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title: "Submissionsgesetz"
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place: "Zug"
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provisions: 8
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# Submissionsgesetz

## § 1 {#par_1}

Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen
1 Der Kanton Zug tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB)2) bei.

## § 2 {#par_2}

Zuschlagskriterien
1 Zusätzlich zu den in Art. 29 Abs. 1 IVöB genannten Zuschlagskriterien
können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz,
die Kriterien «Verlässlichkeit des Preises» und «Unterschiedliche Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird» berücksichtigt
werden.

## § 3 {#par_3}

Ausbildung von Lernenden
1 Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Lernenden in der
beruflichen Grundbildung in der Regel an.

## § 4 {#par_4}

Vollzug
1 Der Auftraggeber ist die für den Vollzug der Art. 28 Abs. 1 und Art. 45
Abs. 1 bis 3 IVöB zuständige Stelle.
1) BGS 111.1
2) BGS 721.52
GS 2024/013 1
721.51
2 Der Auftraggeber meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Art. 45
Abs. 1 und 3 IVöB gleichzeitig dem kantonalen Amt für Wirtschaft und
Arbeit. Dieses führt eine nicht öffentliche Liste der gemeldeten Ausschlüsse.

## § 5 {#par_5}

Entzug oder Rückforderung finanzieller Beiträge
1 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, welche die Beiträge gesprochen hat.

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeiten des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat ist die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Art. 62
Abs. 1 und 2 IVöB. Er ist auch die zuständige Instanz für die Anordnung
von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung, soweit
sie von untergeordneter Bedeutung sind, zu ratifizieren.
3 Im Übrigen sorgt der Regierungsrat für den einheitlichen Vollzug der Vereinbarung und kann zu diesem Zweck Ausführungsbestimmungen zur IVöB
und zu diesem Gesetz erlassen.

## § 7 {#par_7}

Statistik
1 Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB
zuständig.

## § 8 {#par_8}

Rechtsschutz
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das
Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
721.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.11.2023 01.03.2024 Erlass Erstfassung GS 2024/013
721.51
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.11.2023 01.03.2024 Erstfassung GS 2024/013
