzept verantwortlich.

## Art. 4 {#art_4}

Beizug von Sachverständigen
1 Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse oder nimmt dieser
einen ausserordentlichen Zeitaufwand in Anspruch, kann die Finanzkontrolle
im Rahmen des Voranschlages oder der bewilligten Kredite Sachverständige beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Dokumentation, Akteneinsicht und Information
1 Der Finanzkontrolle sind alle Beschlüsse des Regierungsrates und des
Grossen Rates sowie des Stadtrates und des Grossen Stadtrates, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen haben, zuzustellen.
2 Die Departemente sowie Verwaltungsabteilungen und Betriebe bringen der
Finanzkontrolle alle von ihnen erlassenen Verfügungen, Weisungen und
Verträge zur Kenntnis, die den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen
beeinflussen.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Finanzkontrolle uneingeschränkte Akteneinsicht. Unabhängig von der Geheimhaltungspflicht sind die Behörden
und Verwaltungsstellen gehalten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder einzureichen und die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
4 Aussergewöhnliche Vorkommnisse von wesentlicher finanzieller Tragweite
oder von grundsätzlicher Bedeutung sind der Finanzkontrolle unverzüglich
zu melden. Die Meldung hat in der Regel auf dem Dienstweg zu erfolgen.

## Art. 6 {#art_6}

Dienstlicher Verkehr
1 Die Finanzkontrolle verkehrt mit allen kantonalen Dienststellen und städtischen Abteilungen, Betrieben und Anstalten, die ihrer Aufsicht unterstehen,
selbständig und direkt.
Kanton Schaffhausen 611.102
2 Die Finanzkontrolle verkehrt mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und
den eidgenössischen Finanzinspektoraten direkt.

## Art. 7 {#art_7}

Verantwortung der Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben
und Anstalten
1 Die Verantwortung für die Einhaltung und die Verwendung der ihnen zur
Verfügung stehenden Kredite und für die bestimmungsgemässe Verwendung der ihnen anvertrauten Mittel liegt unabhängig von der Aufsicht der Finanzkontrolle bei den Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten.

## Art. 8 {#art_8}

Konsultation
1 Wesentliche Änderungen in der Organisation oder in den Geschäftsabläufen, welche den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen betreffen, sind
vor der Ausführung der Finanzkontrolle zur Stellungnahme zu unterbreiten.

## Art. 9 {#art_9}

Vollzugsaufgaben
1 Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3 Durchführung der Finanzaufsicht

## Art. 10 {#art_10}

Aufsichtsbereich
1 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über alle Dienststellen und Abteilungen der kantonalen und städtischen Verwaltung, der Rechtspflege, der
Fonds, Spezialverwaltungen und unselbständigen Anstalten und Betriebe
aus, soweit diese nicht einer anderen Kontrollstelle übertragen ist.
2 Durch Beschluss des Regierungsrates oder des Stadtrates kann die Finanzkontrolle mit der Prüfung des Rechnungswesens von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Unternehmungen, Verbänden usw. beauftragt werden, denen der Kanton oder die Stadt Schaffhausen eine öffentliche
Aufgabe übertragen, eine Finanzhilfe gewährt oder bei denen sie sich finanziell beteiligt hat.
611.102 Kanton Schaffhausen

## Art. 11 {#art_11}

Grundsätze der Finanzaufsicht
1 Die Finanzkontrolle übt ihre Kontrolltätigkeit im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Mittel nach den in diesem Reglement aufgeführten sowie
nach anerkannten Revisionsgrundsätzen in Anlehnung an das Schweizer
Handbuch der Wirtschaftsprüfung aus.

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben
1 Die Aufgabe der Finanzkontrolle besteht darin, Ordnungsmässigkeit,
Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Finanzgebarens zu
überwachen.
2 Der Finanzkontrolle obliegt namentlich:
a) die laufende Prüfung der Buchführung einschliesslich des Rechnungsabschlusses und des Besoldungswesens unter rechtlichen,
buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dazu bedient
sie sich der Vorprüfung, mitschreitenden Prüfung, Teilprüfung und
Nachprüfung
b) die Prüfung der veröffentlichten Jahresrechnungen
c) die Prüfung der Bücher, welche durch die Dienststellen und Abteilungen geführt werden
d) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare
e) die Vornahme von unangemeldeten Kassakontrollen bei sämtlichen
Kassastellen sowie bei Bedarf die Mitwirkung bei Kassaübergaben
f) die Prüfung der Ausgaben aus Bautätigkeit in allen Stadien der Ausführung einschliesslich der Bauabrechnungen unter rechtlichen,
buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekten
g) die Prüfung von Subventionsabrechnungen, Kautionen und Depositen
h) die Beratung bei der Erarbeitung von allgemeinen oder abteilungsinternen Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Inventarführung, die
Kontrolle, die Rechnungsführung sowie bei Organisationsfragen auf
dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens
i) die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen
j) die Koordination der Kontrolltätigkeiten mit anderen Stellen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen
k) die Vornahme von Prüfungen in Absprache mit dem Bund
l) die Beratung im Bereich der Kontrolltätigkeiten innerhalb der Dienststelle oder Abteilung, wie Aufbau- und Ablauforganisation, Internes
Kontrollsystem und der Abstimmberichte
Kanton Schaffhausen 611.102
m) die fachliche Betreuung der Anweisungs- und Belegkontrollen
n) die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regierungsrates oder des Stadtrates

## Art. 13 o) die Prüfung von Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen {#art_13}

WoV-Dienststellen und -Abteilungen
1 Die Finanzkontrolle ist gemäss WoV-Verordnung und WoV-Reglement Revisionsstelle der WoV-Dienststellen und -Abteilungen.
2 Die Prüfung der WoV-Dienststellen und -Abteilungen erfolgt jeweils entsprechend den vorhandenen personellen Kapazitäten.
4 Berichterstattung und Verfahren bei Beanstandungen

## Art. 14 {#art_14}

Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung der kontrollierten und
deren vorgesetzter Stelle schriftlich mit.
2 Die kontrollierte Stelle hat zu den im Revisionsbericht aufgeführten Hinweisen und Fragen in der Regel innert Monatsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.
3 Wenn die Finanzkontrolle eine Prüfung bei einer ausserhalb der Verwaltung stehenden Institution vornimmt, stellt sie den Bericht der geprüften Institution sowie der für diese Institution zuständigen Stelle des betroffenen
Gemeinwesens zu.

## Art. 15 {#art_15}

Beanstandungen und Anträge
1 Ausgaben und Einnahmen, welche den Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen, wie auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der Rechnungsführung sind von der
Finanzkontrolle zu beanstanden. Sie kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
2 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie dies dem
zuständigen Departement, Referat oder der richterlichen Behörde sowie
dem Finanzdepartement oder dem Finanzreferat, welche unverzüglich für
die gebotenen Massnahmen sorgen.
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## Art. 16 {#art_16}

Entscheid
1 Beanstandungen, die mit den betroffenen Amtsstellen nicht direkt erledigt
werden können, werden dem Finanzdepartement oder dem Finanzreferat
zum Entscheid vorgelegt. Der Regierungsrat oder der Stadtrat entscheidet
abschliessend.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 17 {#art_17}

Inkraftsetzung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Es ersetzt das Reglement vom 16. November 1982 des Regierungsrates
des Kantons Schaffhausen über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement vom 3. Oktober 1977 des Stadtrates der Stadt Schaffhausen über
die städtische Finanzkontrolle.
1) Amtsblatt 2002, S. 971.
Kanton Schaffhausen 611.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.06.2002 01.07.2002 Erlass Erstfassung Abl. 2002, S. 971
611.102 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.06.2002 01.07.2002 Erstfassung Abl. 2002, S. 971
