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title: "Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung"
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provisions: 13
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# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

## Art. 1 {#art_1}

Berechnung der Pflegekosten
1 Der Staatsrat bestimmt die Kosten der Pflegeleistungen auf Grundlage einer
Kosten- und Leistungsrechnung oder anderer Indikatoren.

## Art. 2 {#art_2}

Finanzierung – Leistungen von Pflegeheimen
1 Bei Leistungen, die von einem Pflegeheim erbracht werden, wird der von
der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kostenanteil
der im Heim untergebrachten Person in Rechnung gestellt, und zwar bis
höchstens 20 % des für die einzelnen Pflegestufen festgelegten Beitrags der
Krankenversicherer.
2 Die Restkosten für Pflegeleistungen der Pflegeheime werden zu 45 % vom
Staat und zu 55 % von den Gemeinden finanziert. Die Aufteilung unter den
Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung auf der
Grundlage der letzten vom Staatsrat verabschiedeten Zahlen.

## Art. 3 Neuordnung der Pflegefinanzierung – G 820.6 {#art_3}

Finanzierung – Leistungen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
1 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Pflegeleistungen der Dienste für Hilfe und Pflege zu Hause, die von einem Gemeindeverband im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen
betrieben oder beauftragt werden, werden nach Artikel 16 des Gesetzes vom
12. Mai 2016 über die sozialmedizinischen Leistungen finanziert.
2 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten
für Pflegeleistungen, die von anderen Organisationen der Hilfe und Pflege zu
Hause erbracht werden, werden den Patientinnen und Patienten zu höchstens
20 % des Beitrags der Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Die Restkosten gehen zulasten des Staates.

## Art. 4 {#art_4}

Finanzierung – Leistungen der Pflegefachpersonen
1 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten
für Pflegeleistungen, die von den Pflegefachpersonen erbracht werden, werden zu 35 % vom Staat und zu 65 % von den Gemeinden übernommen. Die
Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen
Bevölkerung auf der Grundlage der letzten vom Staatsrat verabschiedeten
Zahlen.
2 Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für Kosten, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden, werden vom Staatsrat festgelegt.

## Art. 5 {#art_5}

Finanzierung – Ausserkantonale Leistungen
1 Kosten für Pflegeleistungen, die einer nicht im Kanton Freiburg wohnhaften
Person erteilt werden, werden von der öffentlichen Hand des Kantons nicht
übernommen.
2 Der Beitrag der öffentlichen Hand an Pflegeleistungen, die einer im Kanton
Freiburg wohnhaften Person in einem ausserkantonalen Pflegeheim erbracht
werden, kann nicht höher sein als derjenige, der innerhalb des Kantons für
dieselbe Pflegestufe gewährt wird.
3 Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Neuordnung der Pflegefinanzierung – G 820.6
2 Akut- und Übergangspflege

## Art. 6 {#art_6}

Voraussetzungen
1 Leistungen der Akut- und Übergangspflege (Art. 25a Abs. 2 KVG) können
von Spitalärztinnen und -ärzten verordnet werden, wenn die nachfolgenden
Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert;
diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind
nicht mehr notwendig.
b) Die Patientin oder der Patient benötigt vorübergehend eine qualifizierte
fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.
c) Ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsabteilung eines Spitals ist nicht
indiziert.
d) Ein Aufenthalt in einer geriatrischen Abteilung eines Spitals ist nicht
indiziert.
e) Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege haben die Erhöhung der
Selbstpflegekompetenz zum Ziel, sodass die Patientin oder der Patient
die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
f) Die Leistungserbringer erstellen einen Pflegeplan mit den Massnahmen
zur Erreichung der Ziele nach Buchstabe e.

## Art. 7 {#art_7}

Leistungserbringer
1 Der Staatsrat kann die für die Erbringung von Leistungen der Akut- und
Übergangspflege zugelassenen Leistungserbringer bezeichnen.

## Art. 8 {#art_8}

Anteil der öffentlichen Hand
1 Der Anteil der öffentlichen Hand an den Kosten der Leistungen der Akut-
und Übergangspflege für im Kanton wohnhafte Patientinnen und Patienten
wird spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahrs vom Staatsrat
festgelegt.
2 Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion 1) vereinbart die Einzelheiten der Auszahlung des Anteils der öffentlichen Hand an die Leistungserbringer oder gegebenenfalls an die Versicherer.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzierung des Anteils der öffentlichen Hand
1 Der Anteil der öffentlichen Hand wird nach den Artikeln 2 Abs. 2, 3 Abs. 1
und 4 Abs. 1 dieses Gesetzes finanziert, die sinngemäss gelten.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

## Art. 10 Neuordnung der Pflegefinanzierung – G 820.6 {#art_10}

Ausserkantonaler Wohnsitz und ausserhalb des Kantons erbrachte Leistungen
1 Von der obligatorischen Krankenversicherung nicht übernommene Kosten
für Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die einer nicht im Kanton
wohnhaften Person erbracht werden, werden dieser Person in Rechnung gestellt.
2 Der Beitrag der öffentlichen Hand an Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die einer im Kanton wohnhaften Person in einem ausserkantonalen
Pflegeheim erbracht werden, kann nicht höher sein als der Beitrag, der innerhalb des Kantons gewährt wird.
3 Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
3 Schlussbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Änderung bisherigen Rechts – Hilfe und Pflege zu Hause
1 Das Gesetz vom 8. September 2005 über die Hilfe und Pflege zu Hause
(HPflG) (SGF 823.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 12 {#art_12}

Änderung bisherigen Rechts – Pflegeheime
1 Das Gesetz vom 23. März 2000 über Pflegeheime für Betagte (PflHG) (SGF
834.2.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 13 {#art_13}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2)
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 25.01.2011).
Neuordnung der Pflegefinanzierung – G 820.6
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_135
12.05.2016 Art. 3 geändert 01.01.2018 2016_074
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2010 01.01.2011 2010_135
Art. 3 geändert 12.05.2016 01.01.2018 2016_074
