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title: "Verordnung über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus"
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# Verordnung über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Vorrang bei der Gewährung von Finanzhilfen haben Vorhaben, die mit Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Schweizer Tourismus die strukturelle Anpassung an die Weltmarktbedingungen beschleunigen.

## Art. 2 Voraussetzungen {#art_2}

1 Vorhaben stärken die Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie:
a. der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte und Vertriebskanäle dienen;
b. die Qualität der Leistungen verbessern;
c. wettbewerbsfähige Strukturen schaffen; oder
d. die Aus- und Weiterbildung verbessern.
2 Vorhaben müssen zur nachhaltigen Entwicklung des Schweizer Tourismus, insbesondere zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, beitragen und die in der Schweiz geltenden Umweltstandards einhalten. Vorhaben, die umweltschädigende Wirkungen haben, werden nicht unterstützt.
3 Vorhaben müssen Arbeitsplätze schaffen oder deren Attraktivität steigern oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig sichern.

## Art. 3 Überbetriebliche Planung und Umsetzung {#art_3}

Vorhaben gelten als überbetrieblich geplant und umgesetzt wenn:
a. mindestens zwei Betriebe unterschiedlicher Wirtschaftsklassen gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige oder eine grössere Anzahl von Betrieben derselben Wirtschaftsklasse zusammenarbeiten; und
b. die Geschäftsbeziehungen über eine übliche wiederkehrende Kunden- und Lieferantenbeziehung hinausgehen.
Die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA 2008) kann im Internet eingesehen werden: www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/industrie-dienstleistungen/nomenklaturen/noga.html.

## Art. 4 Modellvorhaben {#art_4}

1 Modellvorhaben müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 3:
a. für die ganze Schweiz beispielhaft sein;
b. den kantonalen tourismuspolitischen Leitbildern und Strategien entsprechen.
2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann wichtige, für den Schweizer Tourismus vorrangige Themen vorgeben. Es berücksichtigt dabei die Anliegen und Interessen von Kantonen und nationalen Tourismusorganisationen.

## Art. 5 Gesuch um Finanzhilfe {#art_5}

1 Das Gesuch um Finanzhilfe ist dem SECO in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
2 Es muss enthalten:
a. Namen, Beruf und Adresse beziehungsweise Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers;
b. einen umfassenden Projektbeschrieb;
c. den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens des Projektes;
d. eine mehrjährige Planerfolgsrechnung;
e. eine detaillierte Zusammenstellung der Kosten;
f. den Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen;
g. den Nachweis des Beitrages zur nachhaltigen Entwicklung des Schweizer Tourismus, insbesondere zur Verbesserung der Ressourceneffizienz;
h. den Nachweis der Umweltverträglichkeit des Projektes;
i. den Nachweis der Überbetrieblichkeit bei der Planung und Umsetzung des Projektes;
j. ein Schema der Projektorganisation mit einer Beschreibung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
k. Angaben über den Projektbeginn und -abschluss;
l. bei Modellvorhaben den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 4.
3 Das SECO kann weitere Unterlagen verlangen.

## Art. 6 Anrechenbare Kosten {#art_6}

Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation, Zusammenarbeit oder Wissensaufbau zurückzuführen sind.

## Art. 7 Informationsaustausch {#art_7}

Für den Informationsaustausch können höchstens 15 Prozent des Verpflichtungskredites eingesetzt werden.

## Art. 8 Zahlungsmodus {#art_8}

Die erste Zahlung erfolgt bei Projektbeginn, die Schlusszahlung nach Unterbreitung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

## Art. 9 Berichterstattung, Abrechnung, Aufbewahrungsfrist {#art_9}

1 Die Beitragsempfänger haben dem SECO nach Abschluss der Arbeiten zu unterbreiten:
a. einen Schlussbericht über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus;
b. eine detaillierte Schlussabrechnung.
2 Sie bewahren nach Unterbreitung der Schlussabrechnung alle Abrechnungsunterlagen samt Originalbelegen während fünf Jahren für Kontrollen durch die Bundesbehörden auf.

## Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_10}

Die Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird aufgehoben.
[AS 2003 3749]

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
